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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 846/11·14.03.2012

§ 613a BGB: Geschäftsführerwechsel allein begründet keinen Betriebsübergang

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff eine betriebsbedingte Kündigung im Insolvenzverfahren an und begehrte zudem die Feststellung eines Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf ein anderes Unternehmen nach § 613a BGB. Das LAG Köln wies die Berufung zurück. Es sah die Kündigung wegen endgültiger Betriebsstilllegung als sozial gerechtfertigt an und verneinte einen (Teil‑)Betriebsübergang mangels schlüssigen Vortrags zur wirtschaftlichen Einheit, Identitätswahrung und zum zugrunde liegenden Rechtsgeschäft. Allein der Wechsel des früheren Geschäftsführers zur Beklagten zu 2. genüge hierfür nicht.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Kündigung wirksam, kein (Teil-)Betriebsübergang dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus.

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Zur schlüssigen Darlegung eines Betriebsübergangs ist substantiiert vorzutragen, worin die wirtschaftliche Identität des Betriebes bestand und welche qualitativen und quantitativen Charakteristika ihn prägten.

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Bei betriebsmittelintensiven Betrieben erfordert die Annahme eines Betriebsübergangs regelmäßig die konkrete Darlegung der Übertragung der identitätsprägenden Betriebsmittel; pauschale Behauptungen genügen bei Bestreiten nicht.

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Bei betriebsmittelarmen Betrieben begründet der bloße Übertritt einzelner Know-how-Träger, insbesondere allein des bisherigen Geschäftsführers, grundsätzlich keinen Betriebsübergang, wenn nicht ein wesentlicher Teil der Belegschaft/Know-how-Träger übergeht.

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Betriebsstilllegung und (Teil-)Betriebsübergang schließen sich als Kündigungsgründe grundsätzlich gegenseitig aus; fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten für einen Übergang, kann eine wegen Stilllegung erklärte Kündigung wirksam sein.

Relevante Normen
§ 611, 613 a BGB, 1 KSchG§ 613a BGB§ 613a Abs. 4 BGB§ 64 Abs. 2 c) ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 1 Abs. 2 KSchG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 2228/10 d

Leitsatz

1.) Zur schlüssigen Begründung eines Betriebsübergangs i. S. v. § 613 a BGB gehört es zunächst, substantiiert darzulegen, worin die wirtschaftliche Identität des vermeintlich übergegangenen Betriebes bestand und welche Charakteristika in qualitativer wie quantitativer Hinsicht sie aufwies.

2.) Auch in einem sog. betriebsmittelarmen Betrieb erfüllt allein der Umstand, dass der bisherige Geschäftsführer ein Anstellungsverhältnis mit einem anderen Unternehmen derselben Branche eingeht, noch nicht den Tatbestand eines Betriebsübergangs. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geschäftsführer um den „geistigen Vater der Betriebstätigkeit" handelte, der Betrieb aber jedenfalls mehr als 10 Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigte, darunter „eine Reihe hochgeschulter Fachkräfte".

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.06.2011 in Sachen 5 Ca 2228/10 d wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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              Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Insolvenzschuldnerin unter dem 26.05.2012 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung sowie darum, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.06.2010 aufgrund eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist.

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              Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 10.06.2011 Bezug genommen.

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              Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen wurde dem Kläger am 06.07.2011 zugestellt. Er hat hiergegen am Montag, dem 08.08.2011, Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 06.10.2011 am 06.10.2011 begründen lassen.

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              Der Kläger hält die Kündigung weiterhin für rechtsunwirksam. Er „zweifelt an“, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorgelegen hätten, mit denen die Beklagte zu 1. offenbar die Massenentlassung bei der Insolvenzschuldnerin gerechtfertigt habe. Bei der Insolvenzschuldnerin handele es sich um ein erfolgreiches und innovatives Unternehmen auf dem Spezialgebiet technische Lösungen für Sehhilfen aller Art. Mit Unterstützung der hochgeschulten Fachkräfte in diesem Unternehmen unter seinem, des Klägers Einschluss, hätten die Beklagte zu 1. und der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Schulter an Schulter das Unternehmen wieder mit sehr guten Aussichten aufrüsten können.

