§ 37 Abs. 4 BetrVG: Vergleichsgruppe bei Entgeltentwicklung freigestellter Betriebsräte
KI-Zusammenfassung
Ein zu 80 % freigestelltes Betriebsratsmitglied verlangte Gehaltsnachzahlungen ab Oktober 2014 mit der Begründung, seine Vergütung entspreche nicht der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Das LAG stellte für den Vergleich auf Techniker ab, die beim Eintritt in den Betriebsrat dieselbe Qualifikation/Tätigkeit hatten und 2006 wie der Kläger in T5 eingruppiert waren. Anhand dieser Vergleichsgruppe ergab sich weder beim Grundgehalt (mehrheitlich Entwicklung von T5 nach T6) noch bei der „allgemeinen Zulage“ oder der Gesamtvergütung eine Benachteiligung. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zu Gehaltsnachzahlungen nach § 37 Abs. 4 BetrVG zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Prüfung der Entgeltbemessung nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer abzustellen, nicht auf eine hypothetische individuelle Entwicklung des Betriebsratsmitglieds.
Als Vergleichsgruppe i.S.d. § 37 Abs. 4 BetrVG können diejenigen Arbeitnehmer herangezogen werden, die im Zeitpunkt des Eintritts in den Betriebsrat aufgrund gleicher Qualifikation gleichartige bzw. gleichwertige Tätigkeiten ausübten und derselben Vergütungsgruppe angehörten.
Zur Ermittlung der betriebsüblichen Entwicklung ist die Entgeltentwicklung innerhalb einer sachgerecht gebildeten Vergleichsgruppe über den maßgeblichen Zeitraum auszuwerten; eine Benachteiligung liegt nicht vor, wenn die Entwicklung des Betriebsratsmitglieds dem Mehrheitsverlauf der Vergleichsgruppe entspricht.
Allgemeine Zuwendungen i.S.d. § 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG begründen nur dann einen Ausgleichsanspruch, wenn sie bei dem Betriebsratsmitglied im Vergleich zu vergleichbaren Arbeitnehmern geringer bemessen sind.
§ 37 Abs. 4 BetrVG ist im Lichte von § 78 Satz 2 BetrVG anzuwenden; eine vergütungsrechtliche Begünstigung des Betriebsratsmitglieds ist ebenso unzulässig wie eine Benachteiligung.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 1049/16
Leitsatz
Um zu beurteilen, ob das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitglieds der Vorgabe des § 37 Abs. 4 BetrVG entsprechend bemessen ist, kann sachgerecht auf die Vergleichsgruppe derjenigen Arbeitnehmer im Betrieb abgestellt werden, die im Zeitpunkt, als das Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat eingetreten ist, aufgrund gleicher Qualifikation gleichartige bzw. gleichwertige Tätigkeiten verrichtet haben und in derselben Vergütungsgruppe eingruppiert waren. Auf eine hypothetische individuelle Entwicklung des Betriebsratsmitglieds kommt es dagegen nicht an.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.07.2016 in Sachen1 Ca 1049/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht Gehaltsnachzahlungen für die Zeit ab Oktober 2014 geltend, weil er der Auffassung ist, dass ihm als zu 80 % freigestelltem Betriebsratsmitglied nicht das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG gewährt wird.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die erste Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.07.2016 in Sachen 1 Ca 1049/16 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 09.08.2016 zugestellt. Er hat hiergegen am 07.09.2016 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 10.10.2016 begründet.
Der Kläger nimmt in der Berufungsinstanz ausdrücklich davon Abstand, seine Ansprüche auf den speziellen Vergleich zu der individuellen Gehaltsentwicklung der Technikerkollegen J , T und Sch zu stützen. Der Kläger bleibt aber dabei, dass die ihm zuletzt gewährte Vergütung hinter dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung zurückbleibe.
