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Landesarbeitsgericht Köln·7 SLa 319/25·04.11.2025

Flugbegleiter: Bezugnahmeklausel statisch (VTV 37); Rückforderung überzahlter Vergütung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Flugbegleiter) verlangte Vergütung nach dem aktuellen VTV 41 sowie Ergebnisbeteiligung und Inflationsausgleichsprämie; die Arbeitgeberin widerklagte auf Rückzahlung überzahlter Vergütung (10.788,67 EUR netto). Das LAG Köln verwarf die Berufung zu mehreren Anträgen mangels ordnungsgemäßer Begründung bzw. wegen Unzulässigkeit (u.a. Feststellung der „Unwirksamkeit“ von Abrechnungen; unbestimmter Leistungsantrag). In der Sache hielt das Gericht die arbeitsvertragliche Bezugnahme wegen Tarifwerks-Auseinanderentwicklung für teilunwirksam; die Dynamik entfalle, sodass der zuletzt einheitliche VTV 37 statisch gelte. Betriebliche Übung, Gleichbehandlung und § 612a BGB griffen nicht; die Rückforderung nach § 812 BGB sei weder durch § 814 BGB noch durch Entreicherung ausgeschlossen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil und stattgebende Widerklage insgesamt ohne Erfolg; Rückzahlungspflicht bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufungsbegründung ist unzulässig, wenn sie sich nicht fallbezogen mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO).

2

Die begehrte Feststellung der „Unwirksamkeit“ von (Rück‑)Abrechnungen betrifft regelmäßig keine feststellungsfähige Rechtsbeziehung, sondern eine unzulässige Klärung bloßer Vorfragen (§ 256 Abs. 1 ZPO).

3

Eine arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahme auf „gültige“ Tarifverträge verliert bei inhaltlicher Auseinanderentwicklung mehrerer Tarifwerke ohne Kollisionsregel ihre Dynamik; es verbleibt bei statischer Anwendung der zuletzt einheitlich bestimmbaren tariflichen Regelungen.

4

Eine betriebliche Übung entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber erkennbar im (auch vermeintlichen) Normenvollzug bzw. aufgrund angenommener Rechtspflicht leistet; zudem bedarf sie eines kollektiven Elements.

5

Bei Vergütungsüberzahlungen besteht ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB; § 814 BGB steht jedenfalls bei Leistung unter Rückforderungsvorbehalt nicht entgegen, und Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB erfordert substantiierten Vortrag zur Vermögenslage und zum Verbrauch.

Relevante Normen
§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG§ 525§ 97 Abs. 1 ZPO§ 72 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 6411/24

Bundesarbeitsgericht , 4 AZN 11/26 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Inhaltsangabe:

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zur ordnungsgemäßen Begründung der Berufung, zum Vorliegen eines Rechtsverhältnisses sowie eines Feststellungsinteresses bei einem Feststellungsantrag, zur hinreichenden Bestimmtheit eines Klageantrags, zur Rechtskraftwirkung von Entscheidungen, zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge, zur betrieblichen Übung und hierbei insbesondere zum erforderlichen kollektiven Element sowie zur Abgrenzung zur Leistung aufgrund anderweitiger Rechtspflicht, zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und hierbei insbesondere zum erforderlichen gestaltenden Verhaltens des Arbeitgebers in Abgrenzung zum Normenvollzug, zum Maßregelungsverbot, zu einem Bereicherungsanspruch und hierbei insbesondere zu dessen Ausschluss wegen Kenntnis des Nichtbestehens der Leistungspflicht, einer Leistung unter Vorbehalt oder einer Entreicherung.

Tenor

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten, nach welchen tariflichen Regelungen sich die Vergütungs- und sonstigen Leistungsansprüche des Klägers bestimmen sowie in diesem Zusammenhang über Vergütungsrückzahlungsansprüche der Arbeitgeberin.

3

Der Kläger und Widerbeklagte (im Folgenden: Kläger) ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 29. Dezember 1998 seit dem 14. Januar 1999 bei der Beklagten und Widerklägerin (im Folgenden: Beklagte) als Flugbegleiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 1998, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage K 2 (Bl. 65 f. VorA) Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt:

4

„[…]

5

2. Rechte und Pflichten

6

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Gemischt/Interkont geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Gemischt/Interkont gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.

7

[…]

8

5. Zusätzliche Altersversorgung

9

L sagt Herrn La eine betriebliche Altersversorgung zu. Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen sind in einem Tarifvertrag geregelt, dessen jeweils geltende Bestimmungen Inhalt dieses Vertrages sind.

10

[…]“

11

Die Beklagte war zunächst Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburge.V. (im Folgenden: AVH) und sodann des Arbeitgeberverbands Luftverkehr e.V. (im Folgenden: AGVL). Bis zum Jahr 2011 vereinbarte der AVH bzw. sodann der AGVL gleichlautende Tarifverträge mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di (im Folgenden: ver.di) und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (im Folgenden: UFO). Dies betraf sowohl die Tarifverträge zur sogenannten Übergangsversorgung für Flugbegleiter vom 1. Juli 2003 (im Folgenden: TV LH ÜV, Anlage B 1a, Bl. 229 ff. VorA) und zur betrieblichen Altersversorgung für das Kabinenpersonal vom 1. Januar 2002 (im Folgenden: TV LH Betriebsrente, Anlage B 1b, BL. 239 f. VorA) als auch Mantel- und Vergütungstarifverträge, einschließlich des Vergütungstarifvertrages Nr. 37 für das Kabinenpersonal, der ab dem 1. Januar 2009 galt (im Folgenden: VTV Nr. 37, Anlage K 1_1, Bl. 22 ff. VorA = Anlage B 2, Bl. 248 ff. VorA).

12

Am 20. Dezember 2011 schloss der AGVL mit UFO, nicht jedoch mit ver.di, einen Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal mit Wirkung zum 16. Januar 2011. Dieser weicht in Teilen von dem zuvor geltenden Manteltarifvertrag Nr. 1 b für das Kabinenpersonal ab, der noch mit beiden Gewerkschaften abgeschlossen worden war.

13

Mit Wirkung zum 31. Juli 2013 wurde mit dem Vergütungsvertrag Nr. 38 für das Kabinenpersonal (im Folgenden: VTV Nr. 38, Anlage B 3, B. 258 ff. VorA) erstmals ein Vergütungstarifvertrag allein mit UFO abgeschlossen. Es folgten die weiteren Vergütungstarifverträge Nr. 39, Nr. 40 und geltend ab dem 1. Januar 2024 Nr. 41 für das Kabinenpersonal (im Folgenden: VTV Nr. 39, Nr. 40 und Nr. 41; Anlagen B 4, B 4b und B 4c, Bl. 271 ff. VorA), die ebenfalls nur mit UFO vereinbart wurden. Gleiches gilt für den Tarifvertrag Ergebnisbeteiligung (Anlage K 1_4, Bl. 55 ff. der VorA), gültig ab dem 1. Januar 2022, sowie den Tarifvertrag zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2024 (Anlage K 1_ 5, Bl. 63 ff. der VorA).

14

Der Kläger ist kein Mitglied der UFO.

15

Mit mehreren Entscheidungen vom 28. April 2021 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG  4 AZR 229 - 234/20, BAG 28. April 2021 - 4 AZR 232/20 - = Anlage B 5, Bl. 307 ff. VorA) zu Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen der Beklagten, dass diese ihre Dynamik aufgrund der inhaltlichen Auseinanderentwicklung der ursprünglich in Bezug genommenen, inhaltsgleichen tariflichen Regelungen im Zeitpunkt der Auseinanderentwicklung verloren hätten und seitdem statisch die vor der Auseinanderentwicklung geltenden Tarifwerke in Bezug nähmen.

16

Der Kläger begehrte in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter Berufung auf die Bezugnahmeklausel in Ziff. 2 seines Arbeitsvertrags sowie unter Verweis auf die vorstehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021 Feststellungen zu den für sein Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Übergangs- und Altersversorgungsregelungen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main stellte mit der Beklagten am 22. Dezember 2023 zugestelltem und zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 22. Dezember 2023 - 27 Ca 1306/23 - (Anlage K 3, Bl. 67 ff. VorA) fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, (1) dem Kläger die Leistungen der Firmenrente wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze gemäß dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter, geschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg eV (AVH) und der ver.di sowie der UFO, vom 1. Juli 2003 bei Erreichen der tarifvertraglichen Altersgrenze iSv § 19 MTV Kabine zu gewähren, (2) dem Kläger die Leistungen der vorgezogenen Firmenrente bei dauernder Flugdienstuntauglichkeit gemäß dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter, geschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg eV (AVH) und der ver.di sowie der UFO, vom 1. Juli 2003 bei dauernder Flugdienstuntauglichkeit iSv § 20 MTV Kabine zu gewähren sowie (3) dem Kläger ab Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen gemäß dem Tarifvertrag L Betriebsrente für das Kabinenpersonal, geschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg eV (AVH) und der ver.di sowie der UFO, vom 1. Juli 2003 zu gewähren.

17

Die Beklagte wendete auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis einschließlich Januar 2024 die jeweils aktuellen Mantel- und Vergütungstarifverträge an. Im Januar 2024 zahlte sie an den Kläger Vergütung entsprechend des VTV Nr. 41 und der Vergütungsstufe/EG 21 (Anlage K 4, Bl. 90 ff. VorA).

18

In den Monaten Mai 2021 bis einschließlich Januar 2024 enthielten die Vergütungsabrechnungen des Klägers einen Hinweis auf eine eventuelle Teilrückforderung. In den Vergütungsabrechnungen Dezember 2023 sowie Januar 2024 (Anlage B 13, Bl. 535 ff. VorA) lautete der Hinweis wie folgt:

19

„Lieber Kollege, Sie erhalten Ihre Vergütung vorläufig berechnet nach dem aktuell und künftig angewandten Tarifwerk. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer evtl. Teilrückforderung, für den Fall, dass dieses Tarifwerk nicht für Sie gilt (s. Begleitschreiben Abr.11/2021). Ihre HR Payroll Services“

20

Ab Februar 2024 vergütete die Beklagte den Kläger nach Maßgabe des VTV Nr. 37 (Abrechnung als Anlage K 5, Bl. 94 ff. VorA = Anlage B 6, Bl. 335 ff. VorA). Die Differenz der Gesamtbruttobezüge belief sich zum Monat Januar 2024 auf 791,98 EUR.

21

Mit der Abrechnung für Februar 2024 nahm die Beklagte eine Nachberechnung der Vergütung des Klägers für die Monate Mai 2021 bis einschließlich Januar 2024 auf der Grundlage des VTV Nr. 37 vor (Anlage K 5, Bl. 94 ff. VorA= Anlage B 6, Bl. 335 ff. VorA). Unter Berücksichtigung der dem Kläger in diesem Zeitraum erbrachten Vergütung errechnete sie eine Rückforderung gegen den Kläger in Höhe von 10.788,67 EUR netto. Diese Rückforderung steht der Höhe nach zwischen den Parteien nicht im Streit.

