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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 39/19·16.07.2019

Widerruf der Freistellung beendet einstweiligen Rechtsschutz – Kosten nach § 91a ZPO der Arbeitgeberin

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitnehmer suchte im einstweiligen Rechtsschutz Weiterbeschäftigung, nachdem ihn der Arbeitgeber ohne Kündigung fast zwei Monate freigestellt hatte. Nachdem der Arbeitnehmer Klage auf Beschäftigung erhoben hatte, widerrief der Arbeitgeber die Freistellung, woraufhin das Verfahren als erledigt galt. Das Arbeitsgericht legte die Kosten nach § 91a ZPO der Arbeitgeberin auf, da bei summarischer Prüfung ein Obsiegen des Arbeitnehmers zu erwarten war. Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Kostenbeschluss wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Arbeitgeber auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Arbeitnehmer im ungekündigten Arbeitsverhältnis hat einen Anspruch auf Beschäftigung; eine einseitige, lang andauernde Freistellung verletzt diesen Anspruch, sofern keine ausreichenden Gründe vorliegen.

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Widerruft der Arbeitgeber die beanstandete Maßnahme nach Anrufung des einstweiligen Rechtsschutzes und wird das Verfahren dadurch erledigt, kann nach § 91a ZPO aus billigem Ermessen die Kosten dem Arbeitgeber auferlegt werden.

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Bei der Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist maßgeblich der Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses; spricht die summarische Prüfung für ein voraussichtliches Obsiegen des Antragstellers, rechtfertigt dies die Kostenauferlegung gegen die unterlegene Partei.

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Eine bloß in Aussicht gestellte oder an Bedingungen geknüpfte Ankündigung des Widerrufs der Maßnahme gilt nicht als wirksame Erledigung, wenn der Antrag bereits anhängig ist und die Voraussetzungen der Bedingung dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden können.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 91 a ZPO§ 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO§ 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 3 Ga 4/19

Leitsatz

Widerruft der Arbeitgeber eine im ungekündigten Arbeitsverhältnis zuvor einseitig vorgenommene, fast zwei Monate andauernde Freistellung, nachdem der Arbeitnehmer ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung anhängig gemacht hat, so erledigt sich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dessen Kosten sind im Zweifel gemäß § 91 a ZPO dem Arbeitgeber aufzuerlegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.02.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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I.              Die Parteien stritten in einem vom Verfügungskläger angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Anspruch auf Beschäftigung im fortbestehenden und ungekündigten Arbeitsverhältnis.

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              Mit Schreiben vom 30.11.2018 warf die Beklagte dem Kläger einen Arbeitszeitbetrug vor und lud ihn zu einem Personalgespräch auf den 07.12.2018. In dem Personalgespräch konkretisierte sie ihre Vorwürfe, drohte dem Kläger den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung an und unterbreitete ihm den Vorschlag, sich stattdessen entweder auf einen Auflösungsvertrag zum 30.06.2019 oder eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Datum, gegen die der Kläger dann nicht vorgehen solle, zu einigen. Der Kläger ging hierauf nicht ein. Der Kläger wurde dann mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung freigestellt.

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              Bereits mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2018 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, die Freistellung zu widerrufen und ihn spätestens mit dem 21.12.2018 wieder zu beschäftigen. Dies lehnte die Beklagte ab und hielt die Freistellung zunächst ausdrücklich aufrecht. Mit Anwaltsschriftsatz vom 11.01.2019 ließ der Kläger die Beklagte erneut auffordern, ihn spätestens ab dem 16.01.2019 weiter zu beschäftigen. Nachdem die Beklagte dem nicht nachgekommen war, beantragte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 17.01.2019, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tage und der Beklagten zugestellt am 22.01.2019, den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht beraumte Kammertermin an auf Freitag, den 01.02.2019. Mit Schreiben vom 29.01.2019 widerrief die Verfügungsbeklagte die Freistellung des Klägers mit Wirkung zum 01.02.2019.

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              Zuvor hatte sie bereits mit E-Mail vom 21.01.2019 dem Kläger angeboten, die Freistellung kurzfristig zu widerrufen, wenn er sich mit einer Versetzung in ein anderes Krankenhaus einverstanden erklären und wegen des für 3 bestimmte Tage im November 2018 erhobenen Vorwurfs des Arbeitszeitbetruges drei Abmahnungen akzeptieren würde, was er jedoch abgelehnt  hatte.

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              Nach dem Widerruf der Freistellung erklärte der Verfügungskläger das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt. Die Verfügungsbeklagte widersprach dem gemäß § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht. Die Parteien beantragten, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens jeweils der Gegenseite aufzuerlegen.

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              Mit Beschluss vom 22.02.2019 legte das Arbeitsgericht Köln die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Beklagten auf. Hiergegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende, zulässig eingelegte sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten, der das Arbeitsgericht mit Beschluss  vom 08.03.2019 die Abhilfe versagte.

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II.              Das Arbeitsgericht hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO zu Recht der Verfügungsbeklagten auferlegt. Die Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO entspricht billigem Ermessen. Dieses richtet sich insbesondere nach dem bisherigen Sach- und Streitstand, den der für erledigt erklärte Prozess im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses erreicht hatte.

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              Erledigendes Ereignis war hier der Widerruf der Freistellung durch die Verfügungsbeklagte, welcher am 29.01.2019 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt war nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer Beschäftigungsverfügung begründet   war und die Verfügungsbeklagte infolge dessen in dem Verfahren kostenpflichtig unterlegen wäre.

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              Seit langem ist anerkannt, dass der Arbeitnehmer im ungekündigten und fortdauernden Arbeitsverhältnis einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung   hat. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch die einseitige, gegen den Willen des Klägers vorgenommene Freistellung für die Zeit vom 07.12.2018 bis 31.01.2019 nachhaltig verletzt. Gründe, die die Beklagte ausnahmsweise dazu hätten berechtigen können, den Kläger über einen so langen Zeitraum hinweg einseitig von der Arbeitsleistung freizustellen, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche Ermittlungsaktivitäten die Beklagte vorgenommen hat und warum diese nahezu 2 Monate in Anspruch genommen haben und eine gleichzeitige Freistellung   des Klägers erforderten.

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              Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 21.01.2019 den Widerruf der Freistellung angekündigt hätte. Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits bei Gericht anhängig   war, hat die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 21.01.2019 lediglich in Aussicht gestellt, die Freistellung zu widerrufen, wenn der Kläger nicht nur eine Versetzung, sondern drei ihm zu erteilende Abmahnungen akzeptieren würde. Hierzu war er aber ohne gerichtliche Überprüfung der Berechtigung insbesondere der von der Beklagten beabsichtigten Abmahnungen nicht verpflichtet. Schließlich stellt die einseitige Freistellung auch kein arbeitsvertraglich zulässiges Mittel dar, um einen Arbeitnehmer im ungekündigten Arbeitsverhältnis „zu sanktionieren“, wie die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung vom 25.03.2019 ausführt.

12

              Da der Kläger somit in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mutmaßlich hätte obsiegen müssen, entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO, die Kosten des erledigten Verfahrens der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.

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              Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.