Der Kläger berechnet seine Klageforderung in der Berufungsinstanz teilweise neu. Für die Zeit von Oktober 2014 bis September 2015 macht er – vor dem Hintergrund einer entsprechenden außergerichtlichen Geltendmachung im Oktober 2014 weiterhin den Differenzbetrag zwischen der ihm gewährten allgemeinen Zulage in Höhe von 153,39 € und einer beispielsweise dem Technikerkollegen Sch gewährten Zulage in Höhe von 300,00 € brutto monatlich geltend. Für die Zeit ab Oktober 2015 berechnet der Kläger seine Klageforderung nunmehr nach dem Differenzbetrag zwischen seinem Gesamtgehalt (Grundgehalt + allgemeine Zulage) zu dem Gesamtgehalt, dass die im Oktober 2015 noch bei der Beklagten beschäftigten Techniker, die im Jahre 2006 in die Technikervergütungsgruppe T 5 eingruppiert waren, im Oktober 2016 bezogen haben. Auf die entsprechende Tabelle im Schriftsatz des Klägers vom 27.02.2017 sowie auf die Tabelle, die die Gesamtvergütung derselben Mitarbeiter im Mai 2016 wiedergibt (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 05.10.2016, Seite 6) wird Bezug genommen.
Der Kläger führt aus, als vergleichbare Arbeitnehmer im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG könnten seine Technikerkollegen angesehen werden, die im Zeitpunkt seines erstmaligen Einzugs in den Betriebsrat ebenso wie er in die Vergütungsgruppe T 5 eingruppiert gewesen seien; denn die Einordnung in dieselbe Vergütungsgruppe belege auch die Gleichwertigkeit der von den Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeit.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers sowie seines weiteren Schriftsatzes vom 27.02.2017 nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des am 20.07.2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Aachen, Aktenzeichen 1 Ca 1049/16, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto 4.498,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus jeweils 146,61 € monatlich seit dem 16.11. und 16.12.2014, dem 16.01., 16.02., 16.03., 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.08., 16.09. und 16.10.2015 sowie aus weiteren 161,15 € monatlich seit dem 16.11.2015, 16.12.2015, 16.01., 16.02., 16.03., 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.08., 16.09., 16.10., 16.11. und 16.12.2016, sowie 16.01., 16.02. und 16.03.2017 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen habe. Der Kläger habe aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit keine schlechtere berufliche Entwicklung erfahren wie seine mit ihm vergleichbaren Arbeitskollegen. Die Darlegungen des Klägers zur Klagebegründung seien nicht schlüssig. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger meint, eine Zulage in Höhe von 300,00 € monatlich begehren zu können. Auch sei der Kreis der Kollegen, mit denen der Kläger seine Gehaltsentwicklung vergleichen will, nicht korrekt gezogen. So sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht auch die Technikerkollegen in die Betrachtung mit einbeziehe, die im Jahre 2006 in die Vergütungsgruppe T 4 eingruppiert gewesen seien. Auch sei es inkonsequent, wenn der Kläger in der Berufung zwar nicht mehr auf den individuellen Vergleich mit den Kollegen J , T und Sch abstelle, diese aber gleichwohl bei dem von ihm angestellten Gruppenvergleich mitberücksichtige. Schließlich sei auch zu bedenken, dass die Höhe der jeweiligen Zulagen auch von persönlichen Qualifikationen, Funktionen u. ä. abhingen, der Kläger aber nicht vorgetragen habe, dass er ohne sein Betriebsratsamt dieselben Voraussetzungen für die höhere Zulagengewährung ebenfalls erfüllt hätte.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten sowie ihrer weiteren schriftsätzlichen Stellungnahme vom 27.03.2017 wird ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.07.2016 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers konnte indessen keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Aachen hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden und seine Entscheidung auch tragfähig und überzeugend begründet. Die Einlassungen des Klägers in der Berufungsinstanz bedingen keine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
1. Es kann auch auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz nicht festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund des von ihm bekleideten Betriebsratsamtes und der damit zuletzt verbundenen Freistellung im Umfang von 80 % der Gesamtarbeitszeit entgegen § 37 Abs. 4 BetrVG eine geringere Vergütung bezogen hat als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.
