Denk-Mit-Programm: Keine Prämie und keine Auskunft für Vorschläge von 1999
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte im Rahmen einer Stufenklage Auskunft und Prämien nach der Konzernbetriebsvereinbarung „Denk‑mit‑Programm“ für 1999 eingereichte Verbesserungsvorschläge. Streitpunkt war u.a. die Prämierungsfähigkeit der Vorschläge sowie der Ablauf der zweijährigen Schutzfrist und ein behaupteter „begründeter Ausnahmefall“. Das LAG wies die Berufung zurück, weil die Vorschläge teils unverständlich, teils vom Prämienprogramm (unternehmens-/personalpolitisch bzw. bloßer Hinweis auf Rechtsstandard) ausgeschlossen und zudem nicht als umgesetzt dargelegt seien. Unabhängig davon sei die Schutzfrist bei behaupteter Umsetzung längst abgelaufen; Ausnahmen und Treuwidrigkeit seien nicht substantiiert. Mangels Prämienanspruchs bestünden auch keine vorbereitenden Auskunftsansprüche.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Prämien- und Auskunftsansprüche aus der KBV DMP.
Abstrakte Rechtssätze
Auskunftsansprüche im Rahmen einer Stufenklage bestehen nur, wenn der zugrunde liegende Leistungsanspruch dem Grunde nach in Betracht kommt.
Ein prämierungsfähiger Verbesserungsvorschlag nach einer Betriebsvereinbarung setzt voraus, dass der Vorschlagsinhalt in seinem innovativen Kern aus sich heraus hinreichend verständlich und konkret ist.
Vorschläge mit unternehmens- oder personalpolitischem Charakter können nach den Regeln eines betrieblichen Vorschlagswesens von der Prämierung ausgeschlossen werden.
Ideen, die lediglich auf bestehende Rechtsvorschriften bzw. den allgemeinen Standard hinweisen, erfüllen regelmäßig nicht die Anforderungen an einen prämierungsfähigen Verbesserungsvorschlag.
Wird die Prämierung von einer Schutzfrist abhängig gemacht, scheidet ein Prämienanspruch nach Ablauf der Frist aus, sofern ein begründeter Ausnahmefall nicht nachvollziehbar dargelegt ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 10161/12
Leitsatz
Einzelfall zur erfolglosen Geltendmachung von Prämienansprüchen aus einer KonzernBV Bodenpersonal „Denk-Mit-Programm“.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2013 in Sachen4 Ca 10161/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – nach teilweiser Rücknahme der Berufung durch den Kläger im Verhandlungstermin vom 16.10.2014 – noch im Rahmen einer Stufenklage in erster Linie um Auskunftsansprüche des Klägers, die der Vorbereitung eines Prämienanspruchs nach den konzerninternen Regeln über das betriebliche Vorschlagswesen dienen sollen.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlichen zu Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln veranlasst haben, die Klage im vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2013 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.10.2013 wurde dem Kläger am 07.11.2013 zugestellt. Er hat hiergegen am 04.12.2013 Berufung einlegen und diese – nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist bis zum 07.02.2014 – am 06.02.2014 begründen lassen.
Der Kläger macht geltend, er bestreite nicht, dass nach der formalen Ablehnung seiner Vorschläge vom 04.03.1999 bzw. vom 30.07.1999 bis zur späteren Umsetzung seiner Ideen durch die Beklagten im Jahre 2004 (Ideen-Browser im Intranet) bzw. 2007 (Gründung der Patentabteilung „Intellectual Property“) bzw. 2011 (Merkblatt) mehr als 2 Jahre verstrichen sind, so dass die zweijährige Schutzfrist nach Ziffer 4 Abs. 6 der Konzernbetriebsvereinbarung Bodenpersonal „Denk-mit-Programm (DMP)“ vom 01.01.1997 bereits verstrichen war. Das Arbeitsgericht habe jedoch nicht geprüft und somit verkannt, dass es sich bei seinen Vorschlägen um „begründete Ausnahmefälle“ im Sinne von Ziffer 4 Abs. 6 Unterabs. c) Satz 2 der KBV Bodenpersonal DMP gehandelt habe. Die Beklagte räume in anderen Zusammenhängen ein, dass es nach der Einreichung einer Idee mitunter sehr lange Klärungsphasen geben könne, so dass nicht immer eine zeitnahe Umsetzung möglich sei. Eine Berufung auf die Schutzfrist sei dann aber treuwidrig. So sei die Entscheidung zur Einführung des Ideen-Browsers schon während des Laufs der Schutzfrist getroffen worden, jedoch habe sich die Umsetzung dann bis 2004 hingezogen.
