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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 135/19·25.03.2020

Einsetzung in den vorigen Stand wegen fehlender wirksamer Zustellung eines Versäumnisurteils

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Einsetzung in den vorigen Stand, weil ihm das Versäumnisurteil vom 24.07.2018 nicht wirksam zugestellt worden sei. Das LAG Köln hielt die Beschwerde für begründet: Die Postzustellungsurkunde wurde nach § 418 ZPO widerlegt, da der Beklagte nachweislich andere, ihn nicht betreffende Unterlagen erhalten hatte und ein Vertauschen bei Massenverfahren plausibel ist. Folge: Die Einspruchsfrist hat nicht begonnen und die Zustellung ist nachzuholen.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten teilweise stattgegeben: Feststellung, dass das Versäumnisurteil noch nicht wirksam zugestellt ist und Zustellung nachzuholen ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Postzustellungsurkunde begründet zunächst vollen Beweis für die darin bezeugte Zustellung; der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen nach § 418 Abs. 2 ZPO ist jedoch zulässig.

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Zur erfolgreichen Widerlegung einer Zustellungsurkunde genügt im Einzelfall hinreichende Glaubhaftmachung, etwa durch Vorlage der tatsächlich erhaltenen Poststücke, aus denen sich der Empfang fremder Unterlagen ergibt.

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Bei Massenverfahren kann die Möglichkeit eines Vertauschens von Urkunden als realistische Fehlerquelle berücksichtigt werden; das Unterlassen einer sofortigen Rüge durch den Betroffenen steht der Glaubhaftigkeit nicht zwingend entgegen.

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Fehlt eine wirksame Zustellung eines Versäumnisurteils, beginnt die Einspruchsfrist nicht zu laufen; wird dies festgestellt, ist die Einsetzung in den vorigen Stand bzw. die Nachholung der Zustellung zu gewähren.

Relevante Normen
§ 182, 233, 418 ZPO§ 418 Abs. II ZPO§ 233 ZPO§ 182 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 418 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 351/18

Leitsatz

1. Einzelfalls einer erfolgreichen Beweisführung nach § 418 II ZPO für die Unrichtigkeit des Inhalts einer Postzustellungsurkunde.

2. Zur Auslegung eines von einer Naturpartei gestellten Antrags auf "Einsetzung in den vorigen Stand".

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.06.2019 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 02.07.2019 abgeändert:

Dem Beklagten wird die von ihm beantragte „Einsetzung in den vorigen Stand“ insofern gewährt, als festgestellt wird, dass das Versäumnisurteil vom 24.07.2018 in Sachen 5 Ca 351/18 bisher noch nicht rechtskräftig werden konnte, da es noch nicht wirksam zugestellt worden ist.

Gründe

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I.              In dem Verfahren Arbeitsgericht Siegburg 5 Ca 351/18 wurde am 24.07.2018 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten verkündet, wonach dieser verurteilt wurde, an den Kläger 64,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen. Es existiert eine Postzustellungsurkunde, wonach dieses Versäumnisurteil am 16.11.2018 an den Beklagten durch Übergabe an den in seinem Geschäftsraum Beschäftigten M B zugestellt wurde (Bl. 10 d. A.).

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              Nachdem der Kläger offenbar die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 24.07.2018 eingeleitet hatte, wandte sich der Beklagte unter dem 30.01.2019 zunächst an das Amtsgericht Nagold und führte diesem gegenüber aus: „Ich widerspreche hiermit der Zwangsvollstreckungssache. Ich erhielt vom Arbeitsgericht Siegburg kein Urteil, sondern zusammenhanglosen Blödsinn“ (Bl. 35 d. A.).

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              Unter dem 15.04.2019 beantragte der Beklagte sodann beim Arbeitsgericht Siegburg „Einsetzung in den vorigen Stand“. Zur Begründung führte er aus: „Ich erhielt nie Nachricht über den Ausgang des Prozesses. Am 16.11.2018 ist mir zwar ein zweiseitiges Schreiben des Arbeitsgerichts zugegangen, aus diesem war jedoch weder zu entnehmen, wer den Prozess gewonnen hat noch die Höhe des geforderten Betrages. Mit der Beklagten S R aus C habe ich nichts zu tun!“ Zur Verdeutlichung, welche Schriftstücke er vom Arbeitsgericht Siegburg am 16.11.2018 erhalten habe, fügte er diesem Schreiben ein Anschreiben des Arbeitsgerichts Siegburg in vorliegender Sache an ihn vom 06.11.2018 sowie ein Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.07.2018 in der Parallelsache 5 Ca 469/18, einem Verfahren gegen S R aus C bei, aus dem hervorgeht, dass gegen Frau R am 24.07.2018 ebenfalls ein Versäumnisurteil ergangen war (Bl. 12/13 d. A.).

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              Mit Beschluss vom 03.06.2019 wies das Arbeitsgericht Siegburg den Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zurück (Bl. 15 ff. d. A.) und versagte der hiergegen fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.07.2019 die Abhilfe.

