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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 246/16·02.01.2017

Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses – persönliches Verschulden erforderlich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtOrdnungs- und ZwangsmittelStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts ein, weil er einem persönlich angeordneten Termin fernblieb. Streitpunkt war, ob zur Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO persönliches Verschulden der Partei erforderlich ist und ob § 85 Abs. 2 ZPO anwendbar ist. Das LAG hob den Beschluss auf: persönliches Verschulden ist Voraussetzung und § 85 Abs. 2 ZPO findet hier keine Anwendung; der Beklagte durfte sich auf die Auskunft seines Prozessbevollmächtigten verlassen, sodass Verschulden nicht festgestellt werden konnte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss als begründet; Beschluss aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine persönlich geladene Partei nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO setzt persönliches Verschulden der Partei voraus.

2

§ 85 Abs. 2 ZPO ist nicht anwendbar, wenn es auf das eigene Verschulden der Partei bei Nichterscheinen ankommt.

3

Das persönliche Verschulden der Partei kann entfallen, wenn sie sich in gutem Glauben auf eine Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten über die Erforderlichkeit des persönlichen Erscheinens verlassen hat.

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Liegt die Fehlinformation in der schuldhaften Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten, kann dies zwar dessen Verschulden darstellen, nicht aber ohne Weiteres das Verschulden des Mandanten begründen, sofern dessen Vertrauen gerechtfertigt war.

Relevante Normen
§ 85, 141 ZPO§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO§ 141 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3736/16

Leitsatz

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO setzt ein persönliches Verschulden der Partei voraus. § 85 II ZPO findet keine Anwendung.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2016 aufgehoben.

Gründe

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              Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2016  ist begründet.

3

              Der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.09.2016 ist ermessensfehlerhaft ergangen; denn die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO gegen eine Partei, die trotz der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens durch das Gericht einem Verhandlungstermin fernbleibt, setzt das persönliche Verschulden dieser Partei voraus. § 85 Abs. 2 ZPO ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts in einer solchen Konstellation, auf der es auf das eigene Verschulden der Partei ankommt, nicht anwendbar (BGH NJW-RR 2011, 1363; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 85 Rdnr. 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 141 Rdnr. 13).

4

              Ein persönliches Verschulden des Beklagten selbst ist nicht ausreichend feststellbar. Der Beklagte hat – dem Beschwerdevorbringen zufolge – bei seinem Prozessbevollmächtigten nachgefragt, ob er den Verhandlungstermin auch persönlich wahrnehmen müsse. Der Prozessbevollmächtigte hat ihm die Auskunft erteilt, dass dies nicht der Fall sei. Diese Auskunft beruhte zwar, wie der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich selbst einräumt, darauf, dass er sich fahrlässig in Unkenntnis darüber befand, dass das Gericht das persönliche Erscheinen des Mandanten angeordnet hatte; denn er hatte sich nicht näher über den Inhalt der dem Mandanten zugegangenen Ladung informiert. Der Beklagte durfte sich aber auf die Auskunft und die Sachkunde seines Anwalts verlassen. Insoweit lag ein – wenn auch auf Seiten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten schuldhaft verursachtes – Missverständnis vor.

5

              Anders als in dem Fall, in dem ein Anwalt seinem Mandanten offen und bewusst anheimstellt, sich über die Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht hinwegzusetzen, handelte der Beklagte in der hier vorliegenden Konstellation nicht schuldhaft, in dem er sich auf die Auskunft seines Anwalts verlassen hat.

6

              Daran ändert auch die der persönlichen Ladung des Beklagten beigefügte gerichtliche Belehrung nichts. Diese erschöpft sich entgegen dem unvollständigen Zitat in dem arbeitsgerichtlichen Beschluss nicht in dem Hinweis, „dass bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend ist“, sondern gibt den Inhalt  von § 141 Abs. 3 ZPO vollständig wieder, d. h., es wird auch erwähnt, dass unter gewissen Voraussetzungen das Erscheinen eines bevollmächtigten Vertreters im Termin trotz persönlicher Ladung ausreichend sein kann. Es war für den Beklagten somit auch unter Berücksichtigung der Hinweise in seiner Ladung nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Auskunft seines Anwalts fehlerhaft war.

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              Die Streitfrage, ob die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO darüber hinaus auch voraussetzt, dass durch das unentschuldigte Ausbleiben der persönlich geladenen Partei die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert wird (bejahend: BAG NJW 2008, 252; BGH NJW-RR 2011, 1363; BGH MDR 2007, 1090; verneinend: Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 141 Rdnr. 12; Griebeling, ablehnende Anmerkung zu BAG a.a.O.) und ob im vorliegenden Fall ein solcher Verzögerungseintritt  zu gewärtigen gewesen wäre, kann somit dahingestellt bleiben.

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              Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.