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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 124/13·22.07.2013

Sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss im Zwangsvollstreckungsverfahren verworfen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZwangsvollstreckung/KostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte gegen einen Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts sofortige Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beklagte trotz Aufforderung nicht dargelegt hat, dass der Beschwerdewert § 567 Abs. 2 ZPO (200 €) überschreitet. Das Gericht betont, dass die Wertgrenze auch bei sofortigen Beschwerden nach § 793 ZPO gilt. In der Sache wären die Kosten der Beklagten zuzuordnen, da sie das Verfahren durch ihr Verhalten veranlasst hat.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht dargelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO ist auch bei sofortigen Beschwerden im Sinne des § 793 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten, soweit die Beschwerde eine Kostenentscheidung betrifft.

2

Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer auf Aufforderung nicht substantiiert darlegt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands die nach § 567 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Mindestgrenze übersteigt.

3

Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind demjenigen aufzuerlegen, der durch sein Verhalten die Einleitung des Verfahrens veranlasst hat; wiederholtes Unterlassen angemessener Reaktion auf Mahnungen kann dies begründen.

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Die Unbegründetheit einer Beschwerde kann subsidiär geprüft werden, ändert aber nichts an der Erforderlichkeit der Erfüllung der formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen (z.B. werthafte Darlegung).

Relevante Normen
§ 567, 793 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 793 ZPO§ 569 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 1448/12

Leitsatz

Der Beschwerdewert des § 567 II ZPO ist auch bei sofortigen Beschwerden gemäß § 793 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten, wenn diese eine Kostenentscheidung zum Gegenstand haben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.04.2013 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.              Die Beklagte verpflichtete sich, in dem Verfahren Arbeitsgericht Köln12 Ca 1448/12 in einem sofort rechtskräftigen Vergleich vom 27.09.2012, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit bestimmten Inhalten zu erteilen.

3

              Mit Schreiben vom 18.12.2012, 07.01. und 11.01.2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihrer Verpflichtung zur Zeugniserteilung nachzukommen. Am 09.01.2013 ließ der Kläger der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zustellen. Nachdem die Beklagte auf die diversen Aufforderungsschreiben keine Reaktion gezeigt hatte, beantragte der Kläger am 01.02.2013 beim Arbeitsgericht Köln den Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses. Erst auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts zur Stellungnahme hin ließ die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.02.2013 nunmehr vortragen, sie habe ein dem Vergleich entsprechendes Zeugnis bereits am 07.11.2012 an den Kläger unmittelbar abgesandt. Der Kläger blieb jedoch dabei, bisher kein Zeugnis erhalten zu haben. Die Beklagte übermittelte sodann ein entsprechendes Originalzeugnis an den Prozessbevollmächtigten des Klägers.

4

              Mit Beschluss vom 12.04.2013 legte das Arbeitsgericht die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens der Beklagten auf. Hiergegen richtet sich die am 24.04.2013 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.04.2013 die Abhilfe versagte.

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II.1.              Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.04.2013 ist unzulässig. Sie wurde zwar gemäß § 569 Abs. 1 ZPO frist- und formgerecht eingelegt. Die Beklagte hat aber trotz Aufforderung des Beschwerdegerichts nicht dargelegt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt, § 567 Abs. 2 ZPO. Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO ist auch bei sofortigen Beschwerden im Sinne von § 793 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten, wenn diese eine Kostenentscheidung zum Gegenstand haben (Zöller/Stöber, ZPO, § 793, Rdnr. 4).

6

2.              Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die sofortige Beschwerde im Falle ihrer Zulässigkeit jedenfalls auch unbegründet wäre.

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Die Beklagte hat durch ihr Verhalten provoziert, dass der Kläger am 01.02.2013 einen Zwangsgeldantrag gestellt hat. Sie hat somit die streitigen Kosten verursacht. Dabei kommt es nicht in erster Linie darauf an, ob es zutrifft, dass die Beklagte am 07.11.2012 ein dem Vergleich entsprechendes Zeugnis an den Kläger persönlich zur Post gegeben hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 18.12.2012, am 07.01., 09.01. und 11.01.2013 der Beklagten gegenüber die Zeugniserteilung angemahnt und damit zugleich zum Ausdruck gebracht hat, dass er bisher das Zeugnis nicht erhalten habe. Hätte die Beklagte wenigstens auf eines dieser diversen Aufforderungsschreiben des Klägers reagiert, hätte die Angelegenheit im Zweifel problemlos auf dieselbe Weise erledigt werden können, wie dies später geschehen ist, nachdem der Kläger seinen Zwangsgeldantrag gestellt hatte. Nur wäre ein Zwangsgeldantrag bei rechtzeitiger Reaktion der Beklagten dann nicht erforderlich gewesen.

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              Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.