Altfälle-Erlass: Höhergruppierung von Lehrkräften in BAT I b ohne Planstelle
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, seit 1985 beim Land als Lehrkraft beschäftigt, verlangte ab Februar 2000 die Höhergruppierung in Verg.-Gr. I b BAT nach 15-jähriger Bewährungszeit. Das Land lehnte ab und berief sich u.a. auf eine „Neueinstellung“ erst zum 31.08.1992 sowie auf das Planstellenerfordernis des Erfüller-Erlasses. Das LAG bejahte ein durchgehendes Arbeitsverhältnis seit 04.02.1985 und die Anwendbarkeit des Altfälle-Erlasses auf vor dem 31.07.1992 eingestellte „Erfüller“. Danach ist nach 15 Jahren Bewährung von dem Planstellenerfordernis abzusehen, sodass der Anspruch auf Vergütung nach BAT I b ab 01.02.2000 besteht.
Ausgang: Berufung des beklagten Landes gegen die zugesprochene Höhergruppierung in BAT I b zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch gerichtliche Befristungskontrolle als ununterbrochen festgestelltes Arbeitsverhältnis wird nicht allein durch spätere Vertragsumstellung auf Vollzeit als „Neueinstellung“ beendet.
Für die Erfüllung tariflicher Bewährungszeiten ist Teilzeitbeschäftigung unschädlich, wenn die maßgebliche Tätigkeit in der entsprechenden Vergütungsgruppe ausgeübt wird.
Zeiten einer Tätigkeit sind auf Bewährungszeiten anzurechnen, auch wenn die tatsächliche Vergütung wegen außerhalb der Eingruppierungssystematik liegender Gründe vorübergehend einer niedrigeren Vergütungsgruppe entsprach.
Der Begriff des „Altfalls“ im Sinne eines verwaltungsinternen Gleichbehandlungserlasses ist nach Wortlaut, bisherigem Parteivortrag und gelebter Verwaltungspraxis auszulegen; bei fehlendem substantiiertem Bestreiten kann die vom Arbeitnehmer behauptete Praxis als zugestanden gelten.
Fällt eine vor dem Stichtag eingestellte Lehrkraft unter den Altfälle-Erlass, kann nach Ablauf der 15-jährigen Bewährungszeit die Höhergruppierung beansprucht werden, ohne dass zusätzlich das Planstellenerfordernis des Erfüller-Erlasses erfüllt sein muss.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 6730/00
Leitsatz
Zur Anwendung des sog. Altfälle-Erlasses vom 25.08.1992 in Bezug auf die Höhergruppierung von bis zum 31.07.1992 eingestellten Lehrkräften, die unter den sog. Erfüller-Erlass fallen, in Verg.-Gruppe I b BAT.
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, AZ. 16 Ca 6730/00, vom 13.03.2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um ein Höhergruppierungsverlangen der Klägerin.
Die am 15.08.1954 geborene Klägerin verfügt aufgrund ihrer Ausbildung über die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II in den Fächern Mathematik und Pädagogik.
Zum 04.02.1985 trat die Klägerin erstmals in ein Angestelltenverhältnis zum beklagten Land, welches zunächst bis zum 14.06.1985 befristet war. Gegenstand dieses wie auch der folgenden befristeten Arbeitsverträge für die Zeiten vom 05.08.1985 bis 31.07.1986 und vom 01.08.1986 bis 31.07.1987 war eine Teilzeitbeschäftigung als Lehrkraft im Fach Mathematik am S S der U K . Durch Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.1987 in Sachen 16 Ca 4295/87 wurde festgestellt, dass die vertragliche Befristung zum 31.07.1987 rechtsunwirksam war. Seit diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Neben ihrer Teilzeittätigkeit für das beklagte Land hatte die Klägerin auch noch anderweitige Beschäftigungsverhältnisse. Der Umfang ihrer Teilzeittätigkeit für das beklagte Land betrug in der Zeit bis 14.06.1985 9/19 einer Vollzeitstelle, ab dem 05.08.1985 bis zum 31.07.1990 8/19, ab dem 01.08.1990 8/18,75 und während eines vorübergehenden Aufstockungszeitraums vom 23.03. bis 15.07.1992 14/18,75.
Für die Zeit ab 01.05.1985 zahlte das beklagte Land an die Klägerin die anteilige Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe II b BAT, und zwar nachträglich auch für den zunächst nicht arbeitsvertraglich abgedeckten Zeitraum vom 15.06. bis 04.08.1985, wobei es sich um den Zeitraum der Sommerferien 1985 handelt. Hierüber verhält sich das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.07.1991 in Sachen 13 Ca 4979/91. Mit Außerkrafttreten des § 19 a BBesG über die Absenkung der Eingangsbesoldung zahlte das beklagte Land, ohne dass die Klägerin hierfür einen besonderen Antrag hätte stellen müssen, ab dem 01.01.1990 sodann die anteilige Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe II a BAT.
Erstmals in einem unter dem 23.03./01.04.1992 von den Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag, welcher sich auf den Zeitraum ab 01.04.1991 bezieht, ist festgehalten, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden und verändernden Tarifverträgen richtet (Bl. 13 d. A.). Grund für die Ausstellung dieses Arbeitsvertrages war ausweislich eines Schreibens des R D vom 20.03.1992, dass die Klägerin "aufgrund des 66. Tarifvertrages zur Änderung des Bundesangestelltentarifes BAT vom 24.04.1991, der mit Wirkung vom 01.04.1991 in Kraft getreten ist, nunmehr als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft vom Geltungsbereich des BAT erfasst" wird (Bl. 14 d. A.). In dem Arbeitsvertrag vom 23.03./01.04.1992 wird u. a. außerdem auch auf "Ziffer 5.1 des Runderlasses des Kultusministers des Landes N vom 16.11.1981 in der jeweils gültigen Fassung" Bezug genommen und die "Einreihung in die Vergütungsgruppe II a BAT" festgestellt.
