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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 705/12·16.07.2014

Ideenmanagement-GBV: Keine Prämie für nur in ausländischen Tochterbetrieben umgesetzte Idee

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte eine Prämie nach der Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) „Ideenmanagement“ für einen Verbesserungsvorschlag zum Recycling von PCE-Dichtungen. Streitpunkt war u.a., ob die GBV auch für im Ausland verwirklichte Verbesserungen in rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften gilt und ob die Idee prämierungsfähig war. Das LAG Köln wies die Berufung zurück, weil der räumliche Geltungsbereich der GBV auf inländische Betriebe beschränkt ist und der Vorschlag zudem innerhalb der arbeitsvertraglichen Aufgaben des Klägers lag. Hilfsanträge (u.a. Auskunft/Stufenklage) blieben ebenfalls ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung des Prämienanspruchs aus der Ideenmanagement-GBV kostenpflichtig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der räumliche Geltungsbereich einer auf dem BetrVG beruhenden Gesamtbetriebsvereinbarung ist grundsätzlich auf das Inland (Territorialitätsprinzip) beschränkt und kann durch Betriebsvereinbarung nicht auf ausländische Betriebe erweitert werden.

2

Verbesserungsvorschläge, die ausschließlich in ausländischen Betrieben rechtlich selbständiger Tochterunternehmen umgesetzt werden, begründen regelmäßig keinen Prämienanspruch aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung des inländischen Unternehmens.

3

Selbst bei (unterstellter) Zuordnung eines im Ausland tätigen Arbeitnehmers zu einem inländischen Betrieb („Ausstrahlungswirkung“) bleibt der räumliche Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung auf inländische Betriebe beschränkt; prämienfähig ist nur eine Verbesserung, die einem inländischen Betrieb zugutekommt.

4

Ein Anspruch aus einer Ideenmanagement-Betriebsvereinbarung setzt voraus, dass der Verbesserungsvorschlag über die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten und den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers hinausgeht, sofern die Vereinbarung prämierungsfähige Ideen hieran knüpft.

5

Der Arbeitgeber verliert das Recht, im Prozess weitere Einwendungen gegen einen behaupteten Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung zu erheben, nicht schon dadurch, dass er den Antrag zunächst aus anderen Gründen nicht positiv beschieden hat.

Relevante Normen
§ 5, 117 BetrVG§ 5 Abs. 3 BetrVG§ 64 Abs. 2 b) ArbGG§ 14 AÜG§ 117 BetrVG§ 1 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 998/11

Leitsatz

Der räumliche Geltungsbereich einer Gesamtbetriebsvereinbarung zum Thema „Ideenmanagement“ erstreckt sich grundsätzlich nur auf inländische Betriebe des Unternehmens und erfasst folglich keine Verbesserungsvorschläge, die nur in ausländischen Betrieben rechtlich selbständiger Tochterunternehmen verwirklicht werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2012 in Sachen1 Ca 998/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

              Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt nur noch darum, ob dem Kläger für einen von ihm eingereichten Verbesserungsvorschlag auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung 01/2009 zum „p Ideenmanagement“ vom 31.07.2009 (Bl. 163 bis 169 d. A.) eine Prämie zusteht.

3

              Wegen des in der ersten Instanz erreichten Sach- und Streitstandes und wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird zunächst auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Schluss-Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2012 in Sachen 1 Ca 998/11 Bezug genommen.

4

              Zu ergänzen ist, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 09.08.2011 in seiner Funktion als Standortverantwortlicher/Werkleiter des Werkes der Tochtergesellschaft der Beklagten in der U ausweislich des ihm erteilten Zwischenzeugnisses vom 24.01.2011 (Bl. 78 d. A.) für folgenden Aufgabenbereich zuständig war:

5

„-    Kontaktperson zu den u Behörden.

6

          Planung und Beschaffung von Rohstoffen und Verpackungsmaterialien.

7

          Führen des Personals für die Produktion und die interne Werkslogistik.

8

          Planen des Produktionsbudgets in Abstimmung mit dem Vertrieb.

