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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 39/10·19.09.2010

PKH im Arbeitsrecht: Bewilligung bei schlüssigem Lohnvortrag trotz fehlender Einwendungen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzesskostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Lohnansprüchen. Das LAG Köln bewilligt PKH für den Klageantrag zu 1), weil der klägerische Sachvortrag schlüssig ist und der Arbeitgeber trotz Gelegenheit keine Einwendungen erhoben hat; die als „Netto“ bezeichnete Forderung wurde als Brutto erkannt. Für weitergehende Anträge wurde PKH abgelehnt.

Ausgang: PKH für Klageantrag 1 wird bewilligt; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der die Klage begründende Sachvortrag schlüssig und erhebt die Gegenpartei trotz Gewährung rechtlichen Gehörs keinerlei Einwände, kann Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO nicht versagt werden.

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Das Gericht darf bei eindeutigen Unterlagen formale Bezeichnungen (z. B. Netto/Brutto) berichtigen, wenn der Inhalt klar einen Bruttobetrag ausweist.

3

Fehlen für einen behaupteten Anspruchszeitraum substantielle Vertragsunterlagen oder Lohnabrechnungen und konkrete Darlegungen, sind die Erfolgsaussichten für diesen Zeitraum nicht hinreichend dargetan und PKH zu versagen.

4

Erfolgsprognosen für Teile der Klage rechtfertigen die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Interessen des Prozessbevollmächtigten.

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Bezieht der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II, kommt derzeit eine Beteiligung an den Verfahrenskosten nach § 115 ZPO nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 114 Abs. 1 ZPO§ 115 ZPO§ SGB II

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 10115/09

Leitsatz

Ist der die Klage begründende Sachvortrag in sich schlüssig und erhebt die Gegenpartei trotz Gewährung rechtlichen Gehörs keinerlei Einwände oder Einreden, kann die beantragte PKH nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO verweigert werden

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.01.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 26.01.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird PKH für den Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 27.10.2009 mit der Maßgabe bewilligt, dass es sich bei dem dort erwähnten Forderungsbetrag von 4.516,92 € um einen Brutto-Betrag, und nicht um einen Netto-Betrag handelt.

Der Klägerin wird insoweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte Frau Rechtsanwältin W aus B beigeordnet. Die Klägerin muss derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten leisten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Der Klägerin war in dem sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebenden Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Arbeitsgericht hat insoweit die Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 S. 1 ZPO zu Unrecht verneint.

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a. Allerdings handelt es sich bei dem von der Klägerin für den Zeitraum April, Mai, Juni und Juli 2008 rechnerisch richtig angegebenen Betrag von 4.516,92 € nicht um einen Netto-Betrag, sondern um einen Brutto-Betrag. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin hierzu vorgelegen Lohnabrechnung des Beklagten vom 02.06.2008 (Bl. 20 d. A.). Auch wenn dort in der Betreffzeile fälschlich von "Netto-Lohn" die Rede ist, verdeutlicht doch der sonstige Inhalt der Abrechnung, dass es sich bei dem Monatsbetrag von 1.129,23 € jeweils um einen Brutto-Betrag handelt, nämlich um denjenigen, der notwendig ist, damit sich der im schriftlichen Arbeitsvertrag der Klägerin vereinbarte Netto-Lohn in Höhe von 900,00 € monatlich ergibt.

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b. Der Vortrag der Klägerin zur Begründung des Antrags zu 1) aus der Klageschrift vom 27.10.2009 ist – mit der Maßgabe, dass es sich bei der Klageforderung richtigerweise insoweit um einen Brutto-Betrag handelt – schlüssig. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21.01.2010 auf die entsprechende Nachfrage des Arbeitsgerichts hin nicht nur ausgeführt, welche Arbeiten in welchem Umfang sie im Zeitraum April 2008 bis einschließlich Juli 2008 verrichtet habe will, sondern sie hat sogar einen sich auf den Zeitraum ab dem 01.04.2008 beziehenden ausführlichen schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien zu den Akten gereicht, ferner eine von Arbeitgeberseite stammende Lohnabrechnung, die drei der vier Anspruchsmonate erfasst und für diesen Zeitraum den entsprechenden Anspruch der Klägerin bestätigt.

5

c. Der Beklagte hat sich zu der Klageforderung der Klägerin bisher nicht geäußert, obwohl er sowohl außergerichtlich aufgrund der anwaltlichen Geltendmachung durch die Klägervertreterin wie auch nach Eingang des PKH-Antrags beim Arbeitsgericht nach Aufforderung durch dieses hierzu umfassend Gelegenheit gehabt hätte. Es ist jedoch Sache des beklagten Arbeitgebers, Einwendungen und Einreden gegen die Klageforderung geltend zu machen und z. B. ggf. Erfüllung derselben einzuwenden. Solange solche Einwände nicht vorgebracht werden, sind entsprechende Spekulationen seitens des Gerichts fehl am Platze, wenn und soweit der Sachvortrag zur Klagebegründung ansonsten in sich schlüssig ist.

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2. Was den Klageantrag zu 2) aus der Klageschrift vom 27.10.2009 angeht, musste es bei der Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe verbleiben.

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a. Für den vermeintlichen Anspruchszeitraum Januar bis März 2008 hat die Klägerin weder einen Arbeitsvertrag vorgelegt, noch eine Lohnabrechnung, noch hat sie näher aufgeführt, was und in welchem Umfang sie in dieser Zeit für den Betrieb des Beklagten geleistet haben will. Beachtlich erscheint insoweit auch, dass der von der Klägerin vorgelegte schriftliche Arbeitsvertrag in § 1 Nr. 1 von einer Einstellung der Klägerin zum 01.04.2008 spricht.

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b. Ist ein Lohnanspruch der Klägerin für die Monate Januar bis März 2008 nicht erkennbar, wird auch der Klageantrag zu 3) auf Erteilung entsprechender Abrechnungen erfolglos bleiben müssen. Für den Zeitraum April bis Juli 2008 liegen dagegen schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin Lohnabrechnungen bereits vor. Im Übrigen ist der Antrag zu 3) auch zu unbestimmt, soweit die Klägerin dort "ordnungsgemäße" Abrechnungen verlangt, weil nicht aus sich heraus verständlich ist, was darunter zu verstehen sein soll.

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3. Soweit somit hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage gemäß Klageschrift vom 27.10.2009 bestehen, war der Klägerin auch Frau Rechtsanwältin W zur anwaltlichen Wahrnehmung ihrer Interessen beizuordnen.

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4. Nachdem die Klägerin nachgewiesen hat, dass sie derzeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für die Kosten von Unterkunft und Heizung nach dem SGB II bezieht, kommt eine Beteiligung der Klägerin an den Kosten des Verfahrens gemäß § 115 ZPO derzeit nicht in Betracht.

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5. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

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Dr. Czinczoll, VRLAG