Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·7 SLa 389/25·04.11.2025

Berufung unstatthaft bei Streitwert 512,33 € in Vollstreckungsgegenklage (LAG Köln)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil ein, das die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich für unzulässig erklärte und die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung anordnete. Streitpunkt war, ob die Berufung nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft ist, insbesondere ob der Beschwerdewert die Grenze von 600 € übersteigt. Das LAG Köln verwarf die Berufung als unzulässig, weil das Arbeitsgericht die Berufung nicht zugelassen und den Streitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG auf 512,33 € festgesetzt hatte. An diese Streitwertfestsetzung ist das LAG gebunden, da sie nicht „offensichtlich unrichtig“ war; Zeugnis- und Titelherausgabeantrag erhöhten den Wert im konkreten Fall nicht.

Ausgang: Berufung mangels Statthaftigkeit (Beschwerdewert unter 600 € und keine Zulassung) als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist nur statthaft, wenn sie zugelassen ist oder der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt (§ 64 Abs. 2 ArbGG).

2

Der im Urteil nach § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Streitwert ist für die Prüfung der Statthaftigkeit der Berufung grundsätzlich bindend; die Bindung entfällt nur bei offensichtlich unrichtiger Streitwertfestsetzung.

3

Eine Streitwertfestsetzung ist nur dann offensichtlich unrichtig, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und der zutreffende Wert auf den ersten Blick die Wertgrenze erkennbar über- oder unterschreitet.

4

Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage richtet sich nach dem Umfang der begehrten Ausschließung der Zwangsvollstreckung; wird erkennbar nur die Vollstreckung wegen eines Teil- oder Restbetrags angegriffen, ist dieser Betrag maßgeblich (§§ 3, 4 ZPO).

5

Der mit einer Vollstreckungsgegenklage verbundene Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist nach § 3 ZPO nach dem Interesse an der Verhinderung eines Titelmissbrauchs zu bewerten und kann im Einzelfall keinen zusätzlichen Streitwert rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 11c EStG§ 767 Abs. 2 ZPO§ 362 Abs. 1 BGB§ 3 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 272/25

Landesarbeitsgericht Köln, 7 SLa 389/25 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Inhaltsangabe:

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zur Zulässigkeit der Berufung unter dem Gesichtspunkt der Statthaftigkeit und hierbei zum Wert des Beschwerdegegenstands, zur Unverbindlichkeit der Streitwertfestsetzung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit sowie zum Wert einer Vollstreckungsgegenklage und zum Wert eines Antrags auf Titelherausgabe in Form der Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs.

Tenor

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich.

3

Die Klägerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Die Beklagte war bei der Klägerin auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt.

4

Die Klägerin erbrachte an die Beklagte Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 11 c EStG (Inflationsausgleichsprämien) im Oktober 2023 in Höhe von 1.500 € sowie in den Monaten November 2023, Dezember 2023 und Januar 2024 in Höhe von jeweils 375 € und damit in der Gesamtsumme von 2.625 €.

5

Nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses stritten die Parteien im vor dem Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 11 Ca 2143/24 geführten Verfahren - mit zum vorliegenden Verfahren umgekehrten Rubrum - um eine Bruttoforderung der Beklagten in Höhe von zuletzt 2.190,15 € sowie die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. In der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2024 schlossen die Parteien auf Vorschlag der Kammer folgenden Vergleich:

7

Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für das Jahr 2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen.

8

Mit der Erfüllung der Ansprüche aus diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis oder aus seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.

9

Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, welches in seiner Leistungsbeurteilung der Note „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" und in seiner Führungsbeurteilung der Note „stets einwandfrei" entspricht und eine Wunsches-, Dankes- und Bedauernsformel enthält.

10

Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

11

Beide Parteien behalten sich den Widerruf des vorliegenden Vergleichs durch schriftsätzliche Anzeige beim Arbeitsgericht Köln bis zum 08.11.2024 einschließlich vor.

