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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 127/11·17.08.2011

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Kein Mehrwert durch bestätigte Freistellung

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtVergleichsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts, weil Ziffer 6 des Vergleichs eine Freistellungsregelung enthalte. Streitgegenstand ist, ob diese Regelung einen zusätzlichen Vergleichsmehrwert begründet. Das LAG hält dies für unbegründet: Die Freistellung bestand bereits bei Kündigung und entsprach beiden Parteiwillen, sodass kein Streitbestand vorlag. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; weitere Rechtsmittel sind nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen, da die Freistellung keinen zusätzlichen Vergleichsmehrwert begründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Arbeitnehmer bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bereits von der Arbeit freigestellt und entspricht dies dem beiderseitigen Interesse, begründet die spätere Bestätigung dieser Freistellung in einem Vergleich keinen zusätzlichen Vergleichsmehrwert.

2

Ein Vergleichsmehrwert setzt voraus, dass die vereinbarte Regelung einen zuvor streitigen oder für die Partei zusätzlichen Rechtsvorteil begründet.

3

Bei Fehlen eines vorherigen Streitgegenstands ist die bloße Dokumentation einer bereits bestehenden Übereinkunft in einem Vergleich für die Streitwertbemessung unbeachtlich.

4

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unbegründet, wenn der behauptete Mehrwert durch die Umstände des Falles substantiiert widerlegt wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 RVG, 63 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 759/11

Leitsatz

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anlässlich des Ausspruchs einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und entspricht diese Freistellung auch dem Interesse und Wunsch des Arbeitnehmers, so kommt einer diese Freistellung bestätigenden Regelung in einem das Kündigungsschutzverfahren beendenden Vergleich schon deshalb kein Mehrwert zu, weil über die Frage der Freistellung niemals Streit bestand.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2011 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 20.04.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2011 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 20.04.2011 ist unbegründet.

3

Die Freistellungsregelung in Ziffer 6 des Vergleichs vom 02.03.2011 begründet keinen zusätzlichen Vergleichsmehrwert. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 20.04.2011 sind in jeder Hinsicht zutreffend. Ihnen ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen.

4

Hervorzuheben bleibt nur noch einmal, dass schon die Umstände des vorliegenden Einzelfalles gerade dagegen sprechen, der in Ziffer 6 des Vergleichs vom 02.03.2011 enthaltenen Freistellungsregelung einen zusätzlichen Vergleichsmehrwert zuzuordnen: Der Beschwerdeführer hebt in seiner Beschwerdebegründung vor, dass es dem Interesse und Wunsch des Klägers entsprach, während der Dauer der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt zu sein. Die Beklagte ihrerseits hatte den Kläger aber bereits mit Ausspruch der Kündigung vom 24.01.2011 mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt. Die Freistellung des Klägers entsprach somit von vorneherein dem offenkundigen beiderseitigen Interesse der Parteien, und stellte somit keinen "Streit"-Gegenstand da, so dass es einer Regelung, wie in Ziffer 6 des Vergleichs enthalten, an sich gar nicht bedurft hätte.

5

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

6

Dr. Czinczoll