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              Auf Anfrage des Beschwerdegerichts führte der Vorsitzende der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg aus: „Der Postzustellungsurkunde (Bl. 10 d. A.) entnehme ich, dass dem Kläger das Versäumnisurteil vom 16.11.2018 zugestellt wurde. Ob ihm tatsächlich ein anderes Versäumnisurteil (5 Ca 469/18) zugestellt wurde, weiß ich nicht. Ich konnte aber anhand der Akte 5 Ca 469/18 überprüfen, dass in dem Verfahren tatsächlich ein Versäumnisurteil ebenfalls am 24.07.2018 antragsgemäß erlassen wurde.“ Die Geschäftsstellenverwalterin der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg gab folgende dienstliche Stellungnahme ab: „Ich kann es nicht ausschließen, dass bei diesen Massenverfahren (im Jahr ca. 600 Verfahren) ein vertauschen der Versäumnisurteile vonstattenging. Es ist mir nicht mehr im Einzelnen in Erinnerung, in dieser Sache einen Fehler gemacht zu haben, schließe es aber nicht aus, dass es passieren kann.“

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II.              Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.06.2019 ist zur Überzeugung des Beschwerdegerichts begründet.

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1.              Es liegt kein originärer Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von § 233 ZPO vor; denn der Beklagte macht nicht geltend, dass er zwar eine Notfrist versäumt habe, dies aber nicht schuldhaft geschehen sei. Der Beklagte will vielmehr – laienhaft formuliert – der Auffassung des Arbeitsgerichts Siegburg und des Klägers entgegentreten, dass das gegen ihn am 24.07.2018 erlassene Versäumnisurteil bereits rechtskräftig geworden sei. Der Beklagte begründet dies damit, dass ihm das Versäumnisurteil vom 24.07.2018 bisher noch gar nicht zugestellt worden sei.

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              Rechtstechnisch korrekt übersetzt will der Beklagte darauf hinaus, dass die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 24.07.2018 noch gar nicht zu laufen begonnen habe, weil es an einer Zustellung des Versäumnisurteils an ihn bisher  fehle.

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2.              So verstanden erweist sich die sofortige Beschwerde des Beklagten zur Überzeugung des Beschwerdegerichts als begründet.

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a.              Es existiert zwar eine Postzustellungsurkunde, der zufolge dem Beklagten eine Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 24.07.2018 in Sachen 5 Ca 351/18 am 16.11.2018 durch Übergabe an einen in dem Geschäftsraum des Beklagten Beschäftigten zugestellt worden sei (Bl. 10 d. A.). Für die Zustellungsurkunde gilt gemäß § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO auch § 418 ZPO. Danach begründet die Zustellungsurkunde zunächst den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Gemäß § 418 Abs. 2 ist jedoch der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig.

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b.              Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Beklagte den Beweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde vom 16.11.2018 hinreichend erbracht hat.

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aa.              Der Beklagte hat ausgeführt und durch Vorlage entsprechender Kopien belegt, dass ihm am 16.11.2018 zwar tatsächlich eine Postsendung des Arbeitsgerichts Siegburg zugegangen ist. Diese habe aber nur ein Anschreiben an ihn sowie das Sitzungsprotokoll des   ebenfalls am 24.07.2018 verhandelten Parallelverfahrens 5 Ca 469/18 gegen eine Frau S R aus C enthalten (Bl. 12/13 d. A.).

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bb.              Der Vorsitzende der zuständigen 5. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg konnte verständlicherweise aus eigener Anschauung keine Angaben dazu machen, ob in der Postsendung, die das Arbeitsgericht dem Beklagten am 16.11.2018 übermittelt hat, tatsächlich das richtige Versäumnisurteil aus dem Verfahren Arbeitsgericht Siegburg 5 Ca 351/18 enthalten war oder eventuell doch das am selben Tag in dem Parallelverfahren gegen eine Frau R aus C erlassene Versäumnisurteil bzw. das Sitzungsprotokoll des Parallelverfahrens. Die Geschäftsstellenverwalterin der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg konnte ebenfalls verständlicherweise aus eigener Erinnerung keine Angaben mehr zu diesem Punkt machen. Sie hat aber ausgeführt, dass es beim Arbeitsgericht Siegburg Jahr für Jahr ca. 600 Massenverfahren der vorgenannten Art gibt und angesichts dieser Tatsache nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein vertauschen von Versäumnisurteilen passieren kann. Diese Einlassung entspricht der Lebenserfahrung. Es erscheint ebenso naheliegend wie verzeihlich, dass in Anbetracht der Vielzahl der vom Arbeitsgericht Siegburg Jahr für Jahr zu bewältigenden einschlägigen Massenverfahren in Einzelfällen auch Fehler bei der Zusammenstellung der Postsendungen vorkommen können.

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cc.              Ausschlaggebend für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beklagten spricht der Umstand, dass es nicht erklärlich wäre, wie der Beklagte in den Besitz des Sitzungsprotokolls vom 24.07.2018 aus dem ihn überhaupt nicht betreffenden Verfahren gegen eine Frau R aus C gekommen sein soll, wenn ihm dieses nicht anhand der Postsendung des Arbeitsgerichts Siegburg am 16.11.2018 übermittelt worden wäre.

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c.              Zwar hätte man sich gewünscht, dass der Beklagte das Arbeitsgericht Siegburg zeitnah davon in Kenntnis gesetzt hätte, dass er am 16.11.2018 eine Postsendung mit ihn nicht betreffenden Unterlagen erhalten hat. Dass der Beklagte diese zeitnahe Information unterlassen hat, stellt aber keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass er sich im vorliegenden Verfahren mit wahrheitswidrigen Einlassungen Vorteile zu verschaffen versucht.

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3.              Es ist somit davon auszugehen, dass das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Siegburg gegen den Beklagten vom 24.07.2018 an diesen noch nicht rechtswirksam zugestellt wurde und die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil somit noch nicht in Lauf gesetzt wurde. Die Zustellung des Versäumnisurteils wird daher nunmehr noch nachzuholen sein.