Weiter weist der Kläger und Berufungskläger darauf hin, dass er am 21.08.2002 ein Gespräch mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden M geführt habe, an dessen Ende dieser ihm versprochen habe, dass alle von ihm eingereichten Vorschläge nochmals geprüft würden. Damit sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, auf Grund dessen es der Beklagten nunmehr verwehrt sei, sich auf den Ablauf der Schutzfrist zu berufen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des am 24.10.2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 4 Ca 10161/12, die Beklagten zu verurteilen,
1) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Höhe sich die Ersparnisse bzw. finanziellen Vorteile belaufen im ersten Jahr nach der Einführung der Patentabteilung „Intellectual Property“ (HAM TTP) IPM und
a) der generellen Einbeziehung des verantwortlichen Leiters der Patentabteilung, der auch Jurist ist, ab Eingang von Erfindermeldungen;
b) der Herausgabe einer Gutachterentscheidung nur nach vorheriger Freigabe durch den verantwortlichen Leiter der Patentabteilung, der gleichzeitig Jurist ist;
c) der Ergänzung des Konzern-Merkblatts zur Patentprüfung, welches an jeden Einsender einer Idee mit Patentprüfung und an jeden Gutachter gesandt wird, dahingehend, dass auf die Verkürzung von gesetzlichen Fristen von 4 auf 3 Monate hingewiesen wird, wenn eine Idee als freie Arbeitnehmererfindung deklariert wird;
2) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Höhe sich die Ersparnisse bzw. finanziellen Vorteile belaufen im ersten Jahr nach der Einführung der Sichtbarmachung aller Verbesserungsvorschläge im Intranet und auch aller Gutachterstellungnahmen und – Entscheidungen;
3) an den Kläger 30 % aus den sich aus den Klageanträgen zu 1) und 2) ergebenden Beträgen zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.1999 (Klageantrag Ziffer 1) bzw. seit dem 01.07.1999 (Klageantrag Ziffer 2).
Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) bestreitet bereits ihre Passivlegitimation für etwaige Auskunfts- und/oder Prämienansprüche des Klägers, da sie nicht dessen Arbeitgeberin sei.
Die Beklagten treten der Auffassung des Arbeitsgerichts bei, dass ein Prämienanspruch des Klägers schon deshalb ausscheide, weil die angebliche Umsetzung der von ihm unter dem 04.03.1999 bzw. 30.07.1999 eingereichten Vorschläge schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers lange nach dem Ablauf der zweijährigen Schutzfrist der Ziffer 4 Abs. 6 BVDMP erfolgt sei. Der Vortrag des Klägers lasse auch in keiner Weise erkennen, wieso von einem „begründeten Ausnahmefall“ im Sinne von Ziffer 4 Abs. 6 c) Satz 2 BVDMP ausgegangen werden müsste.
