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Landesarbeitsgericht Köln·7 SLa 160/25·26.08.2025

KAVO-Eingruppierung: Schulsozialarbeiterin am Berufskolleg in EG S 12 (SuE-Zulage)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin verlangte für ihre Tätigkeit als Schulsozialarbeiterin an einem staatlichen Berufskolleg Vergütung nach EG S 12 KAVO sowie die SuE-Zulage statt EG 9b. Streitpunkt war, ob wegen der Vorbemerkung die Merkmale des Sozial- und Erziehungsdienstes wegen „Weiterbildung/Jugendbildung“ gesperrt sind. Das LAG Köln wies die Berufung des Arbeitgebers zurück: Ein Berufskolleg ist weder Einrichtung der Jugendbildung noch der Weiterbildung i.S.d. KAVO. Schulsozialarbeit ist nach Anmerkung 68 ausdrücklich „schwierige Tätigkeit“, daher EG S 12 und Zulage (anteilig bei Teilzeit).

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Eingruppierung in EG S 12 und zur SuE-Zulage zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen wie die KAVO sind nach den für Tarifverträge geltenden Auslegungsgrundsätzen auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Zweck und Systematik der Regelung.

2

Die Sperrwirkung der Vorbemerkung zum Sozial- und Erziehungsdienst greift nur, wenn die Tätigkeit einer Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung i.S.d. Entgeltordnung zuzuordnen ist.

3

Ein staatliches Berufskolleg ist keine Einrichtung der Jugendbildung, da Jugendbildung dem außerschulischen Bereich zugeordnet ist.

4

Ein Berufskolleg ist keine Einrichtung der Weiterbildung, weil Weiterbildungseinrichtungen Bildungsangebote neben Schule/Hochschule und Berufsausbildung anbieten.

5

Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit erfüllen als in der Entgeltordnung ausdrücklich benannte „schwierige Tätigkeit“ die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 für staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen; die SuE-Zulage ist bei Teilzeit entsprechend dem Beschäftigungsumfang zu zahlen.

Relevante Normen
§ 20 KAVO§ 2 SGB IX§ 118 SGB IX§ 1a Anlage 29 zur KAVO§ 29 Abs. 2 KAVO§ 1a der Anlage 29 zur KAVO NW

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 6198/24

Leitsatz

Inhaltsangabe:

Eingruppierung einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin mit der Tätigkeit eines Schulsozialarbeiters an einem staatlichen Berufskolleg in die KAVO für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2025 –9 Ca 6198/24– wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für ihre Tätigkeit als Schulsozialarbeiterin.

3

Die Beklagte ist in der katholischen Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit tätig.

4

Die am 1997 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. Sie studierte „Soziale Arbeit“ und erlangte hierbei einen Bachelor-Abschluss.

5

Die Klägerin wurde von der Beklagten auf Basis des Arbeitsvertrages vom 05.09.2023 ab dem 01.10.2023 mit einem Beschäftigungsumfang von 75 % (29,25 Stunden pro Woche) als Schulsozialarbeiterin für die Schulsozialarbeit an dem G-S-Berufskolleg eingestellt.

6

Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Geltung der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung sowie eine Einstufung in die Entgeltgruppe 9b KAVO.

7

§ 20 der KAVO für die (Erz-)Diözesen Aachen, E, K, M(nordrhein-westfälischer Teil) und P lautet auszugsweise wie folgt:

9

Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2. […] Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.

10

Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

11

Die Entgeltordnung (Anlage 2 zur KAVO) lautet auszugsweise wie folgt:

12

Teil B Besonderer Teil

13

IV. Bildungs- und Beratungsdienst

14

1. Mitarbeiter in der Weiterbildung/Jugendbildung

15

[…]

16

Entgeltgruppe 9b

17

Pädagogische Mitarbeiter in einer Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachhochschulausbildung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

18

[…]

19

V. Sozial- und Erziehungsdienst

20

Vorbemerkung

21

Diese Tätigkeitsmerkmale gelten für Mitarbeiterinnen, die Tätigkeiten im Erziehungsdienst, im handwerklichen Erziehungsdienst oder im Sozialdienst auszuüben haben. Der Sozialdienst umfasst insbesondere die Mitarbeiterinnen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Mitarbeiterinnen in der Weiterbildung/Jugendbildung (Teil B Abschnitt IV Ziffer 1) oder Eheberatung (Teil B Abschnitt IV Ziffer 3). Ziffer 1 Satz 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bleibt unberührt.

