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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 963/12·15.05.2013

Berufung zu Spesenansprüchen: Auszahlung bei ordnungsgemäßer Spesenabrechnung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Spesen für Dezember 2011 und Januar 2012. Zentral ist, ob die arbeitsvertraglich vorausgesetzte, steuerlich verwertbare Spesenabrechnung vorgelegt wurde. Das LAG gibt der Berufung teilweise statt und spricht dem Kläger 480 € für Dezember 2011 zu, weil die Beklagte die Vorlage nicht substantiiert bestritten hat. Die Forderung für Januar 2012 bleibt mangels zureichender Belege des Klägers abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: 480 € Spesen für Dezember 2011 zugesprochen, Nachfrage für Januar 2012 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Arbeitgeber kann die vertraglich zugesagte Auszahlung von Spesen dahin gehend bedingen, dass der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße, steuerlich verwertbare Spesenabrechnung vorlegt; ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht insoweit.

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Leugnet oder bestreitet der Arbeitgeber die Vorlage einer Abrechnung nicht substantiiert, kann das Gericht zugunsten des Arbeitnehmers von deren Vorlage ausgehen; ein bestrittenes Bestreiten mit ‚Nichtwissen‘ ist bei Tatsachen eigener Wahrnehmung prozessrechtlich unzulässig (§ 138 ZPO).

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Kann der Anspruchssteller die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr glaubhaft rekonstruieren und fehlen konkrete Anhaltspunkte, bleibt sein Anspruch mangels substantiierter Darlegung erfolglos.

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Zur Begründung einer Behinderung des Arbeitnehmers, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen, bedarf es schlüssiger und substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte; bloße Verweise auf unbestimmte Fundäußerungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 611, 670 BGB§ 64 Abs. 2 b ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 138 Abs. 4 ZPO§ 72a ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 2525/12

Leitsatz

Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, die arbeitsvertraglich zugesagte Auszahlung von Spesen „ in Höhe der steuerlich zulässigen Werte“ davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße, steuerlich verwertbare Spesenabrechnung vorlegt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.08.2012 in Sachen 16 Ca 2525/12 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils unter Ziffer 1) enthaltenen Betrag hinaus weitere 480,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus seit 01.01.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens bis zur Teilberufungsrücknahme vom 16.05.2013 haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % zu zahlen; von den Kosten ab diesem Zeitpunkt fallen dem Kläger 1/3 und der Beklagten 2/3 zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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              Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Verpflegungsmehraufwands für 20 Tage des Monats Dezember 2011 in Höhe von 480,00 € und für 10 Tage im Januar 2012 in Höhe von 240,00 €.

3

              Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in seinem § 7 Abs. 2 folgende Regelung:

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Spesen richten sich nach den Steuerfreigrenzen des Gesetzgebers und werden an den Arbeitnehmer nach ordnungsgemäßer Spesenabrechnung in Höhe der steuerlichen zulässigen Werte gezahlt. Sofern die erforderlichen Formulare vom Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß ausgefüllt werden, werden auch keine Spesen ausgezahlt.“ (Bl. 24 f. d. A.).

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              Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die in der Berufungsinstanz noch anhängigen Spesenansprüche abzuweisen, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 21.08.2012 Bezug genommen.

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              Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 13.12.2012 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am Montag, dem 14.01.2013 Berufung eingelegt und diese am 11.02.2013 begründet.

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              Wegen der Spesenansprüche für Dezember 2011 bleibt der Kläger bei seiner Darstellung, dass er eine ordnungsgemäße Spesenabrechnung erstellt und abgegeben habe.

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              Für Januar 2012 beruft sich der Kläger darauf, dass die Beklagte über sämtliche Informationen bezüglich der von ihm zurückgelegten Fahrstrecken verfüge. Auch habe der Zeuge N in der erstinstanzlich in anderem Zusammenhang durchgeführten Beweisaufnahme angegeben, dass er bei Übernahme des vom Kläger gefahrenen Lkw in einer Klarsichthülle Unterlagen aus der Vorwoche gefunden habe. Hierbei, so der Kläger, habe es sich um seine privaten Aufzeichnungen über die von ihm zurückgelegten Fahrstrecken gehandelt. Da die Beklagte ihm diese Unterlagen nicht überlassen habe, habe er auch keine Möglichkeit gehabt, nachträglich eine Spesenabrechnung zu erstellen.

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              In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger eingeräumt, dass er die Vorgänge, betreffend die Januarspesen, nicht mehr wahrheitsgemäß rekonstruieren könne. Ob er für Januar eine Spesenabrechnung abgegeben habe, wisse er nicht mehr.

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              Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.08.2012,Az.: 16 Ca 2525/12, insofern abzuändern, als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 480,00 € Spesen für den Monat Dezember 2012 nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2012 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 240,00 € Spesen für den Monat Januar 2012 nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2012 zu zahlen.

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              Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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              Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den vom Zeugen N in dem zuvor vom Kläger geführten Lkw aufgefundenen „Unterlagen aus der Vorwoche“ um die privaten Aufzeichnungen des Klägers über seine Fahrstrecken gehandelt habe. Außerdem sei sie, die Beklagte, darauf angewiesen, Spesenabrechnungen des Klägers selbst zu erhalten, da sie nur so etwaige zu zahlende Beträge steuerlich geltend machen könne.

