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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 998/13·14.05.2014

Berufung gegen Unwirksamkeit einer Kündigung wegen eingescannten Unterschriftszugs

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hält die fristlose Kündigung vom 02.09.2013 für unwirksam, nachdem ein Beauftragter das Schreiben mit der eingescannten Unterschrift eines nicht kündigungsberechtigten Dritten versehen hatte. Das LAG stellt fest, dass dadurch die Schriftform des § 623 BGB nicht gewahrt und keine zurechenbare Kündigungserklärung abgegeben wurde. Eine fingierte Zurechnung wegen angeblicher Treuwidrigkeit des Beauftragten kommt nicht in Betracht. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 02.09.2013 wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erstellt eine mit dem Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung beauftragte Person ein Kündigungsschreiben und versieht dieses mit der eingescannten Unterschrift einer nicht zur Kündigung berechtigten Person, fehlt die vom § 623 BGB vorausgesetzte Schriftform und liegt keine zurechenbare Kündigungserklärung vor.

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Eine nicht vorhandene Kündigungserklärung kann nicht nach Treu und Glauben fingiert werden; das Verhalten des Beauftragten rechtfertigt ohne tatsächliche Erklärung keine Zurechnung an den Arbeitgeber.

3

Eine eingescannten Unterschrift erfüllt nicht die Schriftform des § 126 BGB, und § 623 BGB schließt die elektronische Signatur als Ersatz der Schriftform aus.

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Mündliche Kündigungen oder konkludente Erklärungen von nicht zur Kündigung befugten Personen scheitern bereits am Schriftformerfordernis des § 623 BGB.

Relevante Normen
§ 126, 623 BGB§ 623 BGB§ 64 Abs. 2 c) ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 126 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 7603/13

Leitsatz

Erstellt eine mit dem Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung beauftragte Person ein Kündigungsschreiben und versieht dieses mit der eingescannten Unterschrift eines nicht zur Kündigung berechtigten Dritten, so ist nicht nur das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht gewahrt, sondern es fehlt bereits an einer zurechenbaren Kündigungserklärung. Eine solche kann auch nicht mit der Begründung fingiert werden, dass der Beauftragte treuwidrig gehandelt habe.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2013 in Sachen 3 Ca 7603/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

              Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis am 02.09.2013 seitens der Beklagten wirksam beendet wurde.

3

              Der am 1969 geborene, mit einem GdB von 90 % als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger schloss mit der Beklagten unter dem 01.08.2013 einen Arbeitsvertrag als Vertriebsleiter. Das Bruttomonatsgehalt sollte 2.500,00 € betragen. Die Beklagte beschäftigt sich ausweislich ihres Briefkopfes mit „Consulting-Controlling-Coaching-Positioning-Management-Interim Management-Reorganisation“ (vgl. Bl. 14 d. A.). Ob das Arbeitsverhältnis, wie vom Kläger behauptet und in § 1 des Arbeitsvertrages schriftlich festgehalten, am 01.08.2013 beginnen sollte oder, wie die Beklagte behauptet, erst am 01.09.2013, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses wurde die Beklagte durch die Geschäftsführer T P und D L , einem Juristen, vertreten.

4

              Als der Kläger am 02.09.2013 seinen Dienst antrat, geriet er mit dem ebenfalls bei der Beklagten tätigen Vater des T P , Herrn Tu P , in Streit. Nach der – streitigen – Behauptung des Klägers sprach Herr Tu P ihm eine mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Im weiteren Verlauf des Tages übergab D L dem Kläger ein auf einem Firmenbogen der Beklagten gefertigtes Schreiben, welches eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum Inhalt hat (Bl. 14 d. A.). Im Beisein des Klägers scannte D L den Namensschriftzug des Tu P als Unterschrift in das Kündigungsschreiben ein.

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              Herr Tu P ist unstreitig nicht berechtigt, namens der Beklagten Kündigungen auszusprechen.

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              Mit der vorliegenden, am 23.09.2013 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 02.09.2013 geltend gemacht.

7

              Im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben beide Parteien einer Alleinentscheidung durch die Vorsitzende zugestimmt. Mit Urteil vom 08.11.2013 hat das Arbeitsgericht Köln der Kündigungsschutzklage stattgegeben und zur Begründung darauf hingewiesen, dass eine nach § 623 BGB formwirksame Kündigung der Beklagten vom 02.09.2013 nicht existiere.