9

          Ständige Kontrolle der Ist-Kosten im Vergleich zu den Plankosten.

10

          Überwachung aller wichtigen Produktionskennzahlen.

11

          Ständige Optimierung aller relevanten Produktionsprozesse.

12

          Bearbeitung von Kundenreklamationen.“

13

In dem Zwischenzeugnis wird ferner hervorgehoben, „dass Herr R mit der Einführung des PCE-Recyclingverfahrens einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Materialkosten geleistet hat.

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              Zu ergänzen ist weiterhin, dass sich die Parteien zwischenzeitlich auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2012 gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt haben.

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              Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit dem oben zitierten Urteil die auf die Prämierung seines Verbesserungsvorschlages gerichteten Klageanträge in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 21.06.2012 wird ebenfalls Bezug genommen.

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              Das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 26.06.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 24.07.2012 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 27.08.2012, begründet.

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              Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass der persönliche Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung p Ideenmanagement vom 31.07.2009 auch ihn erfasse. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter hätten vom Anwendungsbereich dieser GBV nicht ausgeschlossen werden sollen. Im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sei er, der Kläger, dem Betrieb der Beklagten in T zuzuordnen.

18

              Desweiteren hat der Kläger geltend gemacht, dass er kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sei. Die Voraussetzungen hierfür hätten nicht vorgelegen.

19

              Vorgerichtlich habe sich die Beklagte auch nie darauf berufen, dass der Anwendungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung den Kläger nicht erfasse.

20

              Der Kläger führt aus, er habe seinen Verbesserungsvorschlag ordnungsgemäß eingereicht, aber keine formgültige und auch keine endgültige Ablehnung erhalten.

21

              Der Kläger bleibt dabei, dass sein Verbesserungsvorschlag nicht mit dem im Werk der f Tochtergesellschaft der Beklagten damals schon praktizierten Recyclingverfahren identisch sei. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte beabsichtige, den Verbesserungsvorschlag nicht nur, wie unstreitig geschehen, in der U und in R umzusetzen, sondern insbesondere auch in ihren d Produktionswerken.

22

              Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers und seines weiteren Schriftsatzes vom 03.12.2012 wird ergänzend Bezug genommen.

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              Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

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das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2012, 1 Ca 998/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 750.046,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2012 zu zahlen;

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hilfsweise,

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das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2012, 1 Ca 998/11, abzuändern und

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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für seinen Verbesserungsvorschlag „Idee Nr. 2009-0007 Recycling von PCE-Dichtungen“ eine Prämie zu zahlen;

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2. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

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a)   dem Kläger Auskunft zu erteilen,

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-          welche Mengen Kunststoffprofile sie in welchen ihrer Werke und Produktionsstätten weltweit im Jahr 2011 produziert hat, aufgegliedert nach Gutproduktion, Gesamtausschuss und Gesamtausschussquote,

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-          seit wann die Beklagte und in welchen ihrer Werke weltweit bei der Produktion und Verarbeitung von PCE-Dichtungen anfallendes Ausschussmaterial im Weg der Zumischung von wiederverwendetem Material zu neuem Material gemäß dem Verbesserungsvorschlag des Klägers „Idee-Nr. 2009-0007 Recycling von PCE-Dichtungen“ verwendet und/oder künftig zu verwenden beabsichtigt,

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b)   für den Fall, dass Grund für die Annahme besteht, dass die Angaben gemäß a) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden, die Richtigkeit der vorzulegenden Verzeichnisse an Eides statt zu versichern,

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c)    an den Kläger für seinen Verbesserungsvorschlag „Idee-Nr. 2009/0007 – Recycling von PCE-Dichtungen“ einen nach Auskunftserteilung gemäß Antrag zu a) zu beziffernden Betrag als Prämie zu zahlen,

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3. festzustellen, dass die Beklagte bei zukünftiger Einführung des klägerischen Verbesserungsvorschlages in ihren Werken und Produktionsstätten weltweit verpflichtet ist, dem Kläger auf der Basis der sich dann ergebenden Einsparungen eine zusätzliche Prämie zu zahlen.

