Arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für Widerklage bei unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich per sofortiger Beschwerde gegen die Abtrennung und Verweisung ihrer Widerklage an das Landgericht Bonn. Streitfrage war, ob die Arbeitsgerichtsbarkeit für die Widerklage eröffnet ist. Das LAG Köln gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Widerklage wegen ihres rechtlichen bzw. unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unterliegt (§ 2 Abs.1 Nr.4 a) und § 2 Abs.3 ArbGG).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Verweisung der Widerklage an das Landgericht Bonn stattgegeben; Arbeitsgericht ist für die Widerklage zuständig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist auch für eine Widerklage eröffnet, wenn die geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG).
Eine Nebenabrede zum Anstellungsvertrag, die Regelungen zur Nutzung ehemaliger Mitarbeiter zur Erfüllung von Altverpflichtungen enthält, kann die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für daraus abgeleitete Forderungen begründen.
Ist zwischen den Parteien bereits eine arbeitsrechtliche Hauptsache anhängig (z.B. Stufenklage), kann nach § 2 Abs. 3 ArbGG eine aus demselben Gesamtgeschäft resultierende Widerklage ebenfalls in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen.
Die zivilrechtliche Einordnung einer Forderung führt nicht zwingend zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, wenn ein enger wirtschaftlicher Bezug zum Arbeitsverhältnis gegeben ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 9668/13
Leitsatz
Zur Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für eine Widerklage, die mit einem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2014, mit dem die Widerklage der Beklagten vom 19.12.2013 abgetrennt und an das Landgericht Bonn verwiesen wurde, aufgehoben:
Es wird festgestellt, dass auch für die Widerklage der Beklagten der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Gründe
I. Der Kläger und Widerbeklagte war bis zum 31.10.2010 unter der Firmenbezeichnung „T. O Kältetechnik“ selbständig tätig und beschäftigte einige Mitarbeiter. Im Rahmen eines sogenannten Asset Deals ging sodann das Unternehmen des Klägers in der Beklagten auf. Der Kläger selbst und seine ehemaligen Mitarbeiter schlossen Arbeitsverträge mit der Beklagten ab. Der Kläger wurde Leiter einer Einheit, in der seine ehemaligen Mitarbeiter beschäftigt waren. § 13 des AT-Anstellungsvertrages des Klägers mit der Beklagten sieht vor, dass dem Kläger in den Jahren 2011 bis 2014 jeweils eine zusätzliche Jahressonderprämie zustehen sollte, falls alle vom Kläger am 01.11.2010 geführten Mitarbeiter sich noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten befinden oder für ausgeschiedene Mitarbeiter ein qualitativ gleichwertiger Ersatz geschaffen wurde und die vom Kläger verantwortete Einheit einen bestimmten jährlichen Mindestumsatz erwirtschaftete.
Zum Zeitpunkt, als der Kläger und seine ehemaligen Mitarbeiter in das Unternehmen der Beklagten integriert werden sollten, hatte die Firma des Klägers noch bestehende Wartungsverträge zu erfüllen. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger sich hierzu seiner ehemaligen Mitarbeiter bedienen dürfe und im Gegenzug an die Beklagte pro geleisteter Arbeitsstunde dieser Mitarbeiter einen Verrechnungssatz zu zahlen habe.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage auf die Sonderprämie gemäß § 13 seines AT-Anstellungsvertrages in Anspruch. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Forderungen aus der Überlassung der ehemaligen Mitarbeiter des Klägers an diesen zur Durchführung von Arbeiten, die sein früheres Unternehmen schuldete, geltend.
Das Arbeitsgericht Köln hat die von der Beklagten unter dem 19.12.2013 erhobene Widerklage von dem Ursprungsverfahren abgetrennt, die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtsrechtsweges für die Widerklage festgestellt und die Widerklage an das Landgericht Bonn verwiesen. Hiergegen richtet sich die von der Beklagten fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht die Abhilfe versagt hat.
II. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch für die Widerklage eröffnet. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG, hilfsweise auch aus§ 2 Abs. 3 ArbGG.
Bei dem Streit der Parteien über die Widerklage der Beklagten handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Die Integration des Klägers selbst und der ehemaligen Mitarbeiter seiner selbständigen Unternehmung in das Unternehmen der Beklagten hat unter anderem gerade in § 13 des Anstellungsvertrages des Klägers unmittelbare Relevanz erlangt. Durch § 13 des Anstellungsvertrages wird dem Kläger nämlich eine Sonderprämie gerade dafür versprochen, dass die vom Kläger geführte und mit seinen ehemaligen Arbeitnehmern gebildete Arbeitseinheit der Beklagten in den Folgejahren bestehen bleibt und bestimmte Umsätze erzielt. Aufgrund der geplanten und durchgeführten Integration der im ehemaligen Unternehmen des Klägers zusammengefassten Manpower in das Unternehmen der Beklagten wurde jedoch eine Lösung erforderlich, die es dem Kläger ermöglichte, noch bestehende Verpflichtungen seines Alt-Unternehmens aus Wartungsverträgen mit Kunden weiterhin erfüllen zu können. Genau zu diesem Zweck wurde die Vereinbarung getroffen, aus der die Beklagte nunmehr ihre Widerklageforderung ableitet. Die Vereinbarung der Parteien, dass es dem Kläger erlaubt sein soll, weiterhin seine ehemaligen Arbeitnehmer, die jetzt aber Arbeitnehmer der Beklagten sind, auf eigene Rechnung für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Altverträgen gegenüber seinen Kunden einzusetzen, stellt somit eine Nebenabrede zum Anstellungsvertrag des Klägers mit der Beklagten dar.
Hilfsweise beruht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für die Widerklage auch auf § 2 Abs. 3 ArbGG. In Form der Stufenklage des Klägers ist zwischen den Parteien eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG anhängig. Im Zuge des Gesamtgeschäftes der Parteien, das zur Integration des Klägers und seiner ehemaligen Mitarbeiter in Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten führte, haben die Parteien auch diejenige Vereinbarung getroffen, aus der nunmehr die Beklagte ihre Widerklageforderung herleitet. Auch hieraus wird der enge wirtschaftliche Zusammenhang beider Forderungen deutlich.
Das Arbeitsgericht bleibt somit auch für die Widerklage zuständig.
Gegen diese Entscheidung ist eine weitere Beschwerde nicht zugelassen.