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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 22/12·24.04.2012

PKH-Bewilligung trotz differierender Kammermeinung: Hinreichende Erfolgsaussicht bei objektiver Vertretbarkeit

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Zentral war, ob ihre Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §114 ZPO hat. Das Landesarbeitsgericht bejaht dies, weil der Rechtsstandpunkt objektiv vertretbar und durch gängige Rechtsprechung gestützt ist. Zudem sieht das Gericht bei der Arbeitszeitbestimmung das Arbeitgeberdirektionsrecht durch §106 GewO/Billigkeit und Art.6 GG zugunsten einer alleinerziehenden Mutter beschränkt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich; Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt und Wunschanwalt beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des §114 ZPO genügt, dass der vom PKH-Begehrenden vertretene Rechtsstandpunkt objektiv vertretbar erscheint, nicht dass er mit der Rechtsauffassung der für den Einzelfall zuständigen Kammer übereinstimmt.

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"Hinreichende" Erfolgsaussichten bedeuten nicht eine überwiegende, sondern eine mindestens vertretbare Aussicht; maßgeblich ist die plausiblere Darlegung aus Sachvortrag und vorgelegten Unterlagen.

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Die Ausübung des Arbeitgeberdirektionsrechts nach §106 GewO unterliegt dem Grundsatz des billigen Ermessens; hierbei sind die erkennbaren berechtigten Interessen des Arbeitnehmers, insbesondere familiäre Belange, zu berücksichtigen.

4

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten von arbeitszeitbezogenen Klagebegehren kann die besondere Schutzwürdigkeit einer alleinerziehenden Mutter (vgl. Art.6 GG) zu Gunsten einer Rücksichtnahme auf familiäre Pflichten maßgeblich sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 106 GewO§ Art. 6 GG§ 115 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 7259/11

Leitsatz

Um „hinreichende Erfolgsaussichten" im Sinne von § 114 ZPO zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsstandpunkt, auf den der PKH-Antragsteller sein Klagebegehren stützt, mit der Rechtsmeinung derjenigen Kammer des Arbeitsgerichts übereinstimmt, die im Einzelfall für die Entscheidung zuständig ist, sondern es reicht aus, dass der Rechtsstandpunkt des Antragstellers objektiv vertretbar erscheint. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er sich auf eine gängige Rechtsprechung anderer Gerichte oder anderer Kammern des zuständigen Arbeitsgerichts stützen kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2011 abgeändert:

Der Klägerin wird für ihre Klage vom 23.09.2011, die Gegenstand des Verfahrens Arbeitsgerichts Köln6 Ca 7259/11 ist, Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Klingenberg und mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin aufgrund ihrer glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.

Gründe

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1.              Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2011 ist begründet. Der Klägerin war in vollem Umfang für ihr Rechtschutzbegehren in dem Klageverfahren Arbeitsgericht Köln 6 Ca 7259/11 Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ihr ist antragsgemäß der gewünschte Anwalt beizuordnen. Nach ihren glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Klägerin derzeit nicht in der Lage, zu den Kosten der Prozessführung beizutragen.

3

2.              Entgegen der Meinung der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.

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a.              Bei näherer Betrachtung verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage zwei Rechtschutzziele. Zum einen begehrt sie eine künftige Beschäftigung mit 160 Stunden monatlich, obwohl es in ihrem Arbeitsvertrag heißt, sie habe „im monatlichen Durchschnitt 120 Stunden zu arbeiten“.

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aa.              Dieser Teil des Rechtsschutzbegehrens ist dem Beschwerdegericht aus einer großen Vielzahl gleich und ähnlich gelagerter Parallelverfahren hinlänglich bekannt. Zahlreiche Klägerinnen und Kläger der Parallelverfahren haben mit entsprechenden Rechtschutzbegehren bei der Mehrzahl der Kammern des Arbeitsgerichts Köln ebenso wie beim Landesarbeitsgericht Köln und neuerdings auch beim Bundesarbeitsgericht Erfolg gehabt. Hiervor wird auch die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln bei der Beurteilung von Erfolgsaussichten einer Klage im Sinne von § 114 ZPO nicht die Augen verschließen dürfen, auch wenn sie selbst bis zuletzt in der Sache eine Mindermeinung vertreten hat.