In Wirklichkeit, so die Beklagten, könne von einer Umsetzung der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Vorschläge des Klägers aus dem Jahre 1999 keine Rede sein. Es lägen ohnehin keine prämierungsfähigen Verbesserungsvorschläge vor, da diese unternehmens-/personalpolitischen Charakter gehabt hätten. Zudem bestreiten die Beklagten, dass der Vorstandsvorsitzende M dem Kläger irgendwelche Zusagen gemacht habe, die zum Inhalt gehabt hätten, nach der KBV Bodenpersonal DMP förmlich abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den vollständigen Inhalt der für den Kläger eingereichten Berufungsbegründungsschrift sowie der weiteren Schriftsätze vom 30.05. und 23.06.2014 Bezug genommen, ferner auf den Berufungserwiderungsschriftsatz der Beklagten und deren weiteren Schriftsatz vom 08.10.2014.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2013 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers ist jedoch in vollem Umfang unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die in der Berufungsinstanz noch zur Entscheidung anstehenden Klageanträge zu 1), 2) und 3) zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat aus mehreren Gründen keinen Anspruch auf Prämierung seiner im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Verbesserungsvorschläge vom 04.03. und 30.07.1999 auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung Bodenpersonal „Denk-mit-Programm (DMP)“ vom 01.01.1997. Da ein entsprechender Prämienanspruch des Klägers nicht in Betracht kommt, scheiden auch Ansprüche auf die vorbereitenden Auskünfte aus und war die Stufenklage insgesamt abzuweisen.
1. Der Verbesserungsvorschlag vom 30.07.1999, der bei den Beklagten unter der Nummer 3994822 geführt wurde und bei dem es ausweislich seiner Überschrift um die „Änderung der Vorgehensweise bei Erfindermeldungen“ geht, ist nach der KBV Bodenpersonal DMP nicht prämierungsfähig.
a. Es handelt sich schon nicht um einen Vorschlag, der die Voraussetzungen von Ziffer 2 der KBV Bodenpersonal DMP erfüllt. Der Verbesserungsvorschlag ist bereits aus sich heraus nicht hinreichend verständlich und in wesentlichen Punkten unklar.
aa. Gemäß Ziffer 3 Abs. 6 der KBV soll jeder Vorschlag den zu verbessernden Zustand (das IST) darstellen, die Art der möglichen Verbesserung (das SOLL) beschreiben und, wenn möglich, die zu erwartenden Vorteile oder Einsparungen benennen. Die Erfüllung dieser Soll-Vorschrift mag zwar keine Formvoraussetzung im eigentlichen Sinne begründen. Als Mindestbedingung kann der Vorschrift jedoch entnommen werden, dass ein Vorschlag gerade in seinem innovativen Kern aus sich heraus verständlich sein muss.
bb. Dem wird der Verbesserungsvorschlag „Änderung der Vorgehensweise bei Erfindermeldungen“ nicht gerecht. Auf Grund der fehlenden Beschreibung des von ihm als verbesserungswürdig betrachteten Istzustandes bleibt bereits unklar, was der Kläger unter einer „Erfindermeldung“ im Sinne des Verbesserungsvorschlages verstanden wissen will. Handelt es sich hierbei nur um die Erfindermeldungen im eigentlichen Sinne, die das Arbeitnehmererfindungsgesetz beschreibt, soll hierbei zwischen Diensterfindungen und sogenannten freien Erfindungen differenziert werden oder fallen – im Hinblick auf Ziffer 2 Abs. 5) der KBV Bodenpersonal DMP – auch Verbesserungsvorschläge unter den vom Kläger verwendeten Begriff „Erfindermeldungen“? Zudem stellt der Verbesserungsvorschlag nicht klar, wer nach Auffassung des Einsenders, also des Klägers, die Deutungshoheit darüber besitzt, ob eine Eingabe das Charakteristikum einer „Erfindermeldung“ besitzt oder nicht, obwohl nach den Einlassungen des Klägers im vorliegenden Verfahren gerade dieser Punkt für ihn von entscheidender Bedeutung zu sein scheint.