a. Der Kläger wurde im Jahre 2006 erstmals in den Betriebsrat gewählt. Es ist daher – in Übereinstimmung mit der Auffassung beider Parteien – sachgerecht, als Ausgangspunkt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstmaligen Wahl des Klägers in den Betriebsrat im Jahre 2006 abzustellen, um die seitdem erfolgte Einkommensentwicklung des Klägers mit derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer betriebsüblicher beruflicher Entwicklung vergleichen zu können. Abzustellen ist für § 37 Abs. 4 BetrVG nicht auf eine hypothetische individuelle Weiterentwicklung des Betriebsratsmitglieds selbst, sondern auf die betriebsübliche Weiterentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer (Fitting u. a., BetrVG, 28. Auflage, § 37 Rdnr. 116). Dem hat der Kläger in der Berufungsinstanz nunmehr auch Rechnung getragen.
b. In Übereinstimmung mit dem Kläger hält das Berufungsgericht es auch für sachgerecht, als maßgebliche Vergleichsgruppe auf die Technikerkollegen des Klägers abzustellen, die im Zeitpunkt seiner erstmaligen Wahl in den Betriebsrat im Jahre 2006 ebenso wie der Kläger in die Technikervergütungsgruppe T 5 eingruppiert waren. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass sich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen T 5 und T 6 an der Art und Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit orientiert. Dies spricht dafür, dass die Technikerkollegen, die im Jahre 2006 wie der Kläger in die Vergütungsgruppe T 5 eingruppiert waren, auch eine in gleicher Weise geartete und qualifizierte Tätigkeit ausgeübt haben wie dieser. Das Nachzeichnen der beruflichen Entwicklung für einen bestimmten Zeitraum macht nur Sinn, wenn alle Vergleichspersonen im Ausgangszeitpunkt auf dem gleichen Tätigkeitsniveau beschäftigt wurden.
c. Nach der inhaltlich unstreitigen Aufstellung des Klägers auf Seite 6 seiner Berufungsbegründungsschrift vom 05.10.2016 waren im Zeitpunkt der erstmaligen Wahl des Klägers in den Betriebsrat im Jahre 2006 bei der Beklagten einschließlich des Klägers selbst insgesamt 20 Techniker beschäftigt, die in der Gruppe T 5 eingruppiert waren. Zutreffend hat der Kläger sodann aus der weiteren Betrachtung die Technikerkollegen G , N und A ausgenommen, weil diese aus unterschiedlichen Gründen im Jahre 2011 aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschieden sind. Die Herausnahme dieser Kollegen aus der weiteren Betrachtung ist sachgerecht, weil es nicht um die berufliche Entwicklung im Zeitraum 2006 bis 2011 geht, sondern um die Entwicklung im Zeitraum 2006 bis 2014 bzw. bis zum Jetztzeitpunkt. Welche berufliche Entwicklung die drei im Jahre 2011 ausgeschiedenen Kollegen nach 2011 genommen hätten, ist unbekannt, deren Werdegang in der Zeit bis 2011 für den vorliegenden Fall aber unerheblich.
d. In die Betrachtung sind somit noch 16 Techniker der Beklagten einzubeziehen, die der Kläger in seinen Tabellen, die sich auf Oktober 2015 bzw. Mai 2016 beziehen, erfasst hat. Die Auswertung der beruflichen Entwicklung dieser vom Kläger selbst sachgerecht zusammengestellten Vergleichsgruppe ergibt jedoch im Gegensatz zur Auffassung des Klägers gerade nicht, dass die Gehaltsentwicklung, die beim Kläger eingetreten ist, sich nachteilig von derjenigen der Vergleichsgruppe unterscheidet. Dies gilt auch dann, wenn man zu Gunsten des Klägers bevorzugt die zeitlich spätere, die Verhältnisse im Mai 2016 wiedergebende Tabelle betrachtet, die auch näher an den gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt heranreicht.
aa. Von den 16 Technikern, die neben dem Kläger im Jahre 2006 in die Vergütungsgruppe T 5 eingereiht waren, befanden sich zwei im Mai 2016 immer noch in der Entgeltgruppe T 5 (A und G ). Vier andere Techniker (F , M , R und J ) waren mit ihrem Einkommen über die höchste Eingruppierungsstufe T 6 hinaus gewachsen und enthielten ein Gehalt außerhalb der Eingruppierungstabelle. Hierbei ist auch der Mitarbeiter J schon berücksichtigt, der aufgrund seiner außergewöhnlichen individuellen Leistungsentwicklung aber an sich – zuletzt unstreitig – nicht als Vergleichsperson im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG in Frage kommt.