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              Der Kläger ist weiterhin der Meinung, dass die Kündigung insbesondere unter Verstoß gegen § 613 a Abs. 4 BGB ausgesprochen worden sei. Die Beklagte zu 2. habe sich den Kerntätigkeitsbereich der Insolvenzschuldnerin, nämlich im Bereich der Sehhilfen, und das bei der Insolvenzschuldnerin entwickelte Projekt „Sicherheitstechnische Kontrollen“ sowie sämtliche Lagerbestände und Gerätschaften einverleibt und den wesentlichen Kundenstamm übernommen.

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              Dabei sei es nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Belegschaft oder große Teile der Belegschaft übernommen worden seien. Vielmehr reiche die Übernahme der Tätigkeitsfelder des ehemaligen Betriebes in die personellen Strukturen des neuen grundsätzlich aus. Hierbei habe die Beklagte zu 2. das Know-how des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin zu Hilfe genommen, welcher der Gründer und geistige Vater der betrieblichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Er, der Kläger, hege die starke Vermutung, dass der ehemalige Geschäftsführer und Betriebsinhaber Dr. S   seine erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit in dem Folgeunternehmen der Beklagten zu 2. als wirtschaftlich gesicherter angesehen habe als in seinem Ursprungsunternehmen, so dass er mutmaßlich den hier so eingeschätzten Betriebsübergang mit der Betriebsstilllegung im Rahmen der Insolvenz habe verdecken wollen.

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              Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

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1)              festzustellen, dass die Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 26. Mai 2010 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat;

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2)              festzustellen, dass seit dem 1. Juni 2010 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. ein Arbeitsverhältnis besteht und zwar zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, das bis zum 31. Mai 2010 zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin bestanden habe;

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3)              die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits als Systemingenieur zu beschäftigen.

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              Die Beklagten zu 1. und zu 2. beantragen,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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              Die Beklagte zu 2. bestreitet einen Betriebsübergang und macht sich die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes zu eigen. Sie führt aus, der einzige Umstand, der eine - rechtlich irrelevante - Verbindung der Insolvenzschuldnerin zur Beklagten zu 2. begründe, sei die Tatsache, dass der frühere Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nach seinem Ausscheiden bei dieser für kurze Zeit eine Stelle bei der Beklagten zu 2. angetreten habe, allerdings jedoch bereits in der Probezeit wieder ausgeschieden sei.

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              Die Beklagte zu 2. bemängelt, dass der Kläger jeglichen Vortrag zu einer für den Betriebsübergang notwendigen wirtschaftlichen Einheit habe vermissen lassen. Weiter macht die Beklagte zu 2. geltend, die Insolvenzschuldnerin habe sicherheitstechnische Kontrollen als marktfähige Dienstleistung nicht anbieten können, so dass auch insoweit nichts von ihr habe „übernommen“ werden können. Ebenso wenig habe sie, die Beklagte zu 2., Lagerbestände oder Gerätschaften oder gar den wesentlichen Kundenstamm übernommen.

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              Auch die Beklagte zu 1. bestreitet das Vorliegen eines Betriebsübergangs und weist insoweit auf unzulänglichen Sachvortrag des Klägers und aus ihrer Sicht bestehende Widersprüche in demselben hin.

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              Beide Beklagten weisen schließlich daraufhin, dass der Kläger nichts dazu vorgetragen habe, wann und zwischen wem ein angebliches Rechtsgeschäft geschlossen worden sein solle, welches als Grundlage eines Betriebsübergangs in Frage käme. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass die Beklagte zu 1. bereits seit dem 19.05.2010 als vorläufige Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt gewesen sei und seitdem nur noch mit ihrer Zustimmung über Gegenstände des Anlagen- und/oder Umlaufvermögens der Insolvenzschuldnerin habe verfügt werden dürfen. Ein solches Rechtsgeschäft gebe es nicht, und selbst wenn der ehemalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ein solches Rechtsgeschäft habe vornehmen wollen, sei ihm dies in Ermangelung seiner Verfügungsbefugnis rechtlich nicht mehr möglich gewesen.