12

Es wird auf das Protokoll der Kammerverhandlung am 31. Oktober 2024 Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 6 ff. VorA).

13

Ein Widerruf des Vergleichs erfolgte nicht.

14

Die Klägerin rechnete 1.500 € zugunsten der Beklagten ab. 375 € wurden als steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie abgerechnet. Von den verbleibenden 1.125 € behielt die Klägerin Steuern ein und führte diese an das Finanzamt ab. Ebenso zog sie den von der Beklagten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab und zahlte ihn an die Krankenkasse der Beklagten. Den nach diesen Leistungen in Höhe von 512,33 € auf den abgerechneten Betrag in Höhe von 1500 € verbleibenden Nettobetrag in Höhe von 987,67 € zahlte die Beklagte an die Klägerin aus und übersandte ihr die entsprechenden Abrechnungen und korrigierten Arbeitsbescheinigungen (Anlagenkonvolut K 3, Bl. 9 ff. VorA).

15

Die Beklagte begehrte mit Schreiben vom 8. Dezember 2024 (Anlage K 4, Bl. 16 f. VorA) von der Klägerin sinngemäß die Differenz zwischen dem an sie ausgezahlten Betrag in Höhe von 987,67 € und dem im Vergleich vereinbarten Betrag in Höhe von 1.500 €. Auch verlangte sie die Erteilung des vereinbarten Zeugnisses. Sie stellte die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zu und drohte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an.

16

Die Klägerin erteilte der Beklagten mehrfach und zuletzt unter dem 11. Dezember 2024 das im Vergleich vereinbarte Zeugnis. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 mit, dass sie „das Zeugnis so akzeptiert“ (Anlage B 1, Bl. 72 ff. VorA).

17

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 (Anlage K 6, Bl. 25 f. VorA) forderte die Beklagte die Klägerin unter erneuter Vollstreckungsandrohung auf, die noch offene Forderung zu begleichen.

18

Mit ihrer am 6. Januar 2025 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 20. Januar 2025 zugestellten Klage hat die Klägerin begehrt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig erklärt (Antrag zu 1.), ihr die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs herausgegeben (Antrag zu 2.) und im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen wird, die Vollstreckung aus dem Vergleich ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen (Antrag zu 3.).

19

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 31. Oktober 2024 vollständig erfüllt zu haben. Der Vergleichsbetrag sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als Nettozahlung, sondern als Inflationsausgleichsprämie vereinbart worden. Sie, die Klägerin, habe im Kammertermin betont, keine Nettozahlung leisten zu können und zu wollen.

20

Die Klägerin hat beantragt,

21

1. die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des Arbeitsgerichts Köln vom 31. Oktober 2024 - 11 Ca 2146/24 - für unzulässig zu erklären.

22

2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des unter Ziffer 1) genannten Vergleichs an sie herauszugeben.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Vergleich sei nicht erfüllt, vielmehr schulde die Klägerin ihr weiterhin 512,87 € netto. Die Beklagte hat behauptet, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass die Klägerin einen Betrag von 1500 € brutto gleich netto an sie leiste. Hintergrund für diese Einigung sei der Vorschlag der Kammer gewesen, dass die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500 € brutto wie netto zahle; dann flösse ihr, der Beklagten, in etwa dasjenige netto zu, was sie auch bei einem Obsiegen erhielte. Es sei für den geschlossenen Vergleich unbeachtlich, dass die Klägerin später festgestellt haben wolle, dass nur noch ein Teilbetrag steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden konnte. Denn die Klägerin habe sich auf eine Nettozahlung in Höhe von 1.500 € geeinigt. Dies folge bereits aus dem Begriff des Inflationsausgleichs, dessen Wesen die Steuer- und Abgabenfreiheit sei.

