Vergleich bestätigt Beendigung zum 30.06.2015: Aufhebungsvertrag vs. befristete Fortsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer Befristung zum 30.06.2015 beendet worden sei. Streitentscheidend war, ob ein gerichtlicher Vergleich aus einem Vorprozess als auf Beendigung gerichteter Aufhebungsvertrag oder als Vereinbarung über eine befristete Fortsetzung zu verstehen ist. Das LAG Köln wies die Berufung zurück, weil der Vergleich im Gesamtzusammenhang die Beendigung zum 30.06.2015 rechtswirksam bestätigte und Abwicklungsregelungen enthielt. Zudem sperrte der rechtskräftige Abschluss des Vorprozesses eine erneute Überprüfung der Befristungswirksamkeit; jedenfalls liege eine Bestätigung i.S.d. § 144 BGB vor.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Entfristungs-/Fortbestandsklage zurückgewiesen; Beendigung zum 30.06.2015 durch Vergleich bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein gerichtlicher Vergleich als Aufhebungsvertrag oder als Vereinbarung über eine befristete Fortsetzung zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach seinem objektiven Regelungsgehalt im Gesamtzusammenhang.
Eine Vereinbarung, die lediglich einen bereits zuvor streitigen Beendigungszeitpunkt bestätigt, ist regelmäßig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet und nicht auf die Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses.
Für eine auf Fortsetzung gerichtete Vereinbarung bedarf es typischerweise einer über den bereits im Raum stehenden Beendigungszeitpunkt hinausgehenden Fortsetzungsregelung.
Abwicklungsregelungen können auch darin liegen, dass die Parteien für die Restlaufzeit Modalitäten der Beschäftigung/Freistellung über einen Drittvertrag regeln und dies ausdrücklich als ordnungsgemäße Abwicklung bis zum Beendigungszeitpunkt ausgestalten.
Ist ein Vorprozess, der die Wirksamkeit einer Befristung zum Gegenstand hatte, durch Vergleich rechtskräftig beendet, steht dies einer erneuten gerichtlichen Überprüfung der Befristungswirksamkeit entgegen; zudem kann die Zustimmung zum Vergleich eine Bestätigung i.S.d. § 144 Abs. 1 BGB darstellen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 2219/15
Leitsatz
Zur Abgrenzung eines auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Vergleichs im Sinne eines Aufhebungsvertrags von einer Vereinbarung, die eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.09.2015 in Sachen 1 Ca 2219/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen ursprünglich begründete Anstellungsverhältnis zum 30.06.2015 sein Ende gefunden hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Aachen dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16.09.2015 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 28.09.2015 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 02.10.2015 Berufung eingelegt und diese am 10.11.2015 begründet.
Der Kläger und Berufungskläger wirft dem Arbeitsgericht zunächst vor, dass es die Tatsachen teilweise falsch und widersprüchlich dargestellt habe. Das Arbeitsgericht habe nämlich ausgeführt, dass der Beklagte in dem Vergleich gegenüber dem Kläger eine Gegenleistung erbracht habe, weil der Beklagte „jedenfalls darauf verzichtet“ habe, „die Vorwürfe gegen den Kläger weiter aufzuklären und gegebenenfalls eine fristlose Kündigung auszusprechen“. Andererseits habe das Arbeitsgericht aber festgestellt, dass der Beklagte die Organisation T mit der Erstellung eines Berichtes hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers beauftragt habe und im Übrigen meine der Beklagte bis heute noch, ihn, den Kläger für festgestellte Zahlungsverpflichtungen haftbar machen zu können.
Das Arbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ihm, dem Kläger, kein einziger Punkt vorzuwerfen sei.
