TVöD-Eingruppierung: PPP-Sachbearbeitung ohne „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“
KI-Zusammenfassung
Eine städtische Sachbearbeiterin verlangte für ihre Tätigkeit in PPP-Schulprojekten ab 01.09.2009 Vergütung nach EG 11 TVöD statt EG 9. Streitpunkt war, ob ihre Arbeitsvorgänge die tariflichen Heraushebungsmerkmale „besondere Schwierigkeit“ und „besondere Bedeutung“ zu mehr als 50 % erfüllen. Das LAG Köln wies die Berufung zurück, weil die Klage unschlüssig blieb und diese Merkmale für die maßgeblichen Arbeitsvorgänge nicht nachvollziehbar dargelegt waren. Anlaufschwierigkeiten nach Übernahme, finanzielle Auswirkungen und typische verwaltungsinterne Folgewirkungen genügten hierfür nicht.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Höhergruppierungsklage (EG 11 TVöD) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Höhergruppierung nach EG 11 TVöD (BAT IV a FGr. 1 b) setzt voraus, dass die Tätigkeiten zu mehr als 50 % der Gesamttätigkeit die Merkmale „besondere Schwierigkeit“ und „besondere Bedeutung“ erfüllen.
„Besondere Schwierigkeit“ im Tarifsinne muss der Arbeitsaufgabe als solcher anhaften; Übernahmeschwierigkeiten aufgrund eines zuvor vernachlässigten Arbeitsgebiets begründen das Merkmal nicht.
Zur Begründung unterschiedlicher tariflicher Heraushebungsmerkmale dürfen dieselben Umstände nicht in unzulässiger Weise doppelt verwertet werden (z.B. finanzielle Auswirkungen sowohl für „besondere Verantwortung“ als auch für „besondere Bedeutung“).
Finanzielle Auswirkungen einer Tätigkeit begründen „besondere Bedeutung“ nur, wenn der Beschäftigte einen hinreichenden Entscheidungsspielraum bzw. maßgeblichen Einfluss auf die finanziellen Ergebnisse besitzt.
Auswirkungen einer Tätigkeit auf andere Verwaltungsbereiche begründen „besondere Bedeutung“ nur, wenn damit selbst eine speziell herausgehobene Bedeutung einhergeht, etwa durch Grundsatzentscheidungen oder Leitungs-/Aufsichtsaufgaben.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 7683/11
Leitsatz
Einzelfall zu der Frage, ob die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in einem städtischen Amt für Gebäudewirtschaft die Eingruppierungsmerkmale der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ erfüllt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2012 in Sachen 6 Ca 7683/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Eingruppierung der Klägerin in der Zeit ab 01.09.2009.
Die im Zeitpunkt der Klageerhebung am 12.10.2011 Jahre alte Klägerin ist seit dem 01.12.1987 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsangestellte/Sachbearbeiterin beschäftigt. Seit Dezember 2005 wurde sie Amt für Gebäudewirtschaft eingesetzt. Dort übertrug man ihr zum 01.09.2009 die Bearbeitung von Mietvertragsangelegenheiten für acht Schulgebäudeobjekte, die im Rahmen einer sogenannten Public Private Partnership (PPP) von der Beklagten in Zusammenarbeit mit zwei privaten Investoren betrieben werden. Dabei verpachtet die Beklagte die Gebäudekomplexe für einen symbolischen Preis langfristig an die Investoren, deren Aufgabe es ist, die Gebäude instand zu halten, zu sanieren, teilweise zu erweitern und/oder neu zu errichten. Die Investoren verwalten die Gebäudekomplexe selbständig und erhalten hierfür von der Beklagten ein sogenanntes Betreiberentgelt, welches sich zusammensetzt aus Instandhaltungskosten, Versicherungskosten, Reinigungskosten, Hausmeisterkosten, einem Projektkostenzuschlag und einem prozentual festgelegten Unternehmergewinn.
Für die entsprechende Aufgabe der Klägerin war ursprünglich ein Arbeitszeitanteil von 50 % vorgesehen. Mit den übrigen 50 % ihrer Arbeitskapazität sollte die Klägerin als Kundenbetreuerin im Objektcenter 19 für Schulen im Stadtteil K -M -W tätig werden. Nach Darstellung der Klägerin wurde sie jedoch schon kurz nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu nahezu 100 % ihrer Arbeitstätigkeit für die PPP-Projekte eingesetzt, weil sie in diesem Bereich auf Seiten der Gebäudewirtschaft der Beklagten „ein erhebliches Vollzugsdefizit“ vorgefunden hatte.