26

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. Januar 2025 (Bl. 45 ff. VorA), den Antrag der Klägerin aus der Klageschrift vom 6. Januar 2025 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 31. Oktober 2024 (Klageschrift, Antrag zu 3., Bl. 2 ff. VorA) zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2025 (Bl. 58 ff. VorA) hat die Klägerin einen weiteren Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 31. Oktober 2024 gestellt. In diesem Antrag hat die Klägerin die Zumutbarkeit für die Beklagte, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, unter anderem damit begründet, dass sie sich nur noch eines kleinen Teils der titulierten Forderung berühme. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2025 (Bl. 68 ff. der VorA) ausgeführt, der Antrag der Klägerin vom 24. Januar 2025 sei auch auf das längst erledigte Zeugnis bezogen, was als mutwillig zu bezeichnen sei. Zudem reiche die Klägerin Anträge und Schriftsätze wegen rund 500 € netto ein. Schließlich sei der weitere Antrag schon deswegen unbegründet, weil sie, die Beklagte, erklärt habe, die Zwangsvollstreckung noch gar nicht eingeleitet zu haben und dies auch bis zum Abschluss dieses Verfahrens nicht zu tun. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 5. Februar 2025 (Bl. 79 ff. VorA) den Antrag der Klägerin vom 24. Januar 2025 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 31. Oktober 2024 zurückgewiesen.

27

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 5. Juni 2025 (Bl. 105 ff. der VorA) der Klage stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Köln vom 31. Oktober 2025 - 11 Ca 2146/24 - für unzulässig erklärt sowie die Beklagte verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des vorgenannten Vergleichs an die Klägerin herauszugeben. Es hat der Beklagten aufgegeben, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, den Streitwert auf 512,33 € festgesetzt und die Berufung nicht gesondert zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin sei zulässig und begründet. Der Klägerin stünde hinsichtlich der in den Ziffern 1 und 3 des Vergleichs vom 31. Oktober 2024 titulierten Ansprüche der Beklagten eine Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO zu, da die Ansprüche nach Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen seien. Die Klägerin habe unstreitig das geschuldete Arbeitszeugnis erteilt. Sie habe zudem unstreitig an die Beklagte einen Nettobetrag in Höhe von 987,67 € überwiesen und zu deren Gunsten Steuern sowie Sozialabgaben in Höhe von 512,33 € abgeführt. Hierdurch habe sie sowohl ihre Zeugniserteilungs- als auch ihre Zahlungspflicht erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Denn die Verpflichtung, eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500 € zu zahlen, sei dahingehend auszulegen, dass eine Bruttozahlung in Höhe von 1500 € geschuldet sei. Auch der Klageantrag zu 2. auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs sei zulässig und begründet. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auf 512,33 € hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass sich der Wert einer Vollstreckungsgegenklage nach den Vorgaben der ZPO, dort insbesondere nach § 3 ZPO, richte und nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung bemesse. Dabei sei der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Auch komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt sei und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig werde. Eine Ausnahme gelte nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergäbe, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden solle. Dann sei dieser Betrag zugrunde zu legen. Vorliegend ergäbe sich aus den Anträgen der Klägerin und der Klagebegründung, dass die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nur im Hinblick auf einen Restbetrag streitig gewesen sei. Die Klägerin verweise in ihrer Klageschrift auf das entsprechende Geltendmachungsschreiben des Beklagtenvertreters und führe aus, die Beklagte verlange von ihr „die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den im Vergleich festgesetzten Betrag“. Der Wert des Titelherausgabeantrags sei gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei sei das Interesse des Schuldners an dem Besitz des Titels zu bewerten. Dieses Interesse sei bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet sei, einen Missbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern. Das Interesse könne daher unter Umständen auch nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen. Dies sei vorliegend anzunehmen, da nach dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich sei, dass die Beklagte bei einem stattgebenden Urteil über die Vollstreckungsgegenklage irgendeinen Missbrauch mit dem Titel hätte betreiben können.