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              Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 20.11.2013 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 20.12.2013 Berufung eingelegt und diese am 20.01.2014 begründet.

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Soweit inhaltlich nachvollziehbar macht die Beklagte mit der Berufungsbegründung geltend, D L und der Kläger hätten kollusiv zusammengewirkt, um die Kündigung vom 02.09.2013 nicht wirksam werden zu lassen. Deshalb könne sich der Kläger nach Treu und Glauben nicht auf den Formmangel der Kündigung berufen. Außerdem behauptet die Beklagte, der Kläger habe am 02.09.2013 Äußerungen gemacht, die als Eigenkündigung zu verstehen seien.

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              Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2013 zum Aktenzeichen 3 Ca 7603/13 aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen.

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              Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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              Unter dem 14.11.2013 hat die Beklagte, vertreten durch T P , das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vorsorglich erneut fristlos und hilfsweise zum 02.12.2013 gekündigt. Gegen die Kündigung zum 02.12.2013 hat der Kläger keine Einwände erhoben.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2013 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

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II.              Die Berufung der Beklagten ist jedoch – offensichtlich – unbegründet. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Parteien am 02.09.2013 nicht rechtswirksam gekündigt.

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1.              Es fehlt hierfür bereits an einer Kündigungserklärung durch eine zur Kündigung berechtigte Person:

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a.              Der zur Kündigung berechtigte Geschäftsführer T P hat unter dem 02.09.2013 unstreitig weder eine schriftliche noch eine mündliche Kündigungserklärung abgegeben.

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b.              Nach Darstellung der Beklagten war auch D L zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt und darüber hinaus mit dem Ausspruch einer Kündigung gegenüber dem Kläger beauftragt worden. Auch D L hat jedoch keine Kündigungserklärung abgegeben.

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aa.              Er hat zwar auf dem Briefbogen der Beklagten ein Kündigungsschreiben entworfen. Er hat dieses Kündigungsschreiben aber gerade nicht eigenhändig unterschrieben. Indem er den Namensschriftzug eines Dritten, nämlich des Tu P , als Unterschrift unter das Kündigungsschreiben eingescannt hat, hat sich D L klar und unmissverständlich von dem Inhalt des Kündigungsschreibens distanziert und zum Ausdruck gebracht, dass dieser Inhalt nicht ihm als Erklärung zugerechnet werden soll und kann.

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bb.              Eine Kündigungserklärung des D L , die somit von vornherein nicht existiert hat, kann auch nicht nach Treu und Glauben fingiert werden. Es kommt somit schon nicht mehr darauf an, dass nach dem Vortrag der Beklagten im Dunklen bleibt, welchen Beitrag eigentlich der Kläger bei einem angeblichen „kollusiven Zusammenwirken“ mit D L geleistet haben soll.

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2.              Das äußere Erscheinungsbild des Kündigungsschreibens vom 02.09.2013 deutet vordergründig auf eine durch Tu P abgegebene Kündigungserklärung hin.

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a.              Auch dem Tu P kann die Kündigungserklärung jedoch nicht zugerechnet werden. Dieser hat, soweit ersichtlich, überhaupt nicht gewusst, dass D L seine gescannte Unterschrift benutzt.

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b.              Zudem war Tu P unstreitig zur Abgabe von Kündigungserklärungen seitens der Beklagten nicht bevollmächtigt.

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c.              Schließlich würde eine durch Tu P mittels eingescannter Unterschrift abgegebene Kündigungserklärung in der Tat auch dem Formerfordernis des § 623 BGB nicht genügen. Eine eingescannte Unterschrift erfüllt nämlich nicht die in § 623 BGB vorausgesetzte Schriftform des § 126 BGB. Gemäß § 623 letzter Halbsatz BGB wird sogar die Form der elektronischen Signatur ausdrücklich ausgeschlossen.

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3.              Erst recht würde eine – nur vom Kläger behauptete – mündliche Kündigung seitens Tu P schon am Schriftformerfordernis des § 623 BGB scheitern.

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Dasselbe gilt ebenso für die von der Beklagten vage behauptete angebliche konkludente mündliche Kündigung des Klägers selbst.

29

4.              Ob D L sich gegenüber der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer T P gegebenenfalls weisungswidrig verhalten oder gar schadensersatzpflichtig gemacht hat, spielt für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keine Rolle.

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III.              Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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              Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

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              Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Auf§ 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.