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Landesarbeitsgericht Köln·7 SLa 126/25·02.09.2025

Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) scheitert mangels zuständigen Betriebsrats für Betriebsteil

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG, weil die Arbeitgeberin vor Entlassungen nach Auftragsverlust keinen Interessenausgleich versucht hatte. Streitpunkt war, ob für das Objekt „Ko“ der in der Zentrale gewählte Betriebsrat zuständig war. Das LAG wies die Berufung zurück: Entweder war „Ko“ ein eigener Betrieb ohne Betriebsrat oder – als unselbständiger Betriebsteil – nicht vom Zentralbetriebsrat repräsentiert, da die dortige Belegschaft nicht an dessen Wahl beteiligt war und die Wahl nicht angefochten wurde. Aus Gründen der Rechtssicherheit (§ 19 BetrVG) ist die Zuständigkeit nicht bei jedem Beteiligungsrecht erneut zu prüfen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Nachteilsausgleich mangels zuständigen Betriebsrats.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Nachteilsausgleichsanspruch nach § 113 Abs. 1, Abs. 3 BetrVG setzt voraus, dass für die betroffene Maßnahme ein zuständiger Betriebsrat existiert, mit dem der Unternehmer einen Interessenausgleich versuchen konnte.

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Ist für die betroffene Organisationseinheit kein Betriebsrat gebildet und ist auch kein anderer Betriebsrat zuständig, scheidet ein Anspruch nach § 113 BetrVG bereits dem Grunde nach aus.

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Bei nicht angefochtener Betriebsratswahl repräsentiert der gewählte Betriebsrat grundsätzlich nur die Belegschaft, die an seiner Wahl beteiligt war; Betriebsteile, die an der Wahl nicht teilgenommen haben, werden nicht mitrepräsentiert.

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Aus Gründen der Rechtssicherheit nach § 19 BetrVG ist die Zuständigkeit eines gewählten Betriebsrats für die Wahlperiode grundsätzlich nach der Wahlbeteiligung festgelegt und nicht bei jeder Ausübung einzelner Beteiligungsrechte erneut anhand des „objektiven“ Betriebsbegriffs zu klären.

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Arbeitgeberseitige Behinderung oder Ablehnung betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretung (§ 20 BetrVG) begründet keine Zuständigkeit eines ansonsten unzuständigen Betriebsrats für einen Betriebsteil.

Relevante Normen
§ 1, 3, 4, 19, 113 BetrVG§ 1 BetrVG§ 3 BetrVG§ 4 BetrVG§ 19 BetrVG§ 111 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 4753/24

Bundesarbeitsgericht , 1 AZN 543/25 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Bei einer nicht angefochtenen Betriebsratswahl repräsentiert der Betriebsrat nur die Belegschaft, die ihn mitgewählt hat. Selbst wenn der Betriebsrat unter Verstoß gegen die zwingenden Organisationsnormen der §§ 1, 3 und 4 BetrVG, d.h. unter Verkennung des Betriebsbegriffs, gewählt worden sein sollte, beeinträchtigt dies seine Funktionsfähigkeit und Zuständigkeit grundsätzlich nicht. Es widerspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit, dem § 19 BetrVG dient, wenn bei Ausübung eines jeden einzelnen Beteiligungsrechts jeweils zu klären wäre, ob der gewählte Betriebsrat überhaupt für den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt bzw. zuständig ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.02.2025 – 2 Ca 4753/24 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über den Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG.

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Die Beklagte ist ein überregional tätiges Wachdienstunternehmen mit Sitz in K. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 600 Arbeitnehmer. Ihre Zentrale befindet sich in der L 11 in K, in der u.a. Lohnbuchhaltung, Rechtsabteilung und Personalabteilung angesiedelt sind. Dort ist ebenfalls ein Betriebsrat gebildet.

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Seit mehreren Jahrzehnten erbrachte die Beklagte Sicherheitsdienstleistung für die Ko GmbH. Für den Veranstaltungsschutz in der Ko beschäftigte die Beklagte neben festangestellten Arbeitnehmern auch für die jeweiligen Messezeiten befristete Arbeitnehmer.

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Der „Betriebsleiter“ für das Objekt Ko war Herr Kr, der seine Tätigkeit aus der Zentrale der Beklagten ausübte. Er leitete neben dem Objekt Koauch weitere Objekte. Vor Ort in der Ko waren zudem der Objektleiter Herr W sowie mehrere Einsatzleiter tätig.