Bei dem vorerwähnten Kultusministererlass handelte es sich um den Erlass über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (sogenannter Erfüllererlass). Laut Ziffer 5.1 dieses Erlasses in der bis zum 31.07.1992 geltenden Fassung waren "Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder für das Lehramt der Sekundarstufe II bei einer dieser Befähigung entsprechenden überwiegenden Verwendung" in Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert und "wenn sie die für entsprechende Lehrer im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erfüllen und eine Planstelle mindestens der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung steht" in Vergütungsgruppe I b. In dem daneben geltenden Erlass über die Eingruppierung angestellter Lehrer ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (sog. Nicht-Erfüller-Erlass) waren hingegen gemäß Ziffer 4.1 "Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium, an berufsbildenden Schulen oder für die Sekundarstufe II), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach unterrichten" ebenfalls in Vergütungsgruppe II a eingruppiert, und "nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe" in Vergütungsgruppe I b.
Nachdem die obergerichtliche Rechtsprechung festgestellt hatte, dass nach der damaligen Erlasslage in Eingruppierungsfragen eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zwischen sogenannten Erfüllern und sogenannten Nicht-Erfüllern gegeben war, sah sich das beklagte Land veranlasst, in Ziffer 4.1 des Nicht-Erfüller-Erlasses mit Wirkung ab 1.8.1992 folgende Ergänzung aufzunehmen: "Soweit der Lehrer bei Anwendung der Fallgruppe 5.1" des Erfüller-Erlasses "nach Ablauf von fünfzehn Jahren noch nicht in die Vergütungsgruppe I b höhergruppiert würde, so tritt die nach der o. g. Fallgruppe 5.1 erforderliche längere Zeit an die Stelle der 15-jährigen Bewährungszeit". Zugleich setzte das beklagte Land aber auch den sogenannten Altfälle-Erlass vom 25.08.1992 in Kraft, in welchem Folgendes ausgeführt wird:
"Dieser Grundsatz [gemeint ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz] ist insbesondere dann berührt, wenn der sogenannte Erfüller - bedingt durch fiktive Laufbahnnachzeichnung, Planstellenerfordernis, Beurteilungsnote und Bewerbungsverfahren - gegenüber dem sogenannten Nicht-Erfüller eine mehr als 15-jährige Wartezeit (Bewährungszeit) hinnehmen müsste. Für den angesprochenen Personenkreis (Altfälle) bitte ich daher bei Ablauf einer mindestens 15-jährigen Wartezeit (Bewährungszeit) für eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe I b BAT von dem Planstellenerfordernis abzusehen. Für Neufälle wird eine Besserstellung der sogenannten Nicht-Erfüller und die daraus resultierende Gleichbehandlungsproblematik durch die Neufassung der Fallgruppe 4.1 meines Bezugserlasses vom 20.11.1981 (Satz 2 des Klammerzusatzes) nunmehr ausgeschlossen." (Bl. 24/24R d. A.).
Nachdem die Klägerin sich - wie auch schon in vorangegangenen Jahren - im Rahmen des regulären Lehrereinstellungsverfahrens um eine Vollzeitstelle im Schuldienst beworben hatte, schlossen die Parteien den Arbeitsvertrag vom 24.08.1992 (Bl. 35 f. d. A.), wonach die Klägerin mit Wirkung vom 31.08.1992 "als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl auf unbestimmte Zeit eingestellt" wurde. Da die Klägerin in der Folgezeit an einer Gesamtschule eingesetzt wurde, galt für sie nunmehr Ziffer 6.1 des sogenannten Erfüller-Erlasses, welcher sich jedoch in den hier interessierenden Punkten bezüglich der Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a BAT und der Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe I b BAT nicht von Ziffer 5.1 unterscheidet.
Zum 01.02.2000 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT mit der Begründung, dass sie nunmehr ihre 15-jährige Bewährungszeit in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a BAT erfüllt habe. Das beklagte Land lehnte die entsprechende Höhergruppierung ab.
Mit einem der Klägerin am 07.04.1998 erteilten Bescheid setzte das beklagte Land den "Tag des Beginns des Angestelltenverhältnisses", den Beginn der Beschäftigungszeit nach § 19 BAT und den Beginn der Dienstzeit nach § 20 BAT auf den 04.02.1985 fest (Bl. 23 d. A.).
Die Klägerin hat sich erstinstanzlich darauf berufen, dass sie seit ihrem erstmaligen Eintritt beim beklagten Land am 04.02.1985 bis zum Februar 2000 die 15-jährige Bewährungszeit des sogenannten Nicht-Erfüller-Erlasses in der Fassung bis 31.07.1992 für die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I b absolviert habe. Das Arbeitsverhältnis sei ungeachtet der verschiedenen Vertragsänderungen zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen. Auch habe sie von Anfang an stets eine Tätigkeit ausgeübt, die aufgrund der Erlasslage einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a BAT entsprochen habe. Zu ihren Gunsten sei auf den sogenannten Altfälle-Erlass vom 25.08.1992 abzustellen.
Die Klägerin hat beantragt,
- Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.02.2000 Vergütung aus Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat sich erstinstanzlich in erster Linie auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin erst zum 31.08.1992 eingestellt worden sei. Als Altfälle seien jedoch nur solche Lehrkräfte anzusehen, die bis zum 31.07.1992 bereits eingestellt gewesen seien. Die Zeit bis zum 31.8.1992 habe unberücksichtigt zu bleiben, da die Klägerin damals lediglich als nebenberufliche Lehrkraft beschäftigt gewesen und als solche nicht unter den BAT gefallen sei. Schließlich sei die Klägerin, selbst wenn man die Gesamtzeit seit 1985 in Betracht ziehe, doch erst seit dem 01.01.1990 in Vergütungsgruppe BAT II a eingruppiert gewesen.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.03.2001 der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das dem beklagten Land am 02.08.2001 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 27.08.2001 Berufung eingelegt und diese am 27.09.2001 begründen lassen.
Das beklagte Land vertritt die Auffassung, dass kein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis seit dem 04.02.1985 anzunehmen sei. Vielmehr habe mit dem Arbeitsvertrag vom 24.08.1992, aufgrund dessen die Klägerin erstmals als Vollzeitbeschäftigte im allgemeinen Schuldienst tätig geworden sei, eine Neueinstellung vorgelegen. Aus diesem Grunde könne der sogenannte Altfälle-Erlass schon nicht auf die Klägerin angewandt werden. Der sogenannte Erfüller-Erlass sei nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden. Die Voraussetzungen des Erfüller-Erlasses für eine Höhergruppierung nach BAT I b habe die Klägerin jedoch weder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch im Zeitpunkt des Höhergruppierungsverlangens erfüllt. Es stehe ihr frei, sich auf eine entsprechende Planstelle zu bewerben.