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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers inklusive der Hilfsanträge zurückzuweisen.

40

              Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für zutreffend. Sie macht geltend, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung 01/2009 p Ideenmanagement für den Kläger von vorneherein nicht einschlägig sei. Nach dieser GBV seien nur Verbesserungsvorschläge prämienwürdig, wenn sie im Unternehmen der Beklagten umgesetzt würden. Umgesetzt sei das Verfahren aber nur bei der u und r Tochtergesellschaft.

41

              Die GBV sei nur auf in D ansässige Betriebe anwendbar. Für den Kläger treffe auch die in der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme nicht zu, dass das deutsche Betriebsverfassungsgesetz auch dann anzuwenden sei, wenn der betroffene Arbeitnehmer zwar im Ausland tätig, aber einem Betrieb mit Sitz in D zugeordnet sei. Der Kläger sei im Betrieb T nur für wenige Stunden in die Projektunterlagen zum Aufbau einer Fensterprofilproduktion in der Ukraine eingewiesen worden. Soweit es Treffen mit Vorgesetzten des Klägers in T gegeben habe, hätten diese nur zufällig dort stattgefunden, inhaltlich keinen Bezug zum T Werk gehabt und ohne Weiteres auch an jedem beliebigen anderen Ort stattfinden können.

42

              Die Beklagte meint, der Kläger sei auch leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Hierfür spreche unter Anderem, dass er sein selbst entwickeltes Recyclingverfahren ohne Rücksprache mit dem Management der Beklagten in der U eingeführt habe.

43

              Auch inhaltlich sei die eingereichte Idee des Klägers nicht prämienwürdig. Dies folge daraus, dass schon vorher ein vergleichbares Recyclingverfahren im Werk der f Tochtergesellschaft praktiziert worden sei. Eine Einführung des Verfahrens des Klägers an anderen Standorten als der U und R sei nicht beabsichtigt, insbesondere nicht in den deutschen Werken der Beklagten. Hiergegen sprächen schon bestimmte produktionstechnische Überlegungen.

44

              Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt habe, seien die Prämienvorstellungen des Klägers auch der Höhe nach gänzlich unschlüssig. Der Kläger verkenne, dass nicht das abstrakte Verbesserungspotential einer Idee prämiert werde, sondern nur die durch die tatsächliche Umsetzung erfolgten Einsparungen.

45

              Gegen die Hilfsanträge des Klägers erhebt die Beklagte Zulässigkeitsbedenken.

46

              Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten sowie ihres weiteren Schriftsatzes vom 30.04.2014 wird ebenso Bezug genommen wie auf die Sitzungsprotokolle des Berufungsgerichts vom 06.12.2012 und vom 17.07.2014.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2012 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

49

II.              Die Berufung des Klägers musste jedoch erfolglos bleiben. Das Arbeitsgericht Siegburg hat die auf Zahlung einer Prämie aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 01/2009 zum „p Ideenmanagement“ vom 31.07.2009 zu Recht abgewiesen. Auch die erstmals in der Berufungsinstanz vom Kläger gestellten Hilfsanträge sind unbegründet.

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              Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Prämie für seinen Verbesserungsvorschlag „Idee-Nr. 2009-0007 Recycling von PCE-Dichtungen“ nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung 01/2009 zum „p Ideenmanagement“.

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              Dies folgt aus mehreren Gründen:

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1.              Ein Verbesserungsvorschlag kann auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung „p Ideenmanagement“ nur prämiert werden, wenn er in einem der Betriebe des beklagten Unternehmens im Inland umgesetzt worden wäre.

53

a.              Dies folgt daraus, dass der räumliche Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung auf das Gebiet der B D beschränkt ist. Dies wiederum folgt nicht erst aus den Regeln der Gesamtbetriebsvereinbarung selbst, sondern daraus, dass schon das Betriebsverfassungsgesetz, auf dessen Grundlage die Gesamtbetriebsvereinbarung errichtet wurde, nur innerhalb der Grenzen der B D Geltung beanspruchen kann (sog. Territorialitätsprinzip, BAG vom 22.03.2000, AP Nr. 8 zu § 14 AÜG; BAG vom 10.09.1985, AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG; Fitting u. a., Betriebsverfassungsgesetz, § 1 Rdnr. 12 ff.). Der räumliche Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ist zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung verändert werden (Fitting u. a., Betriebsverfassungsgesetz, § 1 Rdnr. 21).