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Der am 1986 geborene Kläger war seit dem 01.07.2013 bei der Beklagten im Objekt Ko zuletzt als Einsatzleiter tätig. Er verdiente im ersten Halbjahr 2024 durchschnittlich 5.116,59 Euro brutto monatlich.

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Die im Objekt Ko beschäftigte Belegschaft, so auch der Kläger, nahm nie an einer Betriebsratswahl für die Zentrale teil. Die Wahlen des in der Zentrale gebildeten Betriebsrats wurden nicht angefochten, insbesondere nicht die letzte Betriebsratswahl im Jahr 2022.

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Die Ko GmbH schrieb Ende des Jahres 2023 die veranstaltungsbezogenen Sicherheitsdienstleistungen neu aus. Die Beklagte bewarb sich hierauf, unterlag jedoch.

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Ausweislich der von der Beklagten erstatteten Massenentlassungsanzeige vom 11.07.2024 sollten im Zeitraum vom 17.07.2024 bis zum 22.08.2024 insgesamt 68 Entlassungen beim „Veranstaltungs- und Sicherungsdienst Ko“ vorgenommen werden. Als Grund für die Entlassungen gab die Beklagte an, sie habe den dortigen Auftrag für den Veranstaltungs- und Sicherungsdienst zum 30.11.2024 verloren und stelle ihren Betrieb in der Ko zu diesem Datum vollständig ein.

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Ein Versuch der Beklagten, mit dem in der Zentrale gebildeten Betriebsrat vor Durchführung der oben genannten Maßnahme einen Interessenausgleich zu erzielen, wurde nicht unternommen.

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Mit Schreiben vom 26.07.2024 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 30.11.2024 und unterbreitete ihm gleichzeitig ein Änderungsangebot für ein anderes Objekt. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht – auch nicht unter Vorbehalt – an.

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Der Kläger hat diese Kündigung zunächst mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen und mit einem echten Hilfsantrag die Zahlung eines Nachteilsausgleichs geltend gemacht. Später –nachdem in Parallelverfahren andere Kläger mit ihrer Kündigungsschutzklage obsiegt hatten– hat er den Kündigungsschutzantrag zurückgenommen und den Hilfsantrag als Hauptantrag gestellt.

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Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte hätte mit dem in der Zentrale gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich in Hinblick auf die Kündigungen der im Objekt Ko beschäftigten Arbeitnehmer nach § 111 BetrVG versuchen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei die Beklagte nach § 113 Abs. 3 BetrVG zum Nachteilsausgleich verpflichtet.

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Er ist der Auffassung gewesen, dass es sich bei dem Objekt Ko nicht um einen eigenen Betrieb iSd. BetrVG gehandelt habe. Es sei lediglich eines von vielen Einsatzobjekten der Beklagten, die allesamt von der Zentrale aus akquiriert, koordiniert, geleitet und angewiesen würden. Alle wesentlichen arbeitsrechtsrelevanten Entscheidungen für die gesamte Belegschaft an den verschiedenen Einsatzobjekten würden in der Zentrale getroffen.

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Es komme seiner Ansicht nach nicht darauf an, ob die Mitarbeiter des Objektes Ko an der Betriebsratswahl beteiligt worden sind. Die Beklagte habe mehrfach kommuniziert, dass sie keine Zuständigkeit des Betriebsrates für die Ko wolle. Hierzu hat er behauptet, Herr Kr habe erstmals im Herbst 2008 sinngemäß zu Herrn W gesagt: „Wenn einer das Wort Betriebsrat in den Mund nimmt, wird er sofort entlassen“.

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Wie die anderen Arbeitnehmer in der Ko sei auch er systematisch aus den Betriebsratswahlen herausgehalten worden und habe keine Informationen über diese erhalten.

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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Abfindung zu zahlen, welche den Betrag von EUR 30.699,54 nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2024.

