Zielvereinbarung und Bonusanspruch: Nachweisgesetz verlangt keine Fixierung der Ziele
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte für ein kurzzeitiges Arbeitsverhältnis anteiligen Bonus und Sonderprämie und berief sich u.a. auf fehlende schriftliche Zielvereinbarungen. Das LAG sah keinen (entscheidenden) Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NachwG, weil die variablen Vergütungsbestandteile im Vertrag geregelt waren und das NachwG kein konstitutives Formerfordernis begründet. Eine arbeitsvertraglich vorgesehene einfache Schriftform für Zielvereinbarungen schließe mündliche Abreden nicht aus und könne konkludent aufgehoben werden. Die Klage scheiterte vor allem daran, dass der Kläger die Zielerreichung nicht schlüssig und substantiiert dargelegt hatte; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil wegen fehlend substantiierter Darlegung der Zielerreichung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NachwG verpflichtet zur Niederschrift der Zusammensetzung und Höhe variabler Vergütungsbestandteile, nicht notwendig zur fortlaufenden Dokumentation wechselnder Zielinhalte.
Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 NachwG begründet grundsätzlich kein konstitutives Formerfordernis; mündliche Abreden bleiben wirksam und der Verstoß ist für sich genommen sanktionslos.
Die arbeitsvertragliche Anordnung einfacher Schriftform für Zielvereinbarungen dient regelmäßig der Rechtsklarheit und Beweissicherung und hindert nicht die Wirksamkeit einer mündlichen Zielvereinbarung.
Eine vertraglich vereinbarte einfache Schriftformklausel kann durch übereinstimmende mündliche Abrede der Parteien konkludent aufgehoben werden.
Ansprüche auf variable Vergütung setzen substantiierte Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere der Zielerreichung, voraus; ohne schlüssigen Vortrag kommt es auf Streit über den Zielinhalt nicht entscheidend an.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 3545/15
Leitsatz
1. Eine Zielvereinbarung, die im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung leistungsabhängiger Vergütungsbestandteile in regelmäßigen Abständen zu treffen ist, fällt nicht unter § 2 Abs.1 Nr.2 Ziff.6 NachwG.
2. Auch wenn der Arbeitsvertrag vorsieht, dass die Zielvereinbarungen für einen variablen Bonus und eine Sonderprämie schriftlich abzufassen sind, können Zielvereinbarungen auch mündlich wirksam vereinbart werden
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.08.2016 in Sachen 6 Ca 3545/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um einen Anspruch des Klägers auf eine anteilige Bonuszahlung sowie eine anteilige Sonderprämie für die Dauer ihres vom 10.06.2014 bis 23.10.2014 währenden Arbeitsverhältnisses.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 25.08.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom selben Tage Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 29.08.2016 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 29.09.2016 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 29.11.2016 begründet.
Zunächst beanstandet der Kläger und Berufungskläger, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte gegen das Nachweisgesetz verstoßen habe, in dem sie die Bonuszielvereinbarung nicht schriftlich fixiert habe. Daher kämen ihm, dem Kläger, die entsprechenden Beweiserleichterungen, wenn nicht sogar die Beweislastumkehr im Einklang mit dem Nachweisgesetz zugute. Dies müsse umso mehr gelten, als als Beweismittel für den Inhalt der Zielvereinbarungen nur die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zur Verfügung stehe.
Für nicht nachvollziehbar hält der Kläger des Weiteren die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach er, der Kläger, die von ihm behaupteten Ziele nicht erreicht haben solle. Das Gericht verkenne dabei, dass er, der Kläger, infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinerlei Zugriff mehr auf Kalender, Dokumente etc. des Betriebes habe und deshalb seine Darlegungen ausschließlich aus der Erinnerung heraus treffen müsse. Diese für ihn negativen Umstände ergäben sich zudem unmittelbar aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Nachweisgesetz.