28

Gegen das der Beklagten am 2. Juli 2025 (Bl. 112 C der VorA) zugestellte Urteil hat die Beklagte unter dem 4. August 2025 (Bl. 2 der Akte) Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

29

Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Berufung sei zulässig. Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft, in sich widersprüchlich und offensichtlich darauf gerichtet gewesen, eine Berufung nicht zu ermöglichen. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage auch die Zeugniserteilung gewesen und auch insoweit beantragt worden sei, die Vollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Erst im Rahmen des Verfahrens und der erfolgten Zeugniserteilung habe sie, die Beklagte, die Vollstreckung insoweit für erledigt erklärt. Zudem stehe die Gegenstandswertfestsetzung auf den noch offenen Nettobetrag im Widerspruch zur rechtsfehlerhaften Annahme des Gerichts, es liege eine Bruttolohnabrede vor. Hiervon ausgehend, hätte das Gericht den Gegenstandswert mit dem entsprechenden Bruttobetrag und damit überschlägig mit 850 € bemessen müssen. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts habe das Arbeitsgericht ferner rechtsfehlerhaft das mit der Klage verbundene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unberücksichtigt gelassen. Schließlich habe das Arbeitsgericht versäumt, dem mit der Klage zugleich verfolgten Anspruch auf Titelherausgabe in der vorliegenden Konstellation einen eigenen Wert zuzumessen. Nach alledem hätte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert jedenfalls mit über 600 €, nämlich mit mindestens bis zu 4.000 € festsetzen müssen.

30

Die Berufung sei auch begründet. Das Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und hinsichtlich der Auslegung der vergleichsweisen Verständigung hin zu einer Bruttolohnabrede unzutreffend. Die Parteien hätten sich darauf verständigt, dass sie, die Beklagte, 1500 € netto erhalten solle.

31

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

32

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 2025 - 11 Ca 272/25 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

33

Die Klägerin beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Klägerin ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig. Sie sei weder durch das Arbeitsgericht zugelassen worden noch werde der Berufungsstreitwert erreicht. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass sämtliche titulierten Ansprüche erfüllt seien. Die beklagtenseits angestrebte Auslegung des Vergleichstextes, nach der sie, die Klägerin, verpflichtet sei, die Inflationsausgleichsprämie netto zu zahlen und damit auch das steuerliche Schicksal der Beklagten zu tragen, gehe fehl.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

A. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg; sie ist bereits unzulässig.

39

I. Die Beklagte hat zwar gegen das ihr am 2. Juli 2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 11 Ca 272/25 - am (Montag, dem) 4. August 2025 form- und fristgerecht Berufung eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und diese auch form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) sowie ordnungsgemäß begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

40

II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unstatthaft und wegen dieses Mangels als unzulässig zu verwerfen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO).

41

1. Nach § 64 Abs. 2 ArbGG kann die Berufung nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

42

2. Hiernach ist die Berufung der Beklagten unstatthaft. Das Arbeitsgericht hat sie im Urteil nicht gesondert zugelassen (§ 64 Abs. 2 Buchst. a) ArbGG, § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG). Es handelt sich nicht um Rechtsstreitigkeiten iSv. § 64 Abs. 2 Buchst. c) und Buchst. d) ArbGG. Auch übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht 600 € (§ 64 Abs. 1 Buchst. b) ArbGG). Das Arbeitsgericht hat den nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert mit 512,33 € festgesetzt. Hieran ist die erkennende Kammer gebunden.