19

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht gewesen, dass sie zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs nicht verpflichtet sei. Bei dem Objekt Ko handele es sich um einen eigenen Betrieb iSd. BetrVG. Selbst wenn es sich aber – entgegen ihrer Auffassung – nicht um einen eigenen Betrieb handeln sollte, so wäre der in der Zentrale gewählte Betriebsrat nicht zuständig gewesen, da die im Objekt Ko beschäftigten Mitarbeiter diesen Betriebsrat nicht mitgewählt hätten, so dass dieser Betriebsrat die Mitarbeiter der Ko nach Maßgabe der Rechtsprechung des BAG zu § 102 Abs. 1 BetrVG (BAG v. 03.06.2004 – 2 AZR 577/03 –) jedenfalls nicht repräsentiere.

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Zur Qualifizierung des Objekts Ko als Betrieb hat die Beklagte insbesondere vorgetragen, dass es im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich und seine Organisation eigenständig sei. So würden die auf dem Messegelände anfallenden Tätigkeiten sich erheblich von den Tätigkeiten, die bei einem „gewöhnlichen Einsatzobjekt" eines Kunden anfallen würden, unterscheiden. Der Regelfall bei der Betreuung von Separatobjekten im Rahmen von Sicherheitsdienstleistungen sei, dass mittels einer „gewissen Schichtstärke“ vertraglich festgelegte Tätigkeiten wie etwa Pforten- und Empfangsdienste, Streifengänge, Lkw-Verwiegung und -Abfertigung sowie allgemeine Werkschutzaufgaben erfüllt würden. Es handele sich mithin um Tätigkeiten mit gleichbleibenden Anforderungen hinsichtlich der Besetzung und der zu erfüllenden Aufgaben. Bei der Ko stehe hingegen der Veranstaltungsschutz im Vordergrund. Das Leistungsspektrum richte sich in diesem Fall nach den jeweiligen Anforderungen der stattfindenden Messe. Neben Ein- und Ausgangskontrollen und Standbewachung seien bei der Ko auch Streifengänge über das Messegelände erforderlich, wobei sich die zu begehenden Routen mit jeder Messe änderten. Auch stehe bei der Ko das Besuchermanagement im Vordergrund, da allein die Masse an Menschen, die Zugang zu dem Gelände habe, ganz andere Risiken mit sich bringe als bei einem Separatobjekt. Denn im Rahmen des Veranstaltungsschutzes gehe es um die Absicherung von Großveranstaltungen, also den Eingriff in potenzielle Eskalationssituationen sowie die Überwachung der allgemeinen Ordnung. Hierfür seien vollkommen andere Koordinationsfähigkeiten und logistische Kenntnisse gefordert als bei dem Schutz eines Separatobjektes. Ferner habe das Objekt Ko auch einen eigenständigen Leitungsapparat. Dieser stelle ein „einheitliches und geschlossenes System" dar. Die Personalplanung und sämtliche Weisungen gegenüber den gewerblichen Arbeitnehmern erfolgten ausschließlich durch den Objektleiter und die Einsatzleiter. Einstellungen von geringfügig Beschäftigten und gewerblichen Mitarbeitern erfolgten durch die Einsatzleitung vor Ort.

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Der Kläger ist hierzu der Ansicht gewesen, die Einsatzleiter hätten keine Entscheidungsbefugnis von arbeitsrechtlicher Relevanz. Es handele sich bei ihnen lediglich um Befehlsempfänger, die die Weisungen aus der Zentrale umsetzen. Herr Kr hingegen werde von der Beklagten pauschal als „Betriebsleiter“ bezeichnet. Aus den E-Mails des Herrn Kr werde auch ersichtlich, dass allein dieser und nicht die Einsatzleiter die wesentlichen Entscheidungen treffe. So würden Krankmeldungen von den Einzelobjekten entgegengenommen und dann weisungsgemäß an die Personalabteilung in der Zentrale zur dortigen weiteren Veranlassung weitergeleitet.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.02.2025 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 03.06.2004 – 2 AZR 577/03 – und vom 23.03.2006 – 2 AZR 162/05 –) zu § 102 BetrVG ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob es sich bei dem Objekt Ko um einen eigenen Betrieb handele oder nicht. Selbst wenn die Ko als Betriebsteil zum Betrieb der Zentrale gehören sollte, sei der dortige Betriebsrat nicht zuständig, weil er nur die Belegschaft repräsentiert, die ihn mitgewählt hat. Selbst wenn der Betriebsrat unter Verstoß gegen die zwingenden Organisationsnormen der §§ 1, 3 und 4 BetrVG, d.h. unter Verkennung des Betriebsbegriffs, gewählt worden sein sollte, beeinträchtige dies seine Funktionsfähigkeit und Zuständigkeit grundsätzlich nicht.

