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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 101/17·19.07.2017

Zwangsgeldbeschluss aufgehoben – Kosten trägt Antragsteller bei bereits erfülltem Anspruch

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zwangsgeld, weil der Beklagte ein im Vergleich vereinbartes Arbeitszeugnis nicht erteilt habe. Der Beklagte erteilte das Zeugnis jedoch vor Erlass des Zwangsgeldbeschlusses; das Arbeitsgericht erließ den Beschluss in Unkenntnis der Erledigung. Das LAG hob den Beschluss auf und lastete die Kosten der Klägerin an, da sie die Erledigung nicht rechtzeitig dem Gericht angezeigt hatte.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Zwangsgeldbeschluss als begründet; Beschluss aufgehoben und Kosten der Klägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeht ein Zwangsgeldbeschluss, obwohl der durchzusetzende Anspruch bereits vor Erlass erfüllt wurde, trägt der Antragsteller die Kosten des Zwangsgeldverfahrens, wenn der Beschluss auf die Beschwerde des Schuldners aufgehoben wird.

2

Die Kostenentscheidung in Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 ZPO; Kosten sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Verhalten die unnötige Fortführung des Verfahrens verursacht hat.

3

Der Antragsteller kann die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens vermeiden, wenn er das Verfahren rechtzeitig vor Erlass des Zwangsgeldbeschlusses als erledigt erklärt und dem Gericht die Erledigung anzeigt.

4

Von einer Anwendung des § 91 Abs. 2 ZPO kann abgesehen werden, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, der Antragsteller werde die Erledigung dem Gericht redlicherweise rechtzeitig mitteilen.

Relevante Normen
§ 888, 891, 91 ZPO§ 891 Satz 3 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 2587/16

Leitsatz

Lässt der Antragsteller es zum Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses kommen, obwohl der durchzusetzende Anspruch – hier: Erteilung eines Zeugnisses – bereits geraume Zeit zuvor erfüllt wurde, so hat er die Kosten des Zwangsgeldverfahrens zu tragen, wenn der Beschluss auf die Beschwerde des Schuldners hin aufgehoben wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten hin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2017 aufgehoben.

Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

2

I.              Der Beklagte verpflichtete sich durch Vergleich vom 28.09.2016 in dem Verfahren Arbeitsgericht Köln 3 Ca 2587/16 u. a. dazu, der Klägerin ein Zeugnis bestimmten Inhalts zu erteilen. Nachdem der Beklagte bis dahin seiner Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 14.03.2017, beim Arbeitsgericht Köln eingegangen am 16.03.2017, den Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses.

3

              Das Arbeitsgericht leitete den Zwangsgeldantrag am 31.03.2017 an die Beklagtenvertreterin weiter, verbunden mit der Empfehlung, dass der Beklagte der Verpflichtung aus dem Vergleich binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens nachkommen und die Erledigung dem Gericht anzeigen solle.

4

              Daraufhin erteilte der Beklagte das von ihm geschuldete Arbeitszeugnis. Das Zeugnis wurde der Klägerin persönlich per Einschreiben/Rückschein am 06.04.2017 zugestellt, wie die Klägerin durch ihre Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt hat (vgl. Bl. 81 d. A.).

5

              Am 21.04.2017 erließ das Arbeitsgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erfüllung den streitgegenständlichen Zwangsgeldbeschluss.

6

II.              Die Beschwerde des Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.04.2017 ist begründet.

7

              Der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.04.2017 hätte – objektiv betrachtet – nicht ergehen dürfen; denn zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses war der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses entsprechend Ziffer 6 des Vergleiches vom 28.09.2016 bereits erfüllt. Die Klägerin ist dem entsprechenden Beschwerdevorbringen des Beklagten nicht entgegengetreten. Das erteilte Zeugnis (vgl. Bl. 79 d. A.) entspricht auch inhaltlich den Vorgaben des Vergleichs.

8

              Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens erster wie zweiter Instanz fallen gemäß §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last. Von einer Anwendung des § 91 Abs. 2 ZPO war abzusehen. Zwar hat es auch der Beklagte versäumt, das Arbeitsgericht rechtzeitig darüber zu informieren, dass er den Zeugnisanspruch der Klägerin am 06.04.2017 erfüllt hatte, zumal das Arbeitsgericht in seinem Schreiben vom 28.03.2017 ausdrücklich dazu aufgefordert hatte, die Erledigung dem Gericht anzuzeigen. Der Beklagte durfte aber darauf vertrauen, dass die Klägerin, die das Zwangsvollstreckungsverfahren betrieb, die Erfüllung ihres Anspruchs dem Gericht redlicher Weise rechtzeitig anzeigen und es nicht zum Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses kommen lassen würde.

9

              Die Klägerin hätte es in der Hand gehabt, jegliche Kostenlast aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren zu vermeiden, wenn sie das auf ihren Zwangsgeldantrag hin eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren rechtzeitig vor Erlass des Zwangsgeldbeschlusses für erledigt erklärt hätte.

10

              Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.