Hinweis auf BAG-Rechtsprechung; Fortsetzung der mündlichen Verhandlung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das Landesarbeitsgericht weist die Parteien auf eine Entscheidung des BAG (23.05.2013, 2 AZR 991/11) hin, die das Verhältnis arbeitsgerichtlicher zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren behandelt. Die BAG-Entscheidung enthält formale Erwägungen, die über den konkreten Schwerbehinderten-Sachverhalt hinausgehen. Vor diesem Hintergrund ordnet das Berufungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und eine erneute Bewertung der Rechtslage an.
Ausgang: Mündliche Verhandlung wird fortgesetzt und die Rechtslage aufgrund einer BAG-Entscheidung erneut bewertet
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen eines obersten Gerichtshofs, die neue oder klärende verfahrensrechtliche Erwägungen enthalten, können für laufende Verfahren von Bedeutung sein und erfordern gegebenenfalls eine erneute Verhandlung und Bewertung.
Eine Entscheidung, die das Verhältnis arbeitsgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Verfahren behandelt, ist nicht auf den konkreten materiel-len Gegenstand beschränkt, sondern kann auch formale Fragen außerhalb des spezialisierten Bereichs beeinflussen.
Das Berufungsgericht hat die Parteien über maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu informieren, wenn diese die Bewertung oder den Fortgang des Verfahrens beeinflussen kann.
Soweit höchstrichterliche Rechtsprechung Verfahrenskonstellationen berührt, sind weitere mündliche Erörterungen und gegebenenfalls ergänzende Feststellungen oder Beweisaufnahmen vorzunehmen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 2544/11
Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 730/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das BAG in einer im November 2013 bekanntgewordenen Entscheidung vom 23.05.2013 (2 AZR 991/11) zum Verhältnis arbeitsgerichtlicher Verfahren zu verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten Stellung genommen hat. Das BAG-Urteil betrifft zwar einen speziell gelagerten kündigungsschutzrechtlichen Sachverhalt auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts, enthält aber auch formalrechtliche Erwägungen, die auch außerhalb des kündigungsschutzrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes bedeutsam sind.
Es bedarf daher aus Sicht des Berufungsgerichts einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und einer erneuten Bewertung der Rechtslage.