22

Mit Schreiben vom 19. August 2024 forderte die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung der Gehaltsdifferenzen zwischen dem VTV Nr. 37 und der tatsächlich geleisteten Vergütung im Zeitraum von Mai 2021 bis einschließlich Januar 2024 in Höhe von insgesamt 10.788,67 EUR netto unter Fristsetzung zum 16. September 2024 auf (Anlage K 6, Bl. 164 VorA). Der Kläger zahlte nicht.

23

Die Beklagte leistet an alle Arbeitnehmer, die - wie auch der Kläger - auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus April 2021 Firmenrente sowie Übergangsversorgung nach den tariflichen Regelungen im Zeitpunkt des Auseinanderfallens der bis dahin gleichlautenden Tarifwerke gerichtlich erstritten haben, Vergütung nach dem VTV Nr. 37. Auch zahlt sie an diese Arbeitnehmer nicht die sich aus aktuellen Tarifverträgen ergebenden Leistungen.

24

Der Kläger verdiente in den Monaten Oktober bis Dezember 2024 durchschnittlich ca. 4.622,17 EUR. Eine Ergebnisbeteiligung entsprechend des Tarifvertrags Ergebnisbeteiligung erhielt er nicht. Ebenso wenig zahlte die Beklagte an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie nach der Maßgabe des Tarifvertrags Inflationsausgleichsprämie.

25

Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 2. Mai 2024 vergeblich zur Vergütung entsprechend des VTV 41 aufgefordert hatte (Anlage K 7, Bl. 165 ff. VorA), hat er mit seiner am 4. November 2024 bei dem Arbeitsgericht eingegangen Klage seine Forderungen weiterverfolgt.

26

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sowie auch des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main entfalteten keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit. Sie seien nur zum Streitgegenstand „Versorgung“ ergangen und träfen daher keine Aussage über die Anwendbarkeit der in Streit stehenden Tarifverträge auf seinen Arbeitsverdienst sowie dessen konkrete Berechnung. Die Beklagte sei überdies jedenfalls aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, ihn nach den jeweils aktuellen VTVen zu vergüten. Die Beklagte habe von Januar 2013 bis Oktober 2023, also zehn Jahre und zehn Monate [gemeint wohl: von Januar 2013 bis einschließlich Januar 2024, also elf Jahre und ein Monat], seine Vergütung nach den jeweils geltenden VTVen gezahlt. Zudem sei ihr seit der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Januar 2020 - 17 Sa 1367/18 -, jedenfalls aber seit den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021 bekannt gewesen, dass die VTVen nicht mehr in der jeweils geltenden Fassungen Anwendung finden. Dennoch habe sie noch weitere sechs Jahre und sechs Monate bzw. mehr als drei Jahre [gemeint wohl: zwei Jahre und neun Monate] die Vergütung nach den jeweils geltenden VTVen geleistet, sodass spätestens ab Mai 2021 eine betriebliche Übung entstanden sei. Der seit Mai 2021 auf den Vergütungsabrechnungen enthaltene Vorbehalt stehe dem nicht entgegen, da die Rechtslage mit den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts im April 2021 geklärt gewesen sei und entgegen des Vorbehalts nicht mehr habe geklärt werden müssen. Schließlich sei eine betriebliche Übung jedenfalls durch die weiteren Zahlungen nach dem Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt am Main aus Dezember 2023 begründet worden. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, Umstellungen und Neuberechnungen seien im laufenden Arbeitsverhältnis mit Verwaltungsaufwand verbunden, sodass es zu zeitlichen Verzögerungen komme könne, sei ihr Vorbringen unsubstantiiert und werde zudem vorsorglich bestritten. Seine Entlohnung nach dem VTV Nr. 37 verstoße des Weiteren gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit - insoweit unstreitig - die Beklagte Mitarbeiter mit derselben Klausel im Arbeitsvertrag, die seit vor dem 1. Januar 2013 beschäftigt sind, nicht geklagt haben und dieselbe Arbeit wie er verrichten, nach dem jeweils aktuellen Tarifvertrag vergütet, ist dies nach der Ansicht des Klägers nicht gerechtfertigt. Ferner verstoße die Vergütung nach dem VTV Nr. 37 gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Gegenüber der beklagtenseits erhobenen Widerklage auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung im Zeitraum Mai 2021 bis einschließlich Januar 2024 hat der Kläger hilfsweise ausgeführt, die Beklagte habe ab Mai 2021, jedenfalls aber nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2023 in Kenntnis ihrer Nichtschuld geleistet. Zudem sei er entreichert. Er habe nach Erhalt seiner Vergütungen seine finanziellen Dispositionen so getroffen, wie er es immer getan habe. Andere als gewöhnliche Dinge habe er von seinem gewohnten Gehalt nicht angeschafft. Er habe das Gehalt gutgläubig im Rahmen seiner gewohnten Lebensführung ausgegeben. Der Hinweis auf den Gehaltsabrechnungen habe nichts an seiner Gutgläubigkeit geändert, weil er durch diesen nicht habe ersehen können, ob und wenn ja wieviel Geld er ggf. zu viel erhalten habe. Jedenfalls könne die Beklagte Rückzahlungen erst ab dem Zeitpunkt geltend machen, zu welchem er bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Anwendung der Tarifverträge vom 1. Juli 2003 zur Firmenrente sowie zur Übergangsversorgung verlangt habe.

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Das Arbeitsgericht hat den Kläger in der Kammerverhandlung am 28. Mai 2025 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klageanträge zu 1. und zu 2. hingewiesen (vgl. Protokoll der Kammerverhandlung am 28. Mai 2025, Bl. 659 f. VorA).

28

Der Kläger hat beantragt

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festzustellen, dass die rückwirkenden Neuberechnungen seiner Abrechnungen in dem Zeitraum 05/2021 - 01/2024 durch die Beklagte, in denen diese ihn in der Entgeltgruppe EG 17 des Vergütungstarifvertrag Nr. 37 (VTV 37), abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) einerseits und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) anderseits, abgerechnet hat, unwirksam sind und er damit nicht verpflichtet ist, an die Beklagte 10.788,67 EUR netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17. September 2024 zu zahlen;

31

die Beklagte zu verurteilen, ihn ab 02/2024 - 11/2024 in der Entgeltgruppe EG 21 des Vergütungstarifvertrag Nr. 41 (VTV 41), abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) einerseits und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) anderseits, abzurechnen und das sich aus dieser Abrechnung ergebende Guthaben abzüglich der an ihn für diese jeweiligen Monate geleisteten Beträge an ihn jeweils nebst fünf Prozentpunkten Zinsen auf den jeweiligen Betrag jeweils ab dem 1. Werktag des dem Abrechnungszeitraums folgenden Monates zu zahlen;

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 11/2024 in der Entgeltgruppe EG 21 des Vergütungstarifvertrag Nr. 41 (VTV 41), abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) einerseits und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) anderseits, abzurechnen und zu bezahlen;

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine Ergebnisbeteiligung aus dem Tarifvertrag Ergebnisbeteiligung zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) einerseits und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) anderseits gültig ab dem 01.01.2022 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen;

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine Inflationsausgleichsprämie aus dem Tarifvertrag zur Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) einerseits und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) anderseits nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2024 zu zahlen.

35

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend hat sie beantragt,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 10.788,67 EUR netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2024 zu zahlen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

41

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Klageantrag zu 1. sei bereits unzulässig. Es sei nicht zu erkennen, was Gegenstand der Feststellung zur Unwirksamkeit der Vergütungsabrechnungen werden solle; für die negative Feststellung in Bezug auf die klägerische Zahlungsverpflichtung fehle es nach der Widerklageerhebung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge des Klägers seien im Übrigen unbegründet. Infolge des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2023 - 27 Ca 1306/23 -, welches sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021 - 4 AZR 232/20 - beziehe, stehe für sie fest, dass aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel das gesamte „alte Tarifwerk“ und nicht nur einzelne zu dem Tarifwerk gehörende Tarifverträge auf den Kläger anzuwenden sei. Das Bundesarbeitsgericht habe ausweislich seiner Begründung angenommen, dass auch die entsprechenden Vergütungstarifverträge statisch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fänden. Dies gelte auch für das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, sodass der VTV Nr. 37 als Normenvollzug anzuwenden sei. Die Beklagte hat hierzu auch auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 18. April 2024 - 8 Sa 425/23 - verwiesen und diese zur Gerichtsakte gereicht (Anlage B 9, Bl. 407 ff. der VorA). Der Kläger könne die Geltung u.a. des VT Nr. 41 auch nicht mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Maßregelungsverbot oder einer betrieblichen Übung begründen. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Ergebnisbeteiligung unter Verweis auf den entsprechenden Tarifvertrag behaupte, sei überdies nicht ersichtlich, woraus sich der Anspruch ergeben solle. Aus denselben Gründen bestehe auch kein Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie auf der Grundlage des hierzu angeführten Tarifvertrags. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf das gesamte alte Tarifwerk habe sie die Vergütung des Klägers rückwirkend zum 1. Mai 2021 auf den VTV Nr. 37 umgestellt und könne vom ungerechtfertigt bereicherten Kläger die Rückzahlung der zu viel gezahlten Vergütung verlangen. Den Entreicherungseinwand des Klägers hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht ausreichend dargetan, dass das Erlangte in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden sei. Überdies sei es dem Kläger, der die Umstellung auf das alte Tarifwerk klageweise erstritten habe, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich auf Entreicherung zu berufen.

42

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 10.788,67 EUR netto zuzüglich Zinsen seit dem 17. September 2024 zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag zu 1. sei bereits unzulässig. Es fehle am feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, soweit der Kläger die „Unwirksamkeit“ der rückwirkenden Neuberechnungen festgestellt wissen wolle. Soweit der Kläger die negative Feststellung begehre, der Beklagten nicht zur Zahlung i.H.v. 10.788,67 EUR netto nebst Zinsen verpflichtet zu sein, verfüge er nach der streitigen Verhandlung über den entscheidungsreifen Widerklageantrag nicht über das erforderliche Feststellungsinteresse. Auch der (Leistungs-) Klageantrag zu 2., die Beklagte zu verurteilen für den genannten Zeitraum nach dem VTV Nr. 41 „abzurechnen“ und dem Kläger „das sich aus dieser Abrechnung ergebende Guthaben abzüglich der an ihn für diese jeweiligen Monate geleisteten Beträge“ nebst Zinsen zu zahlen, sei mangels der hinreichenden Bestimmtheit unzulässig. Die Klageanträge zu 3. bis zu 5. seien zulässig, aber unbegründet. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fänden nicht die Regelungen des VTV Nr. 41, sondern die Regelungen des VTV Nr. 37 Anwendung. Der VTV Nr. 41 gelte nicht wegen der Mitgliedschaft des Klägers in der tarifschließenden Gewerkschaft UFO. Er fände auch nicht auf der Grundlage der Bezugnahmeklausel in Ziffer 2 des Arbeitsvertrags Anwendung. Ebenso wenig folge seine Anwendung aus einer betrieblichen Übung, dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder dem Verstoß der Beklagten gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB. Aus den angeführten Gründen fänden auch nicht der Tarifvertrag Ergebnisbeteiligung sowie der Tarifvertrag zur Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. Der Widerklageantrag der Beklagten sei zulässig und begründet. Die Beklagte könne nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die der Höhe nach unstreitigen Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum Mai 2021 bis einschließlich Januar 2024 nebst Zinsen von dem Kläger verlangen. Die Rückzahlung sei weder nach § 814 BGB ausgeschlossen, noch könne sich der Kläger auf Entreicherung berufen. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, nicht mehr bereichert zu sein.