bb. Unabhängig davon befand sich aber die weitaus größte Gruppe, nämlich 10 von 16 oder 62,5 % der 2006 in T 5 befindlichen Techniker im Mai 2016 aber nun wie der Kläger in der Entgeltgruppe T 6. Auf der Grundlage der vom Kläger selbst herangezogenen Vergleichsparameter ergibt sich somit, dass die Entwicklung, die die Grundvergütung des Klägers im Zeitraum 2006 bis 2016 genommen hat, nämlich von Entgeltgruppe T 5 zur Entgeltgruppe T 6, genau derjenigen Entwicklung entspricht, die auch die deutliche Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Technikerkollegen im selben Zeitraum genommen hat und die deshalb als die betriebsübliche zu gelten hat. Eine Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit und der damit verbunden Freistellung kann somit nicht festgestellt werden.
e. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man außerdem auch die sogenannte allgemeine Zulage in Betracht nimmt, die an die mit dem Kläger vergleichbaren Techniker im Mai 2016 gezahlt wurde. Gemäß § 37 Abs. 4 S. 2 BetrVG dürfen auch „allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers“ bei einem Betriebsratsmitglied nicht geringer bemessen werden als bei vergleichbaren Arbeitnehmern.
aa. Von den 10 Technikern, die mit dem Kläger als elftem zusammen in dem Zeitraum 2006 bis Mai 2016 beim Gehalt die betriebsübliche Entwicklung von T 5 zu T 6 genommen haben, erhielten im Mai 2016 vier eine höhere Zulage als der Kläger, drei eine geringere und drei weitere Kollegen eine gleich hohe Zulage wie der Kläger, die zwischen 150,00 € und 160,00 € bemessen war.
bb. Wenn also innerhalb der elfköpfigen Vergleichsgruppe, die hinsichtlich des Grundgehalts die betriebsübliche Entwicklung von T 5 zu T 6 durchlaufen haben, sechs Kollegen neben dem Kläger als siebtem keine höhere allgemeine Zulage erhielten als dieser, so lag der Kläger auch hinsichtlich der Bemessung der Zulage im Mittelfeld der Vergleichsgruppe, so dass auch hier eine Benachteiligung, die auf der Grundlage des § 37 Abs. 4 BetrVG auszugleichen wäre, nicht festgestellt werden kann.
f. Nichts anderes ergibt sich schließlich, wenn man die Summe aus Grundgehalt und allgemeiner Zulage betrachtet. Drei Kollegen des Klägers aus der Vergleichsgruppe mit betriebsüblicher Entwicklung verdienten im Mai 2016 in der Summe aus Grundgehalt und allgemeiner Zulage weniger als der Kläger (F , Gr , R L ), vier andere verdienten mehr als der Kläger (S L , W L Ma , und Sch . Auch hier liegt der Kläger somit wiederum in der Mitte der vergleichbaren Kollegen mit betriebsüblicher Entwicklung.
g. Die Annahme des Klägers, dass er für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 eine Erhöhung der allgemeinen Zulage auf genau 300,00 € beanspruchen kann, erscheint ohnehin nicht nachvollziehbar.
2. Es kann somit schon auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bislang ein geringer bemessenes Arbeitsentgelt gezahlt worden wäre als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Aus diesem Grunde kommt es auf die - teilweise streitigen - weiteren Einwände der Beklagten nicht an, wonach es der Beklagten freistünde, einzelnen Arbeitnehmern aus individuellen persönlichen Gründen höhere Zulagen zu gewähren, und wonach Arbeitnehmer, die höhere Zulagen als der Kläger erhielten, überwiegend auch höherwertige Tätigkeiten als ein Seniortechniker ausübten.
Im Übrigen bleibt daran zu erinnern, dass die Beklagte bei der Anwendung des § 37 Abs. 4 BetrVG auch darauf zu achten hat, dass das Betriebsratsmitglied nicht besser gestellt wird als vergleichbare andere Belegschaftsmitglieder ohne Betriebsratsmandat; denn gemäß § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt, aber auch nicht begünstigt werden.
3. Bei alledem konnte die auf Zahlung eines Gehaltsausgleichs nach § 37 Abs. 4 BetrVG gerichtete Klage derzeit keinen Erfolg haben.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.