22

[…]

23

Entgeltgruppe S 12

24

Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.63)68)

25

[…]

26

Die Erläuterung zu 68) lautet:

27

68) Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die

29

Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

30

begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen,

31

begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

32

Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe S 9,

33

Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen,

34

Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,

35

Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen.

36

§ 1a der Anlage 29 zur KAVO sieht u.a. vor, dass Mitarbeiter in der Entgeltgruppe S12 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro erhalten.

37

§ 29 Abs. 2 KAVO sieht vor, dass Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

38

Die Beklagte vergütet die Klägerin entsprechend der Entgeltgruppe 9b KAVO.

39

Zu den Aufgaben der Klägerin als Schulsozialarbeiterin gehören:

41

Ansprechpartner und Vertrauensperson für Schüler mit persönlichen und berufsbezogenen Fragestellungen

42

Beratung von Eltern und Lehrkräften

43

Umsetzung präventiv ausgerichteter Angebote

44

Förderung und Unterstützung der schulischen Perspektivplanung

45

Weiterentwicklung des Leistungsangebotes am Schulstandort

46

Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bildungs- und

47

Teilhabepaket

49

Einzelfallhilfe

50

Mit Geltendmachungsschreiben ihrer Gewerkschaft ver.di vom 18.07.2024 begehrte die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 sowie die SuE-Zulage. Dies lehnte die Beklagte ab.

51

Am 23.10.2024 hat die Klägerin Klage eingereicht mit der sie rückwirkend ab dem 01.01.2024 Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe S12 KAVO sowie die Zahlung der SuE-Zulage geltend macht. Sie hat sich auf den Wortlaut der Fußnote 68 zu der Entgeltgruppe S12 der Anlage 2 zur KAVO berufen, wonach die Tätigkeit als Schulsozialarbeiter ausdrücklich als Regelbeispiel für eine „schwierige Tätigkeit“ i. S. der Entgeltgruppe S12 KAVO aufgeführt wird.

52

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

54

Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2024 133,25 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2024 an die Klägerin zu zahlen.

56

Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2024 133,25 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2024 an die Klägerin zu zahlen.

58

Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2024 an die Klägerin zu zahlen.

60

Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2024 an die Klägerin zu zahlen.

62

Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2024 an die Klägerin zu zahlen.

64

Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2024 an die Klägerin zu zahlen.

66

Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2024 an die Klägerin zu zahlen.

68

Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2024 an die Klägerin zu zahlen.

70

Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2024 an die Klägerin zu zahlen.

72

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.10.2023 nach der EG S 12 Stufe 2 der Anlage 2 zur KAVO NW einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.

74

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.10.2023 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro gemäß § 1 a der Anlage 29 zur KAVO NW zu zahlen.

75

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

76

die Klage abzuweisen.

77

Sie ist der Ansicht gewesen, die Klägerin sei gar nicht nach Unterpunkt V. des Besonderen Teils der Entgeltordnung zur KAVO im „Sozial- und Erziehungsdienst“ einzugruppieren, sondern nach Unterpunkt IV. im „Bildungs- und Beratungsdienst“, da das Berufskolleg eine Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung sei. Die Klägerin sei daher in der Entgeltgruppe 9b Stufe 2 KAVO zutreffend eingruppiert.

78

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.02.2025 der Klage hinsichtlich der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 KAVO und der SuE-Zulage –jeweils bezogen auf den Tätigkeitsumfang– stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Schulsozialarbeiter in die Entgeltgruppe S12 eingruppiert seien, was sich bereits aus dem Hervorhebungsmerkmal ergebe. Bei einer Schule handele es sich auch nicht um eine Einrichtung der Weiterbildung. Weiterbildung sei diejenige Ausbildung nach bereits erfolgter Ausbildung in der Schule, also gerade nicht die Ausbildung in der Schule.

79

Gegen dieses ihr am 20.03.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.04.2025 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.06.2025 – am 20.06.2025 begründet.

80

Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags der Ansicht, einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 stünde bereits die Sperrwirkung der Vorbemerkung entgegen, nämlich, dass die Tätigkeitsmerkmale des Sozial- und Erziehungsdienstes nicht für Mitarbeiter in der Weiterbildung/Jugendbildung gelten. Zutreffend sei die Klägerin in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert als pädagogische Mitarbeiterin in einer Bildungseinrichtung für Jugendliche, hier: „G-S-Berufskolleg“, mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachhochschulausbildung (Bachelor der Sozialen Arbeit). Es sei „unzweifelhaft“, dass es sich bei dem G-S-Berufskolleg um eine Einrichtung der Jugendbildung handele.

