Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe ein. Zentrale Frage war, ob die Aufhebung wegen Nichtleistung angeordneter Raten nach § 124 Ziffer 4 ZPO gerechtfertigt ist. Das Landesarbeitsgericht hält die Aufhebung für rechtmäßig, da der Kläger die Ratenpflicht nicht erfüllte und keine nachvollziehbaren Gründe oder Belege vorlegte. Weitergehende Rechtsmittel sind nicht statthaft.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe nach § 124 Ziff. 4 ZPO ist gerechtfertigt, wenn der Leistungsberechtigte die auferlegte Ratenzahlung nicht erfüllt und keine nachvollziehbaren, glaubhaft gemachten Gründe für die Nichtleistung vorträgt.
Kommt der Prozesskostenhilfeempfänger trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, begründet dies die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Ziff. 4 ZPO.
Die Höhe der Ratenpflicht ist nach § 115 ZPO anhand der vom Antragsteller gemachten Angaben und Belege zu bemessen; das Gericht kann bei der Festsetzung entgegenkommend eine geringere Ratenhöhe ansetzen.
Ist die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe zulässig, führt die Prüfung zur Entscheidung über die Begründetheit; weitergehende Rechtsmittel gegen die Aufhebung sind nicht statthaft.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 3470/09 d
Leitsatz
- ohne - (Einzelfall)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.04.2010, mit dem die durch Beschluss vom 11.09.2009 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.04.2010 ist unbegründet. Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Aachen hat den Prozesskostenhilfebeschluss vom 11.09.2009 zu Recht auf der Grundlage von § 124 Ziffer 4 ZPO aufgehoben.
Der Kläger war im Rahmen der ihm mit Beschluss vom 11.09.2009 bewilligten Prozesskostenhilfe zum Klageverfahren Arbeitsgericht Aachen 8 Ca 3470/09 d verpflichtet, ab dem 15.10.2009 mit monatlichen Raten in Höhe von 150,00 € zu den Prozesskosten beizutragen. Der Kläger ist der ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Er hat sich trotz entsprechender mehrfacher Aufforderung und Abmahnung auch nicht zu den Gründen geäußert. Insbesondere hat er sich weder darauf berufen, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich derart verschlechtert hätten, dass er nicht in der Lage wäre, die angeordneten Raten aufzubringen, noch hat er eine solche Verschlechterung seiner Verhältnisse mit geeigneten Belegen glaubhaft gemacht.
Zur Begründung seiner Beschwerde lässt der Kläger lediglich ausführen, dass ihm seiner Ansicht nach von Anfang an ratenfreie Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen. Das Arbeitsgericht Aachen hat die Erklärung des Klägers vom 04.08.2009 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die von ihm hierzu beigefügten Belege korrekt ausgewertet und auf der Grundlage dieser eigenen Angaben und Belege des Klägers eine Ratenzahlungsverpflichtung gemäß § 115 ZPO in Höhe von 150,00 € in nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Auf der Grundlage der Angaben und Belege des Klägers hatte das Arbeitsgericht seinerzeit zutreffend ein einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 ZPO in Höhe von 466,92 € errechnet. Bei strenger Anwendung der Tabelle zu § 115 ZPO wäre hierbei sogar eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 175,00 € monatlich in Betracht gekommen. Dem Kläger entgegenkommend hat das Arbeitsgericht es bei einer Ratenhöhe von 150,00 € belassen.
Wenn der Kläger die ihm auferlegten Ratenzahlungen nicht erfüllt und trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts nachvollziehbare Gründe hierfür nicht mitteilt – auch nicht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde -, so muss er die Folge der Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Ziffer 4 ZPO hinnehmen.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Dr. Czinczoll, VRLAG