43

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist der vom Arbeitsgericht nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzte Streitwert jedenfalls grundsätzlich vom Landesarbeitsgericht zugrunde zu legen, wenn es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung feststellt, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt und deshalb die Berufung statthaft ist. Die Bindung an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert entfällt nur dann, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist (BAG 27. März 2019 - 5 AZR 591/17 - Rn. 22; 25. Januar 2017 - 4 AZR 519/15 - Rn. 16; 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 18; grundlegend: BAG 16. Mai 2007 - 2 AZB 53/06 - unter 2. a) der Gründe). Da die Streitwertfestsetzung nach § 61 Abs. 1 ArbGG Urteilsbestandteil ist, muss sie an den Wirkungen des § 318 ZPO teilhaben, also bindend sein. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Arbeitsgericht dient der Rechtsmittelklarheit hinsichtlich der Berufung. Da der Beschwerdewert nie höher liegen kann als der Streitwert zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, begrenzt der festgesetzte Streitwert die Höhe der Beschwer (BAG 16. Mai 2007 - 2 AZB 53/06 - unter 2. a) der Gründe). Von der grundsätzlichen Bindung an die Wertfestsetzung im erstinstanzlichen Urteil kann nur dann eine Ausnahme gelten, wenn die Wertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist. Offensichtlich unrichtig ist die Streitwertfestsetzung, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze unterschreitet oder übersteigt. Dabei kommt es auf die Sicht des über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels entscheidenden Berufungsgerichts an (BAG 16. Mai 2007 - 2 AZB 53/06- unter 2. a) aa) der Gründe; 13. Februar 1984 - 7 AZB 22/83).

44

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die erkennende Kammer an den vom Arbeitsgericht nach § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzten Streitwert in Höhe von 512,33 € gebunden. Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht offensichtlich unrichtig.

45

aa) Das Arbeitsgericht hat für den (Vollstreckungsgegenklage-)Antrag zu 1. einen Streitwert in Höhe von 512,33 € angenommen. Dies ist nicht offensichtlich unrichtig.

46

(1) Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (§§ 3, 4 ZPO). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH 22. Oktober 2015 - IX ZR 115/15 - Rn. 2 zur Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; BGH 26. März 2012 - XI ZR 227/11 - Rn. 1 zur Gebührenstreitwertfestsetzung; BGH 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - Rn. 9 zur Statthaftigkeit einer Berufung; LAG Köln 30. Dezember 2015 - 12 Ta 347/15 - Rn. 11 zur Gebührenstreitwertfestsetzung). Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH 17. September 2014 -XII ZB 284/13 - Rn. 15 im Zusammenhang mit der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde; BGH 26. März 2012 - XI ZR 227/11 - Rn. 1 zur Gebührenstreitwertfestsetzung; BGH 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - Rn. 9 zur Statthaftigkeit einer Berufung; LAG Köln 30. Dezember 2015 - 12 Ta 347/15 - Rn. 11 zur Gebührenstreitwertfestsetzung).

47

(2) Das Arbeitsgericht ist ausweislich seiner Begründung unter Verweis auch auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 30. Dezember 2015 - 12 Ta 347/15 - von den vorstehenden Grundsätzen ausgegangen. Es hat ausgeführt, es ergäbe sich vorliegend aus den Anträgen der Klägerin und der Klagebegründung, dass die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nur im Hinblick auf einen Restbetrag streitig sei. Dies folge auch daraus, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift auf das entsprechende Geltendmachungsschreiben des Beklagtenvertreters verweise und ausführe, die Beklagte begehre von der Klägerin „die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den im Vergleich festgesetzten Betrag“.

48

(3) Hiernach hat das Arbeitsgericht unter Anwendung der zutreffenden rechtlichen Grundlagen und nach verständiger Würdigung des Vorbringens der Parteien angenommen, dass nur die Zwangsvollstreckung wegen des nicht an die Beklagte persönlich ausgezahlten Differenzbetrages in Höhe von 512,33 € in Streit stand und daher der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen war. Eine offensichtlich unrichtige, weil in jeder Beziehung unverständliche und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigende Streitwertfestsetzung scheidet danach aus.

49

(a) Gegenstände des vollstreckbaren Vergleichs waren zwar eine Zahlungsforderung in Höhe von 1.500 € sowie die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Die Klägerin hatte der Beklagten jedoch mehrfach und zuletzt unter dem 11. Dezember 2024 das im Vergleich titulierte Zeugnis erteilt. Die Beklagte hatte hierzu mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 mitgeteilt, dass sie „das Zeugnis so akzeptiert“. Auch hatte sie in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2025 zum weiteren Antrag der Klägerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 2025 ausgeführt, dass der Antrag auch auf das längst erledigte Zeugnis bezogen sei, was als mutwillig zu bewerten sei. Hiernach konnte das Arbeitsgericht bei der Streitwertfestsetzung davon ausgehen, dass der Klägerin die zwangsweise Geltendmachung des - unstreitig bereits erfüllten - Zeugnisanspruchs nicht drohte und bei der Streitwertfestsetzung nach § 61 Abs. 1 ArbGG daher nicht zu berücksichtigen war.

