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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 716/17·22.08.2018

Erfolgsabhängige Jahreszahlung: Stichtagsklausel in KBV bei Entgeltcharakter unwirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Gestritten wurde über eine erfolgsabhängige Jahreszahlung nach einer Konzernbetriebsvereinbarung sowie über eine tarifliche Sonderzahlung nach dem MTV für 2015. Das LAG bejahte den Anspruch auf die Jahreszahlung, weil die Stichtagsklausel (Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt) wegen (überwiegenden) Entgeltcharakters der Leistung unwirksam ist. Einen Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung verneinte es wegen wirksamer tariflicher Stichtagsregel und fehlender übertariflicher Zusage, die Stichtagsklausel auszuschließen. Beide Berufungen blieben erfolglos, das erstinstanzliche Urteil wurde bestätigt.

Ausgang: Beide Berufungen wurden zurückgewiesen; Anspruch auf KBV-Jahreszahlung bestätigt, tarifliche Sonderzahlung verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte variable Erfolgsvergütung darf bei zumindest auch bestehendem Entgeltcharakter nicht durch eine Stichtagsklausel vom Bestand des Arbeitsverhältnisses im Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden.

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Für die Einordnung einer erfolgsabhängigen Jahreszahlung als Entgeltbestandteil kann sprechen, dass sie die Belegschaft am Unternehmenserfolg beteiligt und die Höhe von der tatsächlichen vergütungsrelevanten Beschäftigung im Bezugsjahr (monatliche Kürzung bei fehlendem Vergütungsanspruch) abhängig gemacht wird.

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Die bloße Orientierung einer Sonderzahlung an Unternehmenszielen schließt einen Entgeltcharakter nicht aus; individuelle Zielvereinbarungen sind hierfür nicht zwingende Voraussetzung.

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Tarifliche Stichtagsregelungen für Sonderzahlungen sind grundsätzlich zulässig, sofern die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen im Auszahlungszeitpunkt nicht erfüllt sind.

5

Eine Individualzusage, die eine tarifliche Stichtagsklausel abbedingen soll, bedarf einer feststellbaren, hinreichend konkreten Vereinbarung; bloßer Verweis auf „Wertgleichheit“ bei Vergütungsumstellung genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 3 MTV Privates Versicherungsgewerbe§ 64 Abs. 2 b) ArbGG§ 75 Abs. 1 BetrVG§ 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG§ MuSchG§ 341a Abs. 1 Satz 1 HGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 4340/16

Bundesarbeitsgericht, 10 AZN 151/19 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Parallelverfahren zu LAG Köln 7 Sa 470/17 vom 23.08.2018.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.05.2017 in Sachen 6 Ca 4340/16 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

              Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine erfolgsabhängige Jahreszahlung nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 23.01.2013 für das Geschäftsjahr 2015. Außerdem streiten sie über einen Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung gemäß § 3 Abs.3 MTV Privates Versicherungsgewerbe ebenfalls für das Jahr 2015.

3

              Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, der Klage  im Hinblick auf einen Anspruch des Klägers auf die erfolgsabhängige Jahreszahlung gemäß der KBV vom23.01.2013 stattzugeben, sie ansonsten aber abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 04.05.2017 Bezug genommen.

4

              Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 09.06.2017 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 13.06.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 09.09.2017 am 08.09.2017 begründet.

5

              Dem Kläger wurde das erstinstanzliche Urteil am 12.06.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 12.07.2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 14.09.2017 begründet.

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              Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 1) bleibt bei ihrer Ansicht, dass es sich bei der erfolgsabhängigen Jahreszahlung gemäß Konzernbetriebsvereinbarung vom 23.01.2013 (Bl. 23 ff. d. A.) um eine reine Betriebstreueleistung handele. Hierfür spreche zunächst die in Ziffer II. 1. Spiegelstrich der KBV enthaltene Stichtagsregelung. Verkannt habe das Arbeitsgericht, dass auch die Höhe der Sonderzuwendung eine Indizwirkung für eine reine Betriebstreueleistung darstelle; denn sie  mache nur einen geringen Anteil an der Gesamtvergütung des Klägers aus.