43

Gegen das ihm am 6. Juni 2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28. Mai 2025 - 5 Ca 6411/24 - hat der Kläger unter dem 7. Juli 2025 Berufung eingelegt und diese unter dem 6. August 2025 begründet.

44

Mit seiner Berufung verfolgt der KIäger seine erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiter und begehrt die Abweisung der Widerklage der Beklagten. Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe seinen Klageantrag zu 1. zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Zwischen den Parteien sei die Anwendbarkeit tarifvertraglicher Regelungen im Streit. Seine Feststellungsanträge seien geeignet, diesen Streit abschließend zu klären. Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage stehe nicht entgegen. Auch sei über die bezifferte Widerklageforderung hinaus ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Unrichtigkeit der Abrechnungen gegeben. Soweit das Arbeitsgericht den Klageantrag zu 2) als unzulässig, weil zu unbestimmt abgewiesen habe, sei ihm aus den Ausführungen zum Klageantrag zu 1. ebenfalls nicht zu folgen. Seinen Klageantrag zu 3. habe das Arbeitsgericht zu Unrecht als unbegründet bewertet. Das Bundesarbeitsgericht hätte sich ebenso wie das Arbeitsgericht Frankfurt am Main lediglich mit dem Streitgegenstand der Versorgung befasst. Insofern enthielten die Entscheidungen keine Aussagen zur vorliegend in Streit stehenden Vergütung. Im Übrigen fänden die aktuellen VTVen aufgrund der nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts entstandenen Umstände Anwendung, die zu einer betrieblichen Übung, einem Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot geführt hätten. Das Arbeitsgericht habe eine betriebliche Übung unzutreffend unter Verweis auf beklagtenseitigen Normenvollzug abgelehnt. Die Beklagte habe bei ihren Zahlungen keinen Normenvollzug mehr vorgenommen, nachdem sich herausgestellt habe, dass die Dynamik der Bezugnahmen auf die jeweils geltenden tariflichen Regelungen entfallen sei. Dies ergäbe sich aus dem Hinweis in den Vergütungsabrechnungen. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht seinen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abgelehnt. Weder scheide bei reinem - auch vermeintlichen - Normenvollzug eine Ungleichbehandlung aus, noch fehle es an vergleichbaren Arbeitnehmern. Denn die Beklagte entlohnt - insoweit unstreitig - die mit ihm nach den verrichteten Tätigkeiten vergleichbaren Arbeitnehmer, die ebenfalls seit vor dem 1. Januar 2013 beschäftigt sind, in ihrem Arbeitsvertrag dieselbe oder eine vergleichbare dynamische Bezugnahmeklausel und keine Klage gegen die Beklagte wegen Firmenrente und Übergangsversorgung erhoben haben, nach dem jeweils aktuellen VTV. Hierfür fehle es jedoch an einem zu billigendem Grund. Die Beklagte könne sich nicht auf Normenvollzug berufen, da sie ihr „tarifrechtliches Dilemma“ selbst verursacht habe. Jetzt die Arbeitnehmer zu bestrafen, die sich auf die für sie wirtschaftlich bessere Altersversorgung berufen (haben), sei unlauter. Auch ihm sei kein Wahlrecht bezüglich der anzuwendenden Übergangsversorgung und damit bezüglich des anzuwendenden Tarifvertrags eröffnet worden. Das Arbeitsgericht habe ferner zu Unrecht einen Anspruch aus dem Maßregelungsverbot abgelehnt und seine Anträge zu 4. und zu 5. als unbegründet erachtet. Schließlich habe ihn das Arbeitsgericht nicht auf die Widerklage der Beklagten zur Rückzahlung der Vergütungen verurteilen dürfen. Er sei hinsichtlich der vermeintlichen Überzahlung jedenfalls entreichert. Er habe sein Gehalt auch seit dem Zusatz auf den Abrechnungen weiter wie gewohnt erhalten. Das Arbeitsgericht hätte ihm jedenfalls ein Hinweis erteilen müssen, dass zur Entreicherung weitere Nachweise erforderlich seien. Im Übrigen könne sich die Entreicherung allenfalls auf den Zeitraum ab Januar 2023 [gemeint wohl Januar 2024] beziehen, da er erst im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main, das am 10. Januar 2023 [gemeint wohl: 22. Dezember 2023] geendet sei, die Anwendung der tariflichen Regelungen zur Altersversorgung verlangt habe.

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In der mündlichen Verhandlung am 4. November 2025 hat der Kläger auf Nachfrage der Kammer sinngemäß erklärt, seine mit den Klageanträgen verfolgten einheitlichen Klagebegehren zunächst auf die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, hilfsweise auf eine betriebliche Übung, äußerst hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und schließlich zuletzt hilfsweise auf einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot zu stützen. Die Kammer hat den Kläger bezüglich der Klageanträge zu 1. und zu 2. auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage hingewiesen. Der Kläger hat gebeten, zu diesen Bedenken innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen zu dürfen. Der Kläger hat im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach Hinweisen der Kammer zum einen seinen Klageantrag zu 2. um den Monat November 2024 reduziert und seine Klage insoweit zurückgenommen; die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt. Er hat zum anderen seinen Klageantrag zu 3. dahingehend geändert, dass es nicht mehr um die Abrechnung, sondern ausschließlich um die Bezahlung ab November 2024 geht; die Beklagte hat der Klageänderung zugestimmt. Der Kläger hat ferner sein Klageantrag zu 5. geändert und die Verpflichtung der Beklagten angeführt, an ihn einen Betrag i.H.v. 3000 EUR netto zu zahlen; die Beklagte hat dieser Klageänderung nicht zugestimmt. Es wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 4. November 2025 (Bl. 150 ff. der Akte) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28. Mai 2025 - 5 Ca 6411/24 - abzuändern und

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festzustellen, dass die rückwirkenden Neuberechnungen seiner Abrechnungen in dem Zeitraum 05/2021 - 01/2024 durch die Beklagte, in denen diese ihn in der Entgeltgruppe EG 17 des Vergütungstarifvertrag Nr. 37 (VTV 37), abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) einerseits und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) anderseits, abgerechnet hat, unwirksam sind und er damit nicht verpflichtet ist, an die Beklagte 10.788,67 EUR netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17. September 2024 zu zahlen;

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die Beklagte zu verurteilen, ihn ab 02/2024 - 10/2024 in der Entgeltgruppe EG 21 des Vergütungstarifvertrag Nr. 41 (VTV 41), abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) einerseits und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) anderseits, abzurechnen und das sich aus dieser Abrechnung ergebende Guthaben abzüglich der an ihn für diese jeweiligen Monate geleisteten Beträge an ihn jeweils nebst fünf Prozentpunkten Zinsen auf den jeweiligen Betrag jeweils ab dem 1. Werktag des dem Abrechnungszeitraums folgenden Monates zu zahlen;

51

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 11/2024 in der Entgeltgruppe EG 21 des Vergütungstarifvertrag Nr. 41 (VTV 41), abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) einerseits und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) anderseits, zu bezahlen;

52

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine Ergebnisbeteiligung aus dem Tarifvertrag Ergebnisbeteiligung zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) einerseits und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) anderseits gültig ab dem 01.01.2022 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen;

53

festzustellen, dass der Tarifvertrag zur Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) einerseits und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) anderseits auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet und die Beklagte verpflichtet ist, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2024;

54

die Widerklage abzuweisen.

55

Die Beklagte beantragt,

56

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

57

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie ist der Ansicht, die Anträge des Klägers zu 1. und zu 2. seien weiterhin unzulässig. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, die Unzulässigkeit zu beheben. Die Anträge seien im Übrigen unbegründet. Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021 stehe fest, dass nicht nur die einzelnen Tarifverträge zur Betriebsrente vom 1. Januar 2002 sowie zur Übergangsversorgung vom 1. Juli 2003 Anwendung fänden, sondern das gesamte zuletzt eindeutig bestimmbar in Bezug genommene Tarifwerk gelte, also auch der MTV Nr. 1b und die entsprechenden Vergütungstarifverträge. Sie setze daher diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gegenüber dem Kläger um, indem sie das gesamte Tarifwerk, einschließlich Manteltarifvertrag Nr. 1b und VTV Nr. 37, statisch heranziehe. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte zugleich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - (Anlage B 16, Bl. 108 ff. der Akte), mit welcher bestätigt worden sei, dass die Berechnung der Übergangsversorgung einer bei ihr beschäftigten Flugbegleiterin nach dem TV LH ÜV nach dem VTV Nr. 37 zu erfolgen habe und eine Berechnung anhand des aktuellen VTV ebenfalls nicht auf der Grundlage einer betrieblichen Übung, des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot geboten sei. Der Kläger könne eine Vergütung nach dem VTV Nr. 41 auch nicht mit einer betrieblichen Übung begründen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie, die Beklagte, entgegen der Ansicht des Klägers nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus April 2021 nicht selber habe entscheiden dürfen, ob sie Arbeitnehmer auf das alte Tarifwerk umsetze, sondern nur diejenigen Arbeitnehmer habe umsetzen können, die sich auf die Bezugnahmeklausel berufen hätten. Schließlich habe das Arbeitsgericht zutreffend die Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot verneint und ihrer Widerklage stattgegeben. Soweit der Kläger sich weiterhin auf Entreicherung berufe, werde er seiner Darlegungs- und Beweislast nach wie vor nicht gerecht.

58

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

60

A. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. In Bezug auf die Klageanträge zu 1. und zu 2. ist sie bereits unzulässig und überdies unbegründet. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge zu 3. bis zu 5. ist sie teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet. In Bezug auf die Widerklageforderung ist die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet.

61

I. Die Berufung des Klägers ist in Bezug auf den Klageantrag zu 1. unzulässig und zudem unbegründet.

62

1. Die Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat zwar gegen das ihm am 6. Juni 2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28. Mai 2025 - 5 Ca 6411/24 - am (Montag, dem) 7. Juli 2025 form- und fristgerecht Berufung eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und diese mit seiner Berufungsbegründung vom 6. August 2025 form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) begründet. Die Berufung des Klägers ist auch statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Der Kläger hat seine Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1. jedoch nicht ordnungsgemäß begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

63

a) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Rechtsmittelbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (vgl. zB BAG 19. März 2025 - 10 AZR 76/24 - Rn. 14; 28. Januar 2025 - 1 AZR 33/24 - Rn. 20; 1. August 2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 10 mwN). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (vgl. zB BAG 19. März 2025 - 10 AZR 76/24 - Rn. 14; 1. August 2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 10; 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15; 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 27 mwN).

64

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags zu 1. unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts.

65

aa) Das Arbeitsgericht hat zum einen angenommen, der Feststellungsantrag sei unzulässig, soweit der Kläger die „Unwirksamkeit“ der rückwirkenden Neuberechnungen festgestellt wissen wolle. Die „Unwirksamkeit“ der rückwirkenden Neuberechnungen sei kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO und der Antrag danach auf eine gutachterliche Beurteilung gerichtet, zu der die Rechtsprechung nicht berufen sei.