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bb.              „Hinreichende“ Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO bedeutet nämlich nicht „überwiegende“ Erfolgsaussicht und schon gar nicht, dass der PKH-Antragsteller in jeder Hinsicht dieselben Rechtsauffassungen vertreten muss, wie diejenige Kammer, die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung des Falles berufen ist. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen vielmehr immer schon dann, wenn der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar zu halten ist (Zöller/Geimer, § 114 Rdnr. 19 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte).

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b.              Zum anderen verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage das Rechtsschutzziel, künftig innerhalb des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nur in einem bestimmten uhrzeitlich festgelegten Tageszeitrahmen zur Arbeit herangezogen zu werden.

8

aa.              Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterliegt und die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin in dem Formulararbeitsvertrag mit der Klägerin jede nähere Festlegung der zeitlichen Lage der Wochenarbeitszeit vermieden hat.

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bb.              Das Arbeitsgericht übersieht jedoch, dass die Ausübung des Direktionsrechts jeweils mit einer Ermessensentscheidung verbunden ist und es sich bei dem vom Arbeitgeber auszuübenden Ermessen nach der gesetzlichen Vorgabe in § 106 GewO nicht etwa um ein „freies“ oder gar willkürliches Ermessen handelt, sondern um ein „billiges“ Ermessen. Der Billigkeit entspricht die Ermessensausübung aber nur, wenn sie auch die erkennbaren berechtigten Interessen des anderen Vertragsteiles, hier also der Klägerin, im Rahmen des Zumutbaren berücksichtigt.

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cc.              Bei der Klägerin handelt es sich um eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern im Alter von drei, acht und zehn Jahren. Es versteht sich unter Billigkeitsgesichtspunkten von selbst, wird aber, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, auch durch die Wertungen in Art. 6 GG nochmals hervorgehoben, dass eine Mutter wie die Klägerin auch ihrem Arbeitgeber gegenüber einen Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre familiären Belange hat.

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dd.              Ob sie dabei in ihrer derzeitigen Antragstellung den angestrebten Rahmen ihrer zeitlichen Verfügbarkeit zu eng und/oder zu starr angesetzt hat, kann in Anbetracht der obigen Ausführungen zum Begriff der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ eines rechtlichen Begehrens dahingestellt bleiben, zumal die Antragstellung im weiteren Verfahren auf sachdienliche gerichtliche Hinweise hin auch noch modifiziert werden könnte. Entscheidend für die Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist das hinter der Antragstellung ohne weiteres erkennbare Klageziel, im Rahmen des für die Beklagte Möglichen eine arbeitszeitliche Gestaltung zu erreichen, die auf ihre familiären Pflichten Rücksicht nimmt.

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3.              Vollständig neben der Sache liegt schließlich die weitere vom Arbeitsgericht zur Begründung seines Beschlusses vom 07.12.2011 herangezogene These, die Klägerin habe ihre derzeitige Bedürftigkeit selbst verschuldet.

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              Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin nach der Rechtsaufassung ihrer Arbeitgeberin - die jedenfalls bisher durch die Rechtsprechung der

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6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln stets bestätigt wurde - nur mit 120 Monatsstunden teilzeitbeschäftigt ist. Aus einem solchen Teilzeitbeschäftigungsverhältnis bei der Beklagten wird die Klägerin in Anbetracht ihrer familiären Verhältnisse von vornherein keinerlei anrechenbares Einkommen im Sinne von § 115 ZPO generieren können. Im Übrigen fehlt in der arbeitsgerichtlichen Beschlussbegründung ein Hinweis darauf, wie es der Klägerin möglich sein sollte, den uneingeschränkten zeitlichen Flexibilitätsanforderungen der Arbeitgeberin gerecht zu werden, ohne zugleich zusätzliche Kinderbetreuungskosten aufwenden zu müssen.

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              Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.