7

              Zu Unrecht  habe  das Arbeitsgericht angenommen, die Sonderzuwendung stelle auch eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit des Mitarbeiters dar und habe daher Mischcharakter. Die KBV spreche an keiner Stelle von einer Gegenleistung  für  erbrachte  Arbeit. Die KBV mache die Leistung gerade nicht davon abhängig, dass der Mitarbeiter durch seine Arbeitsleistung  individuelle  Ziele  verwirklichen  müsse. Auch sog. Low- Performer erhielten bei  Erreichen der Unternehmensziele die Sonderzuwendung. Nur ein Unternehmen, dem es wirtschaftlich gut gehe, wolle seinen Mitarbeitern freiwillige Sonderleistungen gewähren. Nur deshalb knüpfe die KBV die Jahreszahlung daran, dass  Unternehmensziele  erreicht  würden, um  sicherzustellen, dass  das Unternehmen die Sonderzahlung nur dann erbringen müsse, wenn es ihm wirtschaftlich gut gehe.

8

              Nach Meinung der Beklagten stellten auch die in Ziffer VI. KBV enthaltenen Kürzungsklauseln den reinen Betriebstreuecharakter der Jahresleistung nicht in Frage. Die Kürzungsklauseln seien aus tariflichen Regelungen übernommen worden, ohne dass sie, die Beklagte, sich dabei Gedanken darüber gemacht habe, damit einen bestimmten Zweck, nämlich die Leistung des Mitarbeiters, honorieren zu wollen. Selbst wenn man die Kürzungsregelungen aber als  Indiz  für einen Entgeltcharakter der Jahresleistung gelten lassen wolle, so überwögen dennoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die Umstände, die für eine reine Betriebstreueleistung sprächen.

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              Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 1) beantragt nunmehr,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.05.2017(6 Ca 4340/16) abzuändern und die Klage abzuweisen.

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              Der Kläger und Berufungsbeklagte zu 1) beantragt,

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die Berufung der Beklagten  zurückzuweisen.

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           Im Wege seiner eigenen Berufung beantragt der Kläger und                               Berufungskläger zu 2),

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                            das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen, Az. 6 Ca 4340/16 vom                                           04.05.2017 abzuändern und

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                            die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 10.108,96 brutto                             nebst               Zinsen  in  Höhe  von  5 Prozentpunkten  über  dem                                           jeweiligen  Basiszinssatz seit dem 11.7.2016 zu zahlen.

16

              Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2) beantragt,

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                            die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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              Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und seine Begründung, soweit es der Klage stattgegeben hat. Er ist jedoch der Auffassung, dass das Gericht ihm auch die tarifliche Sonderzahlung gemäß § 3 Abs.3  MTV Privates Versicherungsgewerbe habe zusprechen müssen. Anläßlich eines Betriebsteilübergangs im Jahre 2010 sei das Vergütungssystem in seinem Arbeitsverhältnis  umgestellt worden. Teil der der neuen Vergütung seien auch die im MTV vorgesehenen Sonderzahlungen              in Höhe von insgesamt 1,3 Bruttomonatsgehältern gewesen. Ohne diese Sonderzahlungen wäre die Vergütungsumstellung im Vergleich zu seinem vorher bezogenen Gehalt nicht, wie von der Arbeitgeberin zugesagt, wertgleich gewesen. Die Zusage beinhaltete demnach, die Sonderzahlungen als verstetigtes Festgehalt zu zahlen. Sie sollten  nicht von tariflichen Stichtagsregeln abhängig sein.

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              Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2) tritt dem klägerischen Berufungsbegehren entgegen und bestreitet, dass dem Kläger die tarifliche Sonderzahlung mit der Maßgabe zugesagt worden sei, dass die tarifliche Stichtagsregelung nicht gelten solle..

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              Auf den vollständigen Inhalt der beiderseitigen Berufungsbegründungsschriften der Parteien und deren weiteren schriftsätzlichen  Stellungnahmen, das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und den vollständigen Inhalt der KBV zur erfolgsabhängigen Jahreszahlung vom 23.01.2013 wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung  beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.05.2017 ist zulässig. Die Berufungen sind gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurden auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

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II.              Die Berufung  der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.05..2017 konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen hat zutreffend erkannt, dass dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine erfolgsabhängige Jahreszahlung für das Geschäftsjahr 2015  die in Ziffer II 1. Spiegelstrich der KBV vom 23.01.2013 enthaltene Stichtagsklausel nicht entgegen steht, weil diese unwirksam ist. Die hiergegen in der Berufungsinstanz gerichteten Angriffe der Beklagten waren nicht geeignet, das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils in Frage zu stellen.