Hinsichtlich des von ihm unter Ziffer 1. beschriebenen Zieles läge entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts auch kein widersprüchlicher Sachvortrag seinerseits vor. Dafür, dass er die von ihm dargestellten Ziele auch erreicht habe, verweist der Kläger auf die Ausführungen in seinen verschiedenen Schriftsätzen erster Instanz. Ein Verfahrensverstoß des Arbeitsgerichts liege auch darin, dass es im Kammertermin vom 04.08.2016 zunächst eine Beweisaufnahme in Aussicht gestellt und daraufhin einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe. Nachdem der Vergleich nicht zustande gekommen sei, habe das Arbeitsgericht sodann ohne Beweisaufnahme und ohne weiteren Hinweis darauf, dass es den Sachvortrag des Klägers für nicht ausreichend substantiiert halte, das Urteil vom 25.08.2016 gefällt.
In dem – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 26.06.2017 vertritt der Kläger die Auffassung, dass er wegen Verletzung der in § 2 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages der Parteien enthaltenen Schriftformklausel für eine Zielvereinbarung so behandelt werden müsse, als habe er seine Ziele zu 100 % erreicht.
Auch wegen seines Anspruchs auf die Sonderprämie verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
abändernd das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 17.12.2015 mit dem Aktenzeichen 6 Ca 3545/15 mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 43.765,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für richtig und macht sich seine Entscheidungsgründe zu eigen. Sie leugnet einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NachwG und führt aus, dass selbst dann, wenn ein solcher Verstoß vorläge, daraus keine Änderung der Darlegungs- oder Beweislast zugunsten des Klägers einträte. Eine solche Rechtsfolge von etwaigen Verstößen gegen das Nachweisgesetz habe der Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt.
Auch aus einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Schriftformklausel für die Zielvereinbarung könne der Kläger nichts für sich herleiten. Dies gelte schon deshalb, weil dann, wenn eine wirksame Zielvereinbarung zwischen den Parteien nicht abgeschlossen werde, sie, die Beklagte, die Ziele nach billigem Ermessen einseitig vorgeben könne. Abgesehen davon, dass eine mündlich getroffene Zielvereinbarung der arbeitsvertraglichen Schriftformklausel vorgehe, bestehe jedenfalls für die einseitige Zielvorgabe nach billigem Ermessen von vornherein kein Schriftformerfordernis.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag zu dem von ihr behaupteten Inhalt der vereinbarten Ziele im Hinblick auf Bonus und Sonderprämie. Sie bleibt dabei, dass der Kläger die vereinbarten Ziele für das Kalenderjahr 2014 nur zu 32,8 %, die Gesamtzielvorgabe für die Sonderprämie nur zu 24,5 % erreicht habe.
Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger schließlich auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert dargelegt habe, dass er die von ihm selbst behaupteten Ziele auch tatsächlich erreicht habe.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers, der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten und der weiteren – nicht nachgelassenen – Schriftsätze der Parteien vom 26.06.2017 und 04.07.2017 wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.08.2017 in Sachen 6 Ca 3545/15 ist zulässig. Unter Hintanstellung erheblicher Bedenken gilt dies auch insoweit, als der Kläger in der Berufungsinstanz seinen vermeintlichen Anspruch auf eine anteilige Sonderprämie weiter verfolgt, auch wenn sich seine Berufungsbegründung nur äußerst knapp mit diesem Streitpunkt befasst.
Der Kläger hat die Berufung nach Maßgabe von § 66 Abs. 1 ArbGG ansonsten fristgerecht eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden und seine Entscheidung ohne Rechtsfehler tragfähig und nachvollziehbar begründet. Die Angriffe des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil in der Berufungsinstanz sind ersichtlich nicht geeignet, eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu rechtfertigen.
1. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe gegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NachwG verstoßen, weil sie nicht dafür gesorgt habe, dass die Zielvereinbarungen zu dem Bonusanspruch und der Sonderprämie schriftlich abgefasst würden, ist rechtlich unerheblich.
a. Die Berufungskammer vermag schon nicht zu erkennen, dass die Beklagte gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer 6 NachwG verstoßen hätte. Nach dieser Norm sind in die Vertragsniederschrift aufzunehmen: „Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit.“ Zum Arbeitsentgelt des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gehörten auch sein Anspruch auf einen variablen Bonus und sein Anspruch auf eine Sonderprämie. Diese Vergütungsbestandteile sind jedoch in § 2 Ziffern 2 – 4 des Anstellungsvertrages der Parteien vom 31.01.2014 ausführlich und detailliert geregelt. Damit ist § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NachwG hinreichend genüge getan.
b. Der Kläger vertritt offenbar die Meinung, dass zusätzlich auch der Inhalt der sich naturgemäß in regelmäßigen Abständen ändernden Zielvereinbarungen Bestandteil der Arbeitsvertragsniederschrift im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG werden müsse. Für diese Auffassung gibt der Wortlaut der Norm jedoch nicht genügend her.
c. Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben; denn selbst wenn man die Ansicht des Klägers zugrunde legt, dass auch die im Arbeitsverhältnis der Parteien jährlich abzuschließenden Zielvereinbarungen bzw. Zielvorgaben für den variablen Bonus bzw. die Sonderprämie von § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NachwG erfasst würden, könnte der Kläger daraus im Hinblick auf die hier streitigen Ansprüche auf einen anteiligen Bonus und eine anteilige Sonderprämie nichts für sich herleiten.
aa. Zum einen kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zwar verlangen und im Zweifel auch durchsetzen, dass der Arbeitgeber die in § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG erwähnten wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederlegt. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG dürfte für sich betrachtet nach dem Willen des Gesetzgebers aber sanktionslos bleiben.
bb. Erst recht stellt § 2 Abs. 1 NachwG kein konstitutives Formerfordernis auf. Ein Arbeitsvertrag, dessen wesentliche Bedingungen entgegen § 2 Abs. 1 NachwG nur mündlich vereinbart werden, bleibt selbstverständlich voll gültig und ist nicht etwa wegen eines Formmangels als nichtig anzusehen. Vielmehr dient die Anordnung in § 2 Abs. 1 NachwG nur der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und infolge davon gegebenenfalls einer Beweiserleichterung.
cc. Äußerstenfalls könnte somit in Erwägung gezogen werden, dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG eine Beweislastumkehr zur Folge haben könnte in Bezug auf den Inhalt einer nur mündlich abgesprochenen, aber nicht schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmung (zum Ganzen ausführlich ErfK/Preis, NachwG, Einführung, Rdnr. 22f.). Auch dies würde dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht weiterhelfen.
aaa. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten in einem oder mehreren persönlichen Gesprächen Zielvereinbarungen für die variable Vergütung 2014 und die Sonderprämie getroffen bzw. Zielvorgaben abgesprochen haben.
bbb. Nun stellen die Parteien zwar den genauen Inhalt der mündlich getroffenen Zielvereinbarungen bzw. Zielvorgaben unterschiedlich dar. Auf die streitigen Behauptungen der Parteien zum genauen Inhalt der mündlich getroffenen Zielvereinbarungen bzw. Zielvorgaben käme es für die Entscheidung des vorliegenden Falles aber nur dann an, wenn der Kläger schlüssig und substantiiert und mit geeigneten Beweisangeboten vorgetragen hätte, dass er die nach seiner Behauptung mündlich abgesprochenen Ziele auch tatsächlich in dem nach § 2 Ziffern 2 – 4 vorgesehenen Ausmaß erreicht hätte, um einen entsprechenden anteiligen Anspruch auf den Bonus bzw. die Sonderprämie geltend machen zu können.
ccc. Genau hieran fehlt es jedoch, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend aufgezeigt hat. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziffern II 3. und 4. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Die erstinstanzlichen Darlegungen des Klägers, inwieweit er die von ihm behaupteten Ziele tatsächlich erfüllt habe, erscheinen danach durchgängig unsubstantiiert und teilweise sogar unschlüssig.
