PKH-Abänderung nach Abfindung aufgehoben – keine Kostenbeteiligung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhielt im Kündigungsschutzprozess PKH; nach Auszahlung einer Abfindung ordnete das Arbeitsgericht eine Kostenbeteiligung an. Das Landesarbeitsgericht hebt den Abänderungsbeschluss auf und belässt die PKH ohne Kostenbeteiligung. Entscheidend war, dass die Abfindung das Schonvermögen nur geringfügig überstieg und der Kläger glaubhaft belegte, die Gelder zur Begleichung kündigungsbedingter Schulden verwendet zu haben.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Abänderungsbeschluss wird stattgegeben; PKH bleibt ohne Kostenbeteiligung
Abstrakte Rechtssätze
Abfindungen aus Kündigungsschutzverfahren gehören nach Auszahlung zum Vermögen des PKH-Empfängers und können grundsätzlich zur Heranziehung zur Kostenbeteiligung herangezogen werden.
Eine Heranziehung des PKH-Empfängers kommt nur im Rahmen des Zumutbaren in Betracht; überschreitet die Abfindung das Schonvermögen nur geringfügig, ist Zurückhaltung geboten.
Ist der PKH-Empfänger glaubhaft und durch geeignete Unterlagen darlegen, dass er die übersteigenden Beträge zur Begleichung kündigungsbedingter Verbindlichkeiten verwendet hat, so erscheint die Auferlegung einer Kostenbeteiligung unzumutbar.
Das Berufungsgericht kann die sofortige Beschwerde selbst entscheiden, wenn die Sache entscheidungsreif ist; eine Zurückverweisung an die Vorinstanz ist nicht erforderlich, wenn dies der Verfahrensbeschleunigung dient.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 8237/12
Leitsatz
1. Erhält ein PKH-Empfänger als Ergebnis eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung ausgezahlt, die das in entsprechender Anwendung von § 90 SGB XII
ermittelte Schonvermögen übersteigt, so kann er im Rahmen des Zumutbaren an den Prozesskosten beteiligt werden.
2. Überschreitet der Abfindungsbetrag das Schonvermögen nur relativ geringfügig und macht der PKH-Empfänger glaubhaft, dass er den Abfindungsbetrag dazu verwendet hat, Schulden zu begleichen, die nachvollziehbar gerade im Zusammenhang mit dem Kündigungsgeschehen entstanden waren, so erscheint es nicht zumutbar, beim PKH-Empfänger neue Schulden zu verursachen, indem ihm ein Beitrag zur Kostenbeteiligung auferlegt wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.07.2013 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 29.10.2013, wonach der Kläger aus seinem Vermögen bis zu 3.188,39 € zur Deckung der Prozesskosten zu zahlen hat, aufgehoben.
Es verbleibt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung des Klägers.
Gründe
I. Für den vom Kläger vor dem Arbeitsgericht Köln geführten Kündigungsschutzprozess 14 Ca 8237/12 hatte das Arbeitsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 07.03.2013 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Der Kündigungsschutzprozess endete mit einem rechtskräftigen Vergleich, der einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,- € brutto begründete.
Nachdem der Kläger auf Anfrage bestätigt hatte, dass die Abfindung mit einem Betrag in Höhe von 8.388,39 € netto ausgezahlt worden sei, erließ das Arbeitsgericht unter dem 26.07.2013 einen Abänderungsbeschluss nach § 120 Abs. 4 ZPO, in welchem dem Kläger auferlegt wurde, aus seinem Vermögen einen Betrag in Höhe von bis zu 3.188,39 € zur Deckung der Prozesskosten zu zahlen. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 31.07.2013 zugestellten Beschluss legte der Kläger durch Anwaltsschriftsatz vom 06.08.2013 am 07.08.2013 sofortige Beschwerde ein, deren Begründung in einem gesonderten Schriftsatz er ankündigte. Mit Schreiben vom 12.09.2013 erinnerte das Arbeitsgericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers daran, die Begründung der sofortigen Beschwerde einzureichen. Nachdem in der Folgezeit ein Begründungsschreiben weder zur PKH-Akte noch zur Hauptakte gelangt war, versagte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.10.2013 der sofortigen Beschwerde die Abhilfe. Dabei stellte es im Wesentlichen darauf ab, dass eine Begründung der sofortigen Beschwerde nicht erfolgt sei.
Hiergegen wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 04.11.2013. Darin führten sie aus, dass sie die Beschwerde mit einem Schriftsatz vom 24.09.2013 sowohl per Fax als auch als Originalschriftsatz über das Fach des Arbeitsgerichts im Landgericht Köln übermittelt hätten. Den Schriftsatz vom 24.09.2013 nebst Anlagen sowie ein Faxsendeprotokoll fügten die Prozessbevollmächtigten dem Schriftsatz vom 04.11.2013 bei.
