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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 32/05·11.05.2005

Streitwertfestsetzung bei Änderungsschutzklage wegen Vergütungsreduzierung

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtKosten- und StreitwertrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Klägervertreter wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts in einer Änderungsschutzklage wegen unbefristeter Vergütungsreduzierung. Das Landesarbeitsgericht änderte den Streitwert und stellte fest, dass grundsätzlich der dreijährige Unterschiedsbetrag zugrunde zu legen ist, zugleich aber § 42 IV S.1 GKG als Kappungsgrenze anzuwenden ist. Eine weitergehende Herabsetzung des Streitwerts sah das Gericht nicht vor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägervertreters erfolgreich; Streitwert auf 6.600,00 € abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert einer Änderungsschutzklage bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers, die ihm angedrohten Änderungen des Arbeitsvertrags zu vermeiden.

2

Bei unbefristeter Vergütungsreduzierung ist zur Bestimmung des Streitwerts grundsätzlich auf den dreijährigen Unterschiedsbetrag abzustellen (vgl. §§ 42 III GKG, 23 I 1 RVG).

3

Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist § 42 IV S.1 GKG entsprechend auch auf die Änderungsschutzklage anzuwenden und als Kappungsgrenze bei der Streitwertfestsetzung heranzuziehen.

4

Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Streitwerts ist nach der Gesetzeslage nicht gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 42 GKG, § 23 RVG, § 2 KSchG§ 42 Abs. III GKG§ 23 Abs. 1 RVG§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 8534/04

Leitsatz

1. Eine auf eine unbefristete Vergütungsreduzierung gerichtete Änderungskündigung wäre dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers entsprechend an sich gemäß §§ 42 III GKG, 23 I 1 RVG mit dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zu bewerten.

2. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist jedoch § 42 IV 1 GKG als Kappungsgrenze heranzuziehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.12.2004 abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren 22 Ca 8534/04 wird auf 6.600,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Der Streitwert einer Änderungsschutzklage richtet sich grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers daran, die ihm angesonnenen Veränderungen des Arbeitsvertrages zu vermeiden. Richtet sich die Änderungskündigung auf eine unbefristete Vergütungsreduzierung, lässt sich das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers unschwer beziffern: Entsprechend §§ 42 III GKG, 23 I 1 RVG ist an sich auf den dreijährigen Unterschiedsbetrag abzustellen.

4

Der Klägervertreter hat plausibel vorgerechnet, dass der dreijährige Wert der durch die Änderungskündigung angestrebten Vergütungsreduzierung den Betrag von drei Bruttomonatsgehältern bei weitem übersteigt.

5

Lediglich zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen - die Änderungsschutzklage soll keinen höheren Wert erhalten als die "echte" Kündigungsschutzklage - wird § 42 IV S 1 GKG entsprechend auch auf die Änderungsschutzklage angewandt und als Kappungsgrenze herangezogen.

6

Für eine noch weitergehende Reduzierung des Streitwerts bietet die Gesetzeslage keinen Anlass.

7

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

8

(Dr. Czinczoll)