Weiterhin, so meint der Kläger, habe das Arbeitsgericht zwar die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung eines Aufhebungsvertrages von einem Vertrag, dessen Regelungsgehalt nicht auf die die Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses gerichtet sei, zutreffend zitiert, aber falsch auf den vorliegen den Fall angewandt. Der in dem Vorprozess Arbeitsgericht Aachen,
7 Ca 4576/13, am 05.05.2014 festgestellte gerichtliche Vergleich stelle nämlich in Wirklichkeit gerade keinen Aufhebungsvertrag dar, sondern einen auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Vereinbarung. Es fehle hier gerade an den für einen Aufhebungsvertrag typischen Regelungen über Freistellungen, Urlaubsregelung, Abfindungen oder Ähnlichem. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch verkannt, dass der Vergleich vom 05.05.2014 keine endgültige Beilegung des Streites zwischen den Parteien habe bezwecken sollen. Es sei lediglich um eine temporäre Befriedung der Gesamtsituation gegangen, um Ruhe vor der Öffentlichkeit herzustellen und nicht auch noch mit einem Prozess in die Öffentlichkeit zu müssen.
Die in dem Vergleich vom 05.05.2014 nach Auffassung des Klägers enthaltene neuerliche Befristungsvereinbarung entbehre eines sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG. Insbesondere könne der Beklagte sich nicht auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG berufen; denn der Vergleich vom 05.05.2014 habe nicht auf einem Vorschlag des Arbeitsgerichts beruht bzw. habe das Arbeitsgericht sich nicht mit der Frage befasst, ob die Regelungen wirksam seien.
Wegen aller Einzelheiten des Vortrages des Berufungsklägers in der Berufungsinstanz wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift und der weiteren Schriftsätze vom 18.12.2015 und 20.01.2016 Bezug genommen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.09.2015, Aktenzeichen 1 Ca 2219/15, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30.06.2015 beendet worden ist.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Klage mit überzeugenden Gründen abgewiesen habe. Die wirksame Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum 30.06.2015 sei das Ergebnis des Vergleichs der Parteien in dem Rechtsstreit 7 Ca 4576/13 im Sinne eines Aufhebungsvertrages. Er, der Beklagte, sei dem Kläger in dem vorgenannten Vergleich in extrem hohem Maße entgegengekommen. So habe man die zunächst bestehende Absicht, die Möglichkeiten einer fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses weiter zu verfolgen, aufgegeben. Ferner habe man den Kläger für die gesamte Zeitdauer bis zum 30.06.2015 freigestellt, um ihm auf der Grundlage des dreiseitigen Vertrages, welcher Gegenstand des Vergleichsschlusses gewesen sei, die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen einer Auslandstätigkeit Europaerfahrung zu sammeln, und die gesamten Kosten in Höhe von ca. 250.000,- Euro hierfür selbst getragen, ohne dass ihm, dem Beklagten, eine Gegenleistung zugeflossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Berufungsbeklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 30.11.2015 und die weiteren Schriftsätze vom 08.01.2016 und 02.02.2016 Bezug genommen.
Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.02.2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Arbeitsgericht Aachen vom 16.09.2015 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Aachen hat den vorliegenden Rechtsstreit im Ergebnis richtig entschieden und seine Entscheidung tragfähig und überzeugend begründet. Die in der Berufungsinstanz vom Kläger vorgebrachten Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil gehen fehl und sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat das Arbeitsgericht Aachen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung von auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gerichteten Aufhebungsverträgen zu solchen Verträgen, die nicht auf eine Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses gerichtet sind, nicht nur zutreffend zitiert, sondern bei der Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls auch inhaltlich sorgfältig beachtet. Im Gegenteil entbehrt die Annahme des Klägers, der Vergleich vom 05.05.2014 sei nicht auf die Regelung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2015 ausgerichtet, sondern begründe die Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses für einen nur befristeten Zeitraum, im entscheidungserheblichen Sachverhalt jeder Grundlage.
a. Der Kläger verkennt bei seiner Auffassung offenbar bereits im Ausgangspunkt die Streitgegenstände des Rechtsstreits Arbeitsgericht Aachen 7 Ca 4576/13, welcher mit dem Vergleich vom 05.05.2014 beigelegt werden sollte und beigelegt worden ist: Die Klageschrift zum Rechtsstreit Arbeitsgericht Aachen 7 Ca 4576/13 war vom Kläger überschrieben mit der Überschrift „Kündigungsschutzklage und Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung“.
