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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 112/16·21.06.2016

Sofortige Beschwerde: Aufhebung des Ordnungsgeldes mangels Nachweis der Ladungszustellung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts wegen Nichterscheinens vor und versicherte eidesstattlich, die Ladung nicht erhalten zu haben. Das LAG hebt den Beschluss auf, weil die Einlassung der Klägerin nicht hinreichend widerlegt wurde. Ein Aktenvermerk ‚gedruckt und zur Post gegeben‘ reicht regelmäßig nicht aus, die tatsächliche Zustellung zu beweisen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss erfolgreich; Ordnungsgeld aufgehoben mangels Nachweis der Ladungszustellung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO darf nicht verhängt werden, wenn die eidesstattliche Versicherung der Partei, sie habe die Ladung nicht erhalten, nicht hinreichend widerlegt ist.

2

Ein in der Prozessakte enthaltener ‚Ab‘-Vermerk der Gerichtskanzlei, wonach die Ladung gedruckt und zur Post gegeben wurde, genügt im Regelfall nicht zur Widerlegung einer glaubhaften Nichtzustellung.

3

Es besteht kein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, dass ein von der Kanzlei ausgedrucktes und zur Post gegebenes Schriftstück den Adressaten zwingend erreicht.

4

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Nichterscheinens setzt voraus, dass hinreichend nachgewiesen ist, dass die Ladung die Partei tatsächlich erreicht hat.

Relevante Normen
§ 141 Abs.3 ZPO§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 8690/14

Leitsatz

Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs.3 S.1 ZPO kann nicht verhängt werden, wenn die durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachte Einlassung der Partei, sie habe die – formlos abgesandte – Terminladung nicht erhalten, nicht zu widerlegen ist.

Ein in der Prozessakte enthaltener sog. „Ab“-Vermerk der Kanzlei reicht auch in Verbindung mit dem Umstand, dass die Ladung nicht in Rücklauf geraten ist, im Regelfall zur Widerlegung nicht aus.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2016 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 06.05.2016 aufgehoben.

Gründe

2

              Die Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinem Ordnungsgeldbeschluss vom 05.04.2016 zum Sinn und Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei sind zutreffend.

3

              Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Einlassung der Klägerin, sie sei deshalb nicht persönlich zum Kammertermin vom 03.03.2016 erschienen, weil sie eine Ladung zu diesem Termin nicht erhalten habe, nicht hinreichend widerlegt werden kann.

4

              Ein förmlicher Zustellnachweis nicht liegt vor, da eine förmliche Zustellung unstreitig nicht stattgefunden hat.

5

              Der Aktenvermerk der Kanzlei des Arbeitsgerichts (Bl. 118 d. A.), wonach unter anderem die persönliche Ladung der Klägerin zum Termin am 03.03.2016 am 19.11.2015 „gedruckt und zur Post gegeben“ worden sei, hat keine größere Aussagekraft als die eidesstattliche Versicherung   der an derselben Anschrift wie die Klägerin wohnenden Mutter der Klägerin, dass dort eine Ladung zum Kammertermin vom 03.03.2016 nicht eingegangen sei.

6

              Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass jedes Dokument, das die Gerichtskanzlei „ausdruckt und zur Post gibt“, auch den Empfänger erreicht, für den es bestimmt ist, existiert nicht, auch nicht unter der weiteren Voraussetzung, dass das Schriftstück nicht in den Rücklauf geraten ist.

7

              Etwaige Zweifel am Rechtfertigungsvorbringen der Klägerin mögen – bei fortdauerndem Rechtsstreit – dazu führen, dass bei künftigen Ladungen etc. die förmliche Zustellung angeordnet wird. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigtem Nichterscheinen kommt jedoch nur in Betracht, wenn hinreichend nachgewiesen wäre, dass die Ladung die Klägerin tatsächlich erreicht hat. Dies ist hier nicht der Fall.

8

              Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.