81

Die KAVO sei dem TVöD nachgebildet und um den „Bildungs- und Beratungsdienst“, den der TVöD nicht vorsehe, ergänzt worden. Bei der Übernahme des Beispiels „Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit“ in Hochziffer 68) zu den Regelungen zur Entgeltgruppe S12 der Tätigkeitsmerkmale zum „Sozial- und Erziehungsdienst“ dürfte es sich um ein Redaktionsversehen des Ordnungsgebers gehandelt haben.

82

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

83

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2025 –9 Ca 6198/24– abzuändern und die Klage abzuweisen.

84

Die Klägerin beantragt,

85

die Berufung zurückzuweisen.

86

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil.

87

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

89

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

90

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden und die Entscheidung zutreffend begründet. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

91

1. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Tätigkeit als Schulsozialarbeiterin am G-S-Berufskolleg gemäß § 20 Abs. 1 KAVO in die Entgeltgruppe S12 der Anlage 2 zur KAVO eingruppiert und hat dementsprechend für den nicht verfallenen Zeitraum Anspruch auf die Differenzvergütung und die SuE-Zulage in der zwischen den Parteien nicht in Streit stehenden Höhe.

92

2. Auch wenn es sich bei der KAVO nicht um einen Tarifvertrag handelt, erfolgt die Auslegung einer derartigen kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut der Regelungen auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Normgeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang ist abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2013 – 6 AZR 664/12 –, Rn. 28, juris).

93

3. Entgegen der Ansicht der Berufung scheitert die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 KAVO nicht an der Sperrwirkung der Vormerkung zu den Entgeltgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes. Denn die Klägerin ist als Schulsozialarbeiterin an einem staatlichen Berufskolleg keine Mitarbeiterin in der Weiterbildung/Jugendbildung im Sinne des „Teil B Abschnitt IV Ziffer 1“ der Entgeltordnung.

94

Denn ein Berufskolleg ist bereits keine Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung im Sinne der KAVO. Vielmehr umfasst ein Berufskolleg die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule (§ 22 Abs. 1 SchulG NRW). Es vermittelt in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Bildung und den Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II (§ 22 Abs. 2 SchulG NRW).

95

Im Kontext der Bildung ist Jugendbildung dem außerschulischen bzw. außerunterrichtlichen Bereich zuzuordnen. Sie ist als Teil der Jugendarbeit eigenständig gegenüber der formalen Bildung in Schule, Studium und Ausbildung junger Menschen (Deutscher Verein, Fachlexikon der Sozialen Arbeit, Jugendbildung, beck-online). Gesetzlich ist sie u.a. in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII geregelt.

96

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen führt auf seiner Homepage (https://www.mkjfgfi.nrw/jugendbildungsstaetten-nrw / abgerufen am 26.08.2025) zu Jugendbildungsstätten Folgendes aus: „Jugendbildungsstätten bieten jungen Menschen Gelegenheit, außerhalb des lokalen Umfeldes gezielte Bildungs- und Freizeitangebote wahrzunehmen. Sie bieten ebenso wie die offene Kinder- und Jugendarbeit landesweit vielfältige Angebote. Träger der Einrichtungen sind vor allem die Kirchen, aber auch andere Organisationen, wie zum Beispiel Gewerkschaften oder Pfadfinderschaften. Die Angebote berücksichtigen zwar in der Regel die besondere Ausrichtung der Träger, gehen aber auch darüber hinaus und umfassen zum Beispiel theaterpädagogische Projekte ebenso wie medienpädagogische Schulungen. Sie greifen Fragen der Gewaltprävention auf oder kooperieren mit dem örtlichen Umfeld bei der Projektgestaltung.“

97

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der kirchliche Ordnungsgeber den Begriff Jugendbildung von dieser allgemeinen Definition abweichend verstanden haben könnte. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die (Erz-)Diözesen in NRW (teilweise über ihre Untergliederungen) mehrere eigene Jugendbildungsstätten unterhalten, die teilweise staatlich gefördert werden, so beispielsweise die Jugendbildungsstätte St. Al des Bistums E (https://www.mkjfgfi.nrw/sites/default/files/documents/jugendbildungsstaetten_nrw.pdf).