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              Das Berufungsgericht knüpft an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen  Urteils an. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz bleibt aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung zusammenfassend und ergänzend das Folgende auszuführen:

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1.              Beide Parteien gehen übereinstimmend  davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf die erfolgsabhängige Jahreszahlung gemäß KBV vom 23.01.2013 für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe  eines  Monatsgehalts (5.616, 09 € brutto) zusteht, falls  dieser  nicht  an der in Ziffer II 1. Spiegelstrich der KBV enthaltenen Stichtagsklausel scheitert. Alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind dem Grunde und der Höhe nach unstreitig gegeben.

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2.              Der Anspruch des Klägers auf die erfolgsabhängige Jahreszahlung für das Geschäftsjahr 2015  scheitert entgegen  der  Annahme  der  Beklagten  aber  auch   nicht  an  der in Ziffer II  1. Spiegelstrich KBV enthaltenen Regelung, dass nur solche Arbeitnehmer  in den Genuss der Leistungen kommen sollen, die im Auszahlungszeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Konzernunternehmen standen.

27

a.              Zwar erfüllt der Kläger diese Voraussetzung unstreitig nicht; denn er hat sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 gekündigt. Der Auszahlungszeitpunkt  für  die Jahreszahlung 2015 lag jedoch erst am 30.04.2016.

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b.              Die in Abschnitt   II 1. Spiegelstrich enthaltene Stichtagsklausel erweist sich jedoch als rechtsunwirksam; denn die in der KBV vom 23.01.2013 geregelte erfolgsabhängige Jahreszahlung erweist sich zumindest auch – zur Überzeugung  des  Berufungsgerichts  sogar  ganz  überwiegend – als zusätzliche Vergütung für die vom Arbeitnehmer im jeweiligen Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung. Es handelte sich somit um einen Bestandteil des Austauschverhältnisses  von  Leistung  und Gegenleistung (sog. Synallagma), die während des jeweiligen Geschäftsjahres im bestehenden Arbeitsverhältnis erbracht wurden. Auch wenn  es  grundsätzlich als  legitim anzusehen ist, wenn ein Arbeitgeber Leistungen auslobt, die  dazu  dienen sollen, die Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue  zu motivieren, stellt die Vorenthaltung einer bereits verdienten Arbeitsvergütung stets ein unangemessenes Mittel dar, eine selbstbestimmte Aufgabe des Arbeitsplatzes  zu verzögern oder zu verhindern (BAG vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09, juris  Rn. 33). Demnach kann der  in  einer Betriebsvereinbarung begründete Anspruch auf Auszahlung einer variablen Erfolgsvergütung, die zumindest auch Entgeltcharakter hat, nicht von einer Stichtagsregelung abhängig gemacht werden (LAG Hamm vom 11.05.2016, 2 Sa 1746/15).

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aa.              Allein die streitige Stichtagsregelung selbst erscheint vordergründig geeignet, als  Indiz dafür  angesehen zu  werden, dass die Zweckbestimmung der erfolgsabhängigen Jahreszahlung  darin bestanden haben könnte, die Mitarbeiter zu zukünftiger  Betriebstreue anzuhalten. Dass der Arbeitgeber den Mitarbeitern in Aussicht stellt, dass sie zu dem in Ziffer II 1. Spiegelstrich in Verbindung mit Ziffer VII KBV genannten Zeitpunkt  des Folgejahres bei Erreichen bestimmter Unternehmensziele  eine  Zusatzleistung  im Umfang von 50 % bis 100 % eines Bruttomonatsgehalts erzielen könnten, könnte dazu beitragen, die  Mitarbeiter von dem Gedanken einer  Eigenkündigung abzuhalten oder eine solche zumindest solange hinaus zu schieben, bis der Fälligkeitszeitpunkt  der Jahreszahlung  erreicht  wäre.

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bb.              Ein solches Indiz für den Charakter der Jahresleistung  als  Betriebstreue-Anreiz  wird  aber  sogleich dadurch relativiert, dass der Betriebstreuegedanke als Regelungszweck an keiner Stelle der KBV explizit  zum Ausdruck gebracht wird, nicht einmal in deren Präambel. Andererseits erscheint es mit dem Charakter der Leistung als Betriebstreue-Anreiz kaum vereinbar, dass gemäß Ziffer II. 2. Spiegelstrich in Verbindung mit  Ziffer I Abs. 2 KBV auch  Ruheständler, Vorruheständler oder Frühpensionäre in den Genuss der Jahresleistung kommen, wenn sie  nur  während  eines Teils des Geschäftsjahres noch aktiv bei einem Konzernunternehmen beschäftigt waren. Gegenüber Pensionären einen Anreiz  für  zukünftige  Betriebstreue  setzen  zu  wollen, ergibt keinen Sinn.