50

Ob sich der Streit um die zwangsweise Durchsetzung der Zeugniserteilung erst im Laufe des Verfahrens erledigt hatte und das Zeugnis insofern bei der Gegenstandswertfestsetzung nach § 63 GKG, § 32 RVG zu berücksichtigen (gewesen) sein könnte, kann dahinstehen. Für die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands nach § 61 Abs. 1 ArbGG war entgegen der Ansicht der Beklagten entscheidend und ausreichend, dass sich der Streit um die Zeugniserteilung jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht (vgl. zur Maßgeblichkeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht für die Wertfestsetzung nach § 61 ArbGG BAG 16. Mai 2007 - 2 AZB 53/06 - unter 2. a) aa) der Gründe) unstreitig erledigt hatte und eine Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich insoweit nicht mehr in Streit stand.

51

(b) Hinsichtlich der im Vergleich titulierten Zahlungsforderung war zwischen den Parteien zu jeder Zeit unstreitig, dass die Klägerin zur Erfüllung dieser Verpflichtung an die Beklagte einen Nettobetrag in Höhe von 987,67 € ausgezahlt hatte. Die Beklagte forderte mit ihren Schreiben vom 8. Dezember 2024 sowie 18. Dezember 2024 von der Klägerin sinngemäß die Differenz zwischen dem an sie ausgezahlten Betrag in Höhe von 987,67 € und dem im Vergleich vereinbarten Betrag in Höhe von 1.500 €. Sie verwies dementsprechend in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2025 zum weiteren Antrag der Klägerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 2025 darauf, dass die Klägerin Anträge und Schriftsätze wegen rund 500 € vornehme. Hiernach berühmte sich die Beklagte weder vor der Klageerhebung noch während des Prozesses der titulierten Gesamtforderung in Höhe von 1500 €. Vielmehr begehrte sie den nicht an sie persönlich ausgezahlten Betrag in Höhe von 512,33 €. Hiervon ging auch die Klägerin aus. Denn sie führte in ihrer Klageschrift an, worauf das Arbeitsgericht zutreffend verwiesen hat, dass die Beklagte von ihr die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag [in Höhe der zuvor angeführten 987,67 €] und dem im Vergleich festgesetzten Betrag in Höhe von 1.500 € begehre. Auch begründete die Klägerin ihren Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 2025 unter anderem damit, es sei der Beklagten, die sich nur noch eines kleinen Teils der titulierten Forderung berühme, zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Ging es den Parteien aber nur um die Zulässigkeit der Vollstreckung aus Ziff. 1 des arbeitsgerichtlichen Vergleichs in Höhe von 512,33 €, war die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht keinesfalls offensichtlich unrichtig.

52

Soweit die Beklagte der Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts entgegenhält, sie sei im Hinblick auf die im Wege der Auslegung angenommene Bruttolohnabrede widersprüchlich erfolgt, ist dem nicht zu folgen. Es liegt bereits keine widersprüchliche Würdigung des Arbeitsgerichts vor. Das Arbeitsgericht legt die Vergleichsregelung dahin aus, dass sich die Klägerin zur Zahlung einer „Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1500 € brutto“ verpflichtet habe. Es nimmt im Folgenden an, dass die Klägerin diese Verpflichtung erfüllt habe, indem sie 1.500 € abgerechnet, Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 512,33 € abgeführt sowie an die Klägerin 987,67 € ausgezahlt habe. Das Arbeitsgericht kommt hiernach zum Ergebnis, dass die zwischen den Parteien noch in Streit stehenden 512,33 € durch die Klägerin (mit-)erfüllt worden seien und insofern kein Anspruch der Beklagten in dieser Höhe mehr bestehe. Von einem Nettolohnanspruch in Höhe von 512,33 € geht das Arbeitsgericht dabei zu keiner Zeit aus, sodass es einer etwaigen Hochrechnung dieses Betrages auf einen Bruttolohnanspruch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bedurfte. Überdies steht einer Hochrechnung des Betrages von 512,33 € auf einen Bruttolohnbetrag entgegen, dass es um die Zulässigkeit der Vollstreckung aus Ziff. 1 des Vergleichs vom 31. Oktober 2024 und damit von 1500 € abzüglich der unstreitig gezahlten 987,67 € geht, sodass sich der Wert des Streitgegenstands auch aus diesem Grund lediglich auf die angeführten 512,33 € beläuft.

