Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung wegen wirtschaftlicher Identität mehrerer Klageanträge
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügte den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn. Streitpunkt war, ob die Klageanträge wirtschaftlich identisch und daher mehrfach zu bewerten sind sowie ob ein geldwerter Vorteil doppelt anzusetzen ist. Das LAG wies die Beschwerde zurück: Die Anträge sind wirtschaftlich identisch und der geldwerte Vorteil ist nur einmal zu berücksichtigen.
Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn wird zurückgewiesen; Streitwertfestsetzung wegen wirtschaftlicher Identität und einmaliger Berücksichtigung des geldwerten Vorteils bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehrere Klageanträge wirtschaftlich identisch geltend gemacht, sind sie bei der Streitwertfestsetzung als einheitlicher Gegenstand zu behandeln und nicht doppelt zu bewerten.
Bei wirtschaftlicher Identität mehrerer Anträge ist ggf. nur der einmalige, dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse entsprechende Streitwert anzusetzen.
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur Privatnutzung kann für denselben Zeitraum nur einmal geltend gemacht werden, entweder durch Nutzung in natura oder durch Geldersatz; eine doppelte Berücksichtigung im Streitwert ist unzulässig.
Gegen die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung war im vorliegenden Verfahren kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 797/15
Leitsatz
Zur Bewertung mehrerer Klageanträge, zwischen denen wirtschaftliche Identität besteht.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.09.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.09.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 06.10.2015 ist unbegründet.
Die Klageanträge zu 5) und 6) aus der Klageschrift vom 31.03.2015 waren nicht zweimal, sondern allenfalls einmal mit dem 36-fachen Betrag der steuerlichen Bewertung des monatlichen geldwerten Vorteiles zu bewerten. Zwischen dem Gegenstand der beiden Anträge besteht eine eindeutige wirtschaftliche Identität. Zudem weist das Arbeitsgericht Bonn in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 06.10.2015 zu Recht darauf hin, dass der in § 42 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke einer doppelten Berücksichtigung des geldwerten Vorteils entgegensteht, den der Kläger dadurch erfährt, dass ihm ein Dienstfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt wird.
Der Kläger kann den geldwerten Vorteil, der in der Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung zu sehen ist, bezogen auf ein- und denselben Zeitraum jeweils nur einmal beanspruchen, entweder durch Nutzung des Fahrzeugs in natura oder durch Ersatz des geldwerten Vorteils in Geld.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.