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cc.              Dass auch Pensionäre in den Genuss der Jahreszahlung kommen sollen, wenn sie im fraglichen Geschäftsjahr  zumindest  noch  eine  Zeitlang  aktiv beschäftigt  waren, könnte  somit allenfalls als Belohnung für in der Vergangenheit gezeigte Betriebstreue verstanden werden. Bezeichnender Weise wird aber auch bei den Pensionären vorausgesetzt, dass sie zumindest während eines Teils des fraglichen Geschäftsjahres noch aktiv beschäftigt waren. Auch der Kläger hat aber in der Vergangenheit, nämlich im gesamten Geschäftsjahr 2015 Betriebstreue bewiesen und seine Arbeitsleistung erbracht.

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dd.              Entgegen der Auffassung der  Beklagten  stellt die in der KBV vorgesehene  Höhe der erfolgsabhängigen Jahreszahlung von 50 bis 100 % eines Bruttomonatsgehalts dagegen keinerlei aussagekräftiges Indiz dar, und zwar weder für noch gegen den vermeintlichen Zweck eines Betriebstreue-Anreizes. Erhält z. B. ein Arbeitnehmer im Weihnachtsmonat  ein zusätzliches Bruttomonatsgehalt, so kann es sich dabei je nach Vereinbarung bzw. Ausgestaltung  der  Zahlungsbedingungen  um eine echte Weihnachtsgratifikation handeln, aber auch um ein sog. 13. Monatsgehalt  als Bestandteil  des arbeitsvertragliches Synallgmas.  Allein die Höhe der Zahlung von einem Bruttomonatsgehalt  lässt  keinerlei Rückschluss auf das eine oder andere  zu.

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ee.              Auf der anderen Seite finden sind in der KBV aber sehr wohl eine Reihe von Regelungen, die dafür sprechen, dass es sich bei der erfolgsabhängigen Jahreszahlung um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt.

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aaa.              Hierfür spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts schon der Umstand, dass es ausweislich der  Präambel der KBV bei der erfolgsabhängigen Jahresleistung darum geht, „die Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg zu beteiligen“. Es kann dabei von dem Erfahrungssatz  ausgegangen  werden, dass zu dem  Erfolg – oder auch Misserfolg – eines Unternehmens  in  wesentlichem Umfang die Leistungsperformance der Belegschaft beiträgt. Erreicht ein Unternehmen in einem  bestimmten Geschäftsjahr  seine  selbstgesteckten  Ziele, so spricht dies dafür, dass dies in erheblichem Umfang auch auf eine ordentliche bis  gute Leistungsperformance der  Belegschaft zurückzuführen ist.

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bbb.              Die Ansicht der Beklagten, dass ein Zweckbezug auf die vom Arbeitnehmer  erbrachte  Arbeitsleistung   nur  angenommen werden könne, wenn Zusatzentgelte im Falle des Erreichens  individueller  Ziele  gezahlt  würden, erscheint demgegenüber zu kurz gegriffen. Das Abstellen auf Unternehmensziele  belohnt  zwar  –  aus Arbeitgebersicht  insoweit  vielleicht kontraproduktiv – auch  den  von der im Ganzen ordentlich arbeitenden Belegschaft  „mitgezogenen“ Low-Performer. Auf der anderen Seite bietet das Abstellen auf Unternehmensziele für den Arbeitgeber aber erhebliche organisatorische  und  verwaltungstechnische  Vorteile.  So erspart es sich der Arbeitgeber, mit jedem Mitarbeiter individuelle Zielvereinbarungen treffen zu müssen, und ob und inwieweit Unternehmensziele erreicht  worden sind, dürfte für  den  Arbeitgeber auch  wesentlich  einfacher und   rechtssicherer  festzustellen sein als  bei individuellen Zielen jedes Mitarbeiters.

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ccc.              Dass der KBV ein erfolgsabhängiger  Entgeltgedanke zugrunde liegt, wird  in  diesem  Zusammenhang  auch durch Ziffer  I. Abs. 1 (a) nahe gelegt, wenn dort u. a. solche Arbeitnehmer, mit denen schon eine individuelle Vereinbarung zur Gewährung  von  leistungsorientierten Vergütungsbestandteilen getroffen worden ist, aus dem Geltungsbereich der  KBV herausgenommen werden.  Ginge es bei der erfolgsabhängigen Jahreszahlung der KBV um einen reinen Betriebstreueanreiz, wäre die Herausnahme dieser Mitarbeiter nicht ohne weiteres erklärbar.

