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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 396/15·16.06.2016

Streitwertbeschwerde: Vergleichsmehrwert für Erledigung Integrationsamtsverfahren mit Monatsgehalt bewertet

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Streitwertbeschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss nach Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess wird zurückgewiesen. Das LAG Köln bestätigt für die Vergleichsregelung, dass auch ein noch beim Integrationsamt anhängiges Antragsverfahren miterledigt ist, und bewertet den hieraus resultierenden Vergleichsmehrwert mit einem Bruttomonatsgehalt (990 €). Ein höherer Ansatz (Quartalsverdienst oder § 52 Abs. 2 GKG-Hilfswert) sei hier nicht sachgerecht, weil das Verwaltungsverfahren nur eine vorbereitende Vorstufe zu einer möglichen künftigen Kündigung darstelle.

Ausgang: Streitwertbeschwerde des Beklagten gegen die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts als unbegründet abgewiesen; Monatsgehalt als Mehrwert bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vergleichsregelung, die zugleich ein beim Integrationsamt anhängiges Antragsverfahren zur Zustimmung zu einer beabsichtigten weiteren Kündigung erledigt, begründet einen Vergleichsmehrwert.

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Bei der Bewertung eines solchen Vergleichsmehrwerts kann ein Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers angemessen und ausreichend sein.

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Der Hilfswert des § 52 Abs. 2 GKG ist nicht zwingend anzuwenden, insbesondere wenn das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren nur vorbereitenden Charakter hat und das Quartalsverdienstniveau deutlich über dem tatsächlichen Wert des Kündigungsschutzverfahrens liegt.

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Der Streitwert des Kündigungsschutzverfahrens ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG auf das Vierteljahresverdienst des gekündigten Arbeitnehmers begrenzt; ein Vergleichsmehrwert darf nicht in eklatantem Widerspruch zu dieser Deckelung stehen.

Relevante Normen
§ 33 RVG§ 42 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 3264/15 h

Leitsatz

Schließen die Parteien im Kündigungsschutzprozess eines schwerbehinderten Arbeitnehmers einen Vergleich, durch den auch ein noch beim Integrationsamt anhängiges Verwaltungsverfahren auf Erteilung der Zustimmung zu einer beabsichtigten weiteren Kündigung miterledigt wird, so kommt dieser Regelung ein Mehrwert zu, der mit einem Bruttomonatsgehalt angemessen, aber auch ausreichend bewertet ist.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2015 in der Fassung des Teil-Abhilfe-Beschlusses vom 01.12.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.              Die Parteien stritten in dem Verfahren Arbeitsgericht Aachen3 Ca 3264/15 h um eine arbeitgeberseitige Kündigung vom 29.08.2015. Der gekündigte Kläger war im Zeitpunkt der Kündigung erst 17 Jahre alt. Seine Bruttomonatsvergütung hatte 990,00 € betragen.

3

              Am 15.10.2015 schlossen die Parteien in dem Kündigungsschutzprozess einen verfahrensbeendenden Vergleich. Ziffer 5 des Vergleichs lautete:

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„Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit diesem Vergleich auch das bei der örtlichen Fürsorgestelle der Kreisverwaltung H anhängige Verfahren auf Zustimmung zu einer Kündigung (Aktenzeichen: LVR 61.10-695306/68166) erledigt ist.“

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Das Arbeitsgericht hatte für Ziffer 5 des Vergleichs zunächst keinen gesonderten Mehrwert angesetzt. Auf die Streitwertbeschwerde des Beklagtenvertreters hin billigte das Arbeitsgericht in seinem Teil-Abhilfe-Beschluss vom 01.12.2015 in Ziffer 5 des Vergleichs einen Mehrwert in Höhe eines Bruttomonatseinkommens des Klägers in Höhe von 990,00 € zu.

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Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, Ziffer 5 des Vergleichs sei richtigerweise mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von5.000,00 € zu bewerten. Dies entspreche der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für Verfahren auf Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung. Hilfsweise, so meint der Beklagtenvertreter, wäre mindestens das Quartalverdienst des Klägers in Höhe von 2.970,00 € anzusetzen. Es sei zu beachten, dass es in dem miterledigten Verwaltungsverfahren nicht um dieselbe Kündigung gegangen sei, die Gegenstand des laufenden Kündigungsschutzverfahrens gewesen war, sondern um eine vom Beklagten beabsichtigte weitere Kündigung.