Die Klägerin war und ist seitens der Beklagten in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a eingruppiert (Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b FGr. 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist). Nach dem Übergangsrecht VKA entspricht die Vergütungsgruppe BAT IV b FGr. 1 a der Entgeltgruppe 9 nach dem TVöD.
Im März 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD, die übergangsrechtlich der Vergütungsgruppe BAT IV a FGr. 1 b entspricht (Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b FGr. 1 a heraushebt). Nachdem sie mit ihrem Höhergruppierungsverlangen außergerichtlich nicht hatte durchdringen können, erhob die Klägerin am 12.10.2011 die vorliegende Klage. Mit dieser verlangt sie von der Beklagten, mit Wirkung ab 01.09.2009 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD vergütet zu werden und macht Differenznachzahlungsansprüche für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis 30.09.2011 geltend.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird im Übrigen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 31.05.2012 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 12.07.2012 zugestellt. Sie hat hiergegen am 08.08.2012 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 12.10.2012 begründen lassen.
Die Klägerin/Berufungsklägerin bleibt weiterhin bei ihrer Auffassung, dass ihre Tätigkeit im Rahmen der PPP-Projekte eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 11 TVöD bzw. Vergütungsgruppe BAT IV a FGr. 1 b rechtfertige. Die Klägerin behauptet, seit dem 01.09.2009 mit (nahezu) 100 % ihrer Arbeitskapazität in diesem Bereich eingesetzt worden zu sein. Sie teilt ihre dortige Tätigkeit, die sie als ihre Gesamttätigkeit darstellt, nunmehr in vier Arbeitsvorgänge ein:
Arbeitsvorgang 1: Vertragsangelegenheiten 30 %
Arbeitsvorgang 2: Vertragsveränderungen 30 %
Arbeitsvorgang 3: Nachtragsverträge 30 %
Arbeitsvorgang 4: Bauliche Veränderungen nach
Inbetriebnahme 10 %.
Dem Arbeitsvorgang 1 ordnet die Klägerin folgende Einzeltätigkeiten zu:
1.1 Entgegennahme von Forderungen der PPP-Vertragspartner in besonderen Situationen
1.2 Prüfen der vertraglichen und rechtlichen Situation
1.3 Verhandeln mit den PPP-Partnerunternehmen über deren Forderungen, Abwehr unberechtigter Ansprüche
1.4 Verhandeln und Vereinbaren von Regelungen im Umgang mit vertraglichen Lücken
1.5 Veranlassung vertragsgerechter Leistungen durch PPP-Partner ohne besondere Berechnung
1.6 Einbringen, Verhandeln und Durchsetzen städtischer Ansprüche und Interessen gegenüber den PPP-Partnern.
Als konkrete Beispiele hierfür nennt die Klägerin die Themen Wertsicherung (Indexveränderungen); Hausmeisterfahrkosten; Aufschaltung der Alarmeinrichtungen auf die städtische Gebäudeleitzentrale; Schönheitsreparaturen Hausmeisterwohnungen.
Der Arbeitsvorgang 2 beinhaltet laut Klägerin folgende Einzeltätigkeiten:
2.1 Entgegennahme von Änderungsvorschlägen der Vertragspartner
2.2 Prüfen der vertraglichen und rechtlichen Situation sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Konsequenzen für die Gebäudewirtschaft
2.3 Vorlage von Änderungsvorschlägen der Gebäudewirtschaft an die PPP-Partner.
Beispiele hierfür seien die Änderungsverträge zu Energie- und Wasserkosten; der Änderungsvertrag Catering; die Änderung des Verfahrens bei Versicherungsschäden (ED-Versicherung, Naturereignisse).
Zum Arbeitsvorgang 3 gehören der Klägerin zufolge die Einzeltätigkeiten:
3.1 Verhandeln über Vertragsnachträge infolge geänderter oder erweiterter Nutzungsarten;
3.2 und/oder infolge geänderter oder erweiterter Nutzungszeiten;
3.3 Verhandeln und Vereinbaren der Berechnungsmethoden und Grundlagen für die anzupassenden Betriebskosten und Mieten.
Als konkrete Beispiele nennt die Klägerin hier Nachtragsverträge bezüglich der im sogenannten Los 2 zusammengefassten Schulobjekte wegen Einführung der offenen Ganztagsschule sowie Reaktionen auf die Ausweitung des Nutzungsprofils mit Inbetriebnahme der neugebauten Gesamtschule in Los 4 im Vergleich zu dem vorkalkulierten Nutzungsprofil.
