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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 177/11·14.12.2011

Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss: Zahlungsanspruch an Landgericht verwiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtliche Zuständigkeitzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Zahlung für von ihm erbrachte Softwareleistungen und rügte die Verweisung des Arbeitsgerichts an das Landgericht. Das LAG Köln weist die sofortige Beschwerde zurück. Es verneint Arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnliche Stellung wegen fehlender persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit und erkennt Werkunternehmerstellung des Klägers an.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen; Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen, wenn der Streit keine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber i.S.d. ArbGG darstellt und somit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.

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Arbeitnehmer Stellung setzt persönliche Abhängigkeit und ein arbeitgeberseitiges Direktionsrecht voraus; das bloße Vorliegen von Deadlines begründet kein Arbeitsverhältnis.

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Die Einstufung als arbeitnehmerähnliche Person erfordert wirtschaftliche Abhängigkeit, die sich in einer existenziellen Abhängigkeit von den laufenden Vergütungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis zeigt; reine Investitions- oder Geschäftsanreize genügen nicht.

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Indizien wie freie Zeitgestaltung, eigenverantwortliche Entscheidung über Arbeitsausführung und Ansprechpartner, die keine Weisungen erteilen, sprechen gegen ein Arbeitsverhältnis und für selbständige/werktechnische Tätigkeit.

Relevante Normen
§ 2, 5 ArbGG, 17 a GVG§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 3272/10

Leitsatz

Einzelfall zur Verweisung eines Zahlungsrechtsstreits in den Rechtsweg der ordentlichen Gerichte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.04.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Der Kläger erbrachte für die Beklagte seit dem Jahre 2001 Arbeiten im Zusammenhang mit der Konzeption, Programmierung, Installation, Weiterentwicklung und Pflege eines Online-Bewerbungsmanagement-Systems für den Exzellenzstudiengang Molekulare Biomedizin. Die entsprechende Software wurde seit dem Wintersemester 2003/2004 zur Studierendenauswahl für diesen Exzellenz-Studiengang eingesetzt. Die Zusammenarbeit der Parteien erfolgte zunächst auf der Grundlage von Werkverträgen. Später wurde die vom Kläger gegründete P GmbH Vertragspartnerin der Beklagten. Der Kläger war Geschäftsführer und Alleingesellschafter dieser GmbH. Die GmbH des Klägers geriet im Jahre 2006 in wirtschaftliche Bedrängnis. Im Januar 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger war bis Februar 2011 im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer der GmbH.

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Ein vom Kläger betriebsbedingt gekündigter ehemaliger Mitarbeiter seiner GmbH bewirkte durch Sabotagehandlungen, dass die dem Studiengang Molekulare Biomedizin der Beklagten zur Verfügung gestellte Software teilweise funktionsunfähig wurde. In den Jahren 2007 und 2008 erbrachte der Kläger Arbeiten zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Software und zu deren Aktualisierung. Im Laufe des Jahres 2009 ersetzte die Beklagte die vom Kläger entwickelte Software durch ein in Eigenleistung erstelltes Alternativprodukt. Im Dezember 2010 reichte der Kläger für die von ihm in den Jahren 2007 und 2008 erbrachten Leistungen eine Rechnung über 86.300,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (Bl. 11 d. A.) bei der Beklagten ein, deren Bezahlung Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