aa. Im ersten Teil der Klage macht der Kläger geltend, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer bestehenden Befristungsvereinbarung am 30.06.2015 enden werde. Der Klageantrag zu 2. lautete wörtlich:
„Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer Befristungsvereinbarung aus dem Dienstvertrag vom 06.06.2000 am 30.06.2015 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.“
bb. Im zweiten Teil der Klage wendet sich der Kläger dagegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund eines Kündigungsschreibens des Beklagten vom 25.10.2013 sein Ende finden werde. Diese Kündigung, die dem Kläger am 28.10.2013 zugegangen ist, wertet der Kläger selbst auf Seite 8 der Berufungsbegründungsschrift als fristlose Kündigung und führt auf Seite 7 desselben Schriftsatzes aus, dass im Oktober 2013 für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine sechsmonatige Kündigungsfrist einzuhalten war, die Ende April 2014 geendet hätte.
b. In dem Vergleich vom 05.05.2014 haben die Parteien sodann die Streitgegenstände des Rechtsstreits 7 Ca 4576/13 in geradezu klassischer Weise im Wege des gegenseitigen Nachgebens beigelegt und damit auf eine gerichtliche Überprüfung und Durchsetzung ihrer zuvor eingenommenen Rechtsstandpunkte verzichtet:
aa. In Ziffer 1. des Vergleichs räumt der Beklagte zugunsten des Klägers ein, dass er aus dem Schreiben vom 25.10.2013 keinerlei Rechte mehr herleitet und durch dieses Schreiben das Anstellungsverhältnis nicht beendet worden ist.
bb. Wenn es sodann in Ziffer 2. des Vergleichs heißt: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.06.2015 sein Ende finden wird.“ , so kann dies im Gesamtzusammenhang der Regelung nichts anderes bedeuten, als dass sich der Kläger im Gegenzug mit der von ihm in dem Prozess angegriffenen und bis dahin streitigen arbeitsvertraglichen Befristung zum 30.06.2015 zufrieden gibt und deren Wirksamkeit bestätigt.
c. Mit dem Vergleich vom 05.05.2014 haben die Parteien somit die bereits zuvor im Raume stehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Beendigungszeitpunkt, der bereits einem der streitigen Beendigungstatbestände entsprach, bestätigt.
d. Eine Vereinbarung, deren Regelungsschwerpunkt dagegen in der – wenn auch befristeten – Fortsetzung eines bestehenden Dauerarbeitsverhältnisses hätte bestehen sollen, hätte dagegen zumindest vorausgesetzt, dass die Parteien eine über den ohnehin bereits in Rede stehenden Beendigungszeitpunkt 30.06.2015 hinausgehende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart hätten.
e. Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, dass der Vergleich vom 05.05.2014 keine für einen Aufhebungsvertrag typischen Abwicklungsregelungen enthielte.
aa. Bekanntlich hat der Arbeitnehmer nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht nur einen Vergütungs-, sondern auch einen Beschäftigungsanspruch. In der gerade vom Kläger herangezogenen sog. Ehrenerklärung vom 03.04.2014 heißt es auszugsweise u. a. wie folgt:
„Als Ergebnis des Analyseprozesses und in Würdigung der verhärteten Fronten wurde zwischen Herrn T und dem Vorstand unter Vermittlung des L einvernehmlich festgelegt, dass Herr T in dieser Situation nicht mehr wirkungsvoll für den Kreisverband arbeiten kann. Um seine Qualifikationen für den Verband weiter nutzen zu können, wurde in Abstimmung mit dem Generalsekretariat eine neue berufliche Möglichkeit für Herrn T in rüssel eröffnet.“
bb. Der Kläger, der die inhaltliche Richtigkeit der sog. Ehrenerklärung betont, muss sich somit auch daran festhalten lassen, dass im Zeitpunkt der Abgabe dieser Ehrenerklärung zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestand, dass in der verbleibenden Zeit bis zum 30.06.2015 unmittelbar zwischen den hiesigen Parteien eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr als möglich angesehen wurde.