54

b.              Ist somit das Betriebsverfassungsgesetz nicht einmal auf im Ausland gelegene Betriebe oder Betriebsteile inländischer Unternehmen anzuwenden (BAG vom 10.09.1985, AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG; BAG vom 25.04.1978, AP Nr. 16 zu Internationales Privatrecht Arbeitsrecht; Fitting u. a., Betriebsverfassungsgesetz, § 1 Rdnr. 16 m. w. N.), so gilt dies erst recht für im Ausland gelegene Betriebe ausländischer Unternehmen, auch wenn diese ausländischen Unternehmen in gesellschaftsrechtlicher Sicht Tochterunternehmen eines in der B D ansässigen Unternehmens darstellen. Bei den im Ausland gelegenen Betrieben, die zur p -Gruppe zählen, handelt es sich durchweg um Betriebe solcher ausländischen Tochtergesellschaften. Dies gilt für die Betriebe in der U und in R ebenso wie für den Betrieb in F etc.

55

c.              Dass auch die Gesamtbetriebsvereinbarung „p Ideenmanagement“ vom 31.07.2009 nur für die d Betriebe der Beklagten abgeschlossen worden ist und von einem räumlichen Geltungsbereich ausgeht, der das Gebiet der B D nicht überschreitet, folgt schon daraus, dass der die Gesamtbetriebsvereinbarung abschließende Gesamtbetriebsrat ebenfalls nur für die d Betriebe der Beklagten zuständig ist. Der Inlandsbezug der Gesamtbetriebsvereinbarung wird aber auch dadurch deutlich, dass in der Präambel die Standortsicherung als eines der unverzichtbaren Ziele benannt wird, welche durch die Gesamtbetriebsvereinbarung gefördert werden sollen, ferner daran, dass bei den organisatorischen Regeln (z. B. 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung) ausdrücklich (nur) auf die Standorte B , P , T und L Bezug genommen wird. Dagegen lässt der gesamte Text der Gesamtbetriebsvereinbarung an keiner Stelle erkennen, dass die die Vereinbarung abschließenden Betriebspartner sich eine räumliche Geltung der Gesamtbetriebsvereinbarung auch für die Betriebe der ausländischen Tochterunternehmen vorgestellt haben.

56

d.              Zu betonen ist dabei, dass es sich vorliegend um eine Gesamtbetriebsvereinbarung und nicht etwa um eine Konzernbetriebsvereinbarung handelt. Auf die Problematik des Geltungsbereichs von Konzernbetriebsvereinbarungen in Konzernen mit ausländischen Betriebsstandorten kommt es vorliegend von vorneherein nicht an.

57

e.              Ebenfalls kann, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, dahingestellt bleiben, ob der Kläger ggf. unter den persönlichen Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.07.2009 fällt.

58

aa.              Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Kläger ungeachtet seines Arbeitseinsatzes im Ausland noch über hinreichend enge Bindungen zu einem bestimmten Betrieb im Inland verfügte, so dass er nach der Rechtsprechung zur sog. Ausstrahlungswirkung noch einem inländischen Betrieb zugeordnet werden konnte (vgl. BAG vom 10.09.1985, AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG; BAG vom 25.04.1978, AP Nr. 16 zu Internationales Privatrecht Arbeitsrecht; BAG vom 27.05.1982, AP Nr. 3 zu § 42 BetrVG).