66

Der Kläger führt in seiner Berufungsbegründung an, den zuvor wiedergegebenen Ausführungen des Arbeitsgerichts könne nicht gefolgt werden. Zwischen den Parteien sei die Anwendbarkeit tarifvertraglicher Regelungen im Streit. Die Feststellungsanträge seien geeignet, diesen Streit abschließend zu klären. Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage stehe nicht entgegen, da seine Feststellungsanträge gänzlich einen Gegenwartsbezug hätten und sich die Frage der Vergütung jeden Monat stelle. Zudem habe die Klägerin (gemeint ist wohl der Kläger) nachvollziehbar schildern können, dass es ihm nicht ohne weiteres möglich sei, die Ansprüche zu beziffern.

67

Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger mit der tragenden Erwägung des Arbeitsgerichts nicht auseinander. Denn das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 1. nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage und eines fehlenden Feststellungsinteresses wegen der möglichen Bezifferung der Forderung(en) als unzulässig bewertet. Es hat kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO in Bezug auf die begehrte Feststellung der „Unwirksamkeit“ der Abrechnungen als gegeben erachtet. Zu diesem Gesichtspunkt verhält sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht.

68

bb) Das Arbeitsgericht hat zum anderen angenommen, der Feststellungsantrag sei auch insoweit unzulässig, wie der Kläger die Feststellung begehre, nicht zur Zahlung von 10.788,67 EUR netto nebst Zinsen an die Beklagte verpflichtet zu sein. Es fehle dem Kläger wegen des entscheidungsreifen (Leistungs-) Widerklageantrags der Beklagten am erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.

69

Der Kläger trägt in seiner Berufungsbegründung hierzu vor, „da der Klageantrag zu 1. zudem ein weitergehendes Feststellungsinteresse wegen der Feststellung der unrichtigen Abrechnungen ausweist, und dieser Feststellungsantrag nicht vollständig von der bezifferten Gegenforderung erfasst wird, bleibt die Feststellungsklage, soweit sie über die Leistungswiderklage hinausgeht, zulässig.“.

70

Auch hierdurch setzt sich der Kläger mit der tragenden Begründung des Arbeitsgerichts nicht auseinander, nach der es für die negative Feststellung hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung am erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Soweit der Kläger auf die begehrte Feststellung der „Unwirksamkeit“ der Abrechnungen abstellt, nimmt er zu den Zulässigkeitsbedenken des Arbeitsgerichts hierzu, wie ausgeführt, nicht Stellung.

71

2. Die Berufung des Klägers ist in Bezug auf den Klageantrag zu 1. überdies unbegründet. Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig.

72

a) Der Kläger begehrt zum einen die Feststellung, dass die rückwirkenden Neuberechnungen seiner Abrechnungen im Zeitraum Mai 2021 bis Januar 2024 durch die Beklagte, in denen diese ihn in der Entgeltgruppe EG 17 des VTV Nr. 37, abgeschlossen zwischen dem AGVL einerseits und UFO anderseits, abgerechnet hat, unwirksam sind.

73

aa) Hierdurch legt der Kläger, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dar.

74

(1) Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 23; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12).

75

(2) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO angeführt. Seine begehrte Feststellung der „Unwirksamkeit“ der Abrechnungen liefe auf eine gutachterliche Bewertung der beklagtenseits im Februar 2024 vorgenommenen (Rück-)Abrechnung für den Zeitraum ab Mai 2021 und damit auf eine - unzulässige - Bewertung lediglich einer Vorfrage zum zwischen den Parteien in Streit stehenden Rückforderungsanspruch hinaus.

76

bb) Dem Kläger fehlt für die begehrte Feststellung überdies das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.

77

(1) Für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ist nach § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (st. Rspr., etwa BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 23; 11. Dezember 2024 - 4 AZR 44/24 - Rn. 62; 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 24; 15. Juli 2020 - 10 AZR 507/18 - Rn. 40). Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr., etwa BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 23; 11. Dezember 2024 - 4 AZR 44/24 - Rn. 62; 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 24; 23. Januar 2019 - 4 AZR 541/17 - Rn. 15 mwN; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 15). Das Feststellungsinteresse kann auch dann bestehen, wenn sich die begehrte Feststellung auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug kann dadurch hergestellt werden, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt (st. Rspr., zB BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 507/18 - Rn. 40; 5. Juni 2019 - 10 AZR 100/18 (F) - Rn. 22; 3. Dezember 2019 - 9 AZR 54/19 - Rn. 13 mwN). Das Feststellungsinteresse ist allerdings nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag ein zwischen den Parteien bestehender Streit über Leistungsverpflichtungen insgesamt bereinigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 23; 11. Dezember 2024 - 4 AZR 44/24 - Rn. 62; 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 24; 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 19 f.).

78

(2) Danach fehlt dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände der Kläger hinsichtlich der erteilten Abrechnungen ein solches haben soll. Soweit er darauf verweist, zwischen den Parteien stehe die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen in Streit, legt er hierdurch ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich der Abrechnungen nicht dar. Ein solches ist im Übrigen in Anbetracht des Umstands nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien die Rückforderung der Beklagten der Höhe nach unstreitig ist, die die Beklagte mit den in Rede stehenden Abrechnungen vorgenommen hat.

79

b) Der Kläger begehrt mit seinem Antrag zu 1. zum anderen die Feststellung, dass er „damit nicht verpflichtet ist, an die Beklagte 10.788,67 Euro netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2024 zu zahlen“. Es fehlt ihm für dieses Feststellungsbegehren, wie vom Arbeitsgericht zu Recht angenommen, jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.

80

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungs- (Wider-) Klage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (vgl. BGH 4. Juli 2013 - VII ZR 52/12 - Rn. 11; 7. Juli 1994 - I ZR 30/92 - Rn. 22 mwN; 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88; 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72 - unter I. 2. der Gründe; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 256 Rn. 17).

81

bb) Das Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich seiner (negativen) Feststellungsklage auf das Nichtbestehen der Forderung der Beklagten iHv. 10.788,67 EUR netto nebst Zinsen besteht hiernach nicht mehr, nachdem die Beklagte eben diese Forderung mit ihrer (Leistungs-) Widerklage geltend macht und diese nicht mehr ohne die Zustimmung des Klägers zurücknehmen kann.

82

II. Die Berufung des Klägers ist ebenfalls hinsichtlich des Klageantrags zu 2. unzulässig und überdies unbegründet.

83

1. Der Kläger hat auch in Bezug auf den Klageantrag zu 2. seine Berufung nicht ordnungsgemäß begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

84

Das Arbeitsgericht hat angenommen, dem Antrag fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der als Leistungsantrag gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagten, den Kläger für den genannten Zeitraum nach dem VTV Nr. 41 „abzurechnen“ und ihm „das sich aus der Abrechnung ergebende Guthaben abzüglich der an den Kläger für diese jeweiligen Monate geleisteten Beträge“ nebst Zinsen zu zahlen, sei nicht bestimmt genug, um im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne weiteren Streit durchsetzbar zu sein.

85

Der Kläger führt in seiner Berufungsbegründung an, dem Arbeitsgericht könne nicht gefolgt werden, soweit es den Klageantrag zu 2. als unzulässig, weil zu unbestimmt bewertet habe. Er verweist sodann auf seine Ausführungen in der vorangegangenen Ziffer. In dieser befasst sich der Kläger allerdings mit der Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. Der Kläger setzt sich danach mit der Begründung des Arbeitsgerichts zur Abweisung des Klageantrags zu 2. mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht auseinander, sodass seine Berufung insoweit unzulässig ist.

86

2. Die Berufung des Klägers in Bezug auf den Klageantrag zu 2. ist überdies unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klageantrag zu 2. mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig ist.

87

a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 19; 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 11; BGH 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8; 28. November 2002 - I ZR 168/00 - zu II 2 b (1) der Gründe). Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden (vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 19; 25. April 2001 - 5 AZR 395/99 - zu II der Gründe).

88

b) Nach diesen Maßgaben ist der Klageantrag zu 2. nicht hinreichend bestimmt. Aus dem Antrag ist nicht zu ersehen, in welcher Höhe die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Vergütung entsprechend der angeführten Entgeltgruppe des VTV Nr. 41 „abzurechnen“ hätte und in welcher Höhe sodann an den Kläger Differenzbeträge zwischen den sich aus der Abrechnung ergebenden Guthaben abzüglich der an den Kläger für die jeweiligen Monate geleisteten Beträge zu zahlen wären.

89

c) Dem Kläger war nicht die in der mündlichen Verhandlung am 4. November 2025 beantragte Gelegenheit zu geben, zu den Zulässigkeitsbedenken der Kammer hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und zu 2. schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Denn zum einen ist die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und zu 2. bereits unzulässig, was in der mündlichen Verhandlung ebenfalls angesprochen worden ist. Zum anderen hat das Arbeitsgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2025 auf entsprechende Zulässigkeitsbedenken hingewiesen und die Klageanträge zu 1. und zu 2. als unzulässig abgewiesen. Des Weiteren hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung angeführt, dass die Anträge auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung weiterhin unzulässig seien. Es bestand für den Kläger hiernach hinreichend Gelegenheit, zur Zulässigkeit der Klageanträge vorzutragen.

90

III. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Klageantrags zu 3. teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet.

91

1. Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig, da nicht hinreichend begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

92

a) Der Kläger setzt sich nicht ausreichend mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinander, soweit es eine Anwendung des VTV Nr. 41 auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel abgelehnt hat.

93

Das Arbeitsgericht hat angeführt, die Bezugnahmeklausel führe, da das Bezugnahmeobjekt der Verweisung ab dem Zeitpunkt, ab dem bei der Beklagten Tarifwerke mit unterschiedlichem Inhalt gülten, nicht mehr bestimmbar sei, zur statischen Anwendbarkeit der zuletzt einheitlich mit ver.di und UFO vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen. Der letzte einheitlich vereinbarte Vergütungstarifvertrag sei der VTV Nr. 37; die nachfolgenden Vergütungstarifverträge, so auch den VTV Nr. 41, habe der AGVL ausschließlich mit UFO abgeschlossen. Der Kläger gehe zwar zutreffend davon aus, dass die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sowie des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main nicht die Frage der Vergütung nach dem VTV, sondern Fragen der Anwendbarkeit der Versorgungstarifverträge beträfen. Die Entscheidungsgründe bezögen sich jedoch, worauf die Beklagte zutreffend hinweise, ausdrücklich nicht auf einzelne Tarifverträge, sondern auf die jeweiligen „Tarifwerke“, die mit den unterschiedlichen Gewerkschaften abgeschlossen worden seien. Dazu gehörten auch die VTV. Im Folgenden hat das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgericht verwiesen, die den Parteien hinlänglich bekannt seien.