cc. Der dreiseitige Vertrag, der in Ziffer 3. des Vergleichs vom 05.05.2014 Gegenstand der Einigung der Parteien wurde, eröffnet somit eine Modalität, den Kläger bis zum avisierten Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2015 tatsächlich weiterbeschäftigen zu können, und zwar in seinem Interesse in einer herausgehobenen und für seinen weiteren beruflichen Lebensweg förderlichen
Position in B Die Kosten in Höhe von ca. 250.000,- € hierfür übernahm der Beklagte, obwohl ihm selbst die vom Kläger bis zum 30.06.2015 zu erbringende Arbeitsleistung nicht mehr unmittelbar zugutekommen würde. Der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger auf seine Kosten eine herausgehobene Beschäftigungsmöglichkeit bei einer dritten Institution eröffnete, ist zwar nicht gleichbedeutend mit der Zahlung einer Abfindung in entsprechender Höhe, beinhaltet aber sehr wohl auch ein Entgegenkommen des Beklagten gegenüber dem Kläger.
dd. Zudem stellt gerade auch die Aufnahme des dreiseitigen Vertrages in den Vergleich eine Regelung zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf dessen bevorstehendes Ende am 30.06.2015 dar. Dies wird schon durch die Formulierung des Vergleichstextes unmissverständlich deutlich gemacht, indem es in der dortigen Ziffer 3. heißt:
„Bis dahin [bis zum 30.06.2015] wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt gemäß dem dreiseitigen Vertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits und dem Deutschen Roten Kreuz e.V. …“ [Fettdruck nur hier]
f. Auch der Vorwurf des Klägers, das Arbeitsgericht argumentiere widersprüchlich, wenn es ausführe, dass der Beklagte gemäß der Vergleichsregelung darauf verzichtet habe, die Vorwürfe gegen den Kläger weiter aufzuklären und gegebenenfalls eine fristlose Kündigung auszusprechen, trifft nicht zu. Der Revisionsbericht der Firma T wurde bereits lange vor dem Vergleichsschluss in Auftrag gegeben, nämlich bereits im Laufe des Jahres 2013. Zum 27.11.2013 fand eine Anhörung des Klägers zum Prüfbericht T statt, die ausdrücklich ausgegeben wurde als Anhörung vor Entscheidungen über arbeitsrechtliche Maßnahmen. Auf arbeitsrechtliche Maßnahmen im Sinne einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist die Beklagte nach dem Vergleichsschluss vom 15.05.2014 aber nicht mehr zurückgekommen.
g. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger später mit außergerichtlichem Schreiben vom 07.10.2015 Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführerhaftung erhoben hat. Anlass hierfür waren Steuernachforderungen des Finanzamtes aus einem Haftungsbescheid, der am 21.05.2015, und somit mehr als ein Jahr nach Vergleichsschluss, erlassen wurde, sowie – noch später – eine Nachforderungsankündigung der Deutschen Rentenversicherung im Hinblick auf Sozialversicherungsbeträge von Dezember 2015.
2. In dem Vergleich vom 05.05.2014 haben die Parteien somit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2015 rechtswirksam bestätigt.
a. Der Vorprozess, der ausweislich der Klageschrift unter anderem gerade dazu diente, die Rechtswirksamkeit der ursprünglich vorgenommenen Arbeitsvertragsbefristung auf den 30.06.2015 überprüfen zu lassen, ist durch den Vergleich vom 05.05.2014 rechtskräftig abgeschlossen. Der rechtskräftige Abschluss des Vorprozesses steht einer erneuten Überprüfung der Rechtswirksamkeit der ursprünglichen Vertragsbefristung zum 30.06.2015 entgegen.
b. Dasselbe Ergebnis folgt ferner auch aus dem Rechtsgedanken des
§ 144 Abs. 1 BGB; denn ungeachtet der von ihm in dem Vorprozess geltend gemachten Unwirksamkeit der Vertragsbefristung zum 30.06.2015 hat der Kläger durch seine Zustimmung zu dem Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2015 bestätigt.
c. Aus den genannten Gründen konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.