Unzulässige Beschwerden gegen Verbindungs- und Beweisbeschluss; Rubrumsberichtigung zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beklagtenseite legte sofortige Beschwerden gegen einen Rubrumsberichtigungs-, Verbindungs- und Beweisbeschluss des ArbG ein. Das LAG wies die Beschwerden als unzulässig zurück, weil Verbindungsbeschlüsse (§ 147 ZPO) und Beweisbeschlüsse (§ 355 Abs. 2 ZPO) nicht gesondert anfechtbar sind. Hinsichtlich der Rubrumsberichtigung fehlte es zudem an einer zulässigen Beschwer (u.a. unklarer Beschwerdeführer; der betroffene Beklagte zu 2) war nicht berührt; die GmbH war nie Partei). Unabhängig davon war die Berichtigung geboten, weil aus Klageinhalt und Anlagen objektiv eindeutig die tatsächlich gemeinte Arbeitgeberin (GmbH & Co. KG) als Beklagte erkennbar war.
Ausgang: Beschwerden gegen Rubrumsberichtigung, Verbindung und Beweisbeschluss als unzulässig (kostenpflichtig) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde gegen einen Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.
Ein Beweisbeschluss kann gemäß § 355 Abs. 2 ZPO nicht gesondert angefochten werden; Einwendungen sind im Rechtsmittel gegen die Endentscheidung geltend zu machen.
Eine Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung in eigenen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen beschwert ist; fehlt es daran, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Eine fehlerhafte Parteibezeichnung in der Klageschrift ist unschädlich, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Klage einschließlich Begründung und Anlagen für den objektiven Empfängerhorizont eindeutig ergibt, welche Partei tatsächlich in Anspruch genommen werden soll.
Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist von einer Parteiänderung abzugrenzen; bleibt die rechtliche Identität der gemeinten Partei gewahrt, kann die Bezeichnung jederzeit richtiggestellt werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 9247/08
Leitsatz
1. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Verbindungsbeschluss i. S. v. § 147 ZPO ist unzulässig, da nicht statthaft.
2. Dasselbe gilt für eine sofortige Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss, § 355 Abs. 2 ZPO.
3. Bedenken bestehen auch gegen die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Rubrumsberichtigungsbeschluss, der im laufenden Verfahren ergeht und nicht einen gerichtlichen Titel betrifft.
4. Die fehlerhafte Bezeichnung der beklagten Partei in einer Klageschrift ist unschädlich, wenn sich für den objektiven Empfängerhorizont aus den Umständen einschließlich der Klagebegründung eindeutig entnehmen lässt, gegen wen sich die Klage richten soll. Dies gilt auch dann, wenn die fehlerhafte Parteibezeichnung vordergründig auf eine andere real existierende Rechtsperson als die wirklich gemeinte hinweist.
Tenor
Die Beschwerden „der Beklagten“ vom 23.04.2009 gegen den a) Rubrumsberichtigungsbeschluss vom 01.04.2009,
den b) Verbindungsbeschluss vom 01.04.2009 und
den c) Beweisbeschluss vom 01.04.2009
werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beschwerden "der Beklagten" vom 23.04.2009 gegen den Rubrumsberichtigungsbeschluss, den Verbindungsbeschluss und den Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.04.2009 sind bereits unzulässig. Darüber hinaus sind die Einwände "der Beklagten" gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Rubrumsberichtigung offensichtlich unbegründet.
1. Unzulässig, weil nicht statthaft, sind die Beschwerden vom 23.04.2009, soweit sie sich gegen den Verbindungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 01.04.2009 richten. Ein Rechtsmittel gegen einen Verbindungsbeschluss i. S. v. § 147 ZPO sieht das Gesetz nicht vor (Zöller/Greger, 27. Aufl., § 147 Rdnr. 9).
2. Unzulässig, weil nicht statthaft, sind die Beschwerden auch insoweit, als sie sich gegen den Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts vom 01.04.2009 richten. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 355 Abs. 2 ZPO findet eine gesonderte Anfechtung eines Beweisbeschlusses nicht statt.
3. Ob gegen einen im laufenden Verfahren erfolgenden, also nicht ein gerichtliches Urteil betreffenden Rubrumsberichtigungsbeschluss das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist, mag dahingestellt bleiben.
Gegen die Rechtsmittelfähigkeit eines solchen Rubrumsberichtigungsbeschlusses spricht, dass es sich nicht um einen Fall des § 319 ZPO handelt, der nur Urteile betrifft, sondern um einen Beschluss, mit dem das Gericht seine Auffassung darüber mitteilt, wen es aufgrund der von ihm vorgenommenen Auslegung der Klageschrift als Partei ansieht. Mit den Worten des BAG handelt es sich um eine "in Beschlussform gehaltene prozessleitende Verfügung" (BAG, NZA 2004, 452 ff.).