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Gegen dieses ihm am 25.02.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.03.2025 Berufung eingelegt und diese –nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.05.2025 – am 23.05.2025 begründet.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts veraltete abwegige Einzelfallentscheidungen seien, die in den folgenden ca. zwanzig Jahren keine Bestätigung in der Rechtsprechung mehr fanden. Mit der (Un-)Logik der Entscheidungen wäre die Arbeitsgerichtsbarkeit nur eine Erfüllungsgehilfin der Betriebsparteien ohne jede eigene Prüfungskompetenz. Die Arbeitnehmer seien nicht verpflichtet gewesen, die Betriebsratswahlen anzufechten. Es stehe nirgends im Gesetz und wäre auch abwegig, dass betriebsverfassungsrechtliche Rechte Arbeitnehmern dann nicht zustehen, wenn sie objektiv einem Betrieb mit Betriebsrat zugehörig sind, nur, weil sie an den letzten Betriebsratswahlen nicht beteiligt wurden. Die im Objekt Koeingesetzten Arbeitnehmer hätten nicht gewusst, wann und in welcher Weise die Betriebsratswahlen durchgeführt wurden. Sie seien systematisch seitens der Beklagten daran nicht beteiligt und daher natürlich auch nicht informiert worden. Es gäbe keine Dispositionsmöglichkeit von Arbeitgeber und Betriebsrat zu Lasten der Arbeitnehmer und daher gebe es auch eine arbeitsgerichtliche Berechtigung und Pflicht zur Prüfung.

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Im Mai 2022 seien in der Ko u Flüchtlinge untergebracht gewesen. Diesen seien ohne Arbeit massenhaft Geld- und Sachmittel zur Verfügung gestellt worden, wodurch sich einige Arbeitnehmer der Beklagten unterbezahlt gefühlt hätten.

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Deshalb seien einige Mitarbeiter auf die Einsatzleiter zugegangen, sinngemäß mit dem Anliegen, dass man durch einen Betriebsrat o.ä. dafür sorgen müsse, dass die arbeitenden Mitarbeiter nicht mit einem Hungerlohn abgespeist würden, während „die U“ ohne Arbeit nahezu alles geschenkt bekämen. In diesem Zusammenhang sei von Herrn Kr telefonisch angewiesen worden, derartige Fragen weiterhin abzubügeln und im Keim zu ersticken.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln - 2 Ca 4753/24 - vom 05.02.2025, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Abfindung, welche den Betrag von 30.699,54 Euro brutto nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2024 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass es sich beim Objekt Ko um einen eigenständigen Betrieb handele. Dort werde ein eigenständiger arbeitstechnischer Zweck verfolgt, nämlich der Veranstaltungsschutz. Auch eine eigenständige Leitungsmacht sei vorhanden. Entscheidungen über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen würden schwerpunktmäßig im Objekt durch den Objektleiter und die Einsatzleiter getroffen, genauso wie Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

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II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden und die Entscheidung zutreffend begründet. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus § 113 Abs. 1 iVm. Abs. 3 BetrVG.

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1. Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und der Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen worden ist oder andere wirtschaftliche Nachteile erlitten hat (BAG, Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 41/24 –, Rn. 22, juris).

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2. Der Anspruch scheitert aber bereits daran, dass für das Objekt Kokein Betriebsrat gebildet wurde und kein Betriebsrat zuständig ist, mit dem die Beklagte einen Interessenausgleich hätte versuchen können.

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Dabei kann dahinstehen, ob das Objekt Ko betriebsverfassungsrechtlich ein eigenständiger Betrieb oder lediglich ein unselbständiger Betriebsteil des Hauptbetriebs Zentrale ist. Wenn das Objekt Ko betriebsverfassungsrechtlich ein eigener Betrieb sein sollte, wäre in diesem unstreitig kein Betriebsrat gebildet. Wenn das Objekt Ko hingegen ein unselbständiger Betriebsteil des Hauptbetriebs Zentrale sein sollte, wäre zwar in der Zentrale ein Betriebsrat vorhanden, dieser wäre aber für das Objekt Ko nicht zuständig, da der Betriebsteil Koan seiner Wahl nicht beteiligt war.