Zum Arbeitsvorgang 4 zählt die Klägerin die Einzeltätigkeiten:
Prüfen der beabsichtigten baulichen Veränderungen auf ihre
Wirtschaftlichkeit, ggf. Weitergabe an die Objektcenter zur weiteren
Erledigung;
Prüfen ob die beabsichtigten Veränderungen mit dem Vertragsinhalt
bereits übereinstimmen oder Nachtragsverträge zu erstellen sind.
Beispielhaft verweist die Klägerin hierzu auf den Aufbau von Spielgeräten und einem Gerätehaus auf dem Außengelände einer Grundschule, auf eine Erweiterung der Mensaküche im sogenannten Los 4 und auf eine Erweiterung der Bemöbelung der Foyers P 4.
Wegen der Beschreibungen im einzelnen und wegen der von der Klägerin vorgenommenen tariflichen Bewertungen wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift und ergänzend des weiteren Schriftsatzes vom 15.04.2013 Bezug genommen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
1.) die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2012, 6 Ca 7683/11, zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01.09.2009 nach der Vergütungsgruppe EG 11 TVöD zu vergüten;
2.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.945,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte tritt der Darstellung der Klägerin in ihren Einzelheiten entgegen und bewertet die Gesamttätigkeit der Klägerin nach wie vor so, dass diese mit der Entgeltgruppe 9 TVöD bzw. der Vergütungsgruppe IV b FGr. 1 a zutreffend bewertet sei. Wegen der Details des Vorbringens der Beklagten wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift sowie des weiteren Schriftsatzes vom 15.05.2013 Bezug genommen.
Mit Wirkung zum 22.10.2012 hat sich die Klägerin - zunächst befristet - in einen anderen Bereich der Verwaltung außerhalb der städtischen Gebäudewirtschaft versetzen lassen, wo sie nunmehr mit Fragen der Belange behinderter Menschen befasst ist. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dauerte die befristete Versetzungsmaßnahme an.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2012 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgemäß und formgerecht begründet.
II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat das Höhergruppierungsbegehren der Klägerin im Ergebnis zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz sind nicht geeignet, das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils in Frage zu stellen. Der Klägerin ist es auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen darzulegen, dass ihr ein Rechtsanspruch darauf zusteht, ab dem 01.09.2009 nach Maßgabe einer höheren Entgeltgruppe des TVöD als der Entgeltgruppe 9 bzw. einer entsprechenden höheren Vergütungsgruppe im Sinne der Eingruppierungsnormen des BAT vergütet zu werden. Die Höhegruppierungsklage der Klägerin ist und bleibt nach Überzeugung auch des Berufungsgerichts unschlüssig.
A. Zugunsten der Klägerin geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass ihre Höhergruppierungsklage durch die zwischenzeitlich erfolgte Versetzung vom 22.10.2012 nicht unzulässig geworden ist. Hätte die Klägerin, wie sie annimmt, aufgrund ihrer Tätigkeit für die PPP-Projekte im Zeitraum September 2009 bis Oktober 2012 einen Höhergruppierungsanspruch erwirkt, so hätte dadurch im Zweifel auch die weitere Fortentwicklung des Arbeitsvertragsverhältnisses der Parteien zugunsten der Klägerin beeinflusst werden können. Zudem handelte es sich bei der Versetzung unstreitig zunächst nur um ein vorläufige, weil befristete und somit nicht endgültige Maßnahme. Eine Rückkehr der Klägerin in den Tätigkeitsbereich, aus dem heraus sie ihr Höhergruppierungsverlangen herleitet, war jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht völlig auszuschließen.
B. Die Klägerin hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass ihr eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD bzw. IV a FGr. 1 b BAT zusteht.
1. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit ihres Klagebegehrens kann in tatsächlicher Hinsicht zunächst zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Einteilung ihrer Gesamttätigkeit in vier Arbeitsvorgänge, so wie sie diese in der Berufungsbegründung beschrieben hat, sachlich zutreffend ist.