b. Darüber hinaus handelt es sich auch deshalb nicht um einen prämierungsfähigen Verbesserungsvorschlag, weil hierunter gemäß Ziffer 2 Abs. 4 der KBV Bodenpersonal DMP zum einen „allgemeine und nicht konkrete Vorschläge“ nicht fallen, zum anderen „Ideen, die nicht über den allgemeinen Standard (z. B. Rechtsvorschriften, Sicherheitsnormen, zeitgemäßes Know-How, Arbeitsanweisungen, Leistungsmerkmale) eines Arbeitsplatzes, einer Betriebsanlage oder eines Arbeitsverfahrens hinausgehen“. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorschlag des Klägers, direkt nach Erfindermeldung generell einen Rechtsbeistand einzubeziehen, eine Idee mit originellem Neuerungsgehalt darstellt.
aa. Es kann unterstellt werden, dass der Beklagten auch schon vor Einreichen dieses Vorschlages bewusst war, dass eine „Erfindermeldung“ – was auch immer der Kläger seinerzeit darunter verstanden haben wollte – juristische Implikationen auslösen kann und sich daher die Frage stellte, ob bei Bearbeitung einer solchen Meldung ein „Rechtsbeistand“ sinnvollerweise hinzugezogen werden sollte.
bb. Welche Art von Aufgaben und Funktionen Personen mit welcher Qualifikation bearbeiten sollen, berührt jedoch den Kernbereich unternehmens- und personalpolitischer Belange. Gemäß Ziffer 7 Abs. 3 Satz 1 der KBV Bodenpersonal DMP sind jedoch „Vorschläge, die einen unternehmens- und personalpolitischen Charakter haben“, von einer Prämierung ausgenommen. Warum vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, erschließt sich nicht.
c. Gemäß Ziffer 7 Abs. 1 der KBV Bodenpersonal DMP wird ferner nur ein Vorschlag prämiert, der auch verwirklicht worden ist.
aa. Der Kläger sieht die verspätete Umsetzung seines Verbesserungsvorschlages vom 30.07.1999 in der Einrichtung der Patentabteilung „Intellectual Property“ im Jahre 2007. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Einrichtung einer solchen Abteilung eine Organisationsentscheidung darstellt, die im Kern einen anderen Schwerpunkt besitzt und im Übrigen weit über den Inhalt des in den entscheidenden Feinheiten ohnehin nicht aus sich heraus verständlichen Vorschlags des Klägers hinausgeht.
bb. Besonders sinnfällig wird aber an der Einrichtung einer solchen Abteilung deutlich, dass hierdurch unternehmens- und personalpolitische Belange im Sinne von Ziffer 7 Abs. 3 Satz 1 KBV Bodenpersonal DMP betroffen sind.
d. An anderer Stelle will der Kläger die Umsetzung nicht so sehr in der Etablierung der Abteilung Intellectual Property sehen, sondern in der Berufung des „Juristen“ Dr. Z zu deren verantwortlichen Leiter. Abgesehen davon, dass auch hier der personalpolitische Bezug besonders deutlich ist, geht auch diese Einschätzung des Klägers in der Sache fehl; denn die Zuständigkeiten der Abteilung Intellectual Property bleiben unabhängig von der Person ihres Leiters bestehen und die Abteilung muss z. B. auch dann funktionieren, wenn und soweit Herr Dr. Z auf Grund von Urlaub, Krankheit oder aus welchen Gründen auch immer längerfristig ausfallen sollte.
2. Auch der weitere Verbesserungsvorschlag vom 30.07.1999, der die Ergänzung des Merkblatts zur Patentprüfung betrifft, ist nicht prämierungsfähig im Sinne der KBV Bodenpersonal DMP.
a. Unabhängig von der von den Beklagten zu Recht aufgeworfenen Frage, ob die vom Kläger in dem Verbesserungsvorschlag gewählte Formulierung juristisch in jeder Hinsicht korrekt ist, handelt es sich hierbei lediglich – auch aus der eigenen Sicht des Klägers – um einen Hinweis auf bestehende Rechtsvorschriften, und somit um eine Idee, „die nicht über den allgemein bestehenden Standard“ hinausweist (Ziffer 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich KBV Bodenpersonal DMP.
b. Zudem hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass gerade dieser Vorschlag zu späterer Zeit von den Beklagten umgesetzt worden sei. Wie bereits der Umstand verdeutlicht, dass der Kläger seinen Hinweis ausformuliert und mit An- und Abführungszeichen versehen hat, ging es ihm um die wörtliche Übernahme seiner Formulierungen. Ein derartiges Merkblatt, das die im Vorschlag vom 30.07.1999 aufgenommene Formulierung wörtlich aufnimmt, hat der Kläger jedoch – egal aus welchem Zeitraum – nicht vorlegen können.