94

Der Kläger trägt in seiner Berufungsbegründung hierzu im Wesentlichen vor, den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts komme wegen deren Beschränkung auf den Streitgegenstand der Versorgung keinerlei Aussagegehalt hinsichtlich seines Arbeitsverdienstes oder dessen Berechnung zu. Die zur Versorgung ergangenen und benannten Urteile des Bundesarbeitsgerichts seien auch inhaltlich nicht auf die Fälle der Vergütung übertragbar. Denn nach der Verkündung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts sei in dem vorliegenden Verfahren und den gleichgelagerten Verfahren zur Vergütung weiterer Sachverhalt bezüglich der betrieblichen Übung, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Maßregelungsverbotes dazu getreten, aufgrund welchem das Gehalt des Klägers auch weiterhin nach den jeweils aktuellen VTVen zu zahlen sei.

95

Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger die Bewertung des Arbeitsgerichts zum Streitgegenstand der Anwendung des VTV Nr. 41 auf Grund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung nicht ausreichend in Abrede (vgl. BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 44; BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 217/21 - Rn. 8 zur Erforderlichkeit der Revisionsbegründung für jeden Streitgegenstand). Denn der Kläger legt nicht dar, aufgrund welcher Umstände die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - insofern auch anders als im Verfahren zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (27 Ca 1306/23) - dahingehend ausgelegt werden soll, dass der aktuell geltende VTV Nr. 41 zur Anwendung kommt. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die Bezugnahmeklausel führe dazu, dass es zur statischen Anwendung der zuletzt einheitlich mit ver.di und UFO vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen und damit des VTV Nr. 37 komme, erfolgt nicht. Dies wäre indes erforderlich. Denn das Arbeitsgericht hat zwar ergänzend auf die den Parteien bekannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und die dortigen Ausführungen zur Anwendung der jeweiligen Tarifwerke verwiesen. Es hat zuvor jedoch eine eigenständige Auslegung der Bezugnahmeregelung vorgenommen und im Folgenden - ebenso wie der Kläger - eine unmittelbare Bindung der Parteien an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abgelehnt. Danach hätte sich der Kläger aber mit der Auslegung der Bezugnahmeklausel durch das Arbeitsgericht hin zu einer statischen Wirkung des VTV Nr. 37 auseinandersetzen müssen, um seine Berufung in Bezug auf diesen Streitgegenstand hinreichend zu begründen.

96

b) Der Kläger begründet seine Berufung indes ausreichend, soweit das Arbeitsgericht die Anwendung des VTV Nr. 41 mangels einer betrieblichen Übung, eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot abgelehnt hat.

97

2. Die Berufung ist überdies bzw. im Übrigen unbegründet. Der Klageantrag zu 3. ist zwar zulässig, aber unbegründet.

98

a) Der Klageantrag zu 3. ist - jedenfalls zuletzt - zulässig.

99

aa) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

100

(1) Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren nicht im Wege einer unzulässigen alternativen Klagehäufung.

101

(a) Eine alternative Klagehäufung, bei der ein Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund er die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden. Diese ist grundsätzlich bereits in der Klage anzugeben. Es ist jedoch auch möglich, noch im Lauf des Verfahrens von der (unzulässigen) alternativen auf die (zulässige) eventuelle Klagehäufung überzugehen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen (BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 20; 11. Dezember 2024 - 4 AZR 44/24 - Rn. 22 mwN).

102

(b) Diesen Anforderungen wird der Klageantrag gerecht. Der Kläger stützt sein Begehren primär auf die arbeitsvertragliche Bezugnahmeregelung, hilfsweise auf eine betriebliche Übung, anschließend auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und zuletzt auf einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot. Dies hat der Kläger auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung erklärt.

103

(2) Der Antrag ist auch im Übrigen bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

104

(a) Wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass dem Kläger Ansprüche aus einem bestimmten Tarifvertrag zustehen, ist dieser so im Antrag zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist. Nur dann ist zuverlässig erkennbar, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (vgl. BAG 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 21; 5. Juli 2017 - 4 AZR 867/16 - Rn. 16; 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 18).

105

(b) Der Klageantrag genügt diesen Anforderungen. Der VTV Nr. 41 wird im Antrag sowohl hinsichtlich seiner Bezeichnung als auch den tarifvertragschließenden Parteien benannt. Das Abschlussdatum ist nach dem Vortrag der Parteien bekannt. Damit ist der Tarifvertrag eindeutig identifizierbar.

106

bb) Der Kläger verfügt auch über das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu unter I. 2. a) aa) (1)).

107

(1) Durch eine Entscheidung über das Feststellungsbegehren wird die zwischen den Parteien streitige Frage geklärt, ob dem Kläger Vergütungsansprüche nach dem VTV Nr. 41 zustehen. Dadurch steht fest, auf der Grundlage welcher Tarifverträge sich die in der Sache begehrten Vergütungsleistungen berechnen und daher an den Kläger zu bezahlen sind.

108

(2) Es kann dahinstehen, ob ein Feststellungsinteresse ebenfalls hinsichtlich der ursprünglich des Weiteren begehrten Feststellung bestanden hat, nach der die Beklagte verpflichtet sein sollte, entsprechend dem VTV Nr. 41 „abzurechnen“. Der Kläger hat seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mit der Zustimmung der Beklagten dahingehend geändert, dass es ihm „lediglich“ auf die festzustellende Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung ankommt. Diese Klageänderung war zulässig (§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 533 ZPO).

109

cc) Es steht zwischen den Parteien entgegen der Ansicht der Beklagten nicht infolge der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus April 2021 und/oder der Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2023 - 27 Ca 1306/23 - fest, dass der VTV Nr. 37 und demzufolge nicht der VTV Nr. 41 Anwendung findet.

110

(a) Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) steht - als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem). Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig (vgl. BAG 20. August 2024 - 3 AZR 179/23 - Rn. 19; 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 17; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 28). Präjudizielle Rechtsverhältnisse, über deren Bestand und Umfang im Rahmen der Entscheidung über den erhobenen prozessualen Anspruch durch das Gericht vorab zu entscheiden ist, nehmen grundsätzlich nicht an der Rechtskraftwirkung teil (BAG 18. September 2019 - 4 AZR 275/18 - Rn. 14; 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 32; 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 37; BGH 28. August 2018 - VI ZR 518/16 - Rn. 17). Die Entscheidung über solche Vorfragen und präjudiziellen Rechtsverhältnisse erwächst in Rechtskraft nur, wenn diese durch einen den Leistungsantrag begleitenden Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, durch einen Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO oder durch eine nachträgliche, gegebenenfalls titelergänzende Feststellungsklage zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden (BAG 18. September 2019 - 4 AZR 275/18 - Rn. 14; BGH 9. Februar 2018 - V ZR 299/14 - Rn. 20).

111

(b) Gemäß § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

112

(c) Hiernach besteht keine Rechtskraftwirkung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021 (4 AZR 232/20 und andere). Der Kläger war an diesen Verfahren nicht beteiligt. Soweit das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen annimmt, worauf die Beklagte verweist, das Bezugnahmeobjekt der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung sei das maßgebliche Tarifwerk, zu welchem unter anderem die entsprechenden Vergütungstarifverträge gehören (vgl. BAG 28. April 2021 - 4 AZR 232/20 - Rn. 67, 92), bindet dies die hiesigen Streitparteien daher nicht.

113

(d) Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2023 - 27 Ca 1306/23 - ist zwischen den Parteien ebenfalls nicht rechtskräftig festgestellt, nach welchem VTV sich die Vergütung des Klägers richtet. Die Entscheidung wirkt zwar gemäß § 325 Abs. 1 ZPO für und gegen die hiesigen Parteien. Sie ist jedoch zu anderen Streitgegenständen iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ergangen. Auch die vorgenommene Auslegung der Bezugnahmeregelung ist nicht in Rechtskraft erwachsen.

114

(aa) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (BAG 20. August 2024 - 3 AZR 179/23 - Rn. 20; 2. Dezember 2021 - 3 AZR 123/21 - Rn. 31).

115

(bb) Der Kläger hat im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Feststellungen zu den für sein Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Übergangs- und Altersversorgungsregelungen begehrt. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 22. Dezember 2023 - 27 Ca 1306/23 - auf der Grundlage der Bezugnahmeklausel in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages des Klägers eine Verpflichtung der Beklagten festgestellt, (1) dem Kläger die Leistungen der Firmenrente wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze gemäß dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter […] vom 1. Juli 2003 […] zu gewähren, (2) dem Kläger die Leistungen der vorgezogenen Firmenrente bei dauernder Flugdienstuntauglichkeit gemäß dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter [...] vom 1. Juli 2003 […] zu erbringen sowie (3) dem Kläger ab Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen gemäß dem Tarifvertrag L Betriebsrente für das Kabinenpersonal […] vom 1. Juli 2003 zu leisten. Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und dessen rechtskräftiger Entscheidung sind hiernach Übergangs- und Altersversorgungsleistungen nach anderen Tarifverträgen als nach dem vorliegend in Streit stehenden VTV Nr. 41 (gewesen), sodass es sich um abweichende Streitgegenstände handelt.

116

(cc) Soweit für die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main die Auslegung der Bezugnahmeklausel in Ziff. 2 des Arbeitsvertrags des Klägers relevant (gewesen) ist, nimmt diese nicht an der Rechtskraftwirkung des Urteils teil. Es handelt sich um ein präjudizielles Rechtsverhältnis, über das das Arbeitsgericht Frankfurt am Main im Rahmen seiner Entscheidung über die streitgegenständlichen prozessualen Ansprüche vorab zu entscheiden hatte. Mangels ergänzendem Feststellungs- bzw. Zwischenfeststellungsantrag nimmt dieses aber nicht an der Rechtskraftwirkung des Urteils teil.

117

b) Der Antrag ist unbegründet. Der Kläger kann nicht aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung von der Beklagten Vergütungsleistungen nach den Bestimmungen des VTV Nr. 41 verlangen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch aus betrieblicher Übung, dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder einem Verstoß der Beklagten gegen das Maßregelungsverbot.

118

aa) Der Kläger kann die begehrte Anwendung des VTV Nr. 41 nicht auf die arbeitsvertragliche Bezugnahmeregelung stützen. Deren Auslegung und Anwendung führt dazu, dass sich die Vergütung des Klägers nach dem VTV Nr. 37 richtet.

119

(1) Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um einen Formularvertrag iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, der nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen ist (vgl. hierzu BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 21).

120

(2) Die Bezugnahmeregelung in Ziff. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 29. Dezember 1998 ist dahingehend auszulegen, dass auf das Arbeitsverhältnis diejenigen Tarifverträge Anwendung finden sollen, an die die Beklagte nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 5 TVG normativ gebunden ist. Die Klausel war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht unwirksam, weil die Beklagte an Tarifverträge von verschiedenen Gewerkschaften gebunden war. Solange ausschließlich gleichlautende Tarifverträge geschlossen wurden, waren die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen eindeutig bestimmbar. Das ist nach Abschluss von Tarifverträgen der AGVL allein mit UFO seit dem Jahr 2011 nicht mehr der Fall. Für die Beklagte sind seither Tarifwerke mit unterschiedlichem Inhalt „gültig“. Das führt aufgrund einer fehlenden vertraglichen Kollisionsregelung und mangels einer möglichen ergänzenden Vertragsauslegung zur Teilunwirksamkeit der Klausel. Die vereinbarte Dynamik der Bezugnahmeregelung ist entfallen. Dies hat zur Folge, dass die zuletzt einheitlich vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen statisch anwendbar bleiben (vgl. BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 30 zu einer ähnlichen Klausel).

