Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Auslegung des §12a Abs.1 S.3 ArbGG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG Bonn. Streitpunkt ist die Auslegung des § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG hinsichtlich der Kostenfolge bei Verweisung von der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das LAG hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet und bestätigt, dass die Ausnahme von der Kostenprivilegierung für alle Kosten gilt, die erstmals vor dem unzuständigen ordentlichen Gericht entstanden sind. Die Beschwerde wird kostenpflichtig abgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG Bonn als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme von der in Satz 1 geregelten Kostenprivilegierung für alle Kosten gilt, die erstmals in der vor dem ordentlichen Gericht stattfindenden Verfahrensphase entstanden sind.
Bei Verweisung eines Rechtsstreits von der ordentlichen Gerichtsbarkeit an das Arbeitsgericht kann der Anspruch auf Kostenerstattung die vor dem unzuständigen ordentlichen Gericht entstandenen Rechtsanwaltskosten umfassen.
Die in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG angeordnete Kostenprivilegierung findet keine Anwendung auf Kosten, die erstmals vor dem ordentlichen Gericht entstanden sind und durch die Anrufung dieses Gerichts verursacht wurden.
Die fortgesetzte Vertretung desselben Rechtsanwalts vor und nach der Verweisung schließt nicht aus, dass dem Gegner die vor dem unzuständigen ordentlichen Gericht entstandenen Verfahrensgebühren und Auslagen erstattet werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 3442/09 EU
Leitsatz
§ 12 a Abs. 1 S. 3 ArbG ist mit der h. M. dahin auszulegen, dass diese Ausnahme von der Kostenprivilegierung nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht (nur) für solche Mehrkosten gilt, die ohne die Anrufung des unzuständigen Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht entstanden wären, sondern vielmehr für alle Kosten, die erstmals in der vor dem ordentlichen Gericht stattfindenden Verfahrensphase entstanden sind (vgl. BAG NA 2005, 429 ff.).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.09.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2010 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente gehen fehl.
Es ist zwar richtig, dass es sich bei dem vorliegenden KIageverfahren ungeachtet der Verweisung des Rechtsstreites vom Amtsgericht Euskirchen an das Arbeitsgericht Bonn um einen einheitlichen Rechtszug im Sinne von § 20
S. 1 RVG handelt. Dem widerspricht das Festsetzungsbegehren des Beklagten aber auch nicht, da es auch nur auf die Festsetzung einer einheitlichen Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale gerichtet ist. Diese zur Festsetzung angemeldete Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale ist erstmals aber bereits in demjenigen Verfahrensstadium entstanden, in welchem noch - aufgrund der Anrufung des unzuständigen Gerichts durch die Klägerin - das Amtsgericht Euskirchen mit der Sache befasst war.
In einem solchen Fall hat der Beklagte, zu dessen Gunsten die für das arbeitsgerichtliche Erkenntnisverfahren erster Instanz getroffene Kostengrundentscheidung ergangen ist, einen Anspruch auf Erstattung der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten. Dazu gehören die Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn der Beklagte vor wie nach der Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht an das Arbeitsgericht durch denselben Rechtsanwalt vertreten wird. Dies entspricht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 01.11.2004, 3 AZB 10/04 = NZA 2005, 429 ff., die mit der auch sonst herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmt und der sich das Beschwerdegericht anschließt.
Die für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges in § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG enthaltene Kostenprivilegierungsregel findet für den Fall der Verweisung eines Rechtsstreits von der ordentlichen Gerichtsbarkeit an das Arbeitsgericht gemäß § 12 a Abs. 1 S. 3 ArbGG eine Ausnahme. § 12 a Abs. 1 S. 3 ArbGG wird von der herrschenden Meinung zu Recht dahin ausgelegt, dass diese Ausnahme von der Kostenprivilegierung nicht nur für solche Mehrkosten gilt, die ohne die Anrufung des unzuständigen Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht entstanden wären, sondern vielmehr für alle Kosten, die erstmals in der vor dem ordentlichen Gericht stattfindenden Verfahrensphase entstanden sind (BAG, a.a.O. mit z. w. N.).
Für das vorliegende Verfahren hat das Arbeitsgericht Bonn mit Beschluss vom 24.06.2010 eine Kostengrundentscheidung getroffen. Danach hat die Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Kosten vorab zu tragen. Dies zielt auf § 12 a Abs. 1 S. 3 ArbGG ab. Zur Auslegung dieser Vorschrift ist das Notwendige gesagt.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Dr. Czinczoll