PKH-Beschwerde wegen fehlender Erklärung nach §117 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Zentral war, ob der PKH-Antrag bewilligungsreif war, insbesondere wegen der fehlenden Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach §117 Abs.2 ZPO. Das LAG hielt diese Erklärung für maßgeblich, stellte ihre Vorlage erst am 10.08.2009 fest und wies die Beschwerde ab, da zwischenzeitlich Zahlungen geleistet bzw. Insolvenzfolgen eingetreten waren und damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand.
Ausgang: PKH-Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln zurückgewiesen; PKH-Antrag mangels Erklärung nach §117 ZPO und fehlender Bewilligungsreife abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO voraus; ohne diese Erklärung liegt kein wirksamer und damit auch nicht bewilligungsreifer PKH-Antrag vor.
Die Bewilligungsreife eines PKH-Antrags erfordert hinreichende Erfolgsaussichten des zugrundeliegenden Rechtsbegehrens; entfallen diese Erfolgsaussichten vor vorzulegender Erklärung, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Die tatsächliche Zugänglichmachung der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO ist maßgeblich; eine in der Klage angekündigte, aber nicht vorgelegte Erklärung ersetzt die Einreichung nicht.
Treten zwischenzeitlich Umstände ein (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Erfüllung des Anspruchs), die die Durchsetzbarkeit oder Erfolgsaussichten des Begehrens ausschließen, kann ein zuvor gestellter PKH-Antrag nicht mehr bewilligungsreif sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 7838/09
Leitsatz
Ohne die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
i. S. v. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO liegt ein wirksamer PKH-Antrag (noch) nicht vor, geschweige denn ein solcher, der positiv bewilligungsreif wäre.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den
PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.10.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die fristgerecht erhobene, zulässige PKH-Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.10.2009 kann in der Sache keinen Erfolg haben.
Für den Zahlungsantrag zu 5 aus dem Schriftsatz vom 14.09.2009 folgt dies aus den vom Arbeitsgericht angeführten Gründen. Am 01.09.2009 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Düsseldorf eröffnet. Der Zahlungsantrag des Klägers gemäß Schriftsatz vom 14.09.2009 bezieht sich zwar auf seine Lohnansprüche für den Monat August 2009, wurde aber erst nach Insolvenzeröffnung beim Arbeitsgericht anhängig gemacht. Zu diesem Zeitpunkt konnte ein auf Zahlung gerichteter Antrag nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden.
Entgegen der Darstellung des Klägers lag aber auch für den Zahlungsantrag zu 1 aus der Klageschrift vom 15.06.2009 und für den Zahlungsantrag zu 3 aus dem Schriftsatz vom 10.07.2009, die sich auf die Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Mai und Juni 2009 bezogen, Bewilligungsreife für den zu diesen Anträgen gestellten PKH-Antrag erst zu einem Zeitpunkt vor, als die Erfolgsaussichten für derartige Zahlungsanträge nicht mehr gegeben waren.
Gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO gehört zu einem wirksamen PKH-Antrag zwingend auch eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ohne die Vorlage einer solchen Erklärung liegt ein wirksamer PKH-Antrag (noch) nicht vor (LAG Köln 7 Ta 75/08 vom 28.01.2009; LAG Köln 7 Ta 124/04 vom 5.10.2004; LAG Köln 7 Ta 325/04 vom 23.3.2005; Zöller/Philippi, ZPO, 27.Aufl. § 117 Rdnr. 2b), geschweige denn ein solcher, der positiv bewilligungsreif wäre.
Vorliegend hat der Kläger die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst mit Schriftsatz vom 10.08.2009, beim Arbeitsgericht als Originalschriftsatz mit Anlagen eingegangen am 12.08.2009, vorgelegt (vgl. den Text im letzten Absatz auf Seite 1 unten dieses Schriftsatzes). Im selben Schriftsatz teilt der Kläger jedoch dem Gericht bereits mit, dass die Beklagte zwischenzeitlich die eingeklagten Vergütungen für die Abrechnungsmonate Mai und Juni – mit Ausnahme einiger nicht streitgegenständlicher Überstunden – bereits gezahlt habe. Nach der erfolgten Erfüllung hätte den Zahlungsanträgen zu 1 und 3 nicht mehr stattgegeben werden können. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung dieser Anträge bestand jetzt nicht mehr.
Der Vorwurf an das Arbeitsgericht, es habe seine Entscheidung über den PKH-Antrag für die Zahlungsanträge zu 1 und 3 trotz insoweit bestehender Bewilligungsreife so lange verzögert, bis die zunächst bestehenden Erfolgsaussichten weggefallen sein, geht somit fehl. Zwar hat der Kläger bereits im letzten Absatz seiner Klageschrift vom 15.06.2009 angegeben, dass eine entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einem Bescheid der ARGE Rhein-Erft über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II beigefügt sei. Das war jedoch in Wirklichkeit nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger seiner Ankündigung erst mit Schriftsatz vom 10.08.2009 Taten folgen lassen: Die Einzige zur Gerichtsakte gelangte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, der auch die Bescheinigung der ARGE Rhein-Erft vom 27.03.2009 beigeheftet ist, trägt neben der Unterschrift des Klägers die Datumsangabe "10.08.09". Sie kann daher schlechterdings nicht früher als mit Schriftsatz vom 10.08.2009 dem Arbeitsgericht zugänglich gemacht worden sein. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO für die Zahlungsanträge zu 1 und 3 schon nicht mehr gegeben (s.o.).
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Dr. Czinczoll, VRLAG