121

Das Bundesarbeitsgericht hat dies zu einer identischen Bezugnahmeklausel einer anderen Arbeitnehmerin der Beklagten bereits mit ausführlicher Begründung entschieden. Auf diese, den Parteien bekannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021 - 4 AZR 233/20 - und die dortigen Ausführungen in den Randnummern 22 bis 62 wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen. Auch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2023 - 27 Ca 1306/23 - unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021 die Bezugnahmeregelung im Arbeitsvertrag des Klägers dementsprechend ausgelegt. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021 - 4 AZR 233/20 und weitere - sowie dem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2023 - 27 Ca 1306/23 keine Bindungswirkung in Bezug auf das vorliegende Verfahren zukommt (siehe hierzu III. 2. a) cc)). Er legt jedoch nicht dar, aufgrund welcher Umstände die vertragliche Bezugnahmeregelung nunmehr anders auszulegen sei als in Bezug auf die tariflichen Leistungen auf Firmenrente und Übergangsversorgung, hinsichtlich welcher er sich vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main auf die Auslegung der vertraglichen Bezugnahmeregelung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin zu einer statischen Anwendung der zuletzt einheitlich vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen berufen hat. Solche Umstände sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Bezugnahmeregelung führt danach dazu, dass die zuletzt einheitlich vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen statisch anwendbar bleiben.

122

(3) Der zuletzt von der AVH mit ver.di sowie mit UFO einheitlich vereinbarte Vergütungstarifvertrag ist der VTV Nr. 37 für das Kabinenpersonal, der ab dem 1. Januar 2009 galt; dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit (vgl. auch BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 36, 40 zur Anwendung des VTV Nr. 37 zur Berechnung einer Gesamtvergütung nach dem TV LH ÜV). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet danach infolge der arbeitsvertraglichen Bezugnahme der VTV Nr. 37 Anwendung

123

bb) Der Kläger kann sich für eine Anwendung des VTV Nr. 41 nicht auf eine bei der Beklagten bestehende betriebliche Übung stützen.

124

(1) Unter einer betrieblichen Übung, durch die grundsätzlich auch Tarifverträge in Bezug genommen werden können (vgl. BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 444/17 - Rn. 29), ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus einem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Dabei ist für die Entstehung eines Anspruchs entscheidend, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 42; 27. April 2022 - 4 AZR 262/21 - Rn. 19; 11. Juli 2018 - 4 AZR 444/17 - Rn. 29). Es kommt insofern nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr setzt ein, wenn der Erklärende aus der Sicht des Erklärungsempfängers einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat (BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 444/17 - Rn. 29; 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 -Rn. 59; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43 mwN).

125

(2) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann aber nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Er entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu seiner Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war oder sich irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für die Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, können diese nicht davon ausgehen, ihnen solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 42; 11. Juli 2018 - 4 AZR 444/17 - Rn. 30 mwN; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62).

126

(3) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist ein Anspruch aus betrieblicher Übung nicht gegeben.

127

(a) Eine betriebliche Übung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht durch die Vergütungsleistungen der Beklagten anhand der jeweils mit UFO vereinbarten VTVen ab Januar 2013 und bis zur Entscheidung zunächst des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Januar 2020 - 17 Sa 1367/18 - entstanden. Der Kläger konnte nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) die entsprechenden Vergütungsleistungen der Beklagten schon nicht als deren Vertragsangebot(e) werten, ungeachtet auch seiner arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung und deren Wirkungen die jeweils aktuell mit UFO vereinbarten VTV zur Anwendung zu bringen. Jedenfalls fehlt es nach dem Vortrag des Klägers an dem für das Entstehen der betrieblichen Übung erforderlichen kollektiven Element (vgl. hierzu: BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 46; 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11). Überdies scheidet eine betriebliche Übung aus, da die Beklagte infolge der mit den Arbeitnehmern vereinbarten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelungen von einer rechtlichen Verpflichtung zur Vergütung entsprechend den mit UFO vereinbarten VTVen ausging und dementsprechend leistete.

128

(b) Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Januar 2020 - 17 Sa 1367/18 - führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist vom Kläger schon nicht schlüssig dargetan, wie infolge dieser Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen einer Kollegin und der Beklagten und dies um die Anwendung von Versorgungs- bzw. Übergangsversorgungstarifverträgen ein Vertrauen bei ihm als nicht an diesem Verfahren beteiligtem Arbeitnehmer in dauerhafte Vergütungsleistungen der Beklagten nach den jeweils aktuell mit UFO vereinbarten VTVen entstanden sein soll. Auch ist nicht ersichtlich, wie ein entsprechendes Vertrauen bei ihm begründet worden sein soll, obwohl die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Rechtsstreit mit der Kollegin nicht rechtskräftig war und eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts noch ausstand. Jedenfalls fehlt es nach dem Vortrag des Klägers an dem für die Entstehung einer betrieblichen Übung erforderlichen kollektiven Element (vgl. hierzu: BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 46; 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11). Überdies ging die Beklagte nach der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts weiterhin davon aus, nach den arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelungen, wie sie unter anderem auch im Arbeitsvertrag des Klägers enthalten ist, uneingeschränkt zur Anwendung der zuletzt mit UFO vereinbarten VTVen verpflichtet zu sein. Dies lässt sich den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021 - 4 AZR 233/20 und andere - entnehmen. Die Beklagte leistete hiernach, von einer entsprechenden Verpflichtung ausgehend.

129

(c) Eine betriebliche Übung ist auch nicht durch die Vergütungsleistungen der Beklagten in den Monaten Mai 2021 bis einschließlich Januar 2024 und damit nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021 - 4 AZR 232/20 und weitere - begründet worden.

130

Die Vergütungsabrechnungen des Klägers für die vorgenannten Monate enthielten einen Hinweis auf eine eventuelle Teilrückforderung für den Fall, dass das aktuell und künftig angewandte Tarifwerk für den Kläger nicht gilt. Durch diese monatlichen Hinweise hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie die Vergütungsleistungen nach den jeweils aktuell mit UFO vereinbarten VTVen nur unter dem Vorbehalt erbringt, dass das mit UFO aktuell vereinbarte Tarifwerk Anwendung findet. Der Kläger konnte aus den Vergütungsleistungen in Anwendung der VTVen Nr. 39, Nr. 40 und zuletzt Nr. 41 daher nicht den Schluss ziehen, die Beklagte wolle ihm und auch ungeachtet der Bezugnahmeregelung in seinem Arbeitsvertrag und deren Wirkung - jedenfalls - die Vergütung nach den aktuell mit UFO vereinbarten VTVen gewähren.

131

Der Kläger vermag den Hinweisen in den Vergütungsabrechnungen die vorstehende rechtliche Wirkung nicht unter Verweis auf den Zeitverlauf zwischen Mai 2021 und seiner Umstellung auf den VTV Nr. 37 im Februar 2024 abzusprechen. Der Kläger hat im Rechtsstreit mit der Beklagten vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter Berufung auf die Bezugnahmeklausel in Ziff. 2 seines Arbeitsvertrags Feststellungen zu den für sein Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Übergangs- und Altersversorgungsregelungen erwirkt. Das Verfahren wurde durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2023 - 27 Ca 1306/23 - beendet. Bereits im Hinblick auf dieses Verfahren und das im Ergebnis klägerseits durchgesetzte Begehren kann aus der Empfängerperspektive des Klägers in den zwischenzeitlichen Vergütungsleistungen der Beklagten entsprechend den aktuell mit UFO vereinbarten VTVen nicht das Vertragsangebot der Beklagten ersehen werden, dem Kläger künftig - im Hinblick auf das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main gegebenenfalls auch unabhängig der für die Firmenrente und Übergangsregelungen geltenden Tarifverträge - die Vergütungen nach dem jeweils mit UFO vereinbarten VTVen zu erbringen. Auf den zwischenzeitlichen Zeitverlauf zwischen Mai 2021 und Februar 2024 kommt es danach schon nicht an.

132

Jedenfalls fehlt es auch hinsichtlich des Zeitraum von Mai 2021 bis einschließlich Januar 2024 am Vortrag des Klägers zu dem für das Entstehen einer betrieblichen Übung erforderlichen kollektiven Element (vgl. hierzu: BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 46; 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11).

133

(d) Der Kläger kann schließlich eine betriebliche Übung nicht mit Vergütungsleistungen nach dem VTV Nr. 41 begründen, die ihm nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main erbracht wurden. Das am 22. Dezember 2023 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt - 27 Ca 1306/23 - wurde der Beklagten am selben Tage zugestellt. Es wurde danach mit Ablauf des 22. Januar 2024 rechtskräftig. Die Beklagte stellte den Kläger mit der Vergütungsabrechnung für Februar 2024 auf den VTV Nr. 37 um und erhob ihre im Folgenden widerklagend geltend gemachte Rückforderung für den Zeitraum von Mai 2021 bis einschließlich Januar 2024. Ungeachtet des Umstands, dass auch die Vergütungsabrechnung für Januar 2024 einen Hinweis auf eine eventuelle Teilrückforderung enthielt, konnte der Kläger aus der Vergütungsleistung für diesen Monat in Anwendung des VTV Nr. 41 nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kein Angebot der Beklagten entnehmen, ihm auch künftig Vergütung entsprechend des VTV Nr. 41 zu zahlen. Jedenfalls fehlt es wiederum am Vortrag zum für die betriebliche Übung erforderlichen kollektiven Element (vgl. hierzu: BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 46; 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11).

134

cc) Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach dem VTV Nr. 41 ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

135

(1) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist als Grundprinzip des deutschen Arbeitsrechts gewohnheitsrechtlich anerkannt (BAG 19. Dezember 2024 - 6 AZR 209/23 - Rn. 18; 18. Oktober 2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 19) und wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln und verbietet sowohl die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 50; 19. Dezember 2024 - 6 AZR 209/23 - Rn. 18; 7. Februar 2024 - 5 AZR 360/22 - Rn. 24 mwN; 24. Januar 2024 - 4 AZR 362/22 - Rn. 27). Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 19. Dezember 2024 - 6 AZR 209/23 - Rn. 18; 24. Januar 2024 - 4 AZR 362/22 - Rn. 27; 26. April 2023 - 10 AZR 137/22 - Rn. 22 mwN). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 50; 24. Januar 2024 - 4 AZR 362/22 - Rn. 27; 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 25 mwN). Allerdings begrenzt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zum Schutz der Arbeitnehmer nur die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Er greift deshalb nur dort ein, wo dieser durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (st. Rspr., BAG 19. Dezember 2024 - 6 AZR 209/23 - Rn. 18; 2. Juli 2024 - 3 AZR 244/23 - Rn. 19 mwN).

136

(2) Nach diesen Maßgaben liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor. Es fehlt am für das Eingreifen des Grundsatzes erforderlichen gestaltenden Verhalten der Beklagten, um ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung zu schaffen. Die Vergütung einerseits nach dem VTV Nr. 37 und andererseits nach den jeweils zwischen der AVH und UFO vereinbarten VTVen, zuletzt dem VTV Nr. 41, erfolgt durch die Beklagte zu bloßem Normenvollzug.