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              Im Übrigen nimmt die Beklagte und Berufungsbeklagte auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.08.2012 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

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II.              Die Berufung des Klägers ist in dem eingeschränkten Umfang, in dem der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2013 aufrechterhalten hat, überwiegend begründet.

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1.              Dem Kläger stehen für den Monat Dezember 2011 noch 480,00 € an Spesen in Form eines sogenannten Verpflegungsmehraufwandes nebst eingeklagter Verzugszinsen zu.

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a.              Der Kläger hat im Monat Dezember 2011 die Voraussetzungen für die Zahlung eines Verpflegungsmehraufwandes in Höhe des steuerlich anerkannten Höchstbetrages von 24,00 € arbeitstäglich an 20 Arbeitstagen erfüllt. Dies ist während des gesamten Rechtsstreits unstreitig geblieben.

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b.              Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts scheitert der Anspruch des Klägers für den Monat Dezember 2011 auch nicht daran, dass der Kläger der Beklagten keine ordnungsgemäße Spesenabrechnung eingereicht hätte.

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aa.              Zwar haben die Parteien in § 7 Abs. 2 ihres Arbeitsvertrages vereinbart, dass die Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Spesenabrechnung durch den Kläger Voraussetzung für die Auszahlung der Spesen sein soll. Der Beklagten ist aus steuerrechtlichen Erwägungen auch ein anerkennenswertes Interesse an einer derartigen Vertragsvereinbarung nicht abzusprechen.

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bb.              Die Beklagte hat allerdings bereits erstinstanzlich bei genauem Hinsehen die Behauptung des Klägers, er habe eine derartige Spesenabrechnung für Dezember 2011 erteilt, nicht in erheblicher Weise bestritten. In dem für die Beklagte eingereichten Schriftsatz vom 09.05.2012 wird wörtlich ausgeführt:

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„Was die geltend gemachten Spesen angeht, so verweisen wir auf § 7 des Arbeitsvertrages. Dort ist in Absatz 2 ausdrücklich aufgeführt, dass der Kläger als Arbeitnehmer verpflichtet ist, die erforderlichen Formulare zur Spesenabrechnung auszufüllen. Diese hat der Kläger der Beklagten bis heute jedenfalls nicht für den Monat Januar 2012 [Hervorhebung nur hier] nicht übergeben, so dass auch keine Spesenabrechnung erfolgen konnte.“ (Bl. 40 d. A.).

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              Mit dieser Formulierung hat die Beklagte ausdrücklich davon abgesehen, die Vorlage einer Spesenabrechnung durch den Kläger für den Monat Dezember 2011 dezidiert zu bestreiten. Allenfalls könnte die Einlassung der Beklagten als ein Bestreiten mit Nichtwissen ausgelegt werden. Ein solches wäre ihr aber aus prozessrechtlichen Gründen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt; denn die Frage, ob der Kläger der Beklagten für den Monat Dezember 2011 eine Spesenabrechnung übergeben hat, betrifft einen Gegenstand eigener Wahrnehmung der Beklagten.

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cc.              An dieser Vortragslage hat sich in der Berufungsinstanz nichts geändert. Der Streit der Parteien über die Bedeutung der vom Kläger am 13.01.2012 in dem von ihm bis dahin gesteuerten Lkw zurückgelassenen schriftlichen Unterlagen bezieht sich ersichtlich nur auf die Spesenforderung für den Monat Januar 2012; denn beide Parteien berufen sich dabei auf die Aussage des Zeugen N , der jedoch nur „Unterlagen aus der Vorwoche“ angesprochen hatte.

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c.              Es ist daher für die Entscheidung davon auszugehen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages für die Zahlung eines Verpflegungsmehraufwandes in Höhe von 24,00 € arbeitstäglich für einen Zeitraum von insgesamt 20 Arbeitstagen im Monat Dezember 2011 vollständig erfüllt hat. Ihm stehen aus diesem Gesichtspunkt noch 480,00 € nebst eingeklagter Verzugszinsen zu.

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2.              Mit seiner weiteren Forderung auf Zahlung von 240,00 € an Verpflegungsmehraufwand/Spesen für den Monat Januar 2012 musste der Kläger allerdings unterliegen.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht freimütig eingeräumt, dass er die Vorgänge um die Spesenabrechnung für Januar 2012 nicht mehr wahrheitsgemäß rekonstruieren könne und nicht mehr wisse, ob er für diesen Monat eine Spesenabrechnung abgegeben habe oder nicht. Wenn der Kläger aber selbst nicht mehr weiß, ob er alle Anspruchsvoraussetzungen für den Spesenanspruch erfüllt hat, kann er insoweit mit seiner Berufung nicht durchdringen. Seine Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen N erscheint auch viel zu unsubstantiiert, um zu belegen, dass die Beklagte den Kläger gegebenenfalls treuwidrig daran gehindert haben könnte, eine ordnungsgemäße Spesenabrechnung für Januar 2012 zu erstellen.

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III.              Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens.

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              Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

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              Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

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              Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.