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Die Zuständigkeit eines Betriebsrats für Betriebsteile, die z.B. aufgrund der Verkennung des Betriebsbegriffs an seiner Wahl nicht beteiligt waren, ist umstritten:

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts repräsentiert bei einer nicht angefochtenen Betriebsratswahl der Betriebsrat nur die Belegschaft, die ihn mitgewählt hat (BAG, Urteil vom 3. Juni 2004 – 2 AZR 577/03 –, Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 23. März 2006 – 2 AZR 162/05 –, Rn. 40, juris).

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Selbst wenn der Betriebsrat unter Verstoß gegen die zwingenden Organisationsnormen der §§ 1, 3 und 4 BetrVG, d.h. unter Verkennung des Betriebsbegriffs, gewählt worden sein sollte, beeinträchtige dies seine Funktionsfähigkeit und Zuständigkeit grundsätzlich nicht. Es würde dem Erfordernis der Rechtssicherheit, dem § 19 BetrVG dient (BAG 13. November 1991 - 7 ABR 8/91 - BAGE 69, 41 und - 7 ABR 18/91 - BAGE 69, 49), widersprechen, wenn bei Ausübung eines jeden einzelnen Beteiligungsrechts jeweils zu klären wäre, ob der gewählte Betriebsrat überhaupt für den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt bzw. zuständig ist (BAG 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 31). Aus § 19 BetrVG ergebe sich die Wertung, dass ein Rechtsverstoß, der eine Wahlanfechtung begründen würde, unbeachtlich wird, wenn keine Wahlanfechtung erfolgt ist.

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Dieser Rechtsprechung haben sich die insoweit befassten Landesarbeitsgerichte angeschlossen (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 12. November 2008 – 2 Sa 839/08 –, Rn. 37, juris; Landesarbeitsgericht München, Teilurteil vom 30. April 2008 – 5 Sa 661/07 –, Rn. 135, juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Mai 2008 – 20 Sa 1594/07 –, Rn. 39, juris).

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b) Dieser Rechtsprechung ist ebenfalls der weit überwiegende Teil der Literatur gefolgt (ErfK/Kania, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 102 Rn. 2; KR - Kommentar, 14. Auflage 2025, § 102 BetrVG, Rn. 55; Richardi BetrVG/Thüsing, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 102 Rn. 34; Bader/Ahrendt/Klug u.a., Kündigungs- und Bestandsschutz im Arbeitsverhältnis, § 102 BetrVG, Rn. 7a; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, BetrVG § 102 Rn. 65; GK-BetrVG, 12. Auflage, § 102 BetrVG Rn. 4; APS/Koch, § 102 BetrVG Rn. 69; Löwisch/​Kaiser/​Klumpp, BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz, § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen, Rn. 41).

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Ist ein Betriebsrat einmal gewählt, so gilt er als im Amt, und zwar für all diejenigen Einheiten, für die er gewählt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Wahl angefochten ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Anfechtungsverfahren. Solange das Anfechtungsverfahren läuft - erst recht, wenn eine Anfechtung nicht erfolgt ist -, gilt der gewählte Betriebsrat auch als zuständig für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte in den betroffenen Einheiten. D.h., selbst bei fehlerhafter Wahl gilt diejenige Einheit, für die der Betriebsrat gewählt ist (also für die Wahlausschreiben und Wählerliste erstellt waren), als maßgeblich etwa dafür, welche Organisationseinheit als „Betrieb“ etwa für Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG anzusehen ist (vgl. Kunz/​Henssler/​Nebeling/​Beck, Praxis des Arbeitsrechts, § 43 Mitbestimmung des Betriebsrats, Rn. 19).

