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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 764/12·28.04.2013

Berufung: Vergleichsvorschlag bei Rückforderung von Ausbildungs‑Subventionen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBerufsausbildungsverhältnisSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Auskunft und Zahlungen aus einem beendeten Verbundausbildungsverhältnis im Zusammenhang mit einer Rückforderung von Subventionen durch die Bezirksregierung. Das Gericht sieht viele Anträge als möglicherweise überholt, weil die Bezirksregierung die Subvention als von Anfang an nicht gerechtfertigt bewertet. Es erwägt einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Rechtskraft des Rückforderungsbescheids und unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, mit dem bei Zustimmung alle finanziellen Ansprüche erledigt wären.

Ausgang: Kammer unterbreitet Vergleichsvorschlag; bei Annahme des Vergleichs sind alle finanziellen Ansprüche erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die Voraussetzungen der Subventionsbewilligung von Anfang an nicht gegeben, können nachfolgende Einwendungen gegen einen vorzeitigen Abbruch der Ausbildung entbehrlich sein, weil der Rückforderungsbescheid auf fehlendem Zahlungsanspruch beruht.

2

Ergibt sich bei Abschluss eines Kooperationsvertrags die Erwartung einer Subventionsbewilligung als Grundlage für Leistungsverpflichtungen, kann bei Wegfall dieser Erwartung (etwa durch rechtskräftigen Rückforderungsbescheid) der Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Betracht kommen.

3

Bei einer Anpassung des Kooperationsvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Vergütungsnutzen eines Vertragspartners (z. B. Nutzung der Arbeitskraft eines Auszubildenden ohne Gegenleistung) eine Ausgleichs- oder Freistellungsverpflichtung rechtfertigen kann.

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Das Gericht kann im Berufungsverfahren den Parteien einen verbindlichen Vergleichsvorschlag mit Fristsetzung unterbreiten und über Kostenfolgen sowie Erledigungswirkung des Vergleichs entscheiden.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 2544/11

Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 730/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

[Die Antragsbezifferung richtet sich im Folgenden nach der Bezifferung der Anträge in der Berufungsbegründungsschrift vom 2.11.2012]

Im Anschluss an die Erörterungen im Verhandlungstermin vom 18.04.2013 weist die Berufungskammer nochmals auf Folgendes hin:

Rubrum

1

A.              Die Auskunftsanträge zu 1.) und 2.) sowie der Feststellungsantrag zu 5.) dürften nach derzeitigem Sachstand schon deshalb überholt sein, weil die Bezirksregierung ihren Bescheid zur Rückzahlung der Subvention nicht auf den Aspekt eines vorzeitigen Abbruchs der Verbundausbildung stützt, sondern darauf, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Subvention von Anfang an nicht vorgelegen haben.               Aber auch unabhängig davon bestehen Bedenken gegen die Erfolgsaussichten dieser Anträge. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

2

B.              Auch der gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Zahlungsantrag zu 3.) dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben, soweit er auf den Aspekt des vorzeitigen Abbruchs der Verbundausbildung gestützt wird.

3

C.              Andererseits dürfte bei Abschluss des Kooperationsvertrages mit dem Kläger über die Verbundausbildung der Beklagten zu 1) auch für den Beklagten zu 2) ohne Weiteres klar erkennbar gewesen sein, dass die vom Kläger übernommene Verpflichtung, die Ausbildungsvergütung der Beklagten zu 1) auch während der sechsmonatigen Verbundphase beim Beklagten zu 2) fortzuzahlen, in der sicheren Erwartung der Subventionsbewilligung ihre Grundlage hatte.

4

Insoweit kommt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn der Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung Rechtskraft erlangt.

5

Bei der Frage, ob bzw. wie dann eine Anpassung des Kooperationsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 2) zu erfolgen hat, könnte zu beachten sein, dass zwar der Kläger Zahlungsempfänger der Subvention in voller Höhe gewesen ist, dass für die Dauer der sechsmonatigen Verbundausbildung der Beklagten zu 1) beim Beklagten zu 2) de facto aber der Beklagte zu 2) von der Subvention profitiert hat, weil er – unabhängig von seiner Ausbildungsverpflichtung - die Arbeitskraft der Beklagten zu 1) auch für seinen Betrieb nutzen konnte, ohne dafür eine Vergütung zahlen zu müssen.

6

Dies könnte eine Anpassung des Kooperationsvertrags rechtfertigen, die in einer Verpflichtung des Beklagten zu 2) bestünde, den Kläger von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Subvention bis zur Höhe der vom Beklagten zu 2) ersparten Ausbildungsvergütung freizustellen.

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D.              Der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsantrag zu 4.) dürfte nach derzeitiger Aktenlage begründet sein.

8

E.              Dies vorausgeschickt unterbreitet das Berufungsgericht den Parteien daher nochmals folgenden

9

Vergleichsvorschlag:

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1.              Der Beklagte zu 2) verpflichtet sich, den Kläger von einer rechtskräftigen Verpflichtung zur Rückzahlung der für die Verbundausbildung der Beklagten zu 1) empfangenen Subvention in Höhe von 50 %, höchstens in Höhe des Betrages von 2.250,- €, freizustellen.

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2.              Die Beklagte zu 1) verpflichtet sich, an den Kläger 71, 80 € zu zahlen.

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3.              Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind endgültig alle finanziellen Ansprüche der Parteien gegeneinander aus dem zum 01.03.2011 beendeten Verbundausbildungsverhältnis der Beklagten zu 1) beim Kläger und dem Beklagten zu 2) erledigt.

13

4.              Damit ist der Rechtsstreit LAG Köln 7 Sa 764/12 erledigt.

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5.              Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2012. In der Berufungsinstanz werden die Kosten zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) aufgehoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1).

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Die Parteien werden aufgefordert, bis spätestens 18.05.2013 mitzuteilen, ob sie dem Vergleichsvorschlag zustimmen oder ggf. einen Vergleich anderen Inhalts abschließen wollen.

16

F.              Für den Fall, dass kein Vergleich zustande kommt, erhält der Kläger Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis spätestens 08.06.2013. Es wird dabei anheimgestellt, bei der weiteren Antragstellung den gerichtlichen Hinweisen Rechnung zu tragen.

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G.              Frist zur abschließenden Stellungnahme für die Beklagten bis spätestens 01.07.2013.

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H.              Für den Fall, dass kein Vergleich zustande kommt, wird neuer Kammertermin von Amts wegen anberaumt.