4. Die gegen den Rubrumsberichtigungsbeschluss gerichtete Beschwerde ist aber jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig.
a. Die entsprechende Beschwerdeschrift vom 23.04.2009 zum Az. 10 Ca 9247/08 lässt bereits nicht zweifelsfrei erkennen, in wessen Namen genau die Beschwerde eingelegt werden sollte; denn es heißt dort lediglich, die Beschwerde werde "im Auftrag der Beklagten" erhoben. Während das Arbeitsgericht jedoch die C GmbH & Co KG als Beklagte zu 1) des Ursprungsverfahrens 10 Ca 9247/08 ansieht, versucht die Beschwerde zu begründen, dass sich die Klage vom 14.11.2008 in Sachen 10 Ca 9247/08 zunächst gegen die C GmbH als Beklagte zu 1) gerichtet habe. Die Ausführungen von Beschwerdeführerseite im Schriftsatz vom 03.07.2009 unter Abschnitt IV versteht das Beschwerdegericht allerdings so, dass die Beschwerde außer im Namen des unstreitig als Beklagter zu 2) fungierenden S im Namen der C GmbH, nicht aber im Namen der F GmbH & Co KG erhoben werden sollte.
b. Soweit die Beschwerde im Namen des Beklagten zu 2) S erhoben worden ist – eine Beschränkung der Beschwerdeführung auf eine Beklagte zu 1) ist weder der Beschwerdeschrift vom 23.04.2009 noch den weiteren Ausführungen vom 03.07.2009 zu entnehmen –, so ist die Beschwerde bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte zu 2) durch den Rubrumsberichtigungsbeschluss nicht beschwert ist. Der Beklagte zu 2) ist in seiner eigenen Parteirolle von der Rubrumsberichtigung überhaupt nicht betroffen.
c. Die Beschwerde der C GmbH gegen den Rubrumsberichtigungsbeschluss erscheint ebenfalls unzulässig, weil die C GmbH niemals Partei eines der vorliegenden Rechtsstreite gewesen ist (dazu s.u.). Darüber hinaus ist auch die C GmbH durch den Rubrumsberichtigungsbeschluss vom 01.04.2009 nicht beschwert; denn durch den angegriffenen Beschluss wird sie gerade jeden Anscheins enthoben, in dem Arbeitsgerichtsprozess 10 Ca 9247/08 eine Beklagtenrolle zu haben, was sie zugleich auch von etwaigen negativen Kostenfolgen entbindet. Hierzu wird im Übrigen ergänzend äußerst vorsorglich auch auf § 12 a Abs. 1 ArbGG hingewiesen.
5. Selbst wenn man jedoch die Beschwerde gegen den Rubrumsberichtigungsbeschluss vom 01.04.2009 als zulässig ansähe, wäre ihre offensichtliche Unbegründetheit festzustellen. Der Rubrumsberichtigungsbeschluss der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 01.04.2009 ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern war von Amts wegen geboten.
a. Wer durch eine Klage verklagt werden soll, ergibt sich aus der Bezeichnung der beklagten Partei in der Klageschrift. Die Bezeichnung der beklagten Partei in einer Klageschrift kann Fehler enthalten, die die Frage aufwerfen, welche natürliche oder juristische Person tatsächlich durch die Klage in Anspruch genommen werden soll. Eine fehlerhafte Bezeichnung der beklagten Partei ist jedoch unschädlich, wenn sich aus den Umständen einschließlich der Klagebegründung eindeutig entnehmen lässt, gegen wen sich die Klage richten soll. Unerheblich ist dabei, ob die fehlerhafte Beklagtenbezeichnung vordergründig auf eine real existierende andere als die wirklich gemeinte Rechtsperson hinweist. Ausschlaggebend ist allein, dass die Identität der wirklich gemeinten beklagten Partei aus dem Gesamtinhalt der Klageschrift zweifelsfrei festgestellt werden kann. Maßgeblich ist dabei der objektive Empfängerhorizont. Um mit den Worten des Bundesarbeitsgerichts zu sprechen:
"Die Parteien eines Prozesses werden vom Kläger in der Klageschrift bezeichnet. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundiger unrichtiger Bezeichnung ist … grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll … Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, so liegt keine "Berichtigung" vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Dagegen ist die ungenaue oder falsche Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden … Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben zweifelsfrei, wer als beklagte Partei gemeint ist, so liegt eine nach § 4 Satz 1 KSchG rechtzeitige Klage auch dann vor, wenn bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts der Klageschrift eine andere existierende oder nicht existierende [Hervorhebung nur hier] natürliche oder juristische Person als Partei in Betracht zu ziehen wäre. Gerade im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den Gerichten in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren, darf die Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes für irrtümliche Bezeichnungen der Parteien oder des angefochtenen Urteils in Berufungsschriften" (BAG vom 27.11.2003 – 2 AZR 692/02 = NZA 2004, 252 ff.).
b. Die soeben zitierte Entscheidung des BAG ist für den vorliegenden Fall besonders instruktiv, da es dort um eine in Wirklichkeit eine OHG betreffende Kündigungsschutzklage ging, während im Beklagtenrubrum der Klageschrift irrtümlich eine real existierende persönlich haftende GmbH als Beklagte aufgeführt war. Die von der Beschwerde für ihre eigene Rechtsauffassung in Anspruch genommene Entscheidung des BAG vom 28.08.2008, 2 AZR 279/07, enthält in Kurzform dieselben Grundsätze wie sie soeben ausführlich aus dem Urteil des BAG vom 27.11.2003 zitiert wurden.
c. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann es im vorliegenden Fall keinerlei vernünftigem Zweifel unterliegen, dass in dem Ursprungsverfahren 10 Ca 9247/08 von Anfang an die C GmbH & Co KG als Beklagte zu 1) in Anspruch genommen werden sollte. Dies ergibt sich aus folgenden unzweideutigen Umständen:
(1) Im Rubrum der Klageschrift heißt es unter 1) "Firma C GmbH, gesetzlich vertreten durch die GmbH, diese durch die Geschäftsführer S und G …". Schon dieser bloße Wortlaut deutet bei näherer Betrachtung evident darauf hin, dass nicht eine GmbH, sondern eine GmbH & Co KG verklagt werden sollte; denn bei einer GmbH macht die Floskel "gesetzlich vertreten durch die GmbH" keinerlei Sinn.
(2) Arbeitgeberin der Klägerin war von Anfang an und bis zuletzt unstreitig allein die C GmbH & Co KG.
(3) Bereits im ersten Satz der Klagebegründung macht die Klägerin deutlich, dass sie ihre Arbeitgeberin in Anspruch nehmen will, wenn sie ausführt, sie sei seit dem 01.07.2001 von der Beklagten zu 1) als Küchenhilfe beschäftigt worden. Vertragsarbeitgeberin war immer nur die GmbH & Co KG ("Bei der beklagten Firma Cafe Fromme GmbH handelt es sich um eine eigenständige juristische Person, die keinerlei Vertragsbeziehung zur Klägerin hat" (Beschwerdeschriftsatz vom 23.4.2009 zum Az. 10 Ca 760/09).
(4) Auf Seite 3 der Klageschrift nimmt die Klägerin auf die Abrechnung der Beklagten zu 1) für den Monat August 2008 Bezug. Diese der Klageschrift als Anlage beigefügte Lohnabrechnung stammt von der GmbH & Co KG.
(5) Im weiteren Verlauf der Klagebegründung erwähnt die Klägerin außergerichtliche Schreiben vom 14.08.2008 und 27.08.2008, die sie in der Anlage beigefügt hat und die wiederum ausdrücklich an die GmbH & Co KG gerichtet waren. Bereits aus diesen der Klageschrift selbst anhaftenden Merkmalen geht für den objektiven Beobachter ohne jeden vernünftigen Zweifel hervor, dass die Klägerin ihre Arbeitgeberin verklagen wollte, nämlich die C GmbH & Co KG.
(6) Bestätigt wird dies noch weiter dadurch, dass die Klägerin in ihrer Kündigungsschutzklage vom 18.12.2008 zum Ursprungsaktenzeichen 10 Ca 760/09, welche nunmehr explizit gegen die korrekt bezeichnete C GmbH & Co KG gerichtet war, darauf hinweist, dass gegen diese Beklagte des Verfahrens 10 Ca 760/09 "ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 10 Ca 9247/08 anhängig" sei.
d. Diese für den objektiven Empfängerhorizont eindeutig auf die C GmbH & Co KG als Beklagte hindeutenden Umstände konnten bei näherer Betrachtung nicht missverstanden werden. Dem Beschwerdegericht drängt sich der Eindruck auf, dass sich die Arbeitgeberin der Klägerin, also die C GmbH & Co KG, auch tatsächlich stets als Beklagte zu 1) in dem Verfahren 10 Ca 9247/08 verstanden hat und die vorliegende Beschwerde gegen die Rubrumsberichtigung wider besseres Wissen erhoben wird. Hierfür spricht Folgendes:
(1) Der die hier zu beurteilende Beschwerde formulierende Prozessbevollmächtigte "der Beklagten" hat sich im Ursprungsverfahren 10 Ca 9247/08 für die dortigen Beklagten zu 1) und 2) bestellt und sich sodann in mehreren Schriftsätzen umfangreich zur Sache eingelassen, ohne auch nur ein einziges Mal zu rügen, dass die Klage nicht gegen die Arbeitgeberin der Klägerin gerichtet worden sei.
(2) Selbst nachdem die Klägerin auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 01.02.2009 (Bl. 31 d. A.) ausdrücklich klargestellt hatte, dass es sich bei der in die Klageschrift aufgenommenen Bezeichnung der Beklagten zu 1) als GmbH um einen Schreibfehler handele und die GmbH & Co KG gemeint sei, haben "die Beklagten" dem zunächst mit keinem Wort widersprochen, sondern sich mit Schriftsätzen vom 24.02.2009 und 23.03.2009 weiter zur Sache eingelassen, ohne das Thema der angeblich falschen Beklagten zu 1) auch nur zu erwähnen.
(3) Aber damit nicht genug: Mit Schriftsatz vom 16.03.2009 lässt die in dem Kündigungsschutzverfahren verklagte Arbeitgeberin der Klägerin, also die C GmbH & Co KG, wörtlich ausführen, dass sich "die Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 26.11.2008" "auf den Inhalt der von der Klägerin erhobenen, am 20.11.2008 bei der Beklagten [Hervorhebung nur hier] zugestellten Klage vom 14.11.2008 vor dem Arbeitsgericht Köln zum Aktenzeichen: 10 Ca 9247/08" gründe. In dieser Klageschrift, so wird weiter ausgeführt, würden "die Beklagte" – Beklagte dieses Kündigungsschutzprozesses war/ist aber die GmbH & Co KG (!) – und ihr Geschäftsführer S zielgerichtet und wahrheitswidrig der sexuellen Belästigung und der Herabwürdigung der Klägerin als Arbeitnehmerin der Beklagten bezichtigt.
(4) Die alles lässt im Zweifel nur einen Schluss zu: Die Arbeitgeberin der Klägerin, also die C GmbH & Co KG, hat sich auch selbst ursprünglich zutreffend als Beklagte zu 1) des Verfahrens 10 Ca 9247/08 angesehen und dem durch ihr prozessuales Verhalten auch zumindest bis zum Kammertermin vom 1.4.2009 bzw. bis zur Einlegung der vorliegenden Beschwerden Rechnung getragen.
(5) Anzumerken bleibt, dass der Prozessbevollmächtigte "der Beklagten" zwar in das einleitende Kurzrubrum seiner Schriftsätze zum Ursprungsverfahren 10 Ca 9247/08 vom 27.11.2008, vom 21.1.2009 und vom 23.3.2009 jeweils eine – soweit ersichtlich nicht existente - "Conditorei Fromme GmbH" als Beklagte zu 1) aufgenommen hat. Dies erscheint jedoch schon deshalb nichtssagend, weil derselbe Prozessbevollmächtigte in seinen Schriftsätzen vom 30.1.2009 und 16.3.2009 zum Ursprungsverfahren 10 Ca 760/09 einleitend stets die "Cafe Fromme GmbH" als Beklagte nennt, obwohl in diesem Verfahren explizit und von Anfang an unstreitig die Cafe Fromme GmbH und Co KG verklagt war. Im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 3.7.2009 ist sodann abwechselnd die Rede von "Cafe Fromme GmbH", "Conditorei Fromme GmbH", "Cafe Fromme GmbH und Co KG", "Conditorei Fromme GmbH und Co KG", "Fromme GmbH", "Fromme GmbH und Co KG".
6. Die im Laufe des Beschwerdeverfahrens erhobene Rüge, die C GmbH & Co KG habe bisher gegenüber der Schmerzensgeld- und Lohnzahlungsklage mit dem Ursprungsaktenzeichen 10 Ca 9247/08 keinerlei Gelegenheit zu rechtlichem Gehör erhalten, erscheint bei alledem fernliegend.
7. Ebenso ergibt sich, dass der Kündigungsschutzprozess mit dem Ursprungsaktenzeichen 10 Ca 760/09, der nach dem Prozessregister des Arbeitsgerichts Köln zunächst für die 17. Kammer eingetragen war, gemäß Präsidiumsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2009 in Übereinstimmung mit den Regeln des dortigen Geschäftsverteilungsplanes zu Recht von der 10. Kammer des Arbeitsgerichts übernommen wurde, da die Parteien des Kündigungsschutzverfahrens von Anfang an zugleich auch Parteien des Verfahrens 10 Ca 9247/08 waren.
II. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Dr. Czinczoll, VorsRiLAG