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ff.              Es überzeugt auch nicht, wenn die Beklagte die Erfolgsabhängigkeit der Jahreszahlung  damit erklären will, dass  grundsätzlich nur ein Unternehmen, dem es „gut geht“, willens  sei, freiwillige Zusatzleistungen zu  erbringen. Die  KBV stellt nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens ab, sondern darauf, ob im Geschäftsjahr vorher definierte quantitative oder qualitative Ziele erreicht wurden oder nicht. Es muss sich dabei nicht  zwingend darum handeln, wirtschaftliche  Gewinne  erzielt  zu haben. Es kann sich auch um  immaterielle, „weiche“  oder eben  „qualitative“ Ziele handeln. Es kann z. B. auch in wirtschaftlich angespannten Zeiten um Strukturverbesserungen gehen. Sollte es dagegen nur darum gehen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für Betriebstreuezahlungen sicherzustellen, wäre auch eher  zu erwarten, dass nicht auf eine Zielerreichung in einem vorangegangenen Geschäftsjahr, sondern auf die wirtschaftliche Lage im Auszahlungszeitpunkt  abgestellt würde.

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gg.              Im besonderen Maße spricht schließlich die Regelung in Ziffer VI Abs. 1 KBV für einen zumindest auch gegebenen Entgeltcharakter der erfolgsabhängigen Jahreszahlung. Die in Ziffer VI Abs. 1 KBV enthaltene Regelung, dass auch dem betriebstreuen Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis die erfolgsabhängige Jahreszahlung für jeden Monat um 1/12 gekürzt wird, in dem er nicht für wenigstens 15 Tage Anspruch auf Vergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Zuschuss  zum Krankengeld oder die dort aufgeführten Leistungen nach dem MuSchG gehabt hat, bedeutet, dass die Höhe der Jahreszahlung  unmittelbar (auch) davon abhängig sein soll, in  welchem  Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im fraglichen Geschäftsjahr erbracht hat, und lässt sich mit einer reinen Betriebstreueleistung nicht vereinbaren.

39

c.              Bei  wertender Gesamtbetrachtung  der den Rechtscharakter der  in der KBV geregelten „erfolgsabhängigen Jahreszahlung“ charakterisierenden Kriterien überwiegen zur Überzeugung des Berufungsgerichts eindeutig diejenigen, die für einen Entgeltcharakter der in der KBV ausgelobten Zahlung sprechen. Zumindest liegt aber, wie auch das Arbeitsgericht diagnostiziert hat, eine Leistung mit Mischcharakter vor, mit der zumindest auch die vom Arbeitnehmer im fraglichen Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung  zusätzlich honoriert werden soll, wenn und soweit sie als Teil der Leistung der Gesamtbelegschaft dazu beigetragen hat, die Unternehmensziele des Geschäftsjahres zu erreichen. In Anbetracht des zumindest auch gegebenen Entgeltcharakters der erfolgsabhängigen Jahreszahlung erweist sich die in Ziffer II 1. Spiegelstrich KBV enthaltene Stichtagsregelung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung  des  Bundesarbeitsgerichts  als  rechtlich  unzulässig  und  damit unwirksam. Sie kann dem Anspruch des Klägers somit nicht entgegen gehalten werden.

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3.              Im Übrigen spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts viel dafür, dass die in Ziffer II 1. Spiegelstrich enthaltene Stichtagsregelung   rechtlich selbst dann keinen Bestand haben könnte, wenn mit der erfolgsabhängigen Jahreszahlung eine reine Betriebstreueleistung bezweckt worden wäre.

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a.              So erscheint die Stichtagsregelung gemäß § 75 Abs.1, Abs.2 S.1 BetrVG unbillig, weil sie nicht danach differenziert, aus welchem Grund der Arbeitnehmer, der während des Geschäftsjahres ganz oder zumindest teilweise seine Arbeitsleistung erbracht hat, im Auszahlungszeitpunkt gemäß Ziffer VII KBV nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Konzernunternehmen stand. Der Stichtagsregelung zufolge hätten nämlich selbst solche Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die erfolgsabhängige Jahreszahlung, die von der Beklagten mit Wirkung  zu einem Zeitpunkt, der vor dem Auszahlungszeitpunkt  gemäß Ziffer VII KBV gelegen ist, betriebsbedingt  gekündigt  worden  wären. Es  widerspräche dem Gebot der Billigkeit, dass auch solche Arbeitnehmer von der ausgelobten Betriebstreueleistung ausgeschlossen  würden, die durch den Arbeitgeber ohne ihr  Zutun daran gehindert worden wären, die nach Auffassung der  Beklagten von der KBV angestrebte Betriebstreue zu erbringen.

