Streitwert: Vergleichsmehrwert für vereinbartes qualifiziertes Arbeitszeugnis
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen einen Vergleich in einem Kündigungsschutzverfahren, wonach der Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Verhaltensnote "sehr gut" erteilen soll. Das LAG Köln erkannte dem Vergleich wegen dieser konkreten inhaltlichen Festlegung einen Mehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu. Der Verfahrensstreitwert blieb hiervon unberührt, da die Zeugniserteilung kein Streitgegenstand des ersten Verfahrens war.
Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben: Vergleichswert wegen Zeugnisregelung um ein Bruttomonatsgehalt erhöht
Abstrakte Rechtssätze
Vereinbarungen in einem Vergleich, die die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses beinhalten und wesentliche Inhalte konkret regeln, können einen eigenständigen streitwerterhöhenden Vergleichsgegenstand darstellen.
Für inhaltliche Festlegungen über ein qualifiziertes Zeugnis (insbesondere Leistungs- und Verhaltensbeurteilung) entspricht es der Üblichkeit, einen Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts anzusetzen.
Nur solche Vergleichsregelungen wirken sich streitwerterhöhend aus, die einen eigenen Streitgegenstand beseitigen oder das drohende Entstehen eines Streits verhindern; bloße Zugeständnisse ohne Bezug zu einem Streitgegenstand rechtfertigen keine Wertsteigerung.
Die Erteilung oder inhaltliche Ausgestaltung eines Zeugnisses begründet nicht ohne Weiteres eine Erhöhung des Verfahrensstreitwerts, wenn dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreits war.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 5574/08
Leitsatz
Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich, der einen Bestandsschutzprozess beendet, die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses und legen sie dabei auch wesentliche Inhalte des Zeugnisses konkret fest, z. B die Leistungsbeurteilung, so kann das in der Regel die Ansetzung eines Vergleichsmehrwerts von bis zu einem Brutto-Monatsverdienst rechtfertigen.
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 23.04.2009 hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2009 teilweise abgeändert:
Der Streitwert für den Vergleich vom 10.12.2008 wird antragsgemäß auf 11.289,16 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde, den Verfahrensstreitwert betreffend, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Nach außergerichtlichen Verhandlungen der Parteien endete der Rechtsstreit mit einem vom Gericht durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich. Ziffer 3 des Vergleichs hat folgenden Inhalt: "Der Kläger erhält ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das ihn in seinem Berufsleben fördernd ist und hinsichtlich der Leistungs- und Verhaltensbewertung der Note "sehr gut" entspricht".
In seinem Streitwertbeschluss vom 16.04.2009 ließ das Arbeitsgericht die Vergleichsziffer 3 unberücksichtigt. Hiergegen richtet sich die am 23. 04.2009 erhobene Beschwerde des anwaltlichen Klägervertreters. Dieser meint, der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und für den Vergleich sei im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs um ein Bruttomonatsgehalt des Klägers auf insgesamt 11.289,16 € zu erhöhen.
II. Die fristgerecht eingelegte, zulässige Streitwertbeschwerde ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts teilweise begründet. Die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs vom 10.12.2008 über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Leistungs- und Verhaltensbewertung der Note "sehr gut" rechtfertigt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Umfang eines zusätzlichen Bruttomonatsgehalts des Klägers, hier also eines Mehrwerts im Umfang von 2.822,29 €. Als Verfahrensstreitwert hat es dagegen bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Betrag von 8.466,77 € zu verbleiben.
1. Im Ausgangspunkt ist dem Arbeitsgericht darin Recht zu geben, dass sich nur solche Regelungen in einem Vergleich streitwerterhöhend auswirken können, die einen eigenständigen Streitgegenstand beseitigen (LAG Köln vom 29.01.2002, 7 Ta 285/01 = LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr.127; LAG Köln 4 Ta 467/08 vom 3.3.2009). Dies verdeutlichen schon die Begriffe Streitwert und Streitgegenstand. Dagegen geht es bei der Streitwertfestsetzung nicht darum, bloße Leistungen zu bewerten und zu honorieren, die Parteien anlässlich der Beilegung eines Streitgegenstandes einander zu gewähren versprechen.
Bei alledem ist aber auch zu beachten, dass nicht nur solche Vergleichsregelungen streitwertrelevant sind, die einen zwischen den Parteien bereits entstandenen Streit beilegen. Vielmehr können sich im Einzelfall auch Vergleichsregelungen streitwerterhöhend auswirken, die dazu dienen, das unmittelbar drohende Entstehen eines Streites zu verhindern.
2. Diese Grundsätze vorangeschickt sprechen im vorliegenden Fall vier Gesichtspunkte dafür, die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs vom 10.12.2008 als streitwertrelevant für den Vergleichsstreitwert zu berücksichtigen:
a. Erstens entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass mit Beendigung einer Bestandsschutzstreitigkeit häufig Streit über den Inhalt eines noch zu erteilenden Arbeitszeugnisses entsteht.
b. Zweitens haben die Parteien in Ziffer 3 des Vergleichs vom 10.12.2008 nicht nur die bloße Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses festgeschrieben, sondern auch eine inhaltliche Vereinbarung über die wichtigsten Kernpunkte eines Arbeitszeugnisses getroffen, nämlich die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
c. Drittens haben die Parteien außergerichtlich über diese Regelung verhandelt.
d. Viertens hätte das qualifizierte Arbeitszeugnis in Anbetracht der zum 31.07.2008 ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses von Rechts wegen an sich schon erteilt gewesen sein müssen.
e. Aus den genannten Gründen erscheint es gerechtfertigt, die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs vom 10.12.2008 als eine solche zu bewerten, die einen drohenden Streit über den Inhalt eines zu erteilenden Arbeitszeugnisses verhindert hat.
3. Der Höhe nach entspricht es der Üblichkeit, eine Vergleichsregelung, in der inhaltliche Festlegungen über ein qualifiziertes Zeugnis getroffen werden, mit einem Monatsgehalt zu berücksichtigen (vgl. z.B. LAG Köln 4 Ta 467/08 vom 3.3.2009).
4. Soweit der anwaltliche Klägervertreter auch die Erhöhung des Verfahrensstreitwerts begehrt, musste seine Beschwerde erfolglos bleiben. Weder die Erteilung eines Zeugnisses als solche, noch gar die inhaltliche Ausgestaltung des Zeugnisses waren Streitgegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Warum dann aber der Verfahrensstreitwert wegen der vergleichsweisen Regelung über das qualifizierte Zeugnis zu erhöhen sein soll, erschließt sich nicht.
III. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Dr. Czinczoll, VRLAG