Sofortige Beschwerde wegen Reisekostenerstattung nach irrtümlicher Fahrt verworfen
KI-Zusammenfassung
Der beigeordnete Anwalt richtete sofortige Beschwerde gegen die Einschränkung seiner Prozesskostenhilfebeiordnung, weil er Reisekosten für eine irrtümliche Fahrt zum falschen Gericht begehrte. Prüfungsfrage war, ob diese Fahrt der zweckentsprechenden Mandatswahrnehmung diente und erstattungsfähig ist. Das LAG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da keine erstattungsfähigen Reisekosten entstanden sind und es am Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des beigeordneten Anwalts mangels Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Anwalt trotz ordnungsgemäßer Ladung irrtümlich zum falschen Gericht unternommene Fahrt, die zur Versäumung eines Termins führt, dient nicht der zweckentsprechenden Wahrnehmung der Interessen des Mandanten und begründet keinen Anspruch auf Erstattung der dabei entstandenen Reisekosten.
Die Begrenzung einer Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf die 'Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts' begründet keine Beschwer, wenn dem beigeordneten Anwalt tatsächlich erstattungsfähige Reisekosten nicht entstanden sind.
Erstattungsfähige Reisekosten setzen voraus, dass die Reise zur zweckentsprechenden Mandatswahrnehmung erforderlich war; bloße Irrtümer des Bevollmächtigten führen nicht zur Erstattungsfähigkeit.
Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer mangels konkreter Beeinträchtigung (Beschwer) und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung darlegt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 3009/09 G
Leitsatz
Die von einem Anwalt trotz ordnungsgemäßer Ladung irrtümlich unternommene Fahrt zum falschen Gericht, die zu einer Terminsversäumung führt, dient nicht der zweckentsprechenden Wahrnehmung der Interessen des Mandanten und begründet folglich keinen Anspruch auf Erstattung der dabei entstandenen Reisekosten gegen diesen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des der Klägerin beigeordneten anwaltlichen Prozessbevollmächtigten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.12.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.05.2010 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigten beigeordneten Anwalts vom 14.06.2010 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.12.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.05.2010 ist unzulässig.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die im Rahmen der von der Klägerin beantragten Prozesskostenhilfe erfolgte Anwaltsbeiordnung ausweislich des arbeitsgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses vom 17.05.2010 nur mit der Einschränkung erfolgt ist, dass der nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts Siegburg ansässige Anwalt nur "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet ist. Durch diese Einschränkung ist der im vorliegenden Verfahren beigeordnete Prozesskostenhilfeanwalt jedoch nicht beschwert. Die vorgenannte Einschränkung der Beiordnung betrifft die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten. Im vorliegenden Fall sind dem beigeordneten Anwalt erstattungsfähige Reisekosten ohnehin nicht entstanden.
Die einzige Reise, die – soweit ersichtlich – im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Mandats für die Klägerin im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Arbeitsgericht Siegburg 4 Ca 3009/09 G hätte erforderlich werden können, wäre diejenige zur Wahrnehmung des Gütetermins vom 12.01.2010 gewesen, der zuständigkeitshalber an diesem Tag am Gerichtstag Gummersbach des Arbeitsgerichts Siegburg stattgefunden hat. An diesem Termin hat der Klägervertreter jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht teilgenommen.
Die von ihm stattdessen irrtümlich unternommene Fahrt nach Siegburg war zur zweckentsprechenden Verfolgung der Interessen der Klägerin ersichtlich nicht erforderlich. Erstattungsfähige Fahrkosten können hieraus somit nicht entstanden sein.
Aus der Einschränkung der Prozesskostenhilfebeiordnung auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" sind für den Beschwerdeführer somit keine nachteiligen Konsequenzen entstanden. Deshalb war seine sofortige Beschwerde mangels Beschwer und mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.
Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Dr. Czinczoll, VRLAG