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              Auf die vollständigen Einzelheiten der Berufungsbegründungsschrift und der Berufungserwiderungsschriften beider Beklagten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.06.2011 ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

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              Auch wenn der Klägervertreter dies in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich beantragt hat, ist zu unterstellen, dass er die Abänderung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils vom 10.06.2011 im Sinne der von ihm weiterverfolgten erstinstanzlichen Klageanträge begehrt.

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II.              Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Sie ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Aachen hat den Rechtsstreit richtig entschieden und seine Entscheidung auch überzeugend begründet. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

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              Die von der Insolvenzschuldnerin mit Genehmigung der Beklagten zu 1. unter dem 26.05.2010 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung hat das Arbeitsverhältnis des Klägers rechtswirksam und fristgerecht zum 30.06.2010 beendet. Gründe, auf denen die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung beruhen könnten, sind nicht ersichtlich.

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1.              Insbesondere ist die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG.

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              Unterstellt man einmal zugunsten des Klägers, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vorgelegen haben - was von ihm nicht im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt worden ist - , so erweist sich die Kündigung doch als durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Insolvenzschuldnerin entgegenstanden. Die Insolvenzschuldnerin hat ihren Geschäftsbetrieb in der 20. Kalenderwoche 2010, genau gesagt am 17.05.2010, eingestellt und seit- dem nicht wieder aufgenommen. Damit ist der Bedarf der Insolvenzschuldnerin an der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers dauerhaft entfallen. Dies berechtigt die Insolvenzschuldnerin zur fristgerechten Kündigung des Arbeitsvertragsverhältnisses, wie geschehen.

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2.              Die betriebsbedingte Kündigung vom 26.05.2010 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam. Die Kündigung wurde nicht wegen des Überganges des Betriebes oder eines Teiles des Betriebes der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu 2. ausgesprochen, sondern wegen der ersatzlosen Schließung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin im Sinne einer Betriebsstilllegung. Die Tatbestände einer Betriebsstilllegung einerseits, eines (Teil-)Betriebsübergangs andererseits schließen sich gegenseitig aus. Der Kläger ist nicht Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. geworden.

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              Dem Kläger ist es nicht gelungen, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB schlüssig darzulegen.

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a.              Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend angeführt hat, setzt ein Betriebsübergang - kurz zusammengefasst - den rechtsgeschäftlichen Übergang einer wirtschaftlichen Einheit auf einen anderen Inhaber unter Wahrung ihrer Identität voraus.

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b.              Hierzu fehlt jeglicher substantiierter Sachvortrag des Klägers. Aus den Darlegungen des Klägers erster wie zweiter Instanz ist für das Gericht nicht einmal zweifelsfrei erkennbar, worin überhaupt die wirtschaftliche Identität des früheren Betriebes der Insolvenzschuldnerin bestand und welche Charakteristika in quantitativer wie qualitativer Hinsicht sie aufwies.

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aa.              Abgesehen davon, dass der Kläger von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ausgeht, also eine Beschäftigtenzahl der Insolvenzschuldnerin von mehr als 10 behauptet, ist über die Größe des Betriebes der Insolvenzschuldnerin nichts bekannt geworden.

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bb.              Zum Geschäftsgegenstand der Insolvenzschuldnerin hat der Kläger erstinstanzlich vortragen lassen, es habe sich bei ihr um eine „Spezialistin für alltagsunterstützende Produkte im Bereich der Sehbehinderung bis hin zur Blindenförderung“ gehandelt, die „Sehhilfen aller Art vertrieb“. Dies sei zu ca. 90 % ihr Kerngeschäft gewesen. Andererseits ist aber auch davon die Rede, dass der Kläger selbst in einer „Entwicklungsabteilung“ bzw. „Technikabteilung“ tätig gewesen sei. Schließlich soll die Gemeinschuldnerin auch mit einem von ihr entwickelten Dienstleistungsprojekt „Sicherheitstechnische Kontrollen“ hervorgetreten sein.

