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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 200/11·04.09.2011

PKH: Beiziehung des gewählten Rechtsanwalts bei unklarer Rechtslage nicht auf Rechtsantragsstelle verweisbar

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzesskostenhilfe/VerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte, im Rahmen der Prozesskostenhilfe seine beauftragte Rechtsanwältin beizuordnen; das Arbeitsgericht lehnte ab. Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Beschwerde teilweise statt und ordnete die Beiziehung der Anwältin an. Entscheidend war, dass die Rechtslage für einen Laien nicht eindeutig war und daher anwaltliche Beratung nahelag; die Rechtsantragsstelle leistet nur Formulierungshilfe.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiziehung eines Prozessbevollmächtigten im PKH-Verfahren teilweise stattgegeben; Beiziehung des vom Kläger gewählten Rechtsanwalts angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann für eine Partei, die die Prozesskosten selbst zu tragen hätte, aufgrund der für sie erkennbaren Sachlage anwaltliche Beratung naheliegen, darf das Gericht den PKH-Antragsteller nicht pauschal auf die Rechtsantragsstelle verweisen.

2

Die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts ist darauf beschränkt, Hinweise zur Antragstellung und Formulierungshilfe zu geben; sie erbringt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne.

3

Im PKH-Verfahren ist die Beiziehung eines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wenn die Umstände der Sache für einen juristischen Laien unklar sind und deshalb anwaltliche Unterstützung erforderlich erscheint.

4

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Gewährung von PKH kann gemäß § 127 Abs. 2 ZPO erhoben werden und ist gegenstandsgemäß zulässig, wenn die Vorinstanz die Beurteilung der Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe fehlerhaft getroffen hat.

Relevante Normen
§ 114, 121, 127 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 3078/11

Leitsatz

Ist es für eine Partei, die die Prozesskosten selbst zu tragen hat, aufgrund der für sie erkennbaren Sachlage naheliegend, anwaltliche Beratung einzuholen, so kann ein PKH-Antragsteller in entsprechender Lage nicht auf die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts verwiesen werden; denn deren Aufgabe und Kompetenz liegt nicht in der Rechtsberatung im eigentlichen Sinne, sondern darin, bei der Klageerhebung und Klagebegründung Formulierungshilfe zu leisten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.2011 abgeändert:

Dem Kläger wird zur erstinstanzlichen Wahrnehmung seiner Rechte antragsgemäß Frau Rechtsanwältin Susanne Leveringhaus aus 50171 Kerpen beigeordnet.

Ansonsten bleiben die Bedingungen der PKH-Bewilligung gemäß Beschluss vom 18.05.2011 unverändert.

Gründe

2

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte in der ersten Instanz die von ihm beauftragte Rechtsanwältin im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

3

Die Begründung der sofortigen Beschwerde vom 17.06.2011 ist einleuchtend und zutreffend. Es ging vorliegend nicht darum, dass ein Arbeitgeber einfach nur ersichtlich grundlos und kommentarlos den Lohn des Arbeitnehmers schuldig bleibt. So hatte der Kläger seine Lohnforderung zunächst selbst außergerichtlich geltend gemacht, hierauf aber von seiner Arbeitgeberin die Antwort erhalten, dass aufgrund der bei ihm ab dem 15.03.2011 bestehenden Erkrankung die zuständige Krankenversicherung für die Lohnzahlung zuständig sei. Dass diese Rechtsauffassung der Arbeitgeberin sachlich falsch war, musste ein juristischer Laie wie der Kläger nicht sofort und zweifelsfrei erkennen. Auch für eine Partei, die ihre Prozesskosten selbst zu tragen hat, hätte es in dieser Situation nicht ferngelegen, sich anwaltlicher Beratung und Hilfe zu bedienen.

4

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts hätte bedienen können. Wie schon aus dem Namen Rechtsantragsstelle hervorgeht, besteht die Aufgabe der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts darin, einer Partei, die ihr Recht mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen will, Hinweise zur richtigen Antragstellung zu geben sowie bei Antragstellung und Antragsbegründung Formulierungshilfe zu leisten. Dagegen liegt es weder in der Zuständigkeit noch in der Kompetenz der Rechtsantragsstelle, Rechtsberatung im eigentlichen Sinne zu leisten.

5

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

6

Dr. Czinczoll, VRLAG