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c) In der Literatur wird aber auch teilweise die Auffassung vertreten, dass es keinen Unterschied machen kann, ob ein Arbeitnehmer sich der Stimme enthalten hat oder die Arbeitnehmer irrtümlich gar nicht erst an der Wahl beteiligt wurden. Wenn der Betrieb in die Zuständigkeit des Betriebsrats fällt, müsse er auch beteiligt werden (vgl. BeckOGK/Klocke, 1.7.2025, BetrVG § 102 Rn. 22). Ansonsten würden diese Arbeitnehmer bis zur nächsten Betriebsratswahl interessenvertretungsrechtlich schutzlos gestellt. Denn im Fall der Unselbständigkeit des Betriebsteils könne auch kein eigener Betriebsrat nach § 4 Abs. 1 BetrVG gewählt werden. Zugleich würden sie interessenvertretungsrechtlich mit anderen Arbeitnehmern des Betriebs, die ebenfalls an der Wahl, sei es irrtümlich oder durch späteres Hinzukommen nicht beteiligt waren, ungleich behandelt. Arbeitnehmer des Betriebs, die irrtümlicher Weise nicht zur Wahl zugelassen worden seien und die Wahl nicht angefochten hätten, würden zweifellos vom Betriebsrat mit vertreten. Dies für den Fall eines größeren Belegschaftsteils anders zu bewerten, sei nicht zu begründen. Auch Arbeitnehmer später hinzukommender Betriebsteile würden vom Betriebsrat mit vertreten, wenn es sich um unselbständige Betriebsteile handele (Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 102 Rn. 20c).

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d) Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung in der Literatur.

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Zunächst ist zu konstatieren, dass die Abgrenzung zwischen Betrieb, selbständigem Betriebsteil und unselbständigem Betriebsteil in der Praxis überaus schwierig sein kann. Dies liegt zum einen an der derzeitigen sehr abstrakten Definition des Betriebsbegriffs, unter den sich moderne Arbeitsorganisationen und Arbeitsstrukturen teilweise nur schwer subsumieren lassen. Zum anderen werden durch Kompetenzbündelungen (z.B. unternehmens- bzw. konzernweite Zentralisierung von Kernaufgaben in Personalangelegenheiten) und Compliancerichtlinien Aufgaben den Betrieben und Betriebsleitungen entzogen. Letztlich sind immer wertende Betrachtungen anzustellen, die einen weiten Beurteilungsspielraum eröffnen.

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Umso wichtiger ist es deshalb für alle Beteiligten, Rechtssicherheit zu haben. Spätestens nach einer Betriebsratswahl muss feststehen, wer der Betriebsrat ist und für welche organisatorische Einheiten er zuständig ist. Denn die Frage, ob ein Betriebsrat zuständig ist oder nicht, kann – wie auch der vorliegende Fall eindrücklich zeigt – überaus gravierende Folgen haben.

52

Dies hat der Gesetzgeber erkannt und mehrere Möglichkeiten geschaffen, die Betriebsstruktur und damit letztlich die Zuständigkeit eines Betriebsrats klären zu lassen.

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Bereits im Vorfeld können die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit bzw. deren Zuordnung, die Unklarheit über die Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit von Betriebsteilen oder die Betriebsratsfähigkeit einer Betriebsstätte nach § 18 Abs. 2 BetrVG durch das Arbeitsgericht im Rahmen der Amtsermittlung mit Bindungswirkung festgestellt werden.

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Während der Betriebsratswahl kann nach § 3 WO Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt werden, wenn z.B. Arbeitnehmer eines Betriebsteils wegen einer Verkennung des Betriebsbegriffs nicht in die Wählerliste aufgenommen wurden.

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Als letztes Mittel hat der Gesetzgeber nach der Wahl die Anfechtungsmöglichkeit nach § 19 BetrVG eröffnet, wobei die Verkennung des Betriebsbegriffs einen Anfechtungsgrund darstellt.

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Werden diese gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten jedoch von Niemandem genutzt, steht mit Ablauf der Anfechtungsfrist grundsätzlich für die Wahlperiode fest, wer der Betriebsrat ist und für welche organisatorischen Einheiten er zuständig ist, nämlich für die, die an seiner Wahl beteiligt waren.

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Wird beispielsweise in einem unselbständigen Betriebsteil aufgrund der Verkennung des Betriebsbegriffs ein eigener Betriebsrat gewählt, bleibt auch dieser wirksam mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt, wenn dessen Wahl nicht angefochten wird. Für die Ausübung der Beteiligungsrechte gilt die Annahme, dass die Einheit, für die der Betriebsrat gewählt worden ist, einen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne darstellt (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juni 1995 – 1 ABR 62/94 –, Rn. 18, juris).