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Der Kläger behauptet, er habe im Jahre 2007 1.279,5 Arbeitsstunden und im Jahre 2008 446,5 Arbeitsstunden für die fraglichen Arbeiten zugunsten der Beklagten aufgewandt. Der Kläger behauptet, den Arbeiten habe ein mündlicher Vertrag mit der Beklagten zugrunde gelegen, der stellvertretend für die Beklagte durch den Institutsprofessor Dr. H mit ihm abgeschlossen worden sei. Eine Bezahlung der von ihm geleisteten Arbeiten sei in dem Vertrag ursprünglich nicht vorgesehen gewesen. Als Gegenleistung habe sich die Beklagte vielmehr dazu verpflichtet, die vom Kläger entwickelte Software weiterhin und auf Dauer einzusetzen und dem Kläger zu gestatten, den Aktivbetrieb dieser Software in dem Exzellenzstudiengang Molekulare Biomedizin der Beklagten im Rahmen der beabsichtigten auch anderweitigen Vermarktung entsprechender Produkte als Referenz einsetzen zu dürfen. Der auch der Beklagten bekannte Hintergrund dieser Vereinbarung habe darin bestanden, dass sich die Firma T GmbH dafür interessierte, bei dem Kläger als finanzkräftiger Geschäftspartner einzusteigen, hierzu aber zur Bedingung machte, dass der Kläger ein aktives Referenzprojekt müsse vorweisen können.

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Der Kläger meint, da die Beklagte ihre Zusage nicht eingehalten habe, müsse sie die von ihm geleisteten Arbeiten nunmehr mit dem zwischen den Parteien früher üblichen Stundensatz von 50,00 € zzgl. Mehrwertsteuer bezahlen.

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Seinen Lebensunterhalt hat der Kläger im Anspruchszeitraum der Jahre 2007 und 2008 nach eigenem Bekunden im Wesentlichen durch Zuwendungen seiner Lebensgefährtin bestritten.

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Der Kläger begründet die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit damit, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Beklagten zumindest als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen sei.

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Die Beklagte bestreitet den vom Kläger erhobenen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach. Sie bestreitet auch die vom Kläger behauptete mündliche Vereinbarung und macht geltend, dass Institutsprofessor Dr.H auch nicht berechtigt gewesen sei, die Beklagte beim Abschluss derartiger Verträge zu vertreten, wie der Kläger genau wisse.

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Die Beklagte hat ferner die Rechtswegrüge erhoben.

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Mit Beschluss vom 27.04.2011 hat das Arbeitsgericht Bonn den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht eröffnet erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht in Bonn verwiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 27.04.2011 wird Bezug genommen.

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Erstmals in der Beschwerdebegründung gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vertritt der Kläger die Auffassung, er habe die seiner Klageforderung zugrunde liegenden Arbeiten sogar in der persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers erledigt.

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II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.04.2011 ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeentscheidung ist nicht, ob dem Kläger der eingeklagte Zahlungsanspruch ganz oder teilweise rechtlich zusteht. Vorliegend geht es vielmehr nur darum, ob über die Berechtigung der Forderung des Klägers die Gerichte für Arbeitssachen oder die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden haben.

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2. Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.04.2011 ist richtig. Er wurde auch zutreffend und überzeugend begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit ist in vorliegender Sache unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt eröffnet. Insbesondere folgt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG; denn es liegt keine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor.

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a. Der Kläger hat die Arbeiten, deren Bezahlung er nunmehr einfordert, nicht als Arbeitnehmer erbracht.

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aa. Wie der Kläger zwar richtig erkennt, ist die Arbeitnehmerstellung durch ihre persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet. Charakteristisch für ein Arbeitsverhältnis ist das arbeitgeberseitige Direktionsrecht. Dieses berechtigt den Arbeitgeber, innerhalb des Rahmens der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen das Wann, Wo und Wie der Arbeitsleistung zu bestimmen. Vom Werkunternehmer unterscheidet sich der Arbeitnehmer schließlich dadurch, dass er nicht den Erfolg einer bestimmten Arbeit oder eines bestimmten Projekts schuldet, sondern das Tätigsein an sich.