Das beklagte Land beantragt nunmehr,
unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2001, AZ.: 16 Ca 6730/00, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils. Sie wiederholt ihre Auffassung, dass seit dem 04.02.1985 ein durchgängiges Arbeitsverhältnis vorgelegen habe und der Zeitraum als Bewährungszeit im Sinne von Ziffer 4.1 des Nicht-Erfüller-Erlasses in der bis 31.07.1992 geltenden Fassung anzusehen sei. Die Klägerin weist erneut darauf hin, dass auch das beklagte Land den 04.02.1985 als Beginn des Angestelltenverhältnisses anerkannt habe und sowohl die Beschäftigungszeit nach § 19 BAT wie auch die Dienstzeit nach § 20 BAT ab diesem Zeitpunkt zähle. Aufgrund des Altfälle-Erlasses vom 25.08.1992 sei sie, die Klägerin ohne Berücksichtigung des Planstellenerfordernisses nach 15-jähriger Bewährungszeit höherzugruppieren. Dabei spiele es keine Rolle, dass sie bis Ende 1989 Vergütung lediglich nach Vergütungsgruppe II b BAT erhalten habe, da dies lediglich auf der zeitweisen Absenkung der Eingangsbesoldung gemäß § 19 a BBesG beruht habe und sie dessen ungeachtet während der Gesamtzeit ihres Arbeitsverhältnisses stets die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe II a BAT erfüllt habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2002 vor dem Berufungsgericht hat der Vertreter des beklagten Landes sich erstmals auf den Standpunkt gestellt, dass bei richtiger Interpretation des sogenannten Altfälle-Erlasses hierunter nur solche Personen zu subsumieren seien, die bereits im Zeitpunkt der Herausgabe dieses Erlasses im Jahre 1992 die Voraussetzung der 15-jährigen Bewährungszeit in vollem Umfang absolviert gehabt hätten. Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat die Behauptung aufgestellt, dass nach dem Altfälle-Erlass alle sogenannten Erfüller behandelt worden seien, die bei Herausgabe des Altfälle-Erlasses bereits eingestellt gewesen seien. Sie hat überdies drei Kollegen namentlich benannt und näher bezeichnet, die ungefähr zum gleichen Zeitpunkt wie sie eingestellt worden seien und zwischenzeitlich nach Ablauf der 15-jährigen Bewährungszeit höhergruppiert worden seien. Das Berufungsgericht hat dem beklagten Land darauf hin mit Auflagenbeschluss vom 13.03.2002 aufgegeben, hierzu Stellung zu nehmen und substantiiert darzulegen, welchen Personenkreis das Land in seiner bisherigen Verwaltungspraxis aufgrund des sogenannten Altfälle-Erlasses als Altfälle behandelt hat. Auf den gerichtlichen Auflagenbeschluss hin hat das beklagte Land nichts weiter vorgetragen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG a. F. statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG a. F. fristgerecht eingelegt und begründet.
- Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG a. F. statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG a. F. fristgerecht eingelegt und begründet.
Die Berufung konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung ab Monat Februar 2000 eine Bezahlung nach Vergütungsgruppe I b BAT beanspruchen kann. Die Ausführungen des beklagten Landes in der Berufungsinstanz nötigen nicht dazu, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern.
- Die Berufung konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung ab Monat Februar 2000 eine Bezahlung nach Vergütungsgruppe I b BAT beanspruchen kann. Die Ausführungen des beklagten Landes in der Berufungsinstanz nötigen nicht dazu, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern.
Der Anspruch der Klägerin auf Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b BAT ab Februar 2000 folgt aus Ziffer 5.1 bzw. 6.1 des sogenannten Erfüller-Erlasses i. V. m. dem sogenannten Altfälle-Erlass vom 25.08.1992 und Ziffer 4.1 des Nicht-Erfüller-Erlasses in der bis zum 31.07.1992 geltenden Fassung. Zur Begründung hierfür ist unter Berücksichtigung des in der Berufungsinstanz erreichten letzten Sach- und Streitstandes ergänzend und zusammenfassend Folgendes auszuführen:
Die Klägerin steht seit dem 04.02.1985 in einem durchgehenden und ununterbrochenen Angestelltenverhältnis zu dem beklagten Land. Die Auffassung des beklagten Landes, dass die Klägerin so zu behandeln sei, als wenn sie zum 31.08.1992 erstmals neu eingestellt worden wäre, entspricht nicht den Realitäten und ist rechtlich nicht vertretbar.
- Die Klägerin steht seit dem 04.02.1985 in einem durchgehenden und ununterbrochenen Angestelltenverhältnis zu dem beklagten Land. Die Auffassung des beklagten Landes, dass die Klägerin so zu behandeln sei, als wenn sie zum 31.08.1992 erstmals neu eingestellt worden wäre, entspricht nicht den Realitäten und ist rechtlich nicht vertretbar.
Spätestens seit dem 01.08.1986 besteht zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches bis heute nicht einmal für eine logische Sekunde unterbrochen war. Dies folgt aus der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.1987 in Sachen 16 Ca 4295/87, welches die seinerzeit zum 31.07.1987 vorgenommene Vertragsbefristung für rechtsunwirksam erklärt hat, und wird bestätigt z. B. durch den Arbeitsvertrag vom 22.03./01.04.1992.
- Spätestens seit dem 01.08.1986 besteht zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches bis heute nicht einmal für eine logische Sekunde unterbrochen war. Dies folgt aus der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.1987 in Sachen 16 Ca 4295/87, welches die seinerzeit zum 31.07.1987 vorgenommene Vertragsbefristung für rechtsunwirksam erklärt hat, und wird bestätigt z. B. durch den Arbeitsvertrag vom 22.03./01.04.1992.
Auch das vor dem 01.08.1986 bestehende Vertragsverhältnis, welches ursprünglich für die Zeit vom 05.08.1985 bis 31.07.1986 abgeschlossen war, reichte nahtlos und ununterbrochen an das am 01.08.1986 beginnende unbefristete Arbeitsverhältnis heran. Da es sich auf die gleiche Tätigkeit bezog, kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, zumal sich hier auch nicht einmal der Umfang der Wochenarbeitszeit änderte.
