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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 718/17·22.08.2018

Erfolgsabhängige Jahreszahlung: Stichtagsklausel in Konzernbetriebsvereinbarung unwirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte zur Bezifferung einer erfolgsabhängigen Jahreszahlung 2015 Auskunft nach einer Konzernbetriebsvereinbarung. Die Beklagte berief sich auf eine Stichtagsregelung, wonach nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt gezahlt werde. Das LAG bestätigte die erstinstanzliche Stattgabe der Auskunft: Die Jahreszahlung habe zumindest auch, überwiegend, Entgeltcharakter und dürfe nicht durch eine Stichtagsklausel entzogen werden. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Stattgabe der Auskunftsansprüche kostenpflichtig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in einer (Konzern-)Betriebsvereinbarung geregelte erfolgsabhängige Jahreszahlung unterliegt einer Inhaltskontrolle dahin, ob sie Arbeitsentgelt (auch) für im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung darstellt.

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Hat eine variable Erfolgsvergütung zumindest auch Entgeltcharakter und ist Teil des Synallagmas, ist eine Stichtagsklausel, die die Auszahlung vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Auszahlungszeitpunkt abhängig macht, regelmäßig unwirksam.

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Für die Einordnung einer Sonderzahlung als Entgelt spricht insbesondere, wenn die Regelung die Zahlung an die Zielerreichung im Bezugsjahr knüpft und Kürzungen nach dem Umfang vergüteter Beschäftigungszeiten im Bezugsjahr vorsieht.

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Die bloße Höhe einer Sonderzahlung (z.B. ein Bruttomonatsgehalt) ist für sich genommen kein tragfähiges Indiz dafür, ob eine Leistung ausschließlich Betriebstreue honoriert oder (auch) Arbeitsleistung vergütet.

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Eine Stichtagsregelung in kollektivrechtlichen Regelungen kann zudem unbillig und/oder intransparent sein, wenn sie ohne Differenzierung auch arbeitgeberseitig veranlasste Beendigungen erfasst bzw. der maßgebliche Auszahlungszeitpunkt für Beschäftigte nicht hinreichend bestimmbar ist.

Relevante Normen
§ 64 Abs. 2 b) ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 520 Abs. 3 S. 2 ZPO§ 75 I, II 1 BetrVG§ 341a Abs. 1 S. 1 HGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 242/17

Bundesarbeitsgericht, 10 AZN 153/19 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Parallelverfahren zu LAG Köln 7 Sa 470/17 vom 23.08.2018.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2017 in Sachen 12 Ca 242/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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              Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine erfolgsabhängige Jahreszahlung nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 23.01.2013 für das Geschäftsjahr 2015 und um Auskunftsansprüche, um den zuvor genannten Anspruch beziffern zu können..

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              Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Auskunftsklage gemäß Antrag zu 1) in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Teil-Urteils vom 31.05.2017 Bezug genommen.

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              Das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 19.06.2017 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 20.06.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 19.09.2017 am 08.09.2017 begründet.

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              Die Beklagte bleibt bei ihrer Ansicht, dass es sich bei der erfolgsabhängigen Jahreszahlung gemäß Konzernbetriebsvereinbarung vom 23.01.2013 (Bl. 18 ff. d. A.) um eine  reine Betriebstreueleistung handele. Hierfür spreche zunächst die in Ziffer II. 1. Spiegelstrich der KBV enthaltene Stichtagsregelung. Verkannt habe das Arbeitsgericht, dass auch die Höhe der Sonderzuwendung eine Indizwirkung für eine reine Betriebstreueleistung darstelle; denn sie  mache nur einen geringen Anteil an der Gesamtvergütung des Klägers aus.

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              Zu Unrecht  habe  das Arbeitsgericht angenommen, die Sonderzuwendung stelle auch eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit des Mitarbeiters dar und habe daher Mischcharakter. Die KBV spreche an keiner Stelle von einer Gegenleistung  für  erbrachte  Arbeit. Die KBV mache die Leistung gerade nicht davon abhängig, dass der Mitarbeiter durch seine Arbeitsleistung  individuelle  Ziele  verwirklichen  müsse. Auch sog. Low- Performer erhielten bei  Erreichen der Unternehmensziele die Sonderzuwendung. Nur ein Unternehmen, dem es wirtschaftlich gut gehe, wolle seinen Mitarbeitern freiwillige Sonderleistungen gewähren. Nur deshalb knüpfe die KBV die Jahreszahlung daran, dass  Unternehmensziele  erreicht  würden, um  sicherzustellen, dass  das Unternehmen die Sonderzahlung nur dann erbringen müsse, wenn es ihm wirtschaftlich gut gehe.

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              Nach Meinung der Beklagten stellten auch die in Ziffer VI. KBV enthaltenen Kürzungsklauseln den reinen Betriebstreuecharakter der Jahresleistung nicht in Frage. Die Kürzungsklauseln seien aus tariflichen Regelungen übernommen worden, ohne dass sie, die Beklagte, sich dabei Gedanken darüber gemacht habe, damit einen bestimmten Zweck, nämlich die Leistung des Mitarbeiters, honorieren zu wollen. Selbst wenn man die Kürzungsregelungen aber als  Indiz  für einen Entgeltcharakter der Jahresleistung gelten lassen wolle, so überwögen dennoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die Umstände, die für eine reine Betriebstreueleistung sprächen.

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              Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

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das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2017(12 Ca 242/17) abzuändern und die Klage abzuweisen.

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              Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung der Beklagten  zurückzuweisen.

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              Der Kläger und Berufungsbeklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für richtig  und  seine  Begründung  für  überzeugend. Er  verteidigt  im Einzelnen die Begründungsschritte der arbeitsgerichtlichen Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung.

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              Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten und ihres weiteren Schriftsatzes vom 15.03.2018 sowie der Berufungserwiderungsschrift des Klägers, das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und den vollständigen Inhalt der KBV zur erfolgsabhängigen Jahreszahlung vom 23.01.2013 wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung  der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2017 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet. Sie setzt sich auch inhaltlich im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO ausreichend mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander.

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II.              Die Berufung  der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2017 konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat zutreffend erkannt, dass dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine erfolgsabhängige Jahreszahlung für das Geschäftsjahr 2015  die in Ziffer II 1. Spiegelstrich der KBV vom 23.01.2013 enthaltene Stichtagsklausel nicht entgegen steht, weil diese unwirksam ist. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung umfassend, folgerichtig  und  mit überzeugenden Argumenten begründet. Die hiergegen in der Berufungsinstanz gerichteten Angriffe der Beklagten waren nicht geeignet, das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Teil-Urteils in Frage zu stellen.

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              Das Berufungsgericht knüpft an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen  Urteils an und macht sich diese zu eigen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz bleibt aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung zusammenfassend und ergänzend das Folgende auszuführen:

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1.              Für die speziellen Voraussetzungen eines auf Auskunft gerichteten Anspruchs verweist das Berufungsgericht  auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter  I 2 a) des angegriffenen Teil-Urteils, gegen die die Beklagte in der Berufungsinstanz auch keine Einwände erhebt.

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2.              Der Anspruch des Klägers auf die erfolgsabhängige Jahreszahlung für das Geschäftsjahr 2015  scheitert entgegen  der  Annahme  der  Beklagten  aber  auch   nicht  bereits dem Grunde nach  an  der in Ziffer II  1. Spiegelstrich KBV enthaltenen Regelung, dass nur solche Arbeitnehmer  in den Genuss der Leistungen kommen sollen, die im Auszahlungszeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Konzernunternehmen standen.

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a.              Zwar erfüllt der Kläger diese Voraussetzung unstreitig nicht; denn er hat sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.2016 gekündigt. Der Auszahlungszeitpunkt  für  die Jahreszahlung 2015 lag jedoch erst am 30.04.2016.

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b.              Die in Abschnitt   II 1. Spiegelstrich enthaltene Stichtagsklausel erweist sich jedoch als rechtsunwirksam; denn die in der KBV vom 23.01.2013 geregelte erfolgsabhängige Jahreszahlung erweist sich zumindest auch – zur Überzeugung  des  Berufungsgerichts  sogar  ganz  überwiegend – als zusätzliche Vergütung für die vom Arbeitnehmer im jeweiligen Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung. Es handelte sich somit um einen Bestandteil des Austauschverhältnisses  von  Leistung  und Gegenleistung (sog. Synallagma), die während des jeweiligen Geschäftsjahres im bestehenden Arbeitsverhältnis erbracht wurden. Auch wenn  es  grundsätzlich als  legitim anzusehen ist, wenn ein Arbeitgeber Leistungen auslobt, die  dazu  dienen sollen, die Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue  zu motivieren, stellt die Vorenthaltung einer bereits verdienten Arbeitsvergütung stets ein unangemessenes Mittel dar, eine selbstbestimmte Aufgabe des Arbeitsplatzes  zu verzögern oder zu verhindern (BAG vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09, juris  Rn. 33). Demnach kann der  in  einer Betriebsvereinbarung begründete Anspruch auf Auszahlung einer variablen Erfolgsvergütung, die zumindest auch Entgeltcharakter hat, nicht von einer Stichtagsregelung abhängig gemacht werden (LAG Hamm vom 11.05.2016, 2 Sa 1746/15).

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aa.              Allein die streitige Stichtagsregelung selbst erscheint vordergründig geeignet, als  Indiz dafür  angesehen zu  werden, dass die Zweckbestimmung der erfolgsabhängigen Jahreszahlung  darin bestanden haben könnte, die Mitarbeiter zu zukünftiger  Betriebstreue anzuhalten. Dass der Arbeitgeber den Mitarbeitern in Aussicht stellt, dass sie zu dem in Ziffer II 1. Spiegelstrich in Verbindung mit Ziffer VII KBV genannten Zeitpunkt  des Folgejahres bei Erreichen bestimmter Unternehmensziele  eine  Zusatzleistung  im Umfang von 50 % bis 100 % eines Bruttomonatsgehalts erzielen könnten, könnte dazu beitragen, die  Mitarbeiter von dem Gedanken einer  Eigenkündigung  abzuhalten oder eine solche zumindest solange hinaus zu schieben, bis der Fälligkeitszeitpunkt  der Jahreszahlung  erreicht  wäre.

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bb.              Ein solches Indiz für den Charakter der Jahresleistung  als  Betriebstreue-Anreiz  wird  aber  sogleich dadurch relativiert, dass der Betriebstreuegedanke als Regelungszweck an keiner Stelle der KBV explizit  zum Ausdruck gebracht wird, nicht einmal in deren Präambel. Andererseits erscheint es mit dem Charakter der Leistung als Betriebstreue-Anreiz kaum vereinbar, dass gemäß Ziffer II. 2. Spiegelstrich in Verbindung mit  Ziffer I Abs. 2 KBV auch  Ruheständler, Vorruheständler oder Frühpensionäre in den Genuss der Jahresleistung kommen, wenn sie  nur  während  eines Teils des Geschäftsjahres noch aktiv bei einem Konzernunternehmen beschäftigt waren. Gegenüber Pensionären einen Anreiz  für  zukünftige  Betriebstreue  setzen  zu  wollen, ergibt keinen Sinn.

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cc.              Dass auch Pensionäre in den Genuss der Jahreszahlung kommen sollen, wenn sie im fraglichen Geschäftsjahr  zumindest  noch  eine  Zeitlang  aktiv beschäftigt  waren, könnte  somit allenfalls als Belohnung für in der Vergangenheit gezeigte Betriebstreue verstanden werden. Bezeichnender Weise wird aber auch bei den Pensionären vorausgesetzt, dass sie zumindest während eines Teils des fraglichen Geschäftsjahres noch aktiv beschäftigt waren. Auch der Kläger hat aber in der Vergangenheit, nämlich im gesamten Geschäftsjahr 2015. Betriebstreue bewiesen und seine Arbeitsleistung erbracht.

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dd.              Entgegen der Auffassung der  Beklagten  stellt die in der KBV vorgesehene  Höhe der erfolgsabhängigen Jahreszahlung von 50 bis 100 % eines Bruttomonatsgehalts dagegen keinerlei aussagekräftiges Indiz dar, und zwar weder für noch gegen den vermeintlichen Zweck eines Betriebstreue-Anreizes. Erhält z. B. ein Arbeitnehmer im Weihnachtsmonat  ein zusätzliches Bruttomonatsgehalt, so kann es sich dabei je nach Vereinbarung bzw. Ausgestaltung  der  Zahlungsbedingungen  um eine echte Weihnachtsgratifikation handeln, aber auch um ein sog. 13. Monatsgehalt  als Bestandteil  des arbeitsvertragliches Synallgmas.  Allein die Höhe der Zahlung von einem Bruttomonatsgehalt  lässt  keinerlei Rückschluss auf das eine oder andere  zu.

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ee.              Auf der anderen Seite finden sind in der KBV aber sehr wohl eine Reihe von Regelungen, die dafür sprechen, dass es sich bei der erfolgsabhängigen Jahreszahlung um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt.

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aaa.              Hierfür spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts schon der Umstand, dass es ausweislich der  Präambel der KBV bei der erfolgsabhängigen Jahresleistung darum geht, „die Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg zu beteiligen“. Es kann dabei von dem Erfahrungssatz  ausgegangen  werden, dass zu dem  Erfolg – oder auch Misserfolg – eines Unternehmens  in  wesentlichem Umfang die Leistungsperformance der Belegschaft beiträgt. Erreicht ein Unternehmen in einem  bestimmten Geschäftsjahr  seine  selbstgesteckten  Ziele, so spricht dies dafür, dass dies in erheblichem Umfang auch auf eine ordentliche bis  gute Leistungsperformance der  Belegschaft zurückzuführen ist.

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bbb.              Die Ansicht der Beklagten, dass ein Zweckbezug auf die vom Arbeitnehmer  erbrachte  Arbeitsleistung   nur  angenommen werden könne, wenn Zusatzentgelte im Falle des Erreichens  individueller  Ziele  gezahlt  würden, erscheint demgegenüber zu kurz gegriffen. Das Abstellen auf Unternehmensziele  belohnt  zwar  –  aus Arbeitgebersicht  insoweit  vielleicht kontraproduktiv – auch  den  von der im Ganzen ordentlich arbeitenden Belegschaft  „mitgezogenen“ Low-Performer. Auf der anderen Seite bietet das Abstellen auf Unternehmensziele für den Arbeitgeber aber erhebliche organisatorische  und  verwaltungstechnische  Vorteile.  So erspart es sich der Arbeitgeber, mit jedem Mitarbeiter individuelle Zielvereinbarungen treffen zu müssen, und ob und inwieweit Unternehmensziele erreicht  worden sind, dürfte für  den  Arbeitgeber auch  wesentlich  einfacher und   rechtssicherer  festzustellen sein als  bei individuellen Zielen jedes Mitarbeiters.

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ccc.              Dass der KBV ein erfolgsabhängiger  Entgeltgedanke zugrunde liegt, wird  in  diesem  Zusammenhang  auch durch Ziffer  I. Abs. 1 (a) nahe gelegt, wenn dort u. a. solche Arbeitnehmer, mit denen schon eine individuelle Vereinbarung zur Gewährung  von  leistungsorientierten Vergütungsbestandteilen getroffen worden ist, aus dem Geltungsbereich der  KBV herausgenommen werden.  Ginge es bei der erfolgsabhängigen Jahreszahlung der KBV um einen reinen Betriebstreueanreiz, wäre die Herausnahme dieser Mitarbeiter nicht ohne weiteres erklärbar.

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ff.              Es überzeugt auch nicht, wenn die Beklagte die Erfolgsabhängigkeit der Jahreszahlung  damit erklären will, dass  grundsätzlich nur ein Unternehmen, dem es „gut geht“, willens  sei, freiwillige Zusatzleistungen zu  erbringen. Die  KBV stellt nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens ab, sondern darauf, ob im Geschäftsjahr vorher definierte quantitative oder qualitative Ziele erreicht wurden oder nicht. Es muss sich dabei nicht  zwingend darum handeln, wirtschaftliche  Gewinne  erzielt  zu haben. Es kann sich auch um  immaterielle, „weiche“  oder eben  „qualitative“ Ziele handeln. Es kann z. B. auch in wirtschaftlich angespannten Zeiten um Strukturverbesserungen gehen. Sollte es dagegen nur darum gehen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für Betriebstreuezahlungen sicherzustellen, wäre auch eher  zu erwarten, dass nicht auf eine Zielerreichung in einem vorangegangenen Geschäftsjahr, sondern auf die wirtschaftliche Lage im Auszahlungszeitpunkt  abgestellt würde.

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gg.              Wie auch bereits das Arbeitsgericht hervorgehoben hat spricht schließlich im besonderen Maße die Regelung in Ziffer VI Abs. 1 KBV für einen zumindest auch gegebenen Entgeltcharakter der erfolgsabhängigen Jahreszahlung. Die in Ziffer VI Abs. 1 KBV enthaltene Regelung, dass auch dem betriebstreuen Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis die erfolgsabhängige Jahreszahlung für jeden Monat um 1/12 gekürzt wird, in dem er nicht für wenigstens 15 Tage Anspruch auf Vergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Zuschuss  zum Krankengeld oder die dort aufgeführten Leistungen nach dem MuSchG gehabt hat, bedeutet, dass die Höhe der Jahreszahlung  unmittelbar (auch) davon abhängig sein soll, in  welchem  Umfang der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung im fraglichen Geschäftsjahr erbracht hat oder nur deshalb nicht hat erbringen können, weil er/sie mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig oder in Mutterschutz war, und lässt sich mit einer reinen Betriebstreueleistung nicht vereinbaren.

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c.              Bei  wertender Gesamtbetrachtung  der den Rechtscharakter der  in der KBV geregelten „erfolgsabhängigen Jahreszahlung“ charakterisierenden Kriterien überwiegen zur Überzeugung des Berufungsgerichts eindeutig diejenigen, die für einen Entgeltcharakter der in der KBV ausgelobten Zahlung sprechen. Zumindest liegt aber, wie auch das Arbeitsgericht diagnostiziert hat, eine Leistung mit Mischcharakter vor, mit der zumindest auch die vom Arbeitnehmer im fraglichen Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung  zusätzlich honoriert werden soll, wenn und soweit sie als Teil der Leistung der Gesamtbelegschaft dazu beigetragen hat, die Unternehmensziele des Geschäftsjahres zu erreichen. In Anbetracht des zumindest auch gegebenen Entgeltcharakters der erfolgsabhängigen Jahreszahlung erweist sich die in Ziffer II 1. Spiegelstrich KBV enthaltene Stichtagsregelung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung  des  Bundesarbeitsgerichts  als  rechtlich  unzulässig  und  damit unwirksam. Sie kann den Ansprüchen des Klägers somit nicht entgegen gehalten werden.

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3.              In Ergänzung zu den Ausführungen des Arbeitsgerichts geht das Berufungsgericht aber auch davon aus, dass  die in Ziffer II 2. Spiegelstrich enthaltene Stichtagsregelung   rechtlich selbst dann keinen Bestand haben könnte, wenn mit der erfolgsabhängigen Jahreszahlung eine reine Betriebstreueleistung bezweckt worden wäre.

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a.              So erscheint die Stichtagsregelung gemäß § 75 I, II 1 BetrVG unbillig, weil sie nicht danach differenziert, aus welchem Grund der Arbeitnehmer, der während des Geschäftsjahres ganz oder zumindest teilweise seine Arbeitsleistung erbracht hat, im Auszahlungszeitpunkt gemäß Ziffer VII KBV nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Konzernunternehmen stand. Der Stichtagsregelung zufolge hätten nämlich selbst solche Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die erfolgsabhängige Jahreszahlung, die von der Beklagten mit Wirkung  zu einem Zeitpunkt, der vor dem Auszahlungszeitpunkt  gemäß Ziffer VII KBV gelegen ist, betriebsbedingt  gekündigt  worden  wären. Es  widerspräche dem Gebot der Billigkeit, dass auch solche Arbeitnehmer von der ausgelobten Betriebstreueleistung ausgeschlossen  würden, die durch den Arbeitgeber ohne ihr  Zutun daran gehindert worden wären, die nach Auffassung der  Beklagten von der KBV angestrebte Betriebstreue zu erbringen.

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b.              Des Weiteren ist die Stichtagsregelung  in Ziffer II 1. Spiegelstrich in Verbindung mit  Ziffer VII KBV als intransparent anzusehen.

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aa.              Ziffer VII KBV stellt auf die „Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr“ ab. § 341a Abs. 1 S. 1 HGB verpflichtet Versicherungsunternehmen, einen Jahresabschluss „aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung vorzulegen“. Unklar erscheint, ob der in Ziffer VII KBV verwandte Begriff „Feststellung“ die „Aufstellung“ im Sinne von § 341a Abs. 1 HGB meint oder den Zeitpunkt, in dem der Abschlussprüfer  nach  durchgeführter  Prüfung  sein Testat vorlegt. Dies kann zu einem deutlich späteren Zeitpunkt geschehen.

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bb.              Der Arbeitnehmer, der durch die in der KBV in Aussicht gestellte erfolgsabhängige Jahreszahlung zu zukünftiger Betriebstreue angehalten werden soll, kann anhand der KBV somit  nicht  sicher  abschätzen, wie  lange er mindestens betriebstreu bleiben muss, um einen möglichen Anspruch aufgrund der in Ziffer II 1. Spiegelstrich  enthaltenen  Stichtagsregelung   nicht   zu gefährden.

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cc.              Diese Unsicherheit wird noch dadurch verschärft, dass der Mitarbeiter auch erst mit  „Feststellung des Jahresabschlusses“ erfährt, ob  überhaupt und in welchem Umfang eine erfolgsabhängige Jahreszahlung für das vorangegangene Geschäftsjahr in Betracht kommt. Diese Unsicherheiten erscheinen geeignet, den potentiellen Anspruchsteller daran zu hindern, von seiner persönlichen beruflichen Dispositionsfreiheit rechtssicher Gebrauch machen zu können.

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c.              Die zuletzt genannten Gesichtspunkte bedürfen jedoch keiner weiteren Vertiefung, da der Anspruch des Klägers  bereits  aus  den  vom  Arbeitsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkten jedenfalls dem Grunde nach zu bejahen ist.

40

III.              Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

41

              Ein  gesetzlicher  Grund  für  die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Eine Divergenz mit einer gegenteiligen Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts  ist, soweit  dem  Berufungsgericht  bekannt, nicht gegeben. Im Übrigen sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt. Auf die Frage, ob eine vom Arbeitgeber gewährte Zusatzleistung allein deshalb, weil ihre Voraussetzungen am Unternehmenserfolg orientiert sind, als leistungsbezogenes, im Synallagma stehendes Entgelt anzusehen wäre, kommt es vorliegend  nicht  an, da  für den Entgeltcharakter der  vorliegend  streitgegenständlichen Leistung noch zahlreiche weitere Kriterien streiten.