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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 115/07·11.09.2007

Sofortige Beschwerde gegen abändernden PKH-Beschluss – Selbstkorrektur unzulässig

ArbeitsrechtKostenrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt einen abändernden PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts, der statt ratenfreier Bewilligung eine Ratenzahlung anordnete. Die zentrale Frage ist, ob das Arbeitsgericht seinen PKH-Beschluss von Amts wegen ändern darf. Das LAG hebt die Abänderung auf und bestätigt die ursprüngliche ratenfreie PKH, da keine gesetzliche Grundlage für eine Selbstkorrektur ohne Änderung der Verhältnisse oder ohne Anwendbarkeit von §120 Abs.4 oder §124 ZPO besteht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen abändernden PKH-Beschluss erfolgreich; Abänderung aufgehoben, ursprüngliche ratenfreie PKH wiederhergestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Arbeitsgericht ist zur inhaltlichen Änderung seines Beschlusses über Prozesskostenhilfe von Amts wegen grundsätzlich nicht befugt, es sei denn, die Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO oder des § 124 ZPO liegen vor.

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Eine Abänderung eines PKH-Beschlusses setzt eine nachträgliche Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers oder eine der in § 124 ZPO erfassten Fallgestaltungen voraus.

3

Eine (Selbst-)Korrektur des PKH-Beschlusses kommt regelmäßig nur im Wege der Beschwerde (z. B. durch die Staatskasse oder den Antragsteller) und durch eine darauf ergehende Abhilfeentscheidung in Betracht.

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Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen eine derartige Kostenentscheidung bedarf einer gesetzlichen Grundlage; ohne diese besteht kein Anspruch auf Rechtsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 120, 124, 127 ZPO§ 120 Abs. 4 ZPO§ 124 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 8773/06

Leitsatz

Das Arbeitsgericht ist - außer in den Fällen des § 120 Abs. 4 und/oder § 124 ZPO - zu einer inhaltlichen Selbstkorrektur seines PKH-Beschlusses von Amts wegen (hier: nachträgliche Ratenzahlungsanordnung) nicht befugt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der abändernde PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2007 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 05.04.2007 aufgehoben:

Es verbleibt bei der Bewilligung ratenfreier PKH gemäß dem ursprünglichen PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.02.2007.

Gründe

2

Für den Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2007 besteht keine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Das Arbeitsgericht ist selbst nicht davon ausgegangen, dass sich zwischen Erlass des ursprünglichen PKH-Beschlusses vom 27.02.2007 und dem Abänderungsbeschluss vom 27.03.2007 die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisses des Antragstellers/Klägers verbessert hätten. Ist dies aber nicht der Fall und sind die Verhältnisse seither gleich geblieben – und liegt auch kein Fall des § 124 ZPO vor -, so ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden und zu einer Abänderung von Amts wegen nicht befugt. Eine (Selbst-)Korrektur des Beschlusses kommt vielmehr nur in Betracht, wenn auf eine Beschwerde der Staatskasse oder des Antragstellers hin eine Abhilfeentscheidung zu treffen ist (LAG Köln vom 15.10.2002, 6 Ta 322/02; OLG Celle FamRZ 91, 207 f.; OLG Köln FamRZ 99, 1144 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 99, 1145 f.; Zöller/Philippi, § 120 ZPO Rdnr. 20). Auf die zutreffende Stellungnahme der Staatskasse vom 03.05.2007 wird ergänzend Bezug genommen.

3

Es kann somit dahinstehen, ob eine in jeder Hinsicht korrekte Berechnung durch das Arbeitsgericht wirklich zur Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung hätte führen müssen.

4

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor.

5

(Dr. Czinczoll)