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bb. Der Kläger hat keine belastbaren Tatsachen dafür vorgetragen, dass er entsprechend seiner erstmals in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Ansicht in den Jahren 2007 und 2008 als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig geworden sei. Vielmehr ergibt sich teilweise schon aus den eigenen Darlegungen des Klägers, ferner aus den zu den Akten gereichten Unterlagen in Form von E-Mail-Verkehr, dass der Kläger seine Arbeitszeit jederzeit frei selbst bestimmt hat, dass er frei beurteilen und entscheiden konnte, ob und wann er für die der Beklagten zu Gute kommenden Arbeiten "Zeit hatte" und wann anderweitige Termine oder private Verrichtungen dringlicher erschienen. Der zur Akte gereichte E-Mail-Verkehr verdeutlicht, dass die Ansprechpartner des Klägers auf Seiten des Instituts für Molekulare Biomedizin auch nicht das Recht für sich in Anspruch genommen haben, dem Kläger Weisungen zu erteilen, sondern ihm gegenüber eher wie Ratsuchende aufgetreten sind. Dass je nach Inhalt eines zu verwirklichenden Projektes zeitliche Deadlines eine Rolle spielen können, stellt dagegen kein Charakteristikum für ein Arbeitsverhältnis dar, sondern trifft auch auf die Tätigkeit eines Selbständigen oder eines Werkunternehmers zu. So ist in sehr vielen Fällen z. B. auch ein Rechtsanwalt gehalten, bis zum Ablauf bestimmter Fristen seine Tätigkeiten zu entfalten, ohne dass er deshalb zum Arbeitnehmer seines Mandanten würde.

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b. Ebenso wenig kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte daraus hergeleitet werden, dass der Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Beklagten und seiner einem Arbeitnehmer vergleichbaren sozialen Stellung wie eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen wäre.

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aa. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers scheidet die Annahme, im Rahmen des von ihm behaupteten Vertragsverhältnisses sei er wie eine arbeitnehmerähnliche Person tätig geworden, aus. Die wirtschaftliche Abhängigkeit einer arbeitnehmerähnlichen Person muss sich darauf beziehen, dass die Person auf die Gegenleistung aus dem entsprechenden Vertragsverhältnis existenziell angewiesen ist, weil sie daraus ihren laufenden Lebensunterhalt bestreitet. Dies war bei dem Kläger vorliegend schon auf der Grundlage seines eigenen Vortrags gerade nicht der Fall. Der Kläger selbst führt aus, dass ursprünglich eine Bezahlung der von ihm zu erbringenden Arbeiten in Geld nicht vorgesehen war. Dies bedeutet, dass der Kläger die von ihm behaupteten Verpflichtungen gegenüber der Beklagten gerade nicht mit dem Ziel eingegangen ist, daraus seine Existenzgrundlage zu bestreiten, sondern darin vielmehr eine Art Investition in einen von ihm angestrebten zukünftigen eigenen Geschäftserfolg gesehen hat. Sein laufender Lebensunterhalt war dagegen aus Sicht des Klägers anderweitig sichergestellt, wie auch der Umstand zeigt, dass er erst Ende 2010 die Bezahlung der bis Mitte 2008 geleisteten Arbeiten bei der Beklagten eingefordert hat.

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bb. Zwar mag die vom Kläger angestrebte Sanierung seines eigenen Unternehmens für ihn ebenfalls eine wirtschaftliche Angelegenheit von hoher Dringlichkeit dargestellt haben. Diese Art von wirtschaftlichem Interesse ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit, die eine arbeitnehmerähnliche Person nach der Intention des Gesetzes auszeichnet. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird ergänzend Bezug genommen.

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cc. Schließlich entsprach auch das Erscheinungsbild der sozialen Stellung des Klägers in seiner Beziehung zur Beklagten nicht der vom Gesetz vorausgesetzten typischen Schutzbedürftigkeit, die eine arbeitnehmerähnliche Person auch in sozialer Hinsicht auszeichnen muss (zum Kriterium der sozialen Schutzbedürftigkeit vgl. z.B. Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, § 5 Rdnr. 209 ff.).

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3. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit somit zutreffend in den ordentlichen Rechtsweg und hier an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Bonn verwiesen.

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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtmittel nicht zugelassen.

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Dr. Czinczoll