- Auch das vor dem 01.08.1986 bestehende Vertragsverhältnis, welches ursprünglich für die Zeit vom 05.08.1985 bis 31.07.1986 abgeschlossen war, reichte nahtlos und ununterbrochen an das am 01.08.1986 beginnende unbefristete Arbeitsverhältnis heran. Da es sich auf die gleiche Tätigkeit bezog, kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, zumal sich hier auch nicht einmal der Umfang der Wochenarbeitszeit änderte.
Aber auch das erste für die Zeit vom 04.02.1985 abgeschlossene Anstellungsvertragsverhältnis der Parteien steht mit den nachfolgenden in einem unmittelbaren und ununterbrochenen Zusammenhang. Zwar sollte ursprünglich die Zeit der Sommerferien 1985, also der Zeitraum vom 15.06. bis 04.08.1985 vertragslos bleiben. Diese Vertragslücke wurde aber spätestens aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25.07.1991 in Sachen 13 Ca 4979/91 korrigiert und geschlossen. Dies hat auch das beklagte Land durch sein Verhalten anerkannt; denn es hat, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, nachträglich auch den ursprünglich vertraglich ausgenommenen Zeitraum vom 15.06.1985 bis 04.08.1985 durchbezahlt.
- Aber auch das erste für die Zeit vom 04.02.1985 abgeschlossene Anstellungsvertragsverhältnis der Parteien steht mit den nachfolgenden in einem unmittelbaren und ununterbrochenen Zusammenhang. Zwar sollte ursprünglich die Zeit der Sommerferien 1985, also der Zeitraum vom 15.06. bis 04.08.1985 vertragslos bleiben. Diese Vertragslücke wurde aber spätestens aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25.07.1991 in Sachen 13 Ca 4979/91 korrigiert und geschlossen. Dies hat auch das beklagte Land durch sein Verhalten anerkannt; denn es hat, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, nachträglich auch den ursprünglich vertraglich ausgenommenen Zeitraum vom 15.06.1985 bis 04.08.1985 durchbezahlt.
Sodann hat sich die Klägerin im Jahre 1992 aus einem laufenden, unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis heraus für die Vollzeitstelle im allgemeinen Schuldienst beworben, und nachdem ihre Bewerbung Erfolg hatte, haben die Parteien ihr Vertragsverhältnis für die Zeit ab 31.08.1992 auf die Basis des Arbeitsvertrages vom 24.08.1992 gestellt. Die Situation stellt sich dabei nicht anders dar, als wenn ein Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Aufstockung der vertraglich geschuldeten Arbeitsmenge von einem Betrieb eines Großunternehmens in einen anderen wechselt, um dort weiterhin eine Tätigkeit zu verrichten, die gegenüber der früheren sowohl inhaltlich gleichartig wie auch qualitativ gleichwertig ist. Dabei ist es in keiner Weise ungewöhnlich, dass ein solcher Wechsel aufgrund einer Bewerbung und nach Durchlaufen eines Auswahlverfahrens erfolgt, an dem neben internen auch externe Bewerber teilnehmen konnten. Bei einem solchen Wechsel bleiben die bis dahin zurückgelegten Vordienstzeiten selbstverständlich erhalten, auch wenn dies in dem neu abzuschließenden Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wird.
- Sodann hat sich die Klägerin im Jahre 1992 aus einem laufenden, unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis heraus für die Vollzeitstelle im allgemeinen Schuldienst beworben, und nachdem ihre Bewerbung Erfolg hatte, haben die Parteien ihr Vertragsverhältnis für die Zeit ab 31.08.1992 auf die Basis des Arbeitsvertrages vom 24.08.1992 gestellt. Die Situation stellt sich dabei nicht anders dar, als wenn ein Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Aufstockung der vertraglich geschuldeten Arbeitsmenge von einem Betrieb eines Großunternehmens in einen anderen wechselt, um dort weiterhin eine Tätigkeit zu verrichten, die gegenüber der früheren sowohl inhaltlich gleichartig wie auch qualitativ gleichwertig ist. Dabei ist es in keiner Weise ungewöhnlich, dass ein solcher Wechsel aufgrund einer Bewerbung und nach Durchlaufen eines Auswahlverfahrens erfolgt, an dem neben internen auch externe Bewerber teilnehmen konnten. Bei einem solchen Wechsel bleiben die bis dahin zurückgelegten Vordienstzeiten selbstverständlich erhalten, auch wenn dies in dem neu abzuschließenden Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Das beklagte Land hat diesen rechtlichen Tatbestand letztlich auch selbst anerkannt, indem es der Klägerin zu einem Zeitpunkt mehrere Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrages vom 24.08.1992 bescheinigt hat, dass der Tag des Beginns ihres Angestelltenverhältnisses der 04.02.1985 ist und dass die Beschäftigungszeit im Sinne von § 19 BAT ebenso wie die Dienstzeit nach § 20 BAT am 04.02.1985 begonnen haben. Auch an diesem "Anerkenntnis", das dem im vorliegenden Rechtsstreit eingenommenen Standpunkt widerspricht, muss sich das beklagte Land festhalten lassen.
- Das beklagte Land hat diesen rechtlichen Tatbestand letztlich auch selbst anerkannt, indem es der Klägerin zu einem Zeitpunkt mehrere Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrages vom 24.08.1992 bescheinigt hat, dass der Tag des Beginns ihres Angestelltenverhältnisses der 04.02.1985 ist und dass die Beschäftigungszeit im Sinne von § 19 BAT ebenso wie die Dienstzeit nach § 20 BAT am 04.02.1985 begonnen haben. Auch an diesem "Anerkenntnis", das dem im vorliegenden Rechtsstreit eingenommenen Standpunkt widerspricht, muss sich das beklagte Land festhalten lassen.
Dies alles gilt umso mehr, als das beklagte Land auch nicht vorgetragen hat, aufgrund welchen Beendigungstatbestands das zwischen den Parteien vor dem 31.08.1992 bestehende unbefristete Teilzeitarbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat oder hätte finden sollen, wenn der Bewerbung der Klägerin um einen Vollzeitarbeitsplatz im allgemeinen Schuldienst seinerzeit kein Erfolg beschieden gewesen wäre.
- Dies alles gilt umso mehr, als das beklagte Land auch nicht vorgetragen hat, aufgrund welchen Beendigungstatbestands das zwischen den Parteien vor dem 31.08.1992 bestehende unbefristete Teilzeitarbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat oder hätte finden sollen, wenn der Bewerbung der Klägerin um einen Vollzeitarbeitsplatz im allgemeinen Schuldienst seinerzeit kein Erfolg beschieden gewesen wäre.
