Sofortige Beschwerde: Teilklagerücknahme löst Kostenprivilegierung nach Ziffer 8210 GKG nicht aus
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn. Streitfrage ist, ob die Teilklagerücknahme eine Gebührenermäßigung nach Ziffer 8210 Abs.2 Anlage 1 GKG begründet. Das LAG verneint dies, weil die Privilegierung nur bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung eintritt. Die vom AG festgesetzte Kostenquote bleibt bestehen und die Beschwerde wird abgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kostenquote des AG bestätigt, Teilklagerücknahme begründet keine GKG-Privilegierung.
Abstrakte Rechtssätze
Die in Ziffer 8210 Abs. 2 der Anlage 1 zum GKG vorgesehene Kostenprivilegierung setzt die Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung voraus.
Eine bloße Teilklagerücknahme führt nicht zur Gebührenermäßigung; es verbleibt die volle Gebühr aus dem ursprünglichen Streitwert für die zurückgenommenen Anträge.
Bei der Festsetzung der Kostenquote kann das Gericht den Umfang des Prozesserfolgs der Parteien gewichten und die Quote entsprechend dem Erfolgverhältnis bestimmen.
Im urteilenden Verfahren des ersten Rechtszugs besteht gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1924/14
Leitsatz
Eine bloße Teilklagerücknahme vermag die in Ziffer 8210 Abs.2 der Anlage 1 GKG vorgesehene Kostenprivilegierung nicht auszulösen
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2015 ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Arbeitsgericht Bonn festgesetzte Kostenquote – 45,8 % zu Lasten der Klägerin, 54,2 % zu Lasten der Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner – ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Verhältnis des Prozesserfolges der Klägerin im Vergleich zu dem der Beklagten.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Arbeitsgericht zu Recht von einem Gesamtstreitwert von 23.675,39 € ausgegangen und hat gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Teilklagerücknahme der Klägerin, welche im Gütetermin vom 24.10.2014 erfolgt war, zu Recht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt. Die in § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 8210 der Anlage 1 vorgesehene Kostenprivilegierung greift vorliegend zugunsten der Klägerin nicht ein. Die Klägerin übersieht, dass die Kostenprivilegierung die „ Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung“ voraussetzt. Die Gebührenermäßigung soll nur eintreten, wenn durch die Beendigung des Verfahrens jede inhaltlich zu begründende Entscheidung des Gerichts überflüssig wird (LAG Hamm vom 10.04.2006, LAGE § 3 GKG 2004 Nr. 1; Schwab/Weth, ArbGG, 4. Auflage, § 12 Rdnr. 44; Bader NZA 2005, 971). Bei Klageteilrücknahmen bleibt es demnach bei der vollen Gebühr aus dem ursprünglichen Streitwert (Schwab/Weth, a. a. O.).
Die Klägerin hat lediglich einen von insgesamt sieben mit der Klage vom 14.08.2014 rechtshängig gemachten Sachanträgen zurückgenommen. Über die anderen Klageanträge musste das Arbeitsgericht inhaltlich entscheiden, wie durch Teil-Urteil vom 14.01.2015 auch geschehen. Die bloße Teilklagerücknahme vom 24.10.2014 konnte die in Ziffer 8210 Abs. 2 der Anlage 1 zum GKG vorgesehene Kostenprivilegierung somit nicht auslösen.
Ob und gegebenenfalls inwieweit eventuell die Teilklagerücknahme die Höhe der angefallenen Anwaltsgebühren berührt, bedarf hier keiner Erörterung; denn da gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht, hat der Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts vom 23.10.2015 für die Anwaltsgebühren keine Bedeutung.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.