Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlendem amtlichen Formular
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines PKH-Antrags ein. Streitpunkt war, dass die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht auf dem seit Jan. 2014 vorgeschriebenen amtlichen Formular eingereicht wurde und ob eine Nachfrist hätte gesetzt werden müssen. Das LAG Köln wies die Beschwerde zurück, da der Kläger den Mangel trotz deutlicher Hinweise weder im Abhilfe- noch im Beschwerdeverfahren behoben hatte; zudem stand die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung in Frage, weil der Kläger dem Vergleich bereits zugestimmt hatte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unvollständig und kann abgelehnt werden, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf dem vorgeschriebenen amtlichen Formular abgegeben wurde.
Eine vom Gericht unterlassene Nachfristsetzung zur Nachreichung eines erforderlichen Formulars ist nicht kausal für die Ablehnung der PKH, wenn der Antragsteller trotz klarer Hinweise den Mangel weder im Abhilfe- noch im Beschwerdeverfahren beseitigt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Form einer Anwaltsbeiordnung entfällt, wenn zum Zeitpunkt des Antrags die Partei bereits einem Vergleich zugestimmt hat und keine weitere prozessuale Vertretung mehr erforderlich erscheint.
Bei der Beurteilung eines PKH-Antrags ist die vorausschauende Prozessführung des Antragstellers zu berücksichtigen; verspätet gestellte Anträge trotz früher anhängigen Verfahrens und laufender Verhandlungen können die Bewilligung erschweren.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2964/14
Leitsatz
1. Eine vom Arbeitsgericht möglicherweise pflichtwidrig unterlassene Nachfristsetzung zur Einreichung eines aktuellen, amtlich vorgeschriebenen Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wirkt sich nicht aus, wenn der Beschwerdeführer trotz deutlicher Hinweise in dem die PKH ablehnenden Beschluss weder im Abhilfeverfahren noch im weiteren Beschwerdeverfahren den beanstandeten Mangel seiner Antragstellung beseitigt.
2. Zur Frage der Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung nach Zustimmung der Partei zu einem Vergleich nach § 278 VI ZPO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von PKH zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.03.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.03.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 07.04.2015 ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Kläger hat bis heute nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt; denn er hat seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf dem seit Januar 2014 vorgeschriebenen amtlichen Formular abgegeben, obwohl er nach § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 11 a Abs. 2 ArbGG hierzu verpflichtet gewesen wäre. Dies hat zur Folge, dass die von ihm abgegebene Erklärung nicht mehr dem vorgeschriebenen Standard entspricht und nach diesem Maßstab unvollständig ist.
Es kann aus Sicht der Beschwerdeinstanz dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsgericht ursprünglich unter Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen wäre, dem Kläger vor Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags eine Nachfrist zu setzen, in welcher dieser die Gelegenheit gehabt hätte, eine ordnungsgemäße Erklärung nachzureichen.
Das Arbeitsgericht hat nämlich in seinem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 30. März 2015 mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß war und es einer Erklärung auf dem aktuellen, seit Januar 2014 vorgeschriebenen Formular bedurft hätte. Auch dieser deutliche Hinweis hat den Kläger jedoch nicht veranlasst, den entsprechenden Mangel wenigstens mit Einlegung seiner sofortigen Beschwerde zu beheben. Sodann hat das Arbeitsgericht in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 07.04.2015 den Hinweis darauf, dass es „bis heute“ an der Erklärung in der vorgeschriebenen Form fehlte, ausdrücklich wiederholt. Auch dies hat den Kläger nicht veranlasst, den Mangel wenigstens während des Beschwerdeverfahrens zu beheben. Dementsprechend kann aus heutiger Sicht eine zunächst möglicherweise pflichtwidrig unterlassene Nachfristsetzung durch das Arbeitsgericht nicht (mehr) als kausal dafür angesehen werden, dass der Kläger die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt hat.
Bei alledem ist auch zu beachten, dass der Kläger nicht etwa durch eine kurzfristig eingetretene, unvorhersehbar schnelle Beendigung des Hauptsacheverfahrens überrascht wurde. Im Zeitpunkt der erstmaligen PKH-Antragstellung war das Hauptsacheverfahren vielmehr bereits mehr als drei Monate anhängig und befanden sich die Parteien ausweislich der Mitteilung des Klägervertreters vom 17.02.2015 bereits seit ca. sechs Wochen in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Bei der gebotenen vorausschauenden Prozessführung hätte der Prozesskostenhilfeantrag somit ohne weiteres schon sehr viel früher als erst am 26.03.2015 gestellt werden können und müssen.
2. Es bestehen desweiteren Zweifel, ob im Zeitpunkt der PKH-Antragstellung am 26.03.2015 eine Anwaltsbeiordnung für das Hauptsacheverfahren im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO überhaupt noch erforderlich erschien. Exakt zum selben Zeitpunkt, zu dem der PKH-Antrag per Fax beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Klägervertreter auch bereits dem ihm vom Gericht zugeleiteten Vergleichsvorschlag „voll umfänglich zugestimmt“. Prozesskostenhilfe in Form der Anwaltsbeiordnung wird bewilligt, um der bedürftigen Partei für deren zukünftige Prozessführung einen sachkundigen Rechtsbeistand zu gewährleisten. Im Zeitpunkt der PKH-Antragstellung hatte sich der Kläger aber bereits entschlossen, das Hauptsacheverfahren durch einen Vergleich bestimmten Inhalts zu beenden und diesen Beschluss auch bereits dem Gericht mit dem Antrag auf Protokollierung des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO zugeleitet. Es stellt sich daher die Frage, für welche weitere Tätigkeit im Prozess nach dem 26.03.2015 noch die Beiordnung eines Anwalts erforderlich gewesen wäre.
Indessen bedarf diese Fragestellung keiner abschließenden Antwort, da die Beschwerde auch bereits aus den eingangs genannten Gründen keinen Erfolg haben kann.
3. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.