Die Klägerin hat während ihres seit dem 04.02.1985 bestehenden ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses bis zum Februar 2000 auch die für sie aufgrund des sogenannten Altfälle-Erlasses vom 25.08.1992 (zu dessen Anwendbarkeit auf die Klägerin siehe unten unter 3)) relevante 15-jährige Bewährungszeit im Sinne von Ziffer 4.1 des sogenannten Nicht-Erfüller-Erlasses in der Fassung bis zum 31.07.1992 erbracht.
- Die Klägerin hat während ihres seit dem 04.02.1985 bestehenden ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses bis zum Februar 2000 auch die für sie aufgrund des sogenannten Altfälle-Erlasses vom 25.08.1992 (zu dessen Anwendbarkeit auf die Klägerin siehe unten unter 3)) relevante 15-jährige Bewährungszeit im Sinne von Ziffer 4.1 des sogenannten Nicht-Erfüller-Erlasses in der Fassung bis zum 31.07.1992 erbracht.
Die Klägerin hat während der Gesamtdauer ihres Arbeitsverhältnisses von Anfang an eine Tätigkeit verrichtet, die inhaltlich sowohl nach Ziffer 4.1 des sogenannten Nicht-Erfüller-Erlasses wie auch nach Ziffern 5.1 und 6.1 des Erfüller-Erlasses bei Lehrern einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT entspricht. Die entsprechende Behauptung der Klägerin hat als unstreitig zu gelten, nachdem das beklagte Land ihr nicht, schon gar nicht substantiiert entgegengetreten ist.
- Die Klägerin hat während der Gesamtdauer ihres Arbeitsverhältnisses von Anfang an eine Tätigkeit verrichtet, die inhaltlich sowohl nach Ziffer 4.1 des sogenannten Nicht-Erfüller-Erlasses wie auch nach Ziffern 5.1 und 6.1 des Erfüller-Erlasses bei Lehrern einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT entspricht. Die entsprechende Behauptung der Klägerin hat als unstreitig zu gelten, nachdem das beklagte Land ihr nicht, schon gar nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Das beklagte Land hat diesem Umstand auch bei der Vergütung der Klägerin Rechnung getragen.
- Das beklagte Land hat diesem Umstand auch bei der Vergütung der Klägerin Rechnung getragen.
Ab dem 01.01.1990 hat die Klägerin Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe II a BAT erhalten.
- Ab dem 01.01.1990 hat die Klägerin Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe II a BAT erhalten.
Auch in dem vorangegangenen Zeitraum, spätestens ab 01.05.1985, hat das beklagte Land die Vergütung der Klägerin, der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 25.07.1991 in Sachen 13 Ca 4979/91 folgend, nach den Vergütungsgruppen des BAT bemessen. Bis zum 31.12.1989 wurde die Klägerin zwar nach BAT II b vergütet. Dies hatte seinen Grund jedoch, wie die Klägerin ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat, ausschließlich darin, dass aufgrund der Finanzschwäche der öffentlichen Hand zum damaligen Zeitraum in Folge des § 19 a BBesG die Eingangsbesoldung um eine Vergütungsgruppe abgesenkt war. Dies bedenkend konnte die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum auch nur deshalb nach Vergütungsgruppe II b BAT vergütet werden, weil ihre Tätigkeit "eigentlich" einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a BAT entsprochen hätte.
- Auch in dem vorangegangenen Zeitraum, spätestens ab 01.05.1985, hat das beklagte Land die Vergütung der Klägerin, der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 25.07.1991 in Sachen 13 Ca 4979/91 folgend, nach den Vergütungsgruppen des BAT bemessen. Bis zum 31.12.1989 wurde die Klägerin zwar nach BAT II b vergütet. Dies hatte seinen Grund jedoch, wie die Klägerin ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat, ausschließlich darin, dass aufgrund der Finanzschwäche der öffentlichen Hand zum damaligen Zeitraum in Folge des § 19 a BBesG die Eingangsbesoldung um eine Vergütungsgruppe abgesenkt war. Dies bedenkend konnte die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum auch nur deshalb nach Vergütungsgruppe II b BAT vergütet werden, weil ihre Tätigkeit "eigentlich" einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a BAT entsprochen hätte.
Dass die Klägerin bis zum 31.08.1992 stets nur teilzeitbeschäftigt war, spielt für die Erfüllung der Bewährungszeit aufgrund von § 23 a Ziffer 6 Satz 1 BAT keine Rolle.
- Dass die Klägerin bis zum 31.08.1992 stets nur teilzeitbeschäftigt war, spielt für die Erfüllung der Bewährungszeit aufgrund von § 23 a Ziffer 6 Satz 1 BAT keine Rolle.
Dass die Klägerin sich in der von ihr verrichteten Tätigkeit "bewährt" hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.
- Dass die Klägerin sich in der von ihr verrichteten Tätigkeit "bewährt" hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Dass die Klägerin sich zwar in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a 15 Jahre lang bewährt hat, aber nicht auch während dieser gesamten Zeit tatsächlich in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert war, spielt ebenfalls keine Rolle.
- Dass die Klägerin sich zwar in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a 15 Jahre lang bewährt hat, aber nicht auch während dieser gesamten Zeit tatsächlich in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert war, spielt ebenfalls keine Rolle.
Wie bereits aufgezeigt, war die Klägerin in der Zeit bis zum 31.12.1989 lediglich aus solchen Gründen nicht in die Vergütungsgruppe II a BAT tatsächlich eingruppiert, welche außerhalb der Eingruppierungssystematik für Lehrer gemäß Erfüller-, wie auch Nicht-Erfüller-Erlass lagen, nämlich wegen der allgemeinen vorübergehenden Absenkung der Eingangsbesoldungsgruppen in Folge von
§ 19 a BBesG. Die Sachlage, dass der Lehrer aus Gründen, die außerhalb der Eingruppierungssystematik des Erfüller-, wie des Nicht-Erfüller-Erlasses liegen, in einer niedrigeren Vergütungsgruppe eingestuft gewesen ist, als es unter Berücksichtigung des Erfüller-, wie des Nicht-Erfüller-Erlasses in der bis zum 31.07.1992 geltenden Fassung bei entsprechender Tätigkeit der Fall gewesen wäre, ist mit der Sach- und Interessenlage vergleichbar, die in Ziffer 8.5 des Nicht-Erfüller-Erlasses angesprochen ist. Dort heißt es nämlich: "Auf die Bewährungszeiten werden Zeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien in einer entsprechenden Tätigkeit zurückgelegt worden sind, auch dann angerechnet, wenn der Lehrer nach Maßgabe der bisherigen Richtlinien in einer niedrigeren Vergütungsgruppe eingestuft gewesen ist". Das Berufungsgericht stimmt mit der Klägerin darin überein, dass dieser Rechtsgedanke auf die vorliegend relevante Konstellation der Absenkung der Eingangsbesoldung infolge § 19 a BBesG übertragen werden kann und entsprechend anwendbar ist.