98

Ein Berufskolleg ist auch keine Einrichtung der Weiterbildung.

99

Nach § 2 Abs. 2 WbG NRW sind Einrichtungen der Weiterbildung Bildungsstätten in kommunaler Trägerschaft und anerkannte Bildungsstätten in anderer Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens unabhängig vom Wechsel des pädagogischen Personals und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer geplant und durchgeführt werden. Diese Einrichtungen decken einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung.

100

Einrichtungen der Weiterbildung treten somit neben allgemein- und berufsbildende Schulen wie das Berufskolleg.

101

Auch hier gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der kirchliche Ordnungsgeber den Begriff Weiterbildung abweichend verstanden haben könnte.

102

Dieses Verständnis wird dadurch gestützt, dass Schulsozialarbeiter oder Sozialarbeiter im Allgemeinen in den Entgeltgruppen des „Teil B Abschnitt IV Ziffer 1“ der Entgeltordnung systematisch überhaupt nicht aufgeführt werden. Außerhalb der Einrichtungsleiter benennen die Entgeltgruppen 5 bis 12 nur „pädagogische Mitarbeiter“ und „sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“. Ein Schulsozialarbeiter ist jedoch weder ein „pädagogische Mitarbeiter“ noch ein „sonstiger Mitarbeiter“, der entsprechende –also pädagogische– Tätigkeiten ausübt. Dies ergibt sich bereits aus der unstreitigen Tätigkeitsbeschreibung.

103

Hätte der kirchliche Ordnungsgeber Schulsozialarbeiter in den Bereich „Weiterbildung/Jugendbildung“ eingruppiert sehen wollen, wäre es ein leichtes gewesen, sie in einer entsprechenden Entgeltgruppe oder zumindest in einer Fußnote zu benennen.

104

4. Die Klägerin erfüllt auch die Merkmale der Entgeltgruppe S12 KAVO. Denn sie ist eine Mitarbeiterin, die ihre Tätigkeit im Sozialdienst auszuüben hat.

105

Dass der Sozialdienst „insbesondere“ die Mitarbeit in der offenen Kinder- und Jugendarbeit umfasst, steht einer Anwendung im Schulbereich nicht entgegen. „Insbesondere“ ist nur eine Hervorhebung, ohne dass andere Bereiche (z.B. Unterstützung von Behinderten und Suchtmittelabhängigen, Schulsozialarbeit) ausgeschlossen werden.

106

Die Klägerin ist unstreitig staatlich anerkannte Sozialarbeiterin mit entsprechender Tätigkeit. Als Schulsozialarbeiterin hat sie „schwierige Tätigkeiten“ iSd. der Entgeltgruppe S12 KAVO auszuüben. Dies ergibt sich bereits aus der Anmerkung 68) zur Entgeltordnung. Denn der kirchliche Ordnungsgeber hat ausdrücklich die Tätigkeit in der Schulsozialarbeit als „schwierige Tätigkeit“ eingestuft.

107

Für das von der Beklagten reklamierte „Redaktionsversehen“ des Ordnungsgebers bei der Anmerkung 68) sieht die Kammer keinen Anhaltspunkt. Zwar sind in der Entgeltordnung des TVöD-VKA Schulsozialarbeiter ebenfalls in die Entgeltgruppe S12 eingruppiert, weil die Protokollerklärung Nr. 15 zum Sozial- und Erziehungsdienst Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit ebenfalls als schwierige Tätigkeiten ansieht. Aber schon der Umstand, dass die Protokollerklärungen bzw. Anmerkungen anders nummeriert sind und teilweise auch einen anderen Inhalt haben, zeigt, dass sich der Ordnungsgeber hiermit inhaltlich befasst und nicht nur die Eingruppierungsmerkmale des TVöD-VKA fehlerhaft kopiert hat.

108

Zudem spricht nichts dafür, dass der kirchliche Ordnungsgeber die Schulsozialarbeiter im Gegensatz zu den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes aus dem Bereich „Sozial- und Erziehungsdienst“ herausnehmen wollte, weil er damit entsprechende Arbeitsplätze bei kirchlichen Einrichtungen finanziell unattraktiver gestaltet hätte.

109

5. Die erstinstanzlich titulierten Differenzbeträge und die SuE-Zulage stehen zwischen den Parteien der Höhe nach nicht im Streit.

110

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben.