Streitwertfestsetzung in §104 BetrVG-Verfahren: 80 % des Brutto-Vierteljahreseinkommens
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat beantragte in einem Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf 14.747,04 € (80 % des Brutto-Vierteljahreseinkommens bei Monatsgehalt 6.144,60 €) fest. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen; das LAG bestätigt die 80%-Bemessung und die Einbeziehung regelmäßiger Vergütungsbestandteile, einschließlich geldwerter Vorteile wie Privatnutzung eines Pkw.
Ausgang: Streitwertbeschwerde der Arbeitgeberin gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 104 BetrVG abgewiesen; 80 % des Brutto-Vierteljahreseinkommens bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nach § 104 BetrVG ist in der Regel mit 80 % des Brutto-Vierteljahreseinkommens des betroffenen Arbeitnehmers anzusetzen.
Bei der Bemessung des Brutto-Vierteljahreseinkommens sind alle regelmäßig anfallenden Vergütungsbestandteile einzubeziehen, die Bestandteil der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht sind, einschließlich geldwerter Vorteile (z. B. Privatnutzung eines Dienstwagens).
Bei einem Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG kann der Streitwert nach dem Maßstab eines entsprechenden Kündigungsschutzprozesses bemessen werden, weil das Beschlussergebnis präjudizielle Bedeutung für ein späteres Kündigungsschutzverfahren haben kann.
Abweichungen in der Höhe des zugrundegelegten Bruttomonatsgehalts sind unbeachtlich, soweit sie zwischen den sich ergebenden Streitwertbeträgen keinen Gebührensprung herbeiführen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 16 BV 418/08
Leitsatz
Der Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens über einen Antrag nach § 104 BetrVG wird in der Regel mit 80 % des Vierteljahreseinkommens des betroffenen Arbeitnehmers/Beteiligten zu 3 anzusetzen sein.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2)/Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der bei der Beschwerdeführerin errichtete Betriebsrat verlangte als Antragsteller und Beteiligter zu 1) in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren von der Beschwerdeführerin als Antragsgegnerin und Beteiligter zu 2) die fristlose Kündigung des Beteiligten zu 3) auf der Grundlage von § 104 BetrVG. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens setzte das Arbeitsgericht Köln den Streitwert mit Beschluss vom 24.09.2010 auf 14.747,04 € fest. Hierbei handelt es sich um 80 % des dreifachen Bruttomonatseinkommens des Beteiligten zu 3), wobei das Arbeitsgericht von einem Monatsgehalt des Beteiligten zu 3) in Höhe von 6.144,60 € brutto ausgegangen ist. Auf die vollständige Begründung des arbeitsgerichtlichen Streitwertbeschlusses vom 24.09.2010 wird Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) hat am 05.10.2010 gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellten Streitwertbeschluss am 08.10.2010 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, da es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt habe, sei der Gegenstandswert lediglich auf 4.000,00 € festzusetzen. Im Übrigen sei von einem Bruttomonatsgehalt des Beteiligten zu 3) in Höhe von nur 5.700,00 € auszugehen.
Mit Beschluss vom 27.06.2011 hat das Arbeitsgericht Köln der Streitwertbeschwerde die Abhilfe versagt und sie dem Beschwerdegericht zur abschließenden Beurteilung vorgelegt.
II. Die Streitwertbeschwerde der Beteiligten zu 2)/Antragsgegnerin wurde formal ordnungsgemäß eingelegt und ist damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG zutreffend festgesetzt. Den tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24.09.2010 ist in vollem Umfang zuzustimmen.
Zwar handelt es sich bei dem vorliegenden Beschlussverfahren vordergründig im Verhältnis des Beteiligten zu 1) zur Beteiligten zu 2) um eine nicht vermögensrechtliche, betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit.
Es kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verfahrensgegenstand für den nach zutreffender und herrschender Auffassung ebenfalls zwingend an dem Beschlussverfahren zu beteiligenden Beteiligten zu 3) von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies folgt daraus, dass Gegenstand des Streits der Beteiligten zu 1) und zu 2) die Forderung des Beteiligten zu 1) nach fristloser Entlassung des Beteiligten zu 3) war. Das Ergebnis des Verfahrens nach § 104 BetrVG hätte für den Fall, dass dem Antrag des Betriebsrats rechtskräftig stattgegeben worden wäre, für einen etwaigen nachfolgenden Kündigungsschutzprozess des Beteiligten zu 3) gegen die Beteiligte zu 2) präjudizielle Bedeutung (APS-Linck, § 104 BetrVG, Rdnr. 38; KR-Etzel, § 104 BetrVG, Rdnr. 78 f.).
Es erscheint daher sachgerecht, bei der Streitwertfestsetzung für ein Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG vom Streitwert eines entsprechenden, den Beteiligten zu 3) betreffenden Kündigungsschutzprozesses auszugehen, also von dessen Brutto-Vierteljahreseinkommen. Hiervon ist jedoch aus den vom Arbeitsgericht angeführten Gründen ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen.
Was die Höhe des dabei zugrunde zu legenden Bruttomonatsgehalts des Beteiligten zu 3) angeht, so sei die Beteiligte zu 2) daran erinnert, dass sie mit ihrem Schriftsatz vom 25.08.2010 das Gehalt selbst mit 6.144,60 € angegeben hatte. Dies erweist sich angesichts der nunmehr vorgelegten Gehaltsabrechnung für September 2009 auch als zutreffend. In das der Streitwertbemessung zugrunde zu legende Vierteljahreseinkommen sind alle regelmäßig anfallenden Vergütungsbestandteile einzurechnen, die Bestandteil der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers als Gegenleistung zu der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sind. Hierzu gehören insbesondere auch Naturalleistungen (Schwab/Weth/Vollstädt, § 12 ArbGG, Rdnr. 167 f.). Zu den Naturalleistungen gehört auch die Einräumung der Möglichkeit einer Privatnutzung eines Pkw. Deren Wert spiegelt sich in den unter den Lohnarten 2410, 2420 und 2440 in der Gehaltsabrechnung des Beteiligten zu 3) aufgenommenen Beträgen wider.
Im Übrigen ist die Frage, ob bei der Streitwertbemessung von einem Bruttomonatsgehalt des Beteiligten zu 3) in Höhe von 6.144,60 € oder von einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 5.700,00 € auszugehen ist, letztlich nicht entscheidungserheblich; denn zwischen dem sich bei Zugrundelegung eines Bruttomonatsgehalts von 5.700,00 € errechnenden Streitwertbetrages und dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Betrag ergibt sich kein Gebührensprung.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Dr. Czinczoll