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cc.              Offengeblieben ist jedoch u. a., mit welcher Art von „Sehhilfen“ sich die Gemeinschuldnerin genau befasst hat, ob sie Produkte in diesem Bereich technisch entwickelt und sodann vertrieben hat, ob sie auch selbst produziert oder ob es sich um eine reine Vertriebsgesellschaft gehandelt hat, deren „Technikabteilung“ im Wesentlichen zur Anwendungsunterstützung bereitstand, in welchem Umfang und mit welchem Personal Dienstleistungen angeboten wurden, ob der Kundenstamm nur aus Fachhandelskunden oder auch aus Endverbrauchern bestand und vieles andere mehr.

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b.              Anhand der rudimentären Angaben des Klägers lässt sich nicht erkennen, ob der Betrieb der Insolvenzschuldnerin eher in den Bereich der betriebsmittelintensiven Unternehmen einzuordnen ist oder ob es sich eher um ein betriebsmittelarmes Unternehmen gehandelt hat, bei dem die Vermittlung von technischem Know-how und das Angebot von Dienstleistungen im Vordergrund standen.

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c.              Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da für beide Varianten die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nicht erkennbar sind.

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aa.              Handelte es sich um einen sog. betriebsmittelintensiven Betrieb, käme es auf die rechtsgeschäftliche Übertragung der für die Identitätswahrung der organisatorischen Einheit wesentlichen Betriebsmittel an. Hierzu hat der Kläger nur pauschal behauptet, dass die Beklagte zu 2. Lagerbestände, Gerätschaften und den Kundenstamm übernommen habe, ohne dies näher zu konkretisieren. Da die Beklagte jegliche Übernahme bestritten hat, liefe eine Beweisaufnahme auf einen zivilprozessrechtlich verbotenen sog. Ausforschungsbeweis hinaus.

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bb.              Hätte man von einem betriebsmittelarmen Betrieb auszugehen, käme es darauf an, ob der wesentliche Teil der bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Know-how-Träger auf die Beklagte zu 2. übergegangen wäre. Hier steht jedoch fest, dass nur der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin selber für die Zeit ab 01.06.2010 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. eingegangen ist, welches allerdings auch nur wenige Monate Bestand hatte. Selbst wenn es sich bei diesem nach den Worten des Klägers um den „geistigen Vater der Betriebstätigkeit“ der Insolvenzschuldnerin gehandelt haben mag, so waren bei der Insolvenzschuldnerin nach Darstellung des Klägers doch mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, darunter eine Reihe „hochgeschulter Fachkräfte“. Ferner gab es dem Kläger zufolge eine eigene Technik- bzw. Entwicklungsabteilung. Allein die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vermag somit auch bei Annahme eines betriebsmittelarmen Unternehmens keinen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB zu vermitteln.

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d.              Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf einen Teilbetriebsübergang hinaus wollte. Hierzu fehlt es zum einen schon an jeglicher Darstellung dazu, welche Betriebsteile im Sinne selbstständiger organisatorischer Wirtschaftseinheiten es bei der früheren Insolvenzschuldnerin gegeben haben soll. Zum anderen wäre darzulegen gewesen, dass gerade die klagende Partei dem nach § 613 a BGB übergegangenem Betriebsteil angehört haben muss. Auch hierzu fehlt jeglicher schlüssiger Sachvortrag.

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e.              Schließlich bemängeln die beklagten Parteien auch zu Recht, dass der Kläger sich dazu ausschweigt, auf welchem zwischen wem abgeschlossenen Rechtsgeschäfts der von ihm „vermutete“ Betriebsübergang beruht haben soll.

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3.              Da rechtlich relevante und in tatsächlicher Hinsicht belastbare, einer Beweisaufnahme zugängliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die streitige Kündigung vom 26.05.2010 wegen eines (Teil-)Betriebsüberganges von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu 2. ausgesprochen wurde, muss die streitgegenständliche Kündigung in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts weiterhin als rechtswirksam angesehen werden.

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4.              Der Antrag zu 2. und der Weiterbeschäftigungsantrag konnten dann ebenfalls keinen Erfolg haben.

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III.              Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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              Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

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              Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

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Dr. Czinczoll                                                        Schloß                                                                      Peters