Ohne weitere Sachprüfung gab das Arbeitsgericht die Beschwerde nunmehr an das Beschwerdegericht weiter.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26.07.2013 ist zulässig und begründet.
1. Das Beschwerdegericht sieht von einer Zurückverweisung der sofortigen Beschwerde an das Arbeitsgericht Köln ab, obwohl eine ordnungsgemäße Abhilfe-Entscheidung nicht vorliegt. Zwar hat das Arbeitsgericht zunächst mit Beschluss vom 29.10.2013 die Abhilfe nachvollziehbar versagt; denn bis zu diesem Zeitpunkt war der Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.09.2013 in der Tat weder als Faxbrief noch als Originalschreiben zur Haupt- und PKH-Akte des Verfahrens 14 Ca 8237/12 gelangt. Nachdem der Klägervertreter aber mit Schriftsatz vom 04.11.2013 den Schriftsatz vom 24.09.2013 nebst Anlagen nachgereicht und durch Übersendung des Faxprotokolls vom 24.09.2013 auch glaubhaft gemacht hatte, dass er den fraglichen Schriftsatz tatsächlich rechtzeitig an das Gericht übersandt hatte, hätte das Arbeitsgericht zur Vorbereitung seiner endgültigen Abhilfe-Entscheidung nochmals in die Sachprüfung eintreten müssen; denn nach Aktenlage erscheint es in der Tat nicht unwahrscheinlich, bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zur Begründung der sofortigen Beschwerde angefertigte Schriftsatz vom 24.09.2013 seinerzeit zeitnah – insbesondere als Fax – bei Gericht eingereicht wurde und dann aufgrund eines organisatorischen Versehens innerhalb des Gerichts nicht zur richtigen Prozessakte gelangt ist.
Die sofortige Beschwerde erscheint jedoch aufgrund des durch den Schriftsatz vom 20.12.2013 an das Beschwerdegericht weiter ergänzten Beschwerdevorbringens als entscheidungsreif, so dass im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung von einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht abzusehen ist.
2. Das Arbeitsgericht hat seinem Abänderungsbeschluss vom 26.07.2013 zugrundegelegt, dass dem Kläger eine Nettoabfindung in Höhe von 8.388,39 € zugeflossen ist. Es hat dem Kläger hiervon, der einschlägigen BAG-Rechtsprechung folgend, ein Schonvermögen in Höhe von 5.200,00 € zugebilligt und ist so zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger von den restlichen 3.188,39 € zu den entstandenen Prozesskosten beizutragen hat.
In einem Kündigungsschutzprozess generierte Abfindungen gehören grundsätzlich nach deren Auszahlung zum Vermögen des PKH-Antragstellers. Grundsätzlich kann es daher gerechtfertigt sein, dass der PKH-Antragsteller aus dem Teil der Abfindung, der das in entsprechender Anwendung des § 90 SGB XII ermittelte sogenannte Schonvermögen übersteigt, die Prozesskosten selbst zu begleichen hat.
Dies hat jedoch nur im Rahmen des Zumutbaren zu geschehen. Überschreitet der dem PKH-Empfänger zugeflossene Abfindungsbetrag das Schonvermögen nur relativ geringfügig und macht der PKH-Empfänger glaubhaft, dass er den Abfindungsbetrag oder zumindest denjenigen Betrag, der das Schonvermögen übersteigt, dazu verwendet hat, Schulden zu begleichen, die nachvollziehbar gerade im Zusammenhang mit dem Kündigungsgeschehen entstanden sind, so erscheint es nicht zumutbar, beim PKH-Empfänger neue Schulden zu verursachen, indem ihm ein Beitrag zur Kostenbeteiligung auferlegt wird.
So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht, dass er kurz nach Erhalt der Abfindung Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2.853,83 € und gegenüber der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 6.021,86 € erfüllt hat. Hinzukommt, dass er im Dezember 2012 und April 2013 bereits im Zusammenhang mit der streitigen Kündigung entstandene Privatkredite in einem Umfang von insgesamt 4.500,00 € zurückgezahlt hat. Berücksichtigt man all dies, so verbleibt dem Beschwerdeführer aus dem Zufluss der Abfindung kein nachhaltiger Vermögensvorteil, der es zumutbar erscheinen ließe, dass der Beschwerdeführer die im Kündigungsschutzprozess entstandenen Kosten selbst trägt.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.