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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 126/14·17.08.2014

Aufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Zeugniserteilung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZwangsvollstreckungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Das LAG hob den Zwangsgeldbeschluss auf, weil das Zeugnis zwischenzeitlich ordnungsgemäß erteilt worden war. Zugleich stellte das Gericht fest, dass der Beschluss ursprünglich zu Recht ergangen war und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten nach §97 Abs.2 ZPO.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Zwangsgeldbeschluss erfolgreich; Beschluss aufgehoben, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zwangsgeldbeschluss zur Erteilung eines Zeugnisses ist aufzuheben, wenn die titulierte Leistung vor der Entscheidung der Beschwerdeinstanz ordnungsgemäß erbracht worden ist.

2

Wurde der Zwangsgeldbeschluss zum Zeitpunkt seines Erlasses zu Recht erlassen, trifft den Beschwerdeführer die Kostenlast der Beschwerdeinstanz entsprechend § 97 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Rechtfertigung eines Zwangsgeldbeschlusses genügt, dass die Leistung nach einem Vergleich überfällig ist und der Verpflichtete trotz Fälligkeit und ohne erkennbare Erfüllungsanstrengungen bleibt.

4

Die Aufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses macht eine Zwangsvollstreckung entbehrlich, da die zugrundeliegende Erzwingungshandlung nicht mehr erforderlich ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 97 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 2855/13

Leitsatz

Ein auf Erteilung eines Zeugnisses gerichteter Zwangsgeldbeschluss ist in der Beschwerdeinstanz aufzuheben, wenn das Zeugnis inzwischen nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist. Wurde der Zwangsgeldbeschluss jedoch ursprünglich zu Recht erlassen, trägt der Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung von § 97 II ZPO die Kosten des Verfahrens.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.04.2014 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 17.04.2014 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens nach § 888 ZPO einschließlich der Kosten der Beschwerdeinstanz werden dem Beklagten/Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe

2

Der arbeitsgerichtliche Zwangsgeldbeschluss war aufzuheben, da das vom Beschwerdeführer geschuldete Zeugnis im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mittlerweile erteilt worden ist, wie der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 04.06.2014 bestätigt hat. Einer Zwangsvollstreckung bedarf es jetzt somit nicht mehr.

3

Ursprünglich hat das Arbeitsgericht Siegburg den Zwangsgeldbeschluss vom 02.04.2014 allerdings zurecht erlassen und auch zurecht mit Beschluss vom 17.04.2014 die Abhilfe der Beschwerde verweigert; denn im Zeitpunkt des Erlasses dieser beiden Beschlüsse war die Erteilung des Zeugnisses gemäß Vergleich vom 10.12.2013 überfällig und hatte der Beschwerdeführer noch keine Anstalten unternommen, seine Verpflichtung zu erfüllen.

4

Die Kostenlast trifft daher in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO in vollem Umfang den Beschwerdeführer.

5

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.