53

bb) Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 2. auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 31. Oktober 2024 keinen gesonderten Streitwert zuerkannt. Auch dies ist nicht offensichtlich unrichtig.

54

(1) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist der Wert des mit einer Vollstreckungsgegenklage verbundenen Antrags, den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an den Kläger herauszugeben, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist das Interesse des Klägers am Besitz des Titels zu bewerten, das bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet ist, einen Missbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern. Dieses Interesse kann unter Umständen auch nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen (LAG Köln 16. September 2016 - 4 Ta 179/16 - Rn. 2; vgl. BGH 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 - unter II. 2. der Gründe). Die Bewertung des Herausgabeverlangens muss umso niedriger ausfallen, je geringer die Gefahr eines Missbrauchs des Titels im Einzelfall ist (BGH 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 - unter II. 2. der Gründe).

55

(2) Das Arbeitsgericht hat unter Verweis zugleich auf die vorstehend angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie des erkennenden Gerichts sinngemäß ausgeführt, vorliegend sei ein Fall gegeben, in welchem der Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht falle. Es sei nach dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei einem stattgebenden Urteil über die Vollstreckungsgegenklage irgendeinen Missbrauch mit dem Titel hätte betreiben können.

56

(3) Das Arbeitsgericht hat hiernach wiederum unter Anwendung der zutreffenden rechtlichen Grundlagen und nach verständiger Würdigung des Vorbringens der Parteien angenommen, dass ein besonderes Interesse der Klägerin am Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 31. Oktober 2024 nicht zu ersehen und daher kein gesonderter Streitwert festzusetzen war. Eine offenkundig unrichtige Streitwertfestsetzung scheidet danach auch insoweit aus.

57

Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung der Ansicht ist, das Arbeitsgericht habe es rechtsfehlerhaft versäumt, dem Antrag zu 2. auf Titelherausgabe einen gesonderten Wert zuzumessen, zeigt sie nicht auf, welche Indizien für einen Missbrauch vorgelegen haben könnten. Dies wäre jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2025 zum erneuten Antrag der Klägerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 2025 erklärt hatte, die Zwangsvollstreckung noch gar nicht eingeleitet zu haben und dies auch bis zum Abschluss dieses Verfahrens nicht zu tun, was gegen etwaige Missbrauchsabsichten sprach. Anhaltspunkte, die Beklagte würde die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils missbrauchen, waren bzw. sind danach weder dargetan noch ersichtlich.

58

cc) Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht unverbindlich, weil das Arbeitsgericht die beschiedenen Anträge der Klägerin vom 6. Januar 2025 sowie 24. Januar 2024 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 31. Oktober 2024 unberücksichtigt gelassen hat. Der Streitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist zu Grunde zu legen, wenn für die Statthaftigkeit der Berufung ermittelt wird, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt (vgl. BAG 19. November 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 18; 16. Mai 2007 - 2 AZB 53/06 - unter 2. a. der Gründe). Bei der Streitwertfestsetzung nach § 61 Abs. 1 ArbGG kam es auf die Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 21. Januar 2025 sowie 5. Februar 2025 daher nicht an.

59

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525, § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen.

60

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.