Beschwerde gegen Zwangsgeld: Nachweispflicht nach §2 NachwG durch Niederschrift erfüllt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Zwangsgeldantrags wegen Nichterteilung eines Nachweises nach §2 NachwG. Das LAG Köln hielt den titulierten Anspruch für erfüllt, da die Arbeitgeberin eine von ihr unterzeichnete Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen vorgelegt hat. Fehlende Tarifhinweise waren durch frühere Erklärungen gedeckt. Die materielle Korrektheit der Niederschrift ist nicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Zwangsgeldantrags als unbegründet zurückgewiesen; titulierte Nachweispflicht gilt als erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–10 NachwG genannten wesentlichen Vertragsbedingungen müssen nicht notwendigerweise in einem einheitlichen Dokument nachgewiesen werden.
Zur Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung eines Nachweises nach § 2 Abs. 1 NachwG genügt eine einseitig vom Arbeitgeber unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen.
Ob die Nachweisniederschrift die bestehenden Arbeitsvertragsbedingungen materiell-rechtlich korrekt wiedergibt, ist nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen; die Erteilung der Niederschrift erfüllt den Titel als solcher.
Fehlende Angaben zu Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können durch bereits zuvor übermittelte oder sonstige Erklärung des Arbeitgebers ersetzt werden und machen die Erfüllungspflicht entbehrlich.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 1469/14
Leitsatz
1. Die in § 2 Abs.1 S. 2 Nr. 1 – 10 NachwG aufgeführten wesentlichen Vertragsbedingungen müssen nicht notwendig in einem einheitlichen Dokument nachgewiesen werden.
2. Dafür, ob ein tenorierter Anspruch auf Erteilung eines Nachweises gemäß § 2 Abs.1 NachwG erfüllt ist oder nicht, ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die bestehenden Arbeitsvertragsbedingungen in seiner Nachweisniederschrift allesamt inhaltlich korrekt wiedergegeben hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.08.2015 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 22.09.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Zwangsgeldantrages nach § 888 ZPO vom 29.06.2015 ist unbegründet.
Dem Kläger steht nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.01.2015 in Sachen 4 Ca 1469/14 ein Anspruch gegen die Beklagte zu, einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 NachwG über die wesentlichen Vertragsbedingungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Dieser Anspruch wurde durch die Beklagte erfüllt, so dass für eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 20.01.2015 kein Raum bleibt.
Die Beklagte hat dem Kläger mittlerweile eine von ihr unterzeichnete Niederschrift eines Arbeitsvertrags zukommen lassen. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen vollgültigen Arbeitsvertrag, solange der Kläger diese Niederschrift nicht seinerseits unterzeichnet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG schuldet der Arbeitgeber aber auch nur eine einseitig von ihm unterzeichnete Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen. Es ist unschädlich, wenn diese Niederschrift in die Form eines ausformulierten Arbeitsvertrags gegossen wird. Sie erfüllt ihre Funktion auch dann, wenn in der Niederschrift alle wesentlichen Vertragsbedingungen aufgeführt sind, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 10 NachwG konkretisiert sind.
Dies ist vorliegend der Fall. Die von der Beklagten entworfene und mit ihrer Unterschrift versehene Niederschrift trifft zu allen in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 9 NachwG genannten Themen inhaltliche Aussagen.
Zwar fehlt in der Niederschrift eine Aussage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10. Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, ist in der Niederschrift nicht enthalten. Dies ist aber unschädlich; denn der Kläger und Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, dass die Beklagte ihm gegenüber bereits mit Schreiben vom 28.06.2002 ihre Bindung an den Tarif des Groß- und Außenhandels NRW deklariert hat. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 10 NachwG aufgeführten wesentlichen Vertragsbedingungen müssen nicht notwendig in einem einheitlichen Dokument nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber seine Nachweispflicht zu einzelnen Punkten durch Übersendung anderer Dokumente als die aktuelle Nachweisniederschrift bereits erfüllt hat (ErfK/Preiss, § 2 NachwG Rdnr. 35).
Unerheblich für die Frage, ob der im Urteil vom 20.01.2015 tenorierte Anspruch auf Erteilung eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 1 NachwG erfüllt ist oder nicht, ist entgegen der Auffassung des Klägers die Frage, ob der Arbeitgeber in seiner Nachweisniederschrift die bestehenden Arbeitsvertragsbedingungen allesamt inhaltlich korrekt wiedergegeben hat. Das Problem, ob der Arbeitgeber die von ihm nachgewiesenen wesentlichen Vertragsbedingungen inhaltlich korrekt aufgeführt hat oder nicht, ist eine Frage materiell-rechtlicher Natur, die nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden kann. Es verhält sich dabei ähnlich wie mit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung einer Lohnabrechnung: Erläutert der Arbeitgeber in Schriftform, wie er den von ihm gezahlten Arbeitslohn im Einzelnen in seinen Bestandteilen zusammengesetzt und berechnet hat, so ist der Abrechungsanspruch als solcher erfüllt, unabhängig davon, ob dem Kläger weitergehende Lohnansprüche zustehen oder nicht. Solange zwischen den Parteien kein beiderseits unterschriebener Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, ist der Arbeitnehmer an die einseitig vom Arbeitgeber erteilte Nachweisniederschrift nicht gebunden. Es bleibt ihm vielmehr unbenommen, aus gegebenem Anlass auch Ansprüche oder Rechtspositionen geltend zu machen, die vom Inhalt der arbeitgeberseitig erteilten Nachweisniederschrift zu seinen Gunsten abweichen.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.