Schließlich kann sich das beklagte Land auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin in den ersten Jahren ihrer Angestelltentätigkeit nur nebenberuflich für das beklagte Land tätig geworden sei.
- Schließlich kann sich das beklagte Land auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin in den ersten Jahren ihrer Angestelltentätigkeit nur nebenberuflich für das beklagte Land tätig geworden sei.
Es fehlt schon in tatsächlicher Hinsicht an ausreichendem Sachvortrag des beklagten Landes dazu, dass und gegebenenfalls von wann bis wann die Voraussetzungen einer lediglich nebenberuflichen Tätigkeit überhaupt erfüllt waren. In den Richtlinien für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, auf die der BAT gemäß § 3 n keine Anwendung findet, weil es sich um Angestellte handelt, die u. a. nebenberuflich tätig sind, vom 01.02.1992 (Bl. 56 ff. d. A.) hat das beklagte Land den Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit selbst wie folgt definiert: "Nebenberuflich tätig sind Angestellte, mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als achtzehn Stunden (im Lehrerbereich 18/38,5 bezogen auf die Regelpflichtstundenzahl der Schulform), die ihre Angestelltentätigkeit neben [Hervorhebung im Original] einer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit ausüben. Hauptberufliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn bei nichtselbständiger Beschäftigung die Arbeitszeit mindestens drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten beträgt, oder wenn bei selbständiger Erwerbstätigkeit diese einen entsprechenden Umfang hat". In der Zeit vom 04.02.1985 bis 14.06.1985, als die Klägerin 9 von 19 Unterrichtswochenstunden (bei Vollbeschäftigten) zu leisten hatte, und in der Zeit vom 23.03. bis 15.07.1992, als die Klägerin 14 von 18,75 Wochenunterrichtsstunden zu leisten hatte, fehlte es bereits an der Voraussetzung einer Tätigkeit von weniger als "18/38,5 bezogen auf die Regelpflichtstundenzahl der Schulform". Für den gesamten Zeitraum bis 31.08.1992 fehlt es an einem Sachvortrag des beklagten Landes dazu, dass die Klägerin neben ihrer Teilzeitbeschäftigung beim beklagten Land einer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit im Sinne der oben zitierten Definition nachging, die mindestens drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten betragen haben müsste.
- Es fehlt schon in tatsächlicher Hinsicht an ausreichendem Sachvortrag des beklagten Landes dazu, dass und gegebenenfalls von wann bis wann die Voraussetzungen einer lediglich nebenberuflichen Tätigkeit überhaupt erfüllt waren. In den Richtlinien für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, auf die der BAT gemäß § 3 n keine Anwendung findet, weil es sich um Angestellte handelt, die u. a. nebenberuflich tätig sind, vom 01.02.1992 (Bl. 56 ff. d. A.) hat das beklagte Land den Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit selbst wie folgt definiert: "Nebenberuflich tätig sind Angestellte, mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als achtzehn Stunden (im Lehrerbereich 18/38,5 bezogen auf die Regelpflichtstundenzahl der Schulform), die ihre Angestelltentätigkeit neben [Hervorhebung im Original] einer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit ausüben. Hauptberufliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn bei nichtselbständiger Beschäftigung die Arbeitszeit mindestens drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten beträgt, oder wenn bei selbständiger Erwerbstätigkeit diese einen entsprechenden Umfang hat". In der Zeit vom 04.02.1985 bis 14.06.1985, als die Klägerin 9 von 19 Unterrichtswochenstunden (bei Vollbeschäftigten) zu leisten hatte, und in der Zeit vom 23.03. bis 15.07.1992, als die Klägerin 14 von 18,75 Wochenunterrichtsstunden zu leisten hatte, fehlte es bereits an der Voraussetzung einer Tätigkeit von weniger als "18/38,5 bezogen auf die Regelpflichtstundenzahl der Schulform". Für den gesamten Zeitraum bis 31.08.1992 fehlt es an einem Sachvortrag des beklagten Landes dazu, dass die Klägerin neben ihrer Teilzeitbeschäftigung beim beklagten Land einer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit im Sinne der oben zitierten Definition nachging, die mindestens drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten betragen haben müsste.
Letztlich könnte dies jedoch sogar dahingestellt bleiben; denn das beklagte Land kann sich auch aus Rechtsgründen in der hier zur Entscheidung anstehenden Vergütungsfrage nicht zum Nachteil der Klägerin darauf berufen, dass sie zeitweise nur nebenberuflich beschäftigt gewesen sein soll. Dies folgt aus den Grundsätzen der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 01.11.1995 (NZA 1996, 813 ff.) und 9.10.1996 (NZA 1997, 728 ff.), die ohne weiteres auf die hier gegebene Problematik der Anrechnung von Zeiten einer möglicherweise nebenberuflich ausgeübten Teilzeittätigkeit auf Bewährungszeiten für eine Höhergruppierung übertragbar sind. In den vorgenannten Urteilen hatte das BAG ausgeführt, dass Teilzeitarbeit nicht deswegen schlechter bezahlt werden darf als Vollzeitarbeit, weil der Teilzeitarbeitnehmer einen Hauptberuf ausübt und dadurch eine gesicherte Existenzgrundlage hat. Soweit das BAG seinerzeit auf § 2 Abs. 1 BeschFG abgestellt hat, ist nunmehr § 4 Abs. 1 TzBfG an dessen Stelle getreten.