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Dem Anfechtungserfordernis kann nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass für eine Anfechtung einer Betriebsratswahl mindestens drei Wahlberechtigte erforderlich sind. Denn diese Zahl entspricht auch der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, die im Sinne des § 17 Abs. 3 BetrVG eine Betriebsratswahl initiieren können. Der Gesetzgeber hat dieses Quorum für die Einberufung der Betriebsversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes (§ 17 Abs. 3 BetrVG), die Anrufung des Arbeitsgerichts (§ 18 Abs. 2 BetrVG) und für die Anfechtung einer Betriebsratswahl vorgesehen. Wer ohne die Hilfe einer Gewerkschaft einen Betriebsrat gründen oder einen Wahlfehler reklamieren möchte, muss sich also zusammenschließen, wobei drei Wahlberechtigte keine hohe Hürde darstellen.

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Alternativ stehen dem einzelnen Arbeitnehmer im Vorfeld natürlich der Einspruch gegen die Wählerliste offen sowie die Möglichkeit, sich an eine Gewerkschaft zu wenden.

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Auch das Argument, dass die Arbeitnehmer eines unselbständigen Betriebsteils u.U. keine Kenntnis von den Betriebsratswahlen im (Haupt-)Betrieb haben können, greift nicht durch. Denn die regelmäßigen Wahlen finden bundesweit in einem gesetzlich definierten Zeitraum statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Insoweit wäre es den Arbeitnehmern ohne Weiteres zumutbar, insbesondere, wenn sie sich ohnehin zu dem (Haupt-)Betrieb zugehörig fühlen, sich über die Wahlen beispielsweise beim Betriebsrat, anderen im (Haupt-)Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern oder über die entsprechenden Aushänge im (Haupt-)Betrieb zu informieren.

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Die Auffassung, dass der Betriebsrat beteiligt werden müsse, wenn der Betrieb in die Zuständigkeit des Betriebsrats fällt, unterliegt nichts anderem als einem Zirkelschluss. Denn es geht gerade um die Frage, ob ein Betriebsrat zuständig ist bzw. wie weit seine Zuständigkeit reicht.

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Die Arbeitnehmer eines unselbständigen Betriebsteils, die nicht an der Wahl des Betriebsrats des Hauptbetriebs beteiligt wurden, wären auch nicht zwangsläufig bis zur nächsten Betriebsratswahl interessenvertretungsrechtlich schutzlos gestellt. Denn sie könnten – wenn auch materiell rechtswidrig – einen eigenen Betriebsrat wählen, der – wie oben dargelegt – wirksam mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt wäre, wenn dessen Wahl nicht angefochten wird bzw. bei einer Anfechtung mindestens bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, die erfahrungsgemäß erst nach Jahren eintritt.

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Letztlich macht es auch einen gravierenden Unterschied, ob ein einzelner Arbeitnehmer nicht an der Betriebsratswahl teilgenommen hat, entweder, weil er später eingetreten ist, versehentlich nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde oder schlicht von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch machen wollte, oder ob die gesamte Belegschaft eines ggf. sehr großen Betriebsteils nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Denn an der Größe des Betriebs und der Anzahl der Wahlberechtigten hängen nicht nur die Größe des Betriebsratsgremiums, sondern auch verschiedene Wahlvorschriften und die Art und Weise, Wahlvorschläge einzureichen. Hätte die Belegschaft des Objekts Ko an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb Zentrale teilgenommen, spricht bereits eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser eine andere Größe und eine andere Zusammensetzung hätte.

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Der ohne die Belegschaft des Objekts Ko gewählte Betriebsrat hätte ein Legitimationsdefizit, wenn er für dieses Objekt zuständig sein sollte. Dieses Legitimationsdefizit wäre vorliegend besonders eklatant, weil das Objekt Ko ein bedeutendes Objekt war, in dem sehr viele Arbeitnehmer eingesetzt waren. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Wegfall des Objekts sogar eine Betriebsänderung mit Massenentlassung zur Folge hatte.

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Dass der demokratischen Legitimation eine entscheidende Bedeutung zukommt, zeigen bereits die Wahlvorschriften. So sind beispielsweise nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG außerplanmäßige Neuwahlen durchzuführen, wenn sich die Belegschaftsstärke nach der Wahl über gewisse Schwellenwerte nach oben oder unten verändert. Entsprechendes ergibt sich aus § 21a BetrVG, der umgehende Neuwahlen bei Spaltungen und Zusammenfassungen von Betrieben oder Betriebsteilen vorsieht, wobei das Übergangsmandat des Betriebsrats endet, wenn die Neuwahlen nicht fristgemäß durchgeführt werden.

