PKH-Bewilligung trotz erstinstanzlicher Abweisung: § 114 ZPO – hinreichende Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das ArbG Bonn ein. Das LAG Köln befand, dass die Voraussetzung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 ZPO nicht zwingend eine überwiegende Erfolgserwartung verlangt. Eine ungünstige Instanzentscheidung schließt PKH nicht automatisch aus, wenn die vertretene Rechtsposition vertretbar erscheint. PKH wurde mit Beiordnung und Ratenpflicht bewilligt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der PKH erfolgreich; PKH mit Beiordnung und monatlicher Ratenbeteiligung bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzung der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" nach § 114 S.1 ZPO erfordert nicht zwangsläufig eine überwiegende Erfolgsaussicht.
Eine für den PKH-Antragsteller ungünstige erstinstanzliche Entscheidung führt nicht automatisch zur Versagung der PKH; entscheidend ist die Gesamtbewertung der Erfolgsaussichten.
Maßgeblich ist, ob eine Partei, die die Prozesskosten selbst trägt, die geltend gemachte Rechtsposition angesichts des Kostenrisikos vernünftigerweise von vornherein nicht vertreten hätte.
Bei glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann PKH mit einer zumutbaren monatlichen Ratenbeteiligung bewilligt werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 2353/07
Leitsatz
1. „Hinreichende Aussicht auf Erfolg" i. S. v. § 114 ZPO erfordert nicht notwendig eine „überwiegende" Aussicht auf Erfolg.
2. Allein der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage den vom Prozesskostenhilfe-Antragsteller eingenommenen Standpunkt nicht teilt, führt nicht automatisch dazu, dass die Prozesskostenhilfevoraussetzung der „hinreichenden Erfolgsaussicht“ zu verneinen wäre.
3. Maßgeblich ist allein, ob eine Partei, die die Prozesskosten selbst tragen muss, die vom Prozesskostenhilfe-Antragsteller vertretene Rechtsposition wegen des damit verbundenen Kostenrisikos vernünftigerweise von vornherein nicht zur Grundlage ihres prozessualen Handelns gemacht hätte.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.10.2007 abgeändert:
Dem Beklagten wird für die Rechtsverteidigung in dem Verfahren ArbG Bonn 5 Ca 2353/07 EU PKH in vollem Umfang mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus A mit der Maßgabe bewilligt, dass der Beklagte aufgrund seiner glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich mit Monatsraten in Höhe von 60,00 Euro an den Kosten zu beteiligen hat.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.10.2007, mit welchem ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz verweigert wurde, ist begründet. Das Arbeitsgericht hat nach Auffassung des Beschwerdegerichts die PKH-Voraussetzung der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" im Sinne von § 114 S. 1 ZPO zu Unrecht verweigert.
Die PKH-Voraussetzung der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" erfordert keine "überwiegende" Aussicht auf Erfolg. Dies gilt nicht nur, wenn zwischen den Prozessparteien Tatsachen streitig sind oder voraussichtlich streitig werden und im Zeitpunkt der PKH-Entscheidung das Ergebnis einer zu erwartenden Beweisaufnahme nicht absehbar ist. Auch wenn die Entscheidung des Rechtsstreits wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen von der Beurteilung reiner Rechtsfragen abhängt, bedeutet eine für den PKH-Antragsteller ungünstige Instanzentscheidung nicht automatisch, dass keine "hinreichenden Aussichten auf Erfolg" im Sinne des § 114 S. 1 ZPO vorgelegen haben. Vorliegend hat das Arbeitsgericht zwar mit guten Gründen der Klage stattgegeben und somit eine für den PKH-Antragsteller ungünstige Instanzentscheidung getroffen. Der Antragsteller hat jedoch im Prozess eine vertretbare, nicht von vornherein aussichtslos erscheinende Rechtsposition eingenommen, indem er auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 29.06.2006 in Sachen 11 Sa 291/06 verwiesen hat, welche nicht nur Fragen der Auslegung des Abtretungsvertrages, sondern ggf. auch des § 305 c BGB aufwarf.
Vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus kann somit nicht festgestellt werden, dass eine Partei, die die Prozesskosten selbst tragen muss, den vom hiesigen Beklagten in der Hauptsache vertretenen Rechtsstandpunkt wegen des damit verbundenen Kostenrisikos vernünftigerweise von vornherein nicht eingenommen hätte. Dann aber können "hinreichende Aussichten auf Erfolg" im Sinne von § 114 S. 1 ZPO nicht verneint werden.
Nach den glaubhaft gemachten Angaben des Antragstellers verfügte dieser über ein laufendes Einkommen von 1.019,00 Euro monatlich. Hiervon waren der Selbstbehalt in Höhe von 382,00 Euro, die Mietkosten in Höhe von 360,00 Euro sowie die angegebenen Ratenzahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 100,00 Euro abzusetzen. Bei einem verbleibenden einsetzbaren Einkommen in Höhe von 177,00 Euro waren die aus dem Tenor des Beschwerdebeschlusses ersichtlichen Ratenzahlungen anzusetzen.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
Dr. Czinczoll