Streitwert bei mehrfacher Wiederholungskündigung: Zwei Monatsgehälter
KI-Zusammenfassung
Das LAG Köln ändert eine Streitwertentscheidung: Nach Korrektur des monatlichen Bruttogehalts wurde der Streitwert für verschiedene Verfahrensabschnitte neu festgesetzt. Entscheidend war die Bewertung von fünf nachträglich zugegangenen Wiederholungskündigungen, die das Arbeitsverhältnis zwei Monate später beendet hätten. Diese Klageanträge sind mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, da die Kündigungen ernstlich und nicht bloß symbolisch ausgesprochen wurden.
Ausgang: Streitwertbeschwerde der Beklagten wird teilweise stattgegeben; der Streitwertbeschluss des ArbG wird in Teilen abgeändert (Bewertung wiederholter Kündigungen mit zwei Monatsgehältern).
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist für einen Feststellungsantrag über wiederholte Kündigungen auf den zeitlichen Abstand abzustellen, den der Zugang der späteren Kündigungen oder der Zeitpunkt ihrer rechtlichen Wirksamkeit gegenüber der ersten Kündigung begründet.
Wiederholte, vorsorglich ausgesprochene Kündigungserklärungen sind streitwertmäßig zu erfassen, sofern sie nicht offensichtlich nicht ernst gemeint sind.
Die Berechnung der Kündigungswirkung (Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses) richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung und kann zu einer Erhöhung des Streitwerts führen, wenn die spätere Kündigung das Ende des Arbeitsverhältnisses um mehrere Monate hinauszögert.
Für die Festsetzung des Streitwerts ist die vom Kläger substantiiert angegebene und durch Lohnabrechnungen belegte durchschnittliche Vergütung zugrunde zu legen; nachträgliche Korrekturen in der Klage werden zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 4578/14
Leitsatz
Eine zwei Monate nach der ersten Kündigung aus formaler Vorsorge ausgesprochene Wiederholungskündigung, die das Arbeitsverhältnis zwei Monate später beenden würde als die ursprüngliche Kündigung, ist mit zwei Monatsgehältern zu bewerten.
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2014 teilweise abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren bis
zum 22.07.2014 beträgt 12.534,87 €;
für das weitere Verfahren
bis zum 03.08.2014 16.713,16 €;
für das Verfahren ab dem
04.08.2014 25.069,58 €;
Der Streitwert für den Vergleich vom 11.08.2014 beträgt 29.248,03 €.
Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet.
1. Zunächst war der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts insofern zu korrigieren, als das Arbeitsgericht bei der Berechnung von der Angabe des Klägers aus der Klageschrift vom 17.06.2014 ausgegangen ist, dass seine durchschnittliche Vergütung 4.492,39 € brutto monatlich betrage. Diese Angabe hat der Kläger jedoch anlässlich seiner Klageerweiterung vom 22.07.2014 auf 4.178,29 € brutto monatlich korrigiert und durch entsprechende Lohnabrechnungen belegt. Auch Ziffer 3 des Vergleichs vom 11.8.2014 bestätigt nochmals diesen Betrag.
2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht sodann für die ursprüngliche Feststellungsklage drei Bruttomonatseinkommen angesetzt und den Streitwert anlässlich der Klageerweiterung vom 22.07.2014 um den dortigen Zahlungsbetrag erhöht.
3. Für den Feststellungsantrag zu 4) hat das Arbeitsgericht sodann drei weitere Bruttomonatsgehälter in Ansatz gebracht. Die Beklagte hingegen meint, der Klageantrag zu 4) habe keinen eigenen Streitwert, und beruft sich insoweit auf den sogenannten Streitwertkatalog.
a. Richtigerweise war der Klageantrag zu 4) mit zwei weiteren Bruttomonatsgehältern in Höhe von je 4.178,29 €, also mit 8.356,58 € zu bewerten. Dies ergibt sich aus Folgendem:
aa. Gegenstand des Klageantrags zu 4) waren fünf Kündigungsschreiben, die auf den 31.05.2014 rückdatiert waren, dem Kläger aber allesamt am 24.07.2014 zugegangen sind. Inhaltlich soll mit diesen Kündigungsschreiben das bestehende Arbeitsverhältnis „fristgerecht zum 30.06.2014, ersatzweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach gesetzlichen Regelungen“ beendet werden.
bb. Diese Kündigungen wären streitwertmäßig nur dann nicht zu erfassen, wenn sie als nicht ernst gemeint zu werten wären. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat die fraglichen Kündigungen, die Gegenstand des Klageantrags zu 4) sind, offenbar vorsorglich aussprechen wollen, weil sie sich unsicher war, ob die ursprünglich ausgesprochene Kündigung vom 31.05.2014 eventuell formunwirksam gewesen sein könnte.
cc. Wäre es rechtlich auf die Kündigungserklärungen angekommen, die dem Kläger am 24.07.2014 zugegangen sind, so hätten diese jedoch selbstredend das Arbeitsverhältnis frühestens zum 31.08.2014 beenden können; denn die Berechnung des Laufs der einzuhaltenden Kündigungsfrist setzt jeweils im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Dass die Kündigungen den 30.06.2014 als gewolltes Enddatum des Arbeitsverhältnisses nennen, ist insoweit rechtlich irrelevant, da offensichtlich rechtlich nicht wirksam.
dd. Die am 24.07.2014 zugegangenen Kündigungen hätten das Arbeitsverhältnis somit zwei Monate später beendet als die zuerst ausgesprochene Kündigung. Ferner liegt auch der Zugang der später erklärten Kündigungen ca. zwei Monate nach dem Zugang der zuerst ausgesprochenen Kündigung. Egal, ob man auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Zugang der Kündigungserklärungen abstellt oder auf den Zeitpunkt, zu wann die jeweiligen Kündigungserklärungen das Arbeitsverhältnis beendet hätten, so geht es jeweils um einen Zeitraum von zwei Monaten. Der Klageantrag zu 4) war somit richtigerweise mit zwei weiteren Monatsgehältern zu bewerten.
b. Aus dem Vorgesagten ergibt sich die im Tenor des Beschwerdebeschlusses aufgeführte Streitwertabfolge.
4. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.