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Dass ein unselbständiger Betriebsteil irrtümlich für einen selbständigen Betriebsteil oder einen eigenen Betrieb gehalten wird, ist in der Praxis nicht selten. Wenn der Gesetzgeber in solchen Fällen eine Art Auffangzuständigkeit des Betriebsrats des Hauptbetriebs gewollt hätte, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er eine diesbezügliche Regelung schafft.

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3. Der Betriebsbegriff des BetrVG und die Zuständigkeit von Betriebsräten gelten für das gesamte BetrVG. Bei der Ausübung einzelner Beteiligungsrechte soll nicht immer wieder darüber gestritten werden, ob der Betriebsrat überhaupt für einen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt worden ist (BAG, Beschluss vom 27. Juni 1995 – 1 ABR 62/94 –, Rn. 18, juris). Vielmehr gilt der Betriebsbegriff des § 4 BetrVG ganz allgemein für das Betriebsverfassungsrecht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, der keine Einschränkung enthält (BAG, Beschluss vom 27. Juni 1995 – 1 ABR 62/94 –, Rn. 19, juris). Dementsprechend ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zuständigkeit von Betriebsräten bei § 102 BetrVG ohne Weiteres auf die Vorschriften der §§ 111 ff. BetrVG anwendbar.

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Soweit der Kläger in seiner Argumentation Vergleiche in Hinblick auf Kündigungsschutz und Sozialauswahl zieht, übersieht er bereits, dass sich der kündigungsschutzrechtliche und der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff unterscheiden. Die Anwendbarkeit von § 1 KSchG nach § 23 KSchG sowie die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG richten sich allein nach dem kündigungsschutzrechtlichen Betriebsgriff, der beispielsweise überhaupt keine Betriebsteile kennt.

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4. Ob und ggf. wann die Beklagte einen Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, dass für das Objekt Ko kein Betriebsrat zuständig sein soll, und ob sie diesen Wunsch mit Kündigungsandrohungen untermauert hat, ist für die Zuständigkeit des Betriebsrats der Zentrale unerheblich. Ein solches Verhalten wäre zwar rechtswidrig (§ 20 Abs. 1 u. 2 BetrVG) und ggf. strafbar (§ 119 BetrVG), es würde aber nicht zur Zuständigkeit eines ansonsten unzuständigen Betriebsrats führen.

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5. Der Kläger geht auch fehl in der Annahme, dass die Beklagte für die (möglichen) Fehler bei der Betriebsratswahl verantwortlich sei und eine größere Sachnähe habe. Denn die Betriebsratswahlen sind nicht von der Arbeitgeberin durchzuführen, sondern vom Wahlvorstand. Der Wahlvorstand seinerseits wird – vom Ausnahmefall der gerichtlichen Bestimmung abgesehen – von der Arbeitnehmerseite (Betriebsversammlung bzw. Betriebsrat) bestellt. Der Wahlvorstand führt – meist nach entsprechenden Schulungen – die Wahl eigenverantwortlich durch, ermittelt den Betrieb und erstellt die Wählerliste.

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Die Aufgabe der Arbeitgeberin beschränkt sich auf die Kostentragung und die Erteilung der vom Wahlvorstand anforderten Informationen und Unterlagen. Wenn der Wahlvorstand bei seiner eigenverantwortlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Arbeitnehmer des Objekts Ko betriebsverfassungsrechtlich zum Betrieb der Zentrale gehören, hätte er diese ohne Weiteres auf die Wählerliste setzen können und müssen. Letztlich werden die Wahlunterlagen nach der durchgeführten Wahl auch nicht vom der Arbeitgeberin verwahrt, sondern vom Betriebsrat, weshalb sich ebenfalls nicht erschließt, weshalb diese hinsichtlich der Wahldurchführung eine höhere Sachnähe haben sollte.

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6. Da die Wahl des Betriebsrats in der Zentrale nicht - insbesondere nicht von den Arbeitnehmern des Objekts Ko - angefochten worden ist, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, der Betriebsrat der Zentrale sei auch für ihn zuständig und bei der Betriebsänderung nach §§ 111 ff. BetrVG zu beteiligen gewesen.

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III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Angelegenheit insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung hat und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits hinreichend höchstrichterlich geklärt sind.