59

bb.              Unterstellt man einmal zugunsten des Klägers, dass er nach der Rechtsprechung zur sog. Ausstrahlungswirkung dem T Betrieb des beklagten Unternehmens noch zugeordnet werden konnte und unterstellt man desweiteren zu seinen Gunsten, dass es sich bei ihm nicht um einen leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG handelte, so folgte daraus zwar, dass der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des T Betriebsrats und des für die d Betriebe der Beklagten gewählten Gesamtbetriebsrates fiele. Dies änderte aber nichts daran, dass sich der räumliche Geltungsbereich dieser Gesamtbetriebsvereinbarung nur auf das Gebiet der B Deutschland erstreckt. Das Betriebsverfassungsgesetz hätte für den Kläger nur in dessen Eigenschaft als Mitglied des T Betriebes gegolten. Ein Verbesserungsvorschlag des Klägers, der weder dem T Betrieb noch einem anderen inländischen Betrieb des beklagten Unternehmens als Vereinbarungspartner der Gesamtbetriebsvereinbarung zu Gute käme, sondern lediglich einem ausländischen Betrieb eines ausländischen Tochterunternehmens, wäre dann gleichwohl nicht prämierungswürdig und stünde weder mit Sinn und Zweck der Gesamtbetriebsvereinbarung, noch mit deren räumlichen Geltungsbereich in Einklang.

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f.              Dadurch, dass die Beklagte den Prämienantrag des Klägers zunächst nur aus inhaltlichen Gründen nicht positiv beschieden hat, hat sie sich auch keineswegs das Recht abgeschnitten, nunmehr im Prozess noch andere Einwände gegen einen Prämienanspruch zu erheben, z.B. auch solche formalrechtlicher Natur.

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g.              Nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde der streitgegenständliche Verbesserungsvorschlag des Klägers bislang in keinem der inländischen Betriebe der Beklagten umgesetzt. Schon deshalb kommt ein Prämienanspruch des Klägers jedenfalls derzeit nicht in Betracht. Die Mutmaßung des Klägers, die Beklagte warte mit der Umsetzung des Vorschlages in den inländischen Betrieben bewusst das Ende des Rechtsstreits ab, um ihn, den Kläger, um seine wohlverdiente Prämie zu bringen, entbehrt aus Sicht des Berufungsgerichts einer Grundlage, da sich die Beklagte mit einem solchen Verhalten hauptsächlich selbst schädigen würde; denn gemäß Ziffer 2.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung beträgt die Prämie bekanntlich nur 20 % des Nettonutzens, 80 % des Nettonutzens verblieben aber bei dem Unternehmen. Je später die Beklagte eine bereits erkannte Verbesserung umsetzte, desto später gelangte sie in den Genuss ihres Nutzens.

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2.              Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erörtert steht dem Kläger aber insbesondere deshalb kein Anspruch auf eine Prämie aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 01/2009 zu, weil es sich bei dem von ihm eingereichten Verbesserungsvorschlag mit der Bezeichnung „Idee-Nr. 2009-0007 Recycling von PCE-Dichtungen“ nicht um eine prämierungsfähige Idee im Sinne von Ziffer 0.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung handelt. Der Vorschlag des Klägers, bei der Produktion anfallendes Ausschussmaterial zu recyceln und bei der Produktion in einem bestimmten Mischungsverhältnis mit Neumaterial wiederzuverwerten, um so die Materialkosten zu senken, bewegt sich nämlich innerhalb des Rahmens seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten, und ging nicht darüber hinaus.

63

a.              Der Kläger hat selbst das Zwischenzeugnis vom 24.01.2011 in den Prozess eingeführt und bestätigt, dass darin sein Aufgabenbereich in seiner Funktion als Standortverantwortlicher und Werkleiter für das Werk der ausländischen Tochtergesellschaft der Beklagten in der U zutreffend wiedergegeben wird. Ausweislich des Zwischenzeugnisses gehörte zu dem Aufgabenbereich des Klägers aber u. a. auch die „ständige Optimierung aller relevanten Produktionsprozesse“. Zugleich war der Kläger für die „Planung und Beschaffung von Rohstoffen“ zuständig, hatte die Produktionskosten zu kontrollieren und alle wichtigen Produktionskennzahlen zu überwachen. „Planung und Beschaffung von Rohstoffen“ impliziert aus Unternehmersicht den möglichst sparsamen und kostengünstigen Einsatz und Einkauf solcher Stoffe. Die „ständige Optimierung aller relevanten Produktionsprozesse“ impliziert aus Unternehmersicht auch und gerade die Sicherstellung eines gleichbleibend guten Qualitätsstandards bei möglichst niedrigen Produktionskosten.