- Letztlich könnte dies jedoch sogar dahingestellt bleiben; denn das beklagte Land kann sich auch aus Rechtsgründen in der hier zur Entscheidung anstehenden Vergütungsfrage nicht zum Nachteil der Klägerin darauf berufen, dass sie zeitweise nur nebenberuflich beschäftigt gewesen sein soll. Dies folgt aus den Grundsätzen der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 01.11.1995 (NZA 1996, 813 ff.) und 9.10.1996 (NZA 1997, 728 ff.), die ohne weiteres auf die hier gegebene Problematik der Anrechnung von Zeiten einer möglicherweise nebenberuflich ausgeübten Teilzeittätigkeit auf Bewährungszeiten für eine Höhergruppierung übertragbar sind. In den vorgenannten Urteilen hatte das BAG ausgeführt, dass Teilzeitarbeit nicht deswegen schlechter bezahlt werden darf als Vollzeitarbeit, weil der Teilzeitarbeitnehmer einen Hauptberuf ausübt und dadurch eine gesicherte Existenzgrundlage hat. Soweit das BAG seinerzeit auf § 2 Abs. 1 BeschFG abgestellt hat, ist nunmehr § 4 Abs. 1 TzBfG an dessen Stelle getreten.
Das beklagte Land hat dieser Rechtslage zumindest auch faktisch dadurch Rechnung getragen, dass es der Klägerin spätestens ab 01.05.1985 die anteilige BAT-Vergütung zuerkannt hat, ferner auch dadurch, dass es den 04.02.1985 als Beginn der Beschäftigungszeit nach § 19 BAT festgelegt hat, obwohl § 19 Abs. 1 Satz 2 BAT bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungszeit Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 n nicht zu berücksichtigen sind.
- Das beklagte Land hat dieser Rechtslage zumindest auch faktisch dadurch Rechnung getragen, dass es der Klägerin spätestens ab 01.05.1985 die anteilige BAT-Vergütung zuerkannt hat, ferner auch dadurch, dass es den 04.02.1985 als Beginn der Beschäftigungszeit nach § 19 BAT festgelegt hat, obwohl § 19 Abs. 1 Satz 2 BAT bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungszeit Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 n nicht zu berücksichtigen sind.
dd. Dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt lediglich geringfügig beschäftigt war, ist ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin kann auch in entsprechender Anwendung von Ziffer 4.1 des sogenannten Nicht-Erfüller-Erlasses in der Fassung bis zum 31.07.1992 nach Ablauf der 15-jährigen Bewährungszeit die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I b BAT verlangen, ohne dass es zusätzlich darauf ankäme, dass eine der Besoldungsgruppe A 14 entsprechende Planstelle zur Verfügung steht. Dies gilt, obwohl die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen sowohl vor dem 31.08.1992 wie auch danach stets unter den sogenannten Erfüller-Erlass gefallen ist, und folgt daraus, dass zu Gunsten der Klägerin der sogenannte Altfälle-Erlass vom 25.08.1992 Anwendung findet.
- Die Klägerin kann auch in entsprechender Anwendung von Ziffer 4.1 des sogenannten Nicht-Erfüller-Erlasses in der Fassung bis zum 31.07.1992 nach Ablauf der 15-jährigen Bewährungszeit die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I b BAT verlangen, ohne dass es zusätzlich darauf ankäme, dass eine der Besoldungsgruppe A 14 entsprechende Planstelle zur Verfügung steht. Dies gilt, obwohl die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen sowohl vor dem 31.08.1992 wie auch danach stets unter den sogenannten Erfüller-Erlass gefallen ist, und folgt daraus, dass zu Gunsten der Klägerin der sogenannte Altfälle-Erlass vom 25.08.1992 Anwendung findet.
Bereits aus den obigen Ausführungen unter II 1 und II 2 ergibt sich, dass der Anwendbarkeit des Altfälle-Erlasses auf die Klägerin weder entgegengehalten werden kann, dass die Klägerin erst zum 31.08.1992 neu eingestellt worden sei, noch, dass sie zeitweise angeblich nur nebenberuflich tätig gewesen sein soll.
- Bereits aus den obigen Ausführungen unter II 1 und II 2 ergibt sich, dass der Anwendbarkeit des Altfälle-Erlasses auf die Klägerin weder entgegengehalten werden kann, dass die Klägerin erst zum 31.08.1992 neu eingestellt worden sei, noch, dass sie zeitweise angeblich nur nebenberuflich tätig gewesen sein soll.
Die für die Anwendbarkeit des Altfälle-Erlasses vom 25.08.1992 zu Gunsten der Klägerin maßgebliche Frage lautet somit, was unter einem "Altfall" im Sinne dieses Erlasses zu verstehen ist.
- Die für die Anwendbarkeit des Altfälle-Erlasses vom 25.08.1992 zu Gunsten der Klägerin maßgebliche Frage lautet somit, was unter einem "Altfall" im Sinne dieses Erlasses zu verstehen ist.
aa. Der Wortlaut des Erlasses selbst enthält insoweit keine eindeutige, alle Zweifel ausschließende Definition. Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits bestanden allerdings zwischen den Parteien keine Meinungsverschiedenheiten über die richtige Auslegung dessen, was unter einem "Altfall" im Sinne des Erlasses vom 25.08.1992 zu verstehen war: In seinem Schriftsatz vom 25.09.2000 hatte das beklagte Land den Begriff des Altfalles selbst wie folgt definiert: "Als Altfälle sind daher nur solche Lehrkräfte anzusehen, die bis zum 31.07.1992 bereits eingestellt waren" (Bl. 32 d. A.). Dies entsprach auch dem Verständnis der Klägerin über den Begriff des Altfalls. Dass das beklagte Land erstinstanzlich gleichwohl eine Anwendbarkeit des Altfälle-Erlasses auf die Klägerin verneinte, wurde lediglich damit begründet, dass die Aufnahme des Vollzeitarbeitsverhältnisses am 31.08.1992 als "Neueinstellung" zu behandeln sei, die somit nach dem 31.07.1992 gelegen habe, und dass die bis zum 31.08.1992 zurückgelegten Dienstzeiten auch deshalb nicht hätten berücksichtigt werden können, da die Klägerin bis dato nur nebenberuflich tätig geworden und nicht dem Geltungsbereich des BAT unterfallen sei.
Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes den Standpunkt vertreten, dass bei richtiger Interpretation des Altfälle-Erlasses hierunter nur solche Personen zu subsumieren seien, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses, also im Jahre 1992, die Voraussetzung der 15-jährigen Bewährungszeit vollständig absolviert gehabt hätten. Dem ist die Klägerin jedoch entgegengetreten, indem sie drei Beispielsfälle für eine gegenteilige, dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien erster Instanz entsprechende Verwaltungspraxis benannt hat.
- Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes den Standpunkt vertreten, dass bei richtiger Interpretation des Altfälle-Erlasses hierunter nur solche Personen zu subsumieren seien, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses, also im Jahre 1992, die Voraussetzung der 15-jährigen Bewährungszeit vollständig absolviert gehabt hätten. Dem ist die Klägerin jedoch entgegengetreten, indem sie drei Beispielsfälle für eine gegenteilige, dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien erster Instanz entsprechende Verwaltungspraxis benannt hat.
Das beklagte Land hat sodann trotz ausdrücklicher Auflage durch das Berufungsgericht nichts mehr zu der Frage vorgetragen, wie es den Begriff des Altfalls in seiner eigenen Verwaltungspraxis gehandhabt hat. Insbesondere ist es auch mit keinem Wort auf die von der Klägerin namentlich benannten konkreten Einzelfälle eingegangen, die geeignet waren, beispielhaft eine gegenteilige, dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien in erster Instanz entsprechende Verwaltungspraxis zu belegen. Der Sachvortrag der Klägerin bezüglich der drei Beispielsfälle ist somit gemäß § 138 Abs. 2 bis 4 ZPO als zugestanden anzusehen. Daraus und aus der Widersprüchlichkeit des Beklagtenvortrags zwischen den Instanzen über die Definition der Altfälle in dem von ihm selbst stammenden Erlass folgt, dass von einer mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis sich deckenden Definition des Begriffs des Altfalles auszugehen ist, die dem erstinstanzlich von beiden Parteien übereinstimmend angegebenen Inhalt entspricht: Danach ist unter einem Altfall ein einschlägiger "Erfüller" zu verstehen, der vor dem 31.07.1992 eingestellt worden ist, die 15-jährige Bewährungszeit bis dahin aber noch nicht notwendig bereits erfüllt haben muss. Nach den obigen Ausführungen über die relevante Beschäftigungsdauer der Klägerin handelt es sich bei ihr also um einen "Altfall" in diesem Sinne.
- Das beklagte Land hat sodann trotz ausdrücklicher Auflage durch das Berufungsgericht nichts mehr zu der Frage vorgetragen, wie es den Begriff des Altfalls in seiner eigenen Verwaltungspraxis gehandhabt hat. Insbesondere ist es auch mit keinem Wort auf die von der Klägerin namentlich benannten konkreten Einzelfälle eingegangen, die geeignet waren, beispielhaft eine gegenteilige, dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien in erster Instanz entsprechende Verwaltungspraxis zu belegen. Der Sachvortrag der Klägerin bezüglich der drei Beispielsfälle ist somit gemäß § 138 Abs. 2 bis 4 ZPO als zugestanden anzusehen. Daraus und aus der Widersprüchlichkeit des Beklagtenvortrags zwischen den Instanzen über die Definition der Altfälle in dem von ihm selbst stammenden Erlass folgt, dass von einer mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis sich deckenden Definition des Begriffs des Altfalles auszugehen ist, die dem erstinstanzlich von beiden Parteien übereinstimmend angegebenen Inhalt entspricht: Danach ist unter einem Altfall ein einschlägiger "Erfüller" zu verstehen, der vor dem 31.07.1992 eingestellt worden ist, die 15-jährige Bewährungszeit bis dahin aber noch nicht notwendig bereits erfüllt haben muss. Nach den obigen Ausführungen über die relevante Beschäftigungsdauer der Klägerin handelt es sich bei ihr also um einen "Altfall" in diesem Sinne.
Das bedeutet: Nach der bis zum 31.07.1992 gegebenen Erlasslage konnte der Nicht-Erfüller nach Ablauf der 15-jährigen Bewährungszeit automatisch höhergruppiert werden. Der Erfüller konnte dagegen nur dann höhergruppiert werden, wenn er nicht nur die für entsprechende Lehrer im Beamtenverhältnis bestehenden grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erfüllte - was das beklagte Land, bezogen auf die Klägerin, zu keinem Zeitpunkt bestritten hat -, sondern wenn zusätzlich auch eine Planstelle mindestens der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung stand, auf die sich der Erfüller dann bewerben konnte und musste. Die 15-jährige Bewährungszeit als Äquivalent für die beamtenkonforme Beförderungsvoraussetzung hat die Klägerin, wie oben ausführlich begründet, erfüllt. Nach dem Altfälle-Erlass vom 25.08.1992 ist zu ihren Gunsten wegen Ablaufs der 15-jährigen "Wartezeit (Bewährungszeit)" auf das nach dem Wortlaut des Erfüller-Erlasses bestehende zusätzliche Planstellenerfordernis zu verzichten. Der Klägerin steht somit die beantragte Höhergruppierung zu.
- Das bedeutet: Nach der bis zum 31.07.1992 gegebenen Erlasslage konnte der Nicht-Erfüller nach Ablauf der 15-jährigen Bewährungszeit automatisch höhergruppiert werden. Der Erfüller konnte dagegen nur dann höhergruppiert werden, wenn er nicht nur die für entsprechende Lehrer im Beamtenverhältnis bestehenden grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erfüllte - was das beklagte Land, bezogen auf die Klägerin, zu keinem Zeitpunkt bestritten hat -, sondern wenn zusätzlich auch eine Planstelle mindestens der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung stand, auf die sich der Erfüller dann bewerben konnte und musste. Die 15-jährige Bewährungszeit als Äquivalent für die beamtenkonforme Beförderungsvoraussetzung hat die Klägerin, wie oben ausführlich begründet, erfüllt. Nach dem Altfälle-Erlass vom 25.08.1992 ist zu ihren Gunsten wegen Ablaufs der 15-jährigen "Wartezeit (Bewährungszeit)" auf das nach dem Wortlaut des Erfüller-Erlasses bestehende zusätzliche Planstellenerfordernis zu verzichten. Der Klägerin steht somit die beantragte Höhergruppierung zu.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht erkennbar.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde wird Bezug genommen.
(Dr. Czinczoll) (Willner) (Reusch)