2. Auch geht die Klägerin bei ihrer tarifrechtlichen Bewertung von den für ihren Fall maßgeblichen tariflichen Eingruppierungsmerkmalen aus.
a. So setzt die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IV a FGr. 1 b/EG 11 TVöD zunächst voraus, dass ihre Arbeitsaufgabe nicht nur „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ im Sinne der Vergütungsgruppen BAT VII, VI und V c voraussetzt, sondern darüber hinausgehend „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ im Sinne der Vergütungsgruppe BAT V b FGr. 1 a. Hinzutreten müssen sodann auch die in Vergütungsgruppe BAT V b FGr. 1 a genannten „selbständigen Leistungen“. Aus einem Aufgabenbereich, der neben „gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen“ auch „selbständige Leistungen“ erfordert, muss sich die der Klägerin übertragene Tätigkeit sodann dadurch herausheben, dass sie im Sinne der Vergütungsgruppe IV b FGr. 1 a „besonders verantwortungsvoll“ ist. Auch wenn man dieses Heraushebungsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“ bejaht, ist damit nur erst die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b FGr. 1 a/EG 9 TVöD gerechtfertigt, die die Beklagte der Klägerin zubilligt.
b. Um zu der von der Klägerin angestrebten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a FGr. 1 b/EG 11 TVöD zu gelangen, müssen aber darüber hinaus neben sämtlichen vorgenannten Tarifmerkmalen auch die beiden weiteren Heraushebungsmerkmale der „besonderen Schwierigkeit“ und der „besonderen Bedeutung“ zu mehr als 50 % der Gesamttätigkeit der Klägerin erfüllt sein.
c. Da die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT IV b FGr. 1 a bzw. EG 9 TVöD nicht streitig ist, können die Ausführungen der Klägerin dazu, dass die Vergütungsmerkmale dieser Eingruppierung im einzelnen in dem notwendigen Umfang erfüllt sind, dahinstehen. Sie erscheinen vorliegend nur insofern von Bedeutung, als sich in der Argumentation der Klägerin Überschneidungen zu der Begründung der hier entscheidenden Tarifmerkmale „besondere Schwierigkeit“ und „besondere Bedeutung“ ergeben. Dies gilt insbesondere für ihre Ausführungen zum Merkmal „besonders verantwortungsvoll“.
3. Aus diesen Vorüberlegungen folgt: Geht man von den von der Klägerin gebildeten Arbeitsvorgängen aus und unterstellt man die zeitlichen Anteile, die die Klägerin den einzelnen Arbeitsvorgängen beigemessen hat, als richtig, so müssten in mindestens zwei der von der Klägerin mit einem Zeitanteil von 30 % belegten Arbeitsvorgänge die Heraushebungsmerkmale „besondere Schwierigkeit“ und „besondere Bedeutung“ zu bejahen sein. Dies hat die Klägerin jedoch bei keinem der mit 30 % der Arbeitszeit angegebenen Arbeitsvorgänge nachvollziehbar begründet.
4. Für das Berufungsgericht ist nicht erkennbar, dass die Ausübung der von der Klägerin im Arbeitsvorgang 1 zusammengefassten Tätigkeiten „besondere Schwierigkeiten“ im Tarifsinne mit sich bringt und eine „besondere Bedeutung“ im Tarifsinne aufweist.
a. Die besondere Schwierigkeit ihrer Arbeitsaufgabe will die Klägerin bei diesem Arbeitsvorgang unter anderem insbesondere damit begründen, dass die Arbeitsaufgaben vor ihrer Übernahme durch die Klägerin längere Zeit nicht, nicht systematisch oder nicht sachgemäß bearbeitet worden seien. Etwaige Schwierigkeiten, die aus solchen Umständen resultieren, haften allerdings nicht der Arbeitsaufgabe als solcher an, wie dies im Tarifsinne vorausgesetzt wird, sondern beruhen auf den Umständen der Übernahme der Arbeitsaufgabe. War ein Arbeitsgebiet z. B. längere Zeit vakant oder wurde es in verstreuten Zuständigkeiten mehr oder weniger sporadisch und unsystematisch bearbeitet, so können für den neu mit der Aufgabe betrauten Sachbearbeiter Anlaufschwierigkeiten entstehen, die mit der zu erledigenden Aufgabe als solcher nichts zu tun haben. Dasselbe gilt für das Aufarbeiten etwaiger „Fehler“ oder Versäumnisse früherer Sachbearbeiter.
b. Ferner beruft sich die Klägerin schlagwortartig darauf, dass der Arbeitsvorgang 1 eine „erhöhte Breite und Tiefe des Fachwissens“ erfordere. Warum jedoch die Erledigung dieses Arbeitsvorganges ein Fachwissen voraussetzt, dass über die in EG 9 TVöD vorausgesetzten „gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse“ hinausgeht, wird für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für das konkrete Beispiel „Wertindex“.
c. Zudem erwähnt die Klägerin im Zusammenhang dieses Arbeitsvorgangs auch die Einschaltung externer Rechtsberater. Dies spricht tendenziell dafür, dass jedenfalls vertiefte juristische Kenntnisse im engeren Sinne hier von der Klägerin keineswegs erwartet werden.
d. Zudem hat die Klägerin für das Berufungsgericht nicht ausreichend begründen können, warum dem Arbeitsvorgang 1 eine „besondere Bedeutung“ im Tarifsinne zukommt.
aa. Die Klägerin begründet die besondere Bedeutung vornehmlich mit den finanziellen Auswirkungen ihrer Tätigkeit für die Beklagte. Die Klägerin hat zuvor allerdings bereits bei dem Tarifmerkmal „besonders verantwortungsvoll“, welches unerlässlich erfüllt sein muss, um eine Eingruppierung in die gegebene EG 9 TVöD zu rechtfertigen, maßgeblich auf die Wahrnehmung der materiellen Belange der Beklagten abgestellt. Die Klägerin verwendet das Kriterium der finanziellen Auswirkungen ihrer Tätigkeit somit zur Begründung zweier verschiedener Tarifmerkmale, was in dieser Form nicht zulässig ist.
bb. Dass mögliche oder tatsächlich eintretende finanzielle Auswirkungen der Tätigkeit der Klägerin ihre Arbeitsaufgabe als „besonders verantwortungsvoll“ erscheinen lassen, vermag das Berufungsgericht im hier gegebenen Kontext nachzuvollziehen, nicht jedoch, dass die finanziellen Auswirkungen zu einer herausgehobenen „Bedeutung“ der Arbeitsaufgabe im Tarifsinne führen. Bezogen auf die finanziellen Belange der Beklagten besteht die Aufgabe der Klägerin darin, bei dem Betrieb einiger weniger festgelegter Sachobjekte im Rahmen durch Verträge vorgegebener PPP-Projekte im Interesse der Stadt „sparsam zu wirtschaften“. Ungeachtet der ohnehin unzulässigen Doppelverwertung des Kriteriums der finanziellen Auswirkungen erscheinen auch der Handlungsspielraum und der Entscheidungseinfluss der Klägerin als zu gering, um der Tätigkeit gerade aus finanziellen Gründen eine herausgehobene „besondere Bedeutung“ beimessen zu können.
cc. Schließlich kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, dass sich die besondere Bedeutung der Tätigkeit im Tarifsinne daraus herleiten lasse, dass aus bestimmten von der Klägerin beeinflussten Vertragshandhabungen Konsequenzen für die Aufgabenerfüllung anderer Mitarbeiter der Beklagten an anderen Einsatzstellen entstehen können. In einer arbeitsteiligen Verwaltung sind solche Konsequenzen geradezu typisch. Dies gilt umso mehr, wenn es um Tätigkeitsfelder geht, die sachlich und fachlich ganz verschiedene Bereiche der Verwaltung der Beklagten berühren. Dafür ist das von der Klägerin bearbeitete Tätigkeitsgebiet ein geradezu klassisches Beispiel, geht es bei den von der Klägerin mit bearbeiteten PPP-Projekten doch nicht nur um die Gebäude als solche, sondern ebenso um die darin beheimateten Schulen und sonstigen Institutionen, um die darin vorhandenen Veranstaltungsräume und Sportstätten etc., für deren Belange in unterschiedlicher Hinsicht auch andere Ämter und Stellen der Beklagten zuständig sind.
dd. Aus den Auswirkungen der Tätigkeit eines Mitarbeiters auf die Tätigkeit anderer Mitarbeiter kann somit nur dann auf eine „besondere Bedeutung“ im Tarifsinne geschlossen werden, wenn den Auswirkungen ihrerseits eine speziell herausgehobene Bedeutung zukommt. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn ein Mitarbeiter bedeutsame Grundsatzentscheidungen für die interne Verwaltungspraxis zu treffen hat oder wenn er als Vorgesetzter eine Fach- und/oder Personalaufsicht über eine hinlängliche Anzahl anderer Mitarbeiter ausübt. Anhaltspunkte in dieser Richtung sind, bezogen auf die Klägerin, jedoch in keiner Weise erkennbar.
5. Auch für den Arbeitsvorgang 2 ist nicht erkennbar, dass sich die Tätigkeiten durch eine „besondere Schwierigkeit“ und eine „besondere Bedeutung“ vor anderen Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 9 TVöD auszeichnen.
a. Am Merkmal der „besonderen Bedeutung“ fehlt es auch hier. Zur Argumentation der Klägerin über die finanziellen Auswirkungen ihrer Tätigkeit und die Folgen ihrer Tätigkeit für die Aufgabenerfüllung anderer Mitarbeiter kann sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Arbeitsvorgang 1 Bezug genommen werden. Im Übrigen vermag das Berufungsgericht auch nicht zu erkennen, inwiefern die Tätigkeit der Klägerin bei der Änderung der Catering-Verträge nennenswerte Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse der Schüler der betroffenen Schule gehabt hätte.
b. Auch zum Arbeitsvorgang zu 2 hat die Klägerin nicht darlegen können, dass hier eine Breite und Tiefe des Fachwissens gefordert wird, die nicht schon in den „gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen“ der Entgeltgruppe EG 9 TVöD vorhanden ist. Ebenso erwähnt die Klägerin auch beim Arbeitsvorgang 2 die Einschaltung einer Anwaltskanzlei.
c. Die von der Klägerin insbesondere auch bei diesem Arbeitsvorgang betonte Notwendigkeit, mit den externen PPP-Projektpartnern Verhandlungen führen zu müssen, mag ihre Tätigkeit von derjenigen anderer Mitarbeiter der Gebäudewirtschaft in den sogenannten Objektcentern unterscheiden. Dies allein führt aber noch nicht automatisch dazu, in der Verhandlungsaufgabe eine „besondere Schwierigkeit“ im Tarifsinne zu sehen. Hierfür wäre u. a. zu berücksichtigen, welcher eigene Entscheidungsspielraum der Klägerin bei den Verhandlungen in Bezug auf das anzustrebende Verhandlungsergebnis zukommt oder ob ihre Verhandlungsaufgabe nicht vielmehr darin besteht, dem Vertragspartner ein im wesentlichen bereits sachlich vorgegebenes Ergebnis „plausibel“ zu machen. Auch insofern erscheint die „besondere Schwierigkeit“ des Arbeitsvorgangs 2 nicht ausreichend begründet.
d. Wenn somit weder der Arbeitsvorgang 1 noch der Arbeitsvorgang 2 die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 11 TVöD erfüllen, steht bereits fest, dass ein Eingruppierungsanspruch der Klägerin in die diese Entgeltgruppe nicht gegeben ist.
6.a. Darüber hinaus gelten die obigen Ausführungen sinngemäß aber auch für die Argumentation der Klägerin zum Arbeitsvorgang 3.
b. Zum dortigen Beispiel der Sporthallennutzung ist ferner anzumerken, dass der Klägerin hier nach ihrer Schilderung im Kern eine organisatorische Funktion zukam. Es ist dagegen nicht ersichtlich, dass die Klägerin etwa Grundsatzentscheidungen getroffen hätte oder an ihnen beteiligt gewesen wäre, wonach künftig die Sporthallennutzung entgeltpflichtig wäre o.ä.. Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Möglichkeiten der Objektnutzung durch Dritte erscheinen somit allenfalls mittelbar und nicht so maßgeblich, dass dadurch das Merkmal der „besonderen Bedeutung“ der Rolle der Klägerin zu bejahen wäre.
7. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IV a FGr. 1 a/EG 10 TVöD hat die Klägern nicht, auch nicht hilfsweise, geltend gemacht.
Auch einem solchen Hilfsbegehren hätte jedoch nicht stattgegeben werden können; denn aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass mindestens 90 % der von der Klägerin aufgelisteten einschlägigen Tätigkeiten die Heraushebungsmerkmale der „besonderen Schwierigkeit“ und „besonderen Bedeutung“ nicht erfüllen.
Bei alledem war die Berufung zurückzuweisen.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt in der vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.