137

(a) Die Beklagte wendet bei dem Kläger sowie bei den Arbeitnehmern, die ebenfalls auf der Grundlage ihrer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelungen klageweise Leistungen auf Übergangsversorgung nach den Bestimmungen des TV LH ÜV sowie Betriebsrentenleistungen nach den Regelungen des TV LH Betriebsrente erstritten haben, nicht mehr die aktuell zwischen der AVH und UFO vereinbarten VTVen, sondern den VTV Nr. 37 an. Sie begründet dies im Wesentlichen mit den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021. Das Bundesarbeitsgericht nehme zu einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung, wie sie auch mit dem Kläger vereinbart worden ist, an, das Bezugnahmeobjekt der Verweisungsklausel seien die Tarifwerke als ganze, nicht hingegen die einzelnen Tarifverträge. Durch die Verweisungsklausel seien zwei ganze Tarifwerke in Bezug genommen worden, welche das Arbeitsverhältnis jeweils umfassend regeln sollten; aufgrund der inhaltlichen Änderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2013, der danach nicht mehr gegebenen Übereinstimmung der Bezugnahmeobjekte sowie dem Fehlen einer Kollisionsregelung fänden nach dem Bundesarbeitsgericht die letzten Tarifverträge weiter statisch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dies gelte auch für den Vergütungstarifvertrag (vgl. zu den beklagtenseits angeführten Gesichtspunkten: BAG 28. April 2021 - 4 AZR 232/20 - Rn. 57, 67,92). Die Beklagte nimmt hiernach an, zum anzuwendenden, statisch fortwirkenden Tarifwerk gehöre auch der VTV Nr. 37.

138

(b) Bei Arbeitnehmern, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsverhältnis begründet und dieselbe Bezugnahmeregelung im Arbeitsvertrag wie der Kläger haben, die dieselbe Arbeit wie der Kläger verrichten, aber nicht klageweise durchgesetzt haben, Übergangs- und Altersversorgungsregelungen nach dem TV LH ÜV sowie dem TV LH Betriebsrente beanspruchen zu können, leistet die Beklagte unstreitig weiterhin Vergütung nach den jeweils zwischen der AVH und UFO vereinbarten VTVen, zuletzt dem VTV Nr. 41. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen an, weder zu wissen, ob der VTV Nr. 41 nicht bereits kraft Mitgliedschaft der betroffenen Arbeitnehmer in UFO gelte und daher heranzuziehen sei, noch als Arbeitgeberin und Klauselverwenderin der Bezugnahmeregelung berechtigt zu sein, sich auf die Intransparenz ihrer Bezugnahmeregelung zu berufen, um den VTV Nr. 37 anzuwenden. Zu letzterem verweist sie wiederum auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021. In diesen habe das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, eine Berufung des Arbeitgebers darauf, dass eine von ihm selbst gestellte Bezugnahmeklausel unter dem Blickwinkel der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB eine dem Arbeitnehmer günstige Tarifbestimmung ausschließen würde, scheide nach allgemeinen Grundsätzen aus; deshalb komme eine Berufung der Beklagten auf eine Nichteinbeziehung der maßgeblichen Tarifvorschriften unter dem Gesichtspunkt der AGB-Kontrolle nicht in Betracht (vgl. zu den beklagtenseits angeführten Gesichtspunkten: BAG 28. April 2021 - 4 AZR 232/20 - Rn. 40). Danach geht die Beklagte davon aus, gegenüber mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmern, die nicht auf der Grundlage ihrer vertraglichen Bezugnahmeregelung die Anwendung des TV LH ÜV und/oder des TV LH Betriebsrente geltend gemacht haben, weiterhin zur Leistung nach dem jeweils zwischen der AVH und UFO vereinbarten Tarifwerk verpflichtet zu sein.

139

(c) Es liegen nach dem Vorbringen der Parteien keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte Arbeitnehmern, die - ebenso wie der Kläger - klageweise Leistungen auf Übergangsversorgung nach dem TV LH ÜV sowie Betriebsrente nach dem TV LH Betriebsrente erstritten haben, Vergütungen nach dem VTV Nr. 41 erbringt. Ebenso wenig ist nach dem Vortrag der Parteien erkennbar, dass sich die Beklagte gegenüber Arbeitnehmern im Sinne von Abschnitt (b), mit der Auslegung bzw. der Intransparenz der Bezugnahmeregelung in deren Arbeitsverträgen argumentierend, auf die Anwendung des VTV Nr. 37 beruft, obwohl die Arbeitnehmer keine Ansprüche nach anderen Tarifverträgen als den aktuell zwischen der AVH und UFO vereinbarten geltend machen. Hiernach hat die Beklagte aber kein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung erschaffen, nach welcher sie die Anwendung des VTV Nr. 37 bzw. des VTV (derzeit) Nr. 41 bestimmt. Vielmehr handelt sie zu bloßem Normenvollzug (vgl. hierzu auch BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 51 zur Berechnung von Übergangsversorgungen anhand während des Arbeitsverhältnisses maßgebendem VTV).

140

Soweit der Kläger der Beklagten vorhält, ein „tarifvertragliches Chaos“ zugunsten eines für sie wirtschaftlich erheblich günstigeren Modells zur Versorgung bewusst und gewollt in Kauf genommen zu haben, das nunmehr dazu führe, dass hunderte, wenn nicht tausende Arbeitnehmer grundsätzlich statisch nach dem Tarifwerk vom 1. Januar 2013 zu vergüten seien, legt er nicht dar, dass die Beklagte Arbeitnehmer abweichend von den vorangehenden Ausführungen vergütet. Auch zeigt er keine Umstände auf, die in Abrede stellen, dass die Beklagte - selbst bei einer etwaig rechtlich fehlerhaften Bewertung - jedenfalls in vermeintlichem Normenvollzug handelt (vgl. hierzu: BAG 19. Dezember 2024 - 6 AZR 209/23 - Rn. 18; 2. Juli 2024 - 3 AZR 244/23 - Rn. 19 mwN).

141

(d) Der in der Berufungsbegründung erfolgte Verweis des Klägers darauf, ihm sei kein Wahlrecht bezüglich der anzuwendenden Übergangsversorgung und damit bezüglich des anzuwendenden Tarifvertrags eröffnet worden, führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. Es fehlt bereits am Vortrag des Klägers, welchen mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmern die Beklagte ein Wahlrecht mit welchem Inhalt eröffnet haben soll, das er bei entsprechendem Angebot auch an ihn dahingehend ausgeübt hätte, dass ihm nunmehr Vergütung nach dem VTV Nr. 41 zu leisten sei.

142

dd) Schließlich kann der Kläger sein Begehren nicht auf eine Verletzung des Maßregelungsverbots nach § 612a BGB stützen.

143

(1) Gemäß § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund, dh. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist (BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 53; 29. Februar 2024 - 8 AZR 359/22 - Rn. 14). Dabei schützt § 612a BGB den Arbeitnehmer nicht nur vor dem Entzug eines Vorteils, auf den er einen Anspruch hat. Der Normzweck der Vorschrift, die Willensfreiheit des Arbeitnehmers bei der Ausübung der ihm zustehenden Rechte gegenüber dem Arbeitgeber zu schützen, kommt auch im Bereich freiwilliger Leistungen zum Tragen (BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 53; 6. Juni 2023 - 9 AZR 272/22 - Rn. 28).

144

(2) Danach liegt ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nicht vor. Es fehlt an einer benachteiligenden Maßnahme gegenüber dem Kläger. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet nach den vorstehenden Ausführungen der VTV Nr. 37 auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung Anwendung. Die Vergütung des Klägers auf dieser Grundlage begründet daher keine benachteiligende Maßnahme durch die Beklagte. Ob ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot überhaupt eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellen kann, kann daher dahinstehen (offenlassend: BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 53; BAG 14. August 2018 - 1 AZR 287/17 - Rn. 54 mwn).

145

c) Das Urteil des Arbeitsgerichts ist wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rechtsfehlerhaft, soweit dieses über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach dem VTV Nr. 41 kraft Tarifgebundenheit entschieden hat.

146

aa) Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 56; 11. Dezember 2024 - 4 AZR 201/23 - Rn. 38 mwN).

147

bb) Der Kläger hat seine Ansprüche nicht auf eine Tarifgebundenheit an die von UFO mit der AGVL geschlossenen Vergütungstarifverträge als eigenständigen Streitgegenstand (vgl. etwa BAG 4. Dezember 2024 - 10 AZR 185/20 - Rn. 20; 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 19 mwN) gestützt. Indem das Arbeitsgericht ausgeführt hat, eine Geltung des VTV Nr. 41 folge nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, da der Kläger nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft UFO ist, hat es dennoch hierüber entschieden. Das klageabweisende Urteil ist insoweit - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft zu verhindern (vgl. BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 57; 11. Dezember 2024 - 4 AZR 201/23 - Rn. 41 mwN).

148

IV. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Antrags zu 4. teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet.

149

1. Die Berufung ist teilweise unzulässig. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 4. aus den zum Antrag zu 3. dargelegten Gründen als unbegründet erachtet. Der Kläger macht in seiner Berufungsbegründung keine gesonderten Ausführungen zum Antrag zu 4. Hiernach ist seine Berufung in Bezug auf die Anwendung des Tarifvertrags Ergebnisbeteiligung auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung unzulässig, im Übrigen zulässig. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Berufung bezüglich des Antrags zu 3. Bezug genommen.

150

2. Die Berufung ist unbegründet.

151

a) Der Antrag ist allerdings zulässig.

152

aa) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es liegt aus den zum Antrag zu 3. ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, keine unzulässige alternative Klagehäufung vor. Auch benennt der Kläger zu dem für sein Begehren maßgeblichen Tarifvertrag Ergebnisbeteiligung die den Tarifvertrag schließenden Parteien sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und legt den Tarifvertrag zudem als Anlage zur Klageschrift vor. Es ist hiernach zuverlässig erkennbar, zu Ansprüchen aus welchem Tarifvertrag das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (vgl. hierzu: BAG 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 21; 5. Juli 2017 - 4 AZR 867/16 - Rn. 16; 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 18).

153

bb) Der Antrag ist zudem von einem hinreichenden Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO getragen. Nach § 2 des Tarifvertrags Ergebnisbeteiligung besteht ein Anspruch für Mitarbeiter, die im Bezugsjahr aktiv beschäftigt waren und zum Zeitpunkt der Auszahlung der individuellen Ergebnisbeteiligung in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für die Bildung der Ergebnisbeteiligung kommt es nach § 3 des Tarifvertrags nicht auf individuell mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Ziele an. Die individuelle Ergebnisbeteiligung wird nach § 5 Abs. 1 des Tarifvertrags im Oktober des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres ausgezahlt. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers kann danach der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Leistungsverpflichtung der Beklagten insgesamt bereinigt werden (vgl. hierzu: BAG 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 24). Denn nach der konkretisierenden Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung geht es ihm um einen Anspruch aus dem Tarifvertrag Ergebnisbeteiligung für das Kalenderjahr 2023 mit Verzinsung ab November 2024. Der Kläger war aber im Jahr 2023 bei der Beklagten beschäftigt und stand im Oktober 2024 weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zu dieser. Sofern der Tarifvertrag im Arbeitsverhältnis der Parteien gilt, steht hiernach die Leistungsverpflichtung der Beklagten nach der Maßgabe der §§ 3, 4 des Tarifvertrags fest.

