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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 20/13·11.06.2013

Streitwert: Vergleichsmehrwert für Freistellung im Kündigungsschutzprozess

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtStreitwertfestsetzungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügte den Streitwert eines gerichtlichen Vergleichs, in dem die Klägerin bis Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt wurde. Das LAG Köln nahm an, dass ein außergerichtlicher Protest gegen eine zuvor einseitig verfügte Freistellung ausnahmsweise einen Vergleichsmehrwert rechtfertigen kann. Dieser Mehrwert bemisst sich mit 25 % des ab Vergleichsabschluss in der verbleibenden Freistellungsphase erzielbaren Verdienstes, höchstens jedoch ein Bruttomonatsgehalt. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Streitwertbeschwerde des Beklagten teilweise stattgegeben: Streitwert des Vergleichs auf 5.780,00 Euro festgesetzt; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in einem Kündigungsschutzvergleich vereinbarte Freistellungsregelung kann ausnahmsweise einen Vergleichsmehrwert rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer vor Vergleichsverhandlungen außergerichtlich gegen eine zuvor einseitig angeordnete Freistellung protestiert hat.

2

Der Vergleichsmehrwert für eine solche Freistellungsabrede bemisst sich mit 25 % des vom Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses an in der verbleibenden Freistellungsphase erzielbaren Verdienstes, höchstens jedoch in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.

3

Unverbindliche Zeugnisabreden, die lediglich vorsehen, einen von der Arbeitnehmerin erstellten Zeugnisentwurf wohlwollend zu prüfen, begründen keinen Vergleichsmehrwert und kein Titulierungsinteresse.

4

Ein Titulierungsinteresse setzt objektive Anhaltspunkte voraus, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Erteilung eines Zeugnisses nicht nachkommen werde; solche Anhaltspunkte müssen im Einzelfall substantiiert dargelegt werden.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 33 RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 3036/12

Leitsatz

1.) Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses in einem Vergleich, dass die gekündigte Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist zu bestimmten Bedingungen freigestellt bleibt, so kann dies ausnahmsweise einen Vergleichsmehrwert rechtfertigen, wenn die Arbeitnehmerin vor Beginn der Vergleichsverhandlungen außergerichtlich gegen ihre zunächst vom Arbeitgeber einseitig verfügte Freistellung protestiert hatte.

2.) Als Vergleichsmehrwert ist 25 % des Verdienstes anzusetzen, den der Arbeitnehmer, gerechnet vom Zeitpunkt des Vergleichsschlusses an in der noch verbleibenden Freistellungsphase verdient hat, höchstens jedoch ein Bruttomonatsgehalt.

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Beklagtenvertreters hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 20.12.2012 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für den gerichtlichen Vergleich vom 29.11.2012 wird auf

5.780,00 Euro

festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist teilweise begründet.

3

Der Freistellungsvereinbarung in Ziffer 2 des Vergleichs der Parteien vom 29.11.2012 kommt ausnahmsweise ein Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts der Klägerin, also in Höhe von 1.445,00 Euro, zu.

4

Grundsätzlich ist das Arbeitsgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 20.12.2012 von zutreffenden Erwägungen ausgegangen. Im vorliegenden Fall war allerdings die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausspruch der streitigen Kündigung einseitig verfügte Freistellung nach der Darstellung des Beklagtenvertreters, welcher der Klägervertreter ausdrücklich nicht entgegen getreten ist, Gegenstand eines außergerichtlichen Protestes der Klägerin bei der Beklagten. Wenn dem so war, wovon auszugehen ist, so stand zu befürchten, dass die Klägerin die Frage der einseitigen Freistellung zum Anlass einer entsprechenden Klageerweiterung oder gar eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz hätte nehmen können, wenn es nicht zu der gütlichen Einigung gekommen wäre. Dies rechtfertigt es ausnahmsweise, der in dem Vergleich vom 29.11.2012 enthaltenen Regelung über die Freistellung der Klägerin einen Vergleichsmehrwert beizumessen.

5

Der Höhe nach ist ein solcher Vergleichsmehrwert mit 25 % des Verdienstes anzusetzen, den der Arbeitnehmer, gerechnet vom Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses an, in der noch verbleibenden Freistellungsphase verdienen konnte. Insgesamt ist jedoch nicht mehr als ein Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers anzusetzen. Die Beschwerdekammer folgt insoweit im Interesse der Rechtssicherheit einer vorläufigen Empfehlung der von den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte eingesetzten Streitwertkommission.

6

Ziffer 4 des Vergleichs vom 29.11.2012 enthält entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen weiteren Vergleichsmehrwert. Die Zeugnisregelung in der Vergleichsziffer 4 enthält keinerlei inhaltliche Vorgaben für die Zeugnisgestaltung, die geeignet sein könnten, einem etwaigen künftigen Streit über den Zeugnisinhalt vorzubeugen. Die bloße Zusage der Beklagten, einen von der Klägerin zu erstellenden Zeugnisentwurf wohlwollend prüfen zu wollen, erscheint in dieser Hinsicht allzu unverbindlich.

7

Ein sogenanntes Titulierungsinteresse ist ebenfalls nicht anzuerkennen. Es würde zumindest voraussetzen, dass objektive Anhaltspunkte für die Befürchtung bestünden, dass die Arbeitgeberin ihrer grundsätzlichen Pflicht zur Erteilung eines Zeugnisses nicht ordnungsgemäß nachzukommen bereit sein könnte. Hieran fehlt es vorliegend völlig.

8

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.