64

b.              Die Überlegung, durch Wiederverwertung recycelten Ausschussmaterials die Menge der fremd zu beschaffenden Rohstoffe zu verringern und gleichzeitig dadurch bei unveränderter Qualität den Produktionsprozess zu verbilligen, fällt somit zentral in den Aufgabenbereich, der Gegenstand der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Klägers als Werkleiter und Standortverantwortlicher war. Die Idee des Klägers bewegt sich somit innerhalb des Rahmens der arbeitsvertraglichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Die lobende Erwähnung der Einführung des PCE-Recyclingverfahrens durch den Kläger in dem Werk der U bescheinigt dem Kläger, dass er innerhalb seines arbeitsvertraglichen Aufgabenbereiches besonders gute Leistungen gezeigt hat, indiziert aber gleichzeitig auch, dass es sich um einen Vorgang handelt, der im Rahmen des Aufgabenbereichs des Klägers angesiedelt ist.

65

3.              Da der Kläger schon aus den beiden genannten Gesichtspunkten heraus keinen Anspruch auf eine Prämie nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.07.2009 hat, muss nicht weiter auf den Streit der Parteien darüber eingegangen werden, ob es sich bei dem Verbesserungsvorschlag des Klägers wirklich um eine „neue“ Idee handelte oder ob diese in im wesentlichen gleicher Form bereits zuvor bei der f Tochtergesellschaft in dem Werk in M praktiziert wurde, oder ob es sich – was ebenfalls in Betracht käme – bei dem Vorschlag des Klägers lediglich um eine für sich betrachtet mangels ausreichender Innovation nicht prämierungswürdige bloße Abwandlung der in F eingesetzten Technik handelte.

66

4.              Kommt ein Prämienanspruch des Klägers in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.07.2009 somit schon dem Grunde nach nicht in Betracht, so kommt es auch auf die Ausführungen des Klägers zur Höhe eines solchen Anspruchs nicht mehr an.       Dem Arbeitsgericht ist allerdings Recht darin zu geben, dass die Ausführungen des Klägers zur Höhe eines denkbaren Anspruchs in sich unschlüssig sind.

67

a.              So verkennt der Kläger in seinem Zahlungshauptantrag grundlegend, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.07.2009 nicht auf ein theoretisches Einsparungspotential eines Verbesserungsvorschlags abstellt, sondern nur und ausschließlich auf tatsächlich erzielte Einsparungen nach tatsächlicher Umsetzung des Vorschlags.

68

b.              Zudem setzt der Kläger die Menge des in einem Werk anfallenden Ausschusses des entsprechenden Materials ohne Weiteres gleich mit der Menge, die tatsächlich wiederverwendet wird. Diese Größen sind jedoch keineswegs zwingend identisch.

69

c.              Schließlich will der Kläger bei der Berechnung seiner Prämie alle zu irgendeinem Unternehmen der p -Gruppe weltweit gehörenden Betriebe in die Betrachtung mit einbeziehen, obwohl, wie bereits ausgeführt, der räumliche Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung auf das Gebiet der B D beschränkt ist. Ungeachtet des Umstandes, dass dem Kläger schon dem Grunde nach kein Prämienanspruch zusteht, erscheinen die von ihm geäußerten Vorstellungen über die Höhe eines solchen etwaigen Anspruchs demnach auch weit überzogen.

70

5.              Die erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge des Klägers mussten bei alledem ebenfalls erfolglos bleiben. Selbst wenn man die Hilfsanträge unter Hintanstellung von Bedenken insgesamt als zulässig ansieht, sind sie jedoch aus den oben genannten Gründen insgesamt unbegründet.

71

III.              Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

72

              Die Entscheidung beruht auf den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den Umständen des Einzelfalls, so dass ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.