3. Schließlich erweist sich auch der Verbesserungsvorschlag vom 04.03.1999 mit dem Betreff „Einführung des Schneeballprinzips bei DMP“ nicht als prämierungsfähig.
a. Der vom Kläger so verstandene Vorschlag, das konzerninterne Vorschlagswesen durch eine Informations- und Diskussionsplattform im Intranet zu bereichern, hat wiederum eine unmittelbare unternehmens- und personalpolitische Zielrichtung, die einer Prämierung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KBV Bodenpersonal DMP grundsätzlich entgegensteht. Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass hierdurch z. B. auch Mitbestimmungsrechte berührt werden, vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG.
b. Es kann somit dahingestellt bleiben, dass auch durchgreifende Zweifel an der Kausalität des klägerischen Vorschlages vom 04.03.1999 für die im Jahre 2004 erfolgte Einführung des sogenannten Ideen-Browsers im Intranet bestehen.
4. Schließlich hat das Arbeitsgericht zu allen drei streitgegenständlichen Verbesserungsvorschlägen des Klägers aus dem Jahre 1999 zutreffend ausgeführt, dass eine Prämierung aus heutiger Sicht schon deshalb ausscheidet, weil zum Zeitpunkt der vom Kläger behaupteten Umsetzungen der Ideen die zweijährige Schutzfrist gemäß Ziffer 4 Abs. 6 KBV Bodenpersonal DMP längst abgelaufen war.
Dies stellt auch der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede, meint jedoch, dass das Arbeitsgericht es zu Unrecht unterlassen habe zu prüfen, ob in seinem Fall nicht „begründete Ausnahmefälle“ im Sinne von Ziffer 4 Abs. 6 Unterabs. c) Satz 2 KBV Bodenpersonal DMP anzunehmen wären. Warum jedoch in den Fällen der Verbesserungsvorschläge des Klägers vom 04.03. und 30.07.1999 solche „begründete Ausnahmefälle“ gegeben sein sollten, erschließt sich aus dem Sachvortrag des Klägers nicht und lässt sich auch aus sonst erkennbaren Umständen nicht ableiten.
5. Schließlich können auch die Behauptungen des Klägers zum Inhalt seiner Unterredung mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) M aus August 2002 nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung des Falles führen. Der Kläger behauptet nicht etwa, der Vorstandsvorsitzende habe ihm zugesagt, dass bestimmte oder gar alle von ihm eingereichten Ideen und Vorschläge prämiert werden sollten. Nach dem Vortrag des Klägers lautete der Inhalt der Zusage lediglich, dass die Vorschläge nochmals überprüft werden sollten. Das Ergebnis der rechtskonformen Überprüfung muss jedenfalls im Hinblick auf die drei im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Vorschläge aus dem Jahre 1999 zu dem Ergebnis kommen, dass eine Prämierung auf der Grundlage der KBV Bodenpersonal DMP nicht in Frage kommt.
6. Da dem Kläger somit Prämien und vorbereitende Auskünfte hierzu im Hinblick auf seine Verbesserungsvorschläge vom 04.03.1999 und 30.07.1999 ohnehin nicht zustehen, bedarf es keiner rechtlichen Überprüfung, ob die Beklagte zu 1) für derartige Ansprüche des Klägers überhaupt als passivlegitimiert angesehen werden könnte.
Die Berufung des Klägers musste somit erfolglos bleiben.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und wirft keine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision besteht somit nicht. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.