Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung von PKH wegen Ratenrückstandes zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Aufhebung seiner Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht, weil er angeordnete PKH-Raten nicht beglich. Das LAG wies die Beschwerde zurück: Die Aufhebung nach §124 ZPO war rechtskonform, da der Kläger trotz Mahnung über drei Monate mit den Raten im Rückstand blieb. Dass er sich in einem Privatinsolvenzverfahren befand, entband ihn nicht automatisch von der Ratenpflicht. Weitere Rechtsmittel stehen nicht zu.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstands wurde als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Auch während eines laufenden Privatinsolvenzverfahrens besteht keine generelle Befreiung von Prozesskostenhilfe-Raten; diese sind zu zahlen, soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen.
Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO ist gerechtfertigt, wenn der PKH-Berechtigte einer rechtmäßigen Ratenzahlungsanordnung trotz Mahnung schuldhaft nicht nachkommt.
Für die Bemessung und Anordnung von PKH-Raten sind die aktuellen Angaben und Einkommensbelege des Antragstellers maßgeblich; das Gericht hat dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und kann bei unzureichenden Einwendungen die Ratenanordnung durchsetzen.
Gegen die Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft, soweit das Gesetz dies nicht vorsieht.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2208/11
Leitsatz
Auch während eines laufenden Privatinsolvenzverfahrens sind PKH-Raten zu zahlen, soweit im Einzelfall die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von PKH aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.08.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.08.2015, mit welchem die dem Kläger in dem Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Bonn 3 Ca 2208/11 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, ist in der Sache nicht begründet.
Der Kläger hat im Rahmen des routinemäßigen PKH-Nachprüfungsverfahrens am 04.02.2015 eine neu ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Einkommensbelegen beigebracht. Die dort gemachten Angaben rechtfertigten den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.02.2015, mit welchem dem Kläger, beginnend mit dem 01.04.2015, monatliche PKH-Raten in Höhe von 15,00 € auferlegt wurden. Der Kläger kam jedoch seiner Ratenzahlungsverpflichtung von Anfang an nicht nach. Daran änderte sich auch nichts, nachdem der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 06.07.2015 angemahnt wurde, den bis dahin aufgelaufenen Rückstand von 60,00 € bis zum 31.07.2015 nachzuzahlen, da anderenfalls die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden müsse. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 05.08.2015 erfolgte somit auf der Grundlage von § 124 Nr. 4 ZPO a.F. bzw. § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO n.F. folgerichtig und rechtmäßig.
Der Umstand, dass sich der Kläger bis zum 13.04.2015 seinen Angaben zufolge in einem Privatinsolvenzverfahren befand, ist demgegenüber unerheblich. Auch während eines laufenden Privatinsolvenzverfahrens sind PKH-Raten zu zahlen, soweit im Einzelfall die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen (vgl. LAG Hamm vom 06.08.2015, 5 Ta 415/15).
Im vorliegenden Fall wurde die Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers überhaupt erstmals zum 01.04.2015 fällig. Die Ratenzahlungsanordnung beruhte auf den eigenen aktuellen Angaben, die sich aus der am 04.02.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den dieser beigefügten Einkommensbelegen ergaben. Der Kläger hatte dabei zwar erwähnt, dass er sich in Privatinsolvenz befand, aber keine hierauf beruhenden, zu diesem Zeitpunkt noch aktuellen besonderen finanziellen Belastungen angegeben. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger überdies mit Schreiben vom 04.02.2015 die sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergebende Ratenzahlungsberechnung zur Stellungnahme vorgelegt. Der Kläger hat jedoch auch dies nicht zum Anlass genommen, auf etwaige vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigte weitere Belastungen hinzuweisen. Dasselbe ist auch im Rahmen des sofortigen Beschwerdeverfahrens nicht erfolgt.
Der Kläger war somit verpflichtet, der rechtmäßig erlassenen Ratenzahlungsanordnung Folge zu leisten, hat dies aber – trotz Mahnung – für einen Zeitraum von länger als drei Monaten nicht getan. Die gesetzliche Folge besteht gemäß §§ 124 Ziff. 4 ZPO a.F. bzw. 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO n.F. in der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.