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              Das Arbeitsgericht hat eine weitergehende Abhilfe abgelehnt.

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II.              Die zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist unbegründet. Die Ansetzung eines Vergleichsmehrwerts für Ziffer 5 des Vergleichs vom 15.10.2015 in Höhe eines Bruttomonatseinkommens des Klägers (hier 990,00 €) ist nicht zu beanstanden.

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1.              Zutreffend ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs vom 15.10.2015 überhaupt ein Mehrwert zukommt; denn das Verwaltungsverfahren, das in Ziffer 5 des Vergleichs miterledigt wurde, betraf nicht etwa dieselbe Kündigung, die auch Streitgegenstand des Verfahrens 3 Ca 3264/15 h war, sondern diente der Vorbereitung einer vom Arbeitgeber beabsichtigten weiteren Kündigung, die wiederum Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens hätte werden können.

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2.              Die Bewertung des Vergleichsmehrwerts von Ziffer 5 des Vergleichs mit einem Monatsgehalt des Arbeitnehmers erscheint jedoch sachgerecht und angemessen. Die Argumente, die der Beschwerdeführer für einen höheren Vergleichsmehrwert anführt, erscheinen nicht stichhaltig.

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a.              Fernliegend erscheint es, für die Vergleichsziffer 5 einen Mehrwert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen. Der Hinweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu dem Streitwert von dortigen Verfahren über die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung überzeugt aus mehreren Gründen nicht:

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aa.              Zum einen wurde in Ziffer 5 des Vergleichs kein Verwaltungsgerichtsverfahren miterledigt. Es ging vielmehr lediglich um ein behördliches Antragsverfahren, das sich – soweit ersichtlich – noch nicht einmal im Stadium des Widerspruchsverfahrens befand.

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bb.              Zum anderen weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass der hier betroffene Arbeitnehmer nur über ein niedriges Monatseinkommen verfügte, so dass sein Quartalsverdienst in Höhe von 2.970,00 € weit unterhalb des Hilfswertes des § 52 Abs. 2 GKG angesiedelt ist. Der Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens wird durch § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG auf das Vierteljahresverdienst des gekündigten Arbeitnehmers gedeckelt. Es bedeutete einen eklatanten Wertungswiderspruch, ein Verwaltungsverfahren, bei dem es lediglich darum geht, eine formalrechtliche Voraussetzung für eine in Zukunft möglicherweise auszusprechende weitere Kündigung zu schaffen, mit einem beinahe doppelt so hohen Streitwert zu bewerten wie das Kündigungsschutzverfahren um eine bereits ausgesprochene Kündigung selbst.

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cc.              Es steht nach Auffassung des Beschwerdegerichts zu erwarten, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Quartalseinkommen des zu kündigenden Arbeitnehmers weit unterhalb des Hilfswertes von 5.000,00 € liegt, auch die Verwaltungsgerichte Verwaltungsgerichtsverfahren über die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes mit einem niedrigeren Wert bewerten würden.

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b.              Aber auch der Ansatz in Höhe des Betrages eines Quartalsverdienstes erscheint als Bewertung für Ziffer 5 des Vergleichs vom 15.10.2015 zu hoch.

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aa.              Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem miterledigten Verwaltungsverfahren lediglich um eine sich noch im Anfangsstadium der Vorbereitung befindende Vorstufe zu einer künftigen Kündigung, von der noch nicht einmal endgültig feststeht, dass sie überhaupt jemals ausgesprochen worden wäre. Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass daher ein deutlicher Abstand zwischen dem Mehrwert von Ziffer 5 des Vergleichs und dem Betrag eines Vierteljahresverdienstes geboten erscheint.

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bb.              Die Ansetzung eines Monatseinkommens als Mehrwert für Ziffer 5 des Vergleichs vom 15.10.2015 erscheint daher angemessen und ausreichend.

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              Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.