154

b) Der Antrag ist allerdings unbegründet. Aus den zum Antrag zu 3. ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, findet auch der Tarifvertrag Ergebnisbeteiligung nicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

155

V. Die Berufung des Klägers ist in Bezug auf den Klageantrag zu 5. gleichfalls teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet.

156

1. Hinsichtlich der teilweisen Unzulässigkeit und im Übrigen gegebenen Zulässigkeit der Berufung wird auf die Ausführungen zum Antrag zu 4. Bezug genommen.

157

2. Die Berufung ist unbegründet.

158

a) Der Antrag zu 5. ist bereits unzulässig. Der Kläger hat eine gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 533 ZPO unzulässige Klageänderung bzw. -erweiterung vorgenommen.

159

aa) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht diese für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Bezüglich des Begriffs der Klageänderung verweist § 533 ZPO auf § 263 ZPO (vgl. LAG Köln 10. Juli 2020 - 4 Sa 692/19 - Rn. 103 mwN).

160

bb) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger mit seinem zuletzt auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass der Tarifvertrag zur Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie […] auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet und die Beklagte verpflichtet ist, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.000 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2024, eine unzulässige Klageänderung bzw. -erweiterung in der Berufungsinstanz vorgenommen. Die begehrte Nettozahlung stellt gegenüber der Bruttozahlung, wie sie sich aus dem Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie ergibt (§ 3 Abs. 1), einen abweichenden Streitgegenstand dar (vgl. hierzu BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 41). Über diesen, also über die Nettozahlungsforderung in Höhe von 3.000 EUR, kann das Berufungsgericht aber nicht auf der Grundlage der ohnehin zugrunde zu legenden Tatsachen befinden. Denn es fehlt nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien am erforderlichen Vortrag, um eine Nettoentgeltvereinbarung festzustellen (vgl. hierzu BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 36; 23. September 2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 10).

161

b) Der Antrag zu 5. ist überdies unbegründet. Der Tarifvertrag Inflationsausgleichs-prämie findet aus den zum Antrag zu 3. ausgeführten Gründen keine Anwendung.

162

VI. Die Berufung bleibt auch hinsichtlich der Widerklage ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Beklagten gegen den Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Rückerstattung der in den Monaten Mai 2021 bis einschließlich Januar 2024 zu viel geleisteten Vergütung in Höhe von 10.788,67 Euro netto für gegeben erachtet.

163

1. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Dies ist vorliegend der Fall.

164

a) Der Kläger hat in den Monaten Mai 2021 bis einschließlich Januar 2024 Vergütungsleistungen nach den jeweils zwischen der AVH und UFO vereinbarten VTVen, zuletzt dem VTV Nr. 41, erhalten. Die Beklagte war dem Kläger jedoch „lediglich“ zur Vergütungsleistung entsprechend dem VTV Nr. 37 verpflichtet; hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die durch die Beklagte zuviel gezahlte Vergütung beläuft sich auf in der Summe unstreitige 10.788,67 Euro netto. Der Kläger ist der Beklagten danach gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Rückerstattung iHv. 10.788,67 EUR netto verpflichtet.

165

b) Die Rückforderung der Beklagten ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen.

166

aa) Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

167

bb) Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (st. Rspr., vgl. BAG 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 35; BGH 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 - zu 3 der Gründe). Er hat aus den ihm bekannten Tatsachen eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, wobei allerdings eine entsprechende „Parallelwertung in der Laiensphäre“ genügt (vgl. BAG 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 35; 26. Juni 2019 - 5 AZR 178/18 - Rn. 35 mwN). Die Regelung enthält eine rechtshindernde Einwendung, die von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BAG 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 35; BGH 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 - zu 3 der Gründe).

168

cc) Die Anwendung des § 814 BGB ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Empfänger der Leistung nicht darauf vertrauen darf, das Empfangene behalten zu dürfen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Leistung unter Vorbehalt erbracht worden ist (vgl. BGH 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - unter 2. b. der Gründe sowie OLG Hamm 9. Dezember 2021 - 18 U 68/20 - Rn. 46, jew. zum Hinweis „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht; MüKo-BGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, § 814 Rn. 10; Jauernig/Stadler, BGB, 19. Aufl. 2023 § 814 Rn. 4).

169

dd) Hiernach ist die Rückforderung der Beklagten nicht nach § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt eine positive Kenntnis der Beklagten bestanden hat, dass sie nicht zur Vergütungsleistung nach den aktuellen VTVen, zuletzt VTV Nr. 41, verpflichtet ist. Denn die Beklagte hat sich durch die monatlichen Hinweise in den Vergütungsabrechnungen des Klägers seit Mai 2021 die Rückforderung der Differenzvergütungen vorbehalten.

170

Der Beklagten ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht verwehrt, zu viel geleistete Vergütung ebenfalls für die Monate bis zum Beginn des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main zu verlangen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sich die Beklagte darauf beruft, der Kläger habe erst durch das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und sein dortiges Begehren verlangt, dass das „alte Tarifwerk“ für ihn fortgilt. Die Beklagte hat sich allerdings durch die Hinweise in den monatlichen Vergütungsabrechnungen ab Mai 2021 die Vergütungsrückforderungen ohne Einschränkungen für den Fall vorbehalten, dass das aktuell und künftig angewandte Tarifwerk nicht gilt. Dies ist aber hinsichtlich des Klägers infolge der vorzunehmenden Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung seit Beginn des Jahres 2013 und damit schon vor Mai 2021 nicht mehr der Fall. Der Kläger ist daher zur Rückzahlung für die Monate ab Mai 2021 verpflichtet.

171

c) Der Kläger ist auch nicht entreichert.

172

aa) Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Das ist der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss im Vermögen des Empfängers mehr besteht, das ohne den bereichernden Vorgang vorhanden wäre (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 573/06 - Rn. 32).

173

§ 818 Abs. 3 BGB dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklich bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (BAG 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - Rn. 36; 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99; BGH 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91). Es kommt deshalb darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Letzteres ist etwa der Fall bei anderweitigen Ersparnissen oder Anschaffungen. Auch die infolge Tilgung eigener Schulden mittels des rechtsgrundlos erlangten Geldes eintretende Befreiung von Verbindlichkeiten zählt zu den bestehen bleibenden Vermögensvorteilen, die einem Wegfall der Bereicherung grundsätzlich entgegenstehen (BAG 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - Rn. 36; 25. April 2001 - 5 AZR 497/99). Die rechtsgrundlose Zahlung muss für diesen Vermögensvorteil ursächlich gewesen sein (BAG 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - Rn. 36).

174

Der Bereicherte hat den Wegfall der Bereicherung zu beweisen, weil es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt. Hierzu hat er im Falle einer Gehaltsüberzahlung darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass sich sein Vermögensstand in Folge der Gehaltsüberzahlung nicht verbessert hat. Dabei können ihm Erleichterungen zugutekommen. Bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts besteht die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung. Diese kommt in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise die Zuvielzahlungen für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere für konsumtive Ausgaben verbraucht werden. Eine solche Annahme setzt voraus, dass es sich um Überzahlungen in relativ geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum Realeinkommen ist, umso weniger lässt sich annehmen, die zusätzlichen Mittel seien für den Lebensunterhalt verbraucht worden. Außerdem muss die Lebenssituation des Arbeitnehmers, insbesondere seine wirtschaftliche Lage so sein, dass die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung naheliegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Arbeitnehmer mit geringem oder mittlerem Einkommen über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge aus ihrem Arbeitsverhältnis verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und eventuell ihre Familie zu bestreiten (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 573/06 - Rn. 32; 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04; 18. Januar 1995 - 5 AZR 817/93).

175

bb) Nach diesen Maßgaben leistet der Kläger keinen hinreichenden Vortrag, um seine Entreicherung zu begründen. Dies gilt selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, er habe im streitrelevanten Zeitraum ein mittleres Arbeitseinkommen bezogen. Der Kläger behauptet, er habe, auch seit dem Zusatz auf den Vergütungsabrechnungen, wie gewohnt sein Geld erhalten. Er habe sich auf seine Vergütung verlassen und entsprechend seine finanziellen Dispositionen so getroffen, wie er es immer getan habe. Andere als die gewöhnlichen Dinge habe er von seinem gewohnten Gehalt nicht angeschafft und dieses gutgläubig im Rahmen seiner Lebensführung ausgegeben. Hierdurch legt der Kläger weder substantiiert dar noch ist im Übrigen ersichtlich, dass er die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere für konsumtive Ausgaben, verbraucht hat. In welcher Lebenssituation, insbesondere welcher wirtschaftlichen Lage, er sich befunden hat, zeigt der Kläger nicht auf und ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Es fehlen insbesondere Ausführungen, ob und wenn in welcher Höhe der Kläger über andere Einkünfte verfügt hat oder ob er (allein) die Nettobezüge aus seinem Arbeitsverhältnis hat verwenden müssen, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und für seine Familie zu bestreiten. Soweit der Kläger nur am Rande bemerkt, dass die Gehaltskürzungen dazu führten, dass er mit seiner Frau und seinen vier Kindern vor allem beim Konsum erhebliche Beschränkungen hinnehmen müsse, und unklar sei, ob er das wirtschaftlich überlebe, bleibt auch diese Behauptung pauschal.

176

cc) Die Rüge des Klägers, das Arbeitsgericht habe ihn auf seine Darlegungslast zum Entreicherungseinwand hinweisen müssen, ist bereits unzulässig, § 66 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger legt nicht dar, welchen Hinweis nach § 139 ZPO das Arbeitsgericht ihm hätte erteilen müssen und wie er auf den Hinweis reagiert hätte (vgl. BAG 21. August 2024 - 5 AZR 248/23 - Rn. 21; LAG Köln 13. Oktober 2017 - 4 Sa 109/17 - Rn. 32). Ergänzungen zu seinem Vortrag nimmt er nicht vor.

177

2. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 1 BGB. Der Kläger befindet sich nach Ablauf der beklagtenseits bis zum 16. September 2024 gesetzten Frist seit dem 17. September 2024 im Verzug.

178

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen.

179

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Ein Fall des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist nicht gegeben. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 8.12.2020 - 3 AZN 849/20 - Rn. 2; 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BVerfG 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19, BAG 15. Oktober 2012 - 5 AZN 1958/12 - Rn. 13; 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3). Danach war eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht anzunehmen. Es fehlt schon an einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle, in welchen sich die vorliegend insbesondere streitentscheidenden Fragen der Anwendung des aktuellen VTV auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Bezugnahme, einer betrieblichen Übung, des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes oder eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot stellen. Zudem ist ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der entsprechenden Handhabung nicht zu erkennen.

180

Eine Divergenzzulassung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG war ebenfalls nicht geboten, da auch nach den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung entsprechende Entscheidungen nicht vorliegen.