ddd. Der Kläger rügt zwar, dass das Arbeitsgericht ihn auf die fehlende Substantiierung seiner Ausführungen nicht hingewiesen habe. Der Kläger hat aber die in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils enthaltenen detaillierten Ausführungen zur mangelnden Substantiiertheit seiner Darlegungen in keiner Weise zum Anlass genommen, nunmehr in der Berufungsinstanz den fehlenden Sachvortrag nachzuholen. Dann kann sich aber an der zutreffenden Beurteilung der klägerischen Darlegungen durch das Arbeitsgericht auch in der Berufungsinstanz nichts ändern. Aus dem fehlenden Sachvortrag in der Berufungsinstanz ergibt sich darüber hinaus, dass der Kläger im Zweifel auch erstinstanzlich die notwendige Substantiierung seiner Behauptungen nicht nachgeholt hätte, wenn das Arbeitsgericht, wie von ihm jetzt gewünscht, beizeiten einen Hinweis darauf gegeben hätte.
dd. Die unzureichende Darlegung der Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass der Kläger die von ihm behaupteten Zielvorgaben erfüllt habe, lässt sich auch nicht dadurch entschuldigen, dass der Kläger aufgrund seines alsbaldigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis fortan von innerbetrieblichen Informationen abgeschnitten gewesen sei.
aaa. Zum einen bleibt der Kläger auch hier jede Erläuterung dazu schuldig, von welchen nur dem Arbeitgeber zugänglichen Informationsquellen er abgeschottet gewesen sein will, die unerlässlich waren, um seinen Sachvortrag hinreichend zu substantiieren.
bbb. Im Übrigen hat der Kläger durch die Erhebung der vorliegenden Klage manifestiert, dass er sich sicher ist, die einschlägigen vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen für seine Forderungen zu erfüllen. Damit ist es nicht in Einklang zu bringen, wenn der Kläger sich jetzt bei der notwendigen Begründung seiner Forderungen in tatsächlicher Hinsicht auf Erinnerungslücken beruft. Es gehört zu den (vor-) prozessualen Obliegenheiten eines jeden Anspruchsstellers, die anspruchsbegründenden Tatsachen zur eigenen Verwendung gerichtsfest zu dokumentieren. Nur wenn der potentielle Anspruchsgegner den Anspruchsteller in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise dabei behindert, die notwendigen Informationen zu generieren, kann dies im Einzelfall zu einer Erleichterung und/oder gar Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führen. Der Kläger hat aber auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte ihn in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise daran gehindert hätte, substantiierte Tatsachen dafür vorzutragen, dass er die von ihm behaupteten Ziele auch tatsächlich erfüllt hätte.
d. Ein Zusammenhang zwischen der nur unsubstantiierten Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Erfüllung der vom Kläger behaupteten Ziele ergeben soll, mit einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NachwG besteht nicht und erscheint schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. Bei einer etwaigen Dokumentationspflicht nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NachwG kann es nur um den Inhalt der Zielvereinbarung gehen, nicht aber um die Tatsachenfrage, ob vorgegebene bzw. vereinbarte Ziele auch erreicht wurden. Auf den – zwischen den Parteien streitigen – genauen Inhalt der Zielvereinbarung, also die Frage, welche Ziele genau erreicht werden mussten, kommt es jedoch nicht an; denn auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass seine Behauptungen über den Inhalt der vorgegebenen Ziele zutreffen, fehlt es an einer justiziablen Darlegung der Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass der Kläger diese Ziele auch erreicht hat.
2. Ein Anspruch des Klägers auf einen anteiligen Bonus für 2014 und eine anteilige Sonderprämie kann schließlich auch nicht damit begründet werden, dass der Arbeitsvertrag in § 2 Ziffer 3 S. 3 und § 2 Ziffer 4 a S. 1 vorschreibt, dass die Zielvereinbarungen für den variablen Bonus und die Sonderprämie schriftlich abzufassen sind, die Parteien aber unstreitig die Zielvereinbarungen bzw. Zielvorgaben nur mündlich abgesprochen haben.
a. Auch die Schriftformanordnungen in § 2 Ziffer 3 S. 3 und Ziffer 4 a S. 1 des Anstellungsvertrags der Parteien dienen ersichtlich ihrem Sinn und Zweck nach der Rechtsklarheit und Beweissicherung. Dagegen kommt ihnen nicht der Charakter eines konstitutiven Formerfordernisses zu. Letzteres hätte zur Folge, dass z. B. eine von den Arbeitsvertragsparteien in jeder Hinsicht in bestem Einvernehmen abgesprochene und gelebte mündliche Zielvereinbarung aus formalrechtlichen Gründen dennoch als nichtig anzusehen wäre. Dies können die Arbeitsvertragsparteien nicht gemeint haben. Vielmehr liegt es nahe, dass der Arbeitsvertrag nach dem Willen der Vertragsparteien die Schriftform für die Zielvereinbarungen nur im Interesse der Rechtssicherheit vorsieht.
b. Die Beklagte weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Parteien eine vertraglich vorgesehene einfache Schriftformklausel auch durch mündliche Vereinbarung wirksam aufheben können. Indem die Parteien eine inhaltliche Absprache, für die an sich vertraglich eine Schriftformklausel vorgesehen ist, einvernehmlich mündlich treffen und als verbindlich ansehen, heben sie damit konkludent auch die Schriftformklausel auf.
c. Schließlich wäre ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglich vereinbarte Schriftformklausel für die Zielvereinbarungen im vorliegenden Fall auch nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch des Klägers mit dem Inhalt der streitigen Klageforderung zu begründen.
aa. Das BAG hat in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07, einen Anspruch auf eine 100 %ige variable Vergütung als Schadensersatzanspruch als möglich angesehen, wenn nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Initiativlast für den Abschluss einer Zielvereinbarung beim Arbeitgeber liegt, der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, für den Abschluss einer Zielvereinbarung zu sorgen, nicht nachkommt und es dem Arbeitnehmer auf diese Weise unmöglich gemacht wird, in Ermangelung einer Zielvereinbarung den vertraglich vorgesehenen variablen Bonus zu erarbeiten.
bb. Eine solche Fallkonstellation, in der das Bundesarbeitsgericht einen Schadensersatzanspruch für möglich hält, ist mit der vorliegend gegebenen nicht zu vergleichen. Im vorliegenden Fall liegen Zielvereinbarungen für den variablen Bonus und für die Sonderprämie vor. Zwar weicht die Darstellung des Inhalts dieser Zielvereinbarung durch die Parteien voneinander ab. Aber auch wenn man die Version des Klägers über den Inhalt der Zielvereinbarung zu seinen Gunsten als richtig unterstellt, fehlt es an einer tragfähigen Darlegung der Tatsachen durch den Kläger, aus denen sich ergeben soll, dass er die – nach seiner Behauptung gesetzten – Ziele auch erreicht hat.
cc. Hinzu kommt noch Folgendes: In seinem Schriftsatz vom 26.06.2017 hat der Kläger vorgetragen, „dass es im Verlaufe des bestehenden Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der arbeitgeberseitigen Kündigung zu keinem Dissens im Hinblick auf den Inhalt einer Zielvereinbarung gekommen ist“. Die Beklagte hat es dem Kläger somit in keiner Weise unmöglich gemacht, die zwischen den Parteien mündlich vereinbarten bzw. dem Kläger vorgegebenen Ziele auch tatsächlich zu erreichen und dadurch den anteiligen variablen Bonus und die Sonderprämie zu erwirtschaften. Dann aber bleibt auch kein Raum für einen Schadensersatzanspruch entsprechenden Inhalts.
III. Die Kosten der erfolglosen Berufung fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.