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b.              Des Weiteren ist die Stichtagsregelung  in Ziffer II 1. Spiegelstrich in Verbindung mit  Ziffer VII KBV als intransparent anzusehen.

43

aa.              Ziffer VII KBV stellt auf die „Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr“ ab. § 341a Abs. 1 S. 1 HGB verpflichtet Versicherungsunternehmen, einen Jahresabschluss „aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung vorzulegen“. Unklar erscheint, ob der in Ziffer VII KBV verwandte Begriff „Feststellung“ die „Aufstellung“ im Sinne von § 341a Abs. 1 HGB meint oder den Zeitpunkt, in dem der Abschlussprüfer  nach  durchgeführter  Prüfung  sein Testat vorlegt. Dies kann zu einem deutlich späteren Zeitpunkt geschehen.

44

bb.              Der Arbeitnehmer, der durch die in der KBV in Aussicht gestellte erfolgsabhängige Jahreszahlung zu zukünftiger Betriebstreue angehalten werden soll, kann anhand der KBV somit  nicht  sicher  abschätzen, wie  lange er mindestens betriebstreu bleiben muss, um einen möglichen Anspruch aufgrund der in Ziffer II 1. Spiegelstrich  enthaltenen  Stichtagsregelung   nicht   zu gefährden.

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cc.              Diese Unsicherheit wird noch dadurch verschärft, dass der Mitarbeiter auch erst mit  „Feststellung des Jahresabschlusses“ erfährt, ob  überhaupt und in welchem Umfang eine erfolgsabhängige Jahreszahlung für das vorangegangene Geschäftsjahr in Betracht kommt. Diese Unsicherheiten erscheinen geeignet, den potentiellen Anspruchsteller daran zu hindern, von seiner persönlichen beruflichen Dispositionsfreiheit rechtssicher Gebrauch machen zu können.

46

c.              Die zuletzt genannten Gesichtspunkte bedürfen jedoch keiner weiteren Vertiefung, da die Ansprüche des Klägers  bereits  aus  den  vom  Arbeitsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkten zu  bejahen sind.

47

III.              Auch der Berufung des Klägers konnte kein Erfolg beschieden sein. Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 80 % eines Monatsgehalts nach § 3 Abs.3 MTV Privates Versicherungsgewerbe steht dem Kläger für 2015 nicht zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

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              Die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch sind unstreitig nicht erfüllt, da der Kläger im Auszahlungszeitpunkt in einem – von ihm selbst – gekündigten Arbeitsverhältnis stand.

49

              In einem Tarifvertrag sind derartige Stichtagsregeln zulässig (BAG vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12, juris Rn 35).

50

              Eine quasi übertarifliche Zusage dahingehend, dass die Stichtagsklausel für den Kläger nicht gelten solle, lässt sich nicht feststellen. Die vom Kläger bei der Vergütungsumstellung angemahnt „Wertgleichheit“ ist im Sinne einer Bestandsschutzgarantie zu verstehen. Diese war im Zeitpunkt der Umstellung gewahrt. Mittlerweile hat sich das Gehalt des Klägers doch längst weiterentwickelt und übertrifft auch ohne die tariflichen Sonderzahlungen den Besitzstand im Jahre 2010 bei weitem.

51

IV.              Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens.

52

              Ein  gesetzlicher  Grund  für  die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

53

Eine Divergenz mit einer gegenteiligen Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts  ist, soweit  dem  Berufungsgericht  bekannt, nicht gegeben. Im Übrigen sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt. Auf die Frage, ob eine vom Arbeitgeber gewährte Zusatzleistung allein deshalb, weil ihre Voraussetzungen am Unternehmenserfolg orientiert sind, als leistungsbezogenes, im Synallagma stehendes Entgelt anzusehen wäre, kommt es vorliegend  nicht  an, da  für den Entgeltcharakter der  vorliegend  